L 3 AS 643/13

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 10 AS 3737/10
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 3 AS 643/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Wirtschaftlich tragfähig im Sinne von § 16c Abs. 1 Satz 1 SGB II a. F. (seit 1. April 2012: § 16c Abs. 3 Satz 1 SGB II) ist eine selbständige Tätigkeit, wenn der erzielte Gewinn wenigstens die Betriebsausgabe deckt (Fortführung des Senatsrechtsprechung: Sächs. LSG, Beschluss vom 13. Oktober 2009 – L 3 AS 318/09 B ER – JURIS-Dokument Rdnr. 27).
2. Eine mittelbare Bindungswirkung dergestalt, dass frühere, die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit fördernde Bewilligungsbescheide bei einer Entscheidung über eine Leistungsbewilligung nach § 16c Abs. 2 Satz 1 SGB II a. F. zu berücksichtigen wären, um unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit die zuvor bewilligten, beitrags-oder steuerfinanzierten Leistungen in ihrer Wirkung nicht zu entwerten, kann allenfalls in eine Ermessensentscheidung einfließen.
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 18. März 2013 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Verpflichtung des Beklagten, ihm einen Zuschuss in Höhe von 5.000,00 EUR als Leistung zur Eingliederung von Selbstständigen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) zu bewilligen.

Der am 1949 geborene Kläger, der in einer Bedarfsgemeinschaft mit seinem volljährigen Sohn lebt, ist seit dem 24. September 2008 als privater Arbeitsvermittler und Schuldnerberater selbstständig tätig. Die Aufnahme dieser Tätigkeit wurde durch die Agenturen für Arbeit T und B zunächst für den Zeitraum vom 24. September 2008 bis zum 23. Juni 2009 und sodann für den Zeitraum 24. Juni 2009 bis zum 23. September 2009 durch Bewilligung eines Gründungszuschusses nach § 57 des Sozialgesetzbuches Drittes Buch – Arbeitsförderung – (SGB III) gefördert.

Den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Leistungen zur Eingliederung von Selbstständigen nach § 16c SGB II vom 27. Oktober 2009 lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 18. März 2010 ab. Der Kläger habe die aktuelle Tragfähigkeit seines Unternehmens nicht nachweisen können. Eine Tragfähigkeitsbescheinigung einer fachkundigen Stelle habe er ebenfalls nicht eingereicht. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen zur Einkommensermittlung von Selbstständigen könne nicht davon ausgegangen werden, dass die erzielten Betriebseinnahmen die Betriebsausgaben deckten. Wirtschaftliche Tragfähigkeit des Unternehmens sei damit nicht nachgewiesen.

Nach erfolglos durchgeführtem Vorverfahren (Widerspruchsbescheid vom 31. Mai 2010) hat der Kläger am 16. Juni 2010 Klage erhoben, die das Sozialgericht Dresden mit Gerichtsbescheid vom 18. März 2013 abgewiesen hat. Anspruchsgrundlage für die begehrte Leistung in Höhe von 5.000,00 EUR als Zuschuss sei § 16c SGB II in der zum streitgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung. Nach § 16c Abs. 1 Satz 1 SGB II könnten Leistungen zur Eingliederung von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die eine selbstständige, hauptberufliche Tätigkeit aufnähmen oder ausübten, nur gewährt werden, wenn zu erwarten sei, dass die selbstständige Tätigkeit wirtschaftlich tragfähig sei und die Hilfebedürftigkeit durch diese innerhalb eines angemessenen Zeitraumes dauerhaft überwunden oder verringert werde. Zur Beurteilung der Tragfähigkeit der selbstständigen Tätigkeit solle der Leistungsträger nach § 16c Abs. 1 Satz 2 SGB II die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle verlangen. nach § 16c Abs. 2 Satz 1 SGB II könnten erwerbsfähige Hilfebedürftige, die eine selbstständige, hauptberufliche Tätigkeit aufnähmen oder ausübten, Darlehen oder Zuschüsse für die Beschaffung von Sachgütern erhalten, die für die Ausübung der selbstständigen Tätigkeit notwendig und angemessen seien. Zuschüsse dürften nach § 16c Abs. 2 SGB II einen Betrag von 5.000,00 EUR nicht übersteigen. Wirtschaftlich tragfähig in diesem Sinne sei nach der Rechtsprechung des Sächsischen Landessozialgerichts eine selbstständige Tätigkeit, wenn der erzielte Gewinn wenigstens die Betriebsausgaben decke. Zur Beurteilung der Tragfähigkeit der selbstständigen Tätigkeit solle die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle verlangt werden. Das bedeute, dass der Kläger auf Verlangen eine solche Stellungnahme vorzulegen und damit den Nachweis, dass die beabsichtigte selbstständige Tätigkeit wirtschaftlich tragfähig ist, zu führen habe. Vor diesem rechtlichen Hintergrund habe der Kläger nicht nachgewiesen, dass seine selbstständige Tätigkeit als privater Arbeitsvermittler und Schuldnerberater wirtschaftlich tragfähig sei. Auf die im Jahr 2008 aufgestellte Prognose einer Steuerberaterin könne nicht zurückgegriffen werden. Vielmehr habe es im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag vom 27. Oktober 2009 der Erstellung einer erneuten Prognose bedurft, ob das Gewerbe des Klägers unter Berücksichtigung der entsprechenden Betriebsmittel eine hinreichende Aussicht darauf habe, Gewinn zu erzielen, der auf Dauer eine Existenzgrundlage darstellen könne. Eine aktuelle Tragfähigkeitsbescheinigung sei nicht erstellt worden. Die Prognose habe daher nur anhand der tatsächlichen Verhältnisse erstellt werden können. Aus der betriebswirtschaftlichen Auswertung 2009 gehe hervor, dass der Kläger Umsatzerlös in Höhe von 382,28 EUR erzielt habe. Dem stünden Betriebsausgaben in Höhe von 3.528.52 EUR gegenüber. Auch sei der Kläger im Rahmen seiner Weiterbewilligungsanträge selbst davon ausgegangen, dass keine positiven Betriebsergebnisse erzielt würden. Damit habe eine wirtschaftliche Tragfähigkeit des Unternehmens nicht prognostiziert werden können. Mangels Vorliegens schon der Tatbestbestandsvoraussetzung der Erfolgsprognose im Sinne von § 16c Abs. 1 Satz 1 SGB II sei dem Beklagten ein Ermessen nicht eröffnet gewesen.

Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers vom 20. März 2013. Er rügt, dass das Sozialgericht nicht durch Gerichtsbescheid habe entscheiden dürfen. In der Sache trägt er im Wesentlichen vor, dass er sich auf dringendes Anraten des Beklagten selbständig gemacht habe. Die vom Beklagten empfohlene Unternehmenseinrichtung und dessen Erfolgsaussichten basierten von Anbeginn auf einer Darlehensgewährung und auf dem vom Beklagten zugesicherten "Abschluss eines Leistungsvertrages". Die geminderte Leistung für ihn als Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft reiche nicht aus, um eine Selbständigkeit aus dem Nichts finanziell aufzubauen und auszuüben. Er habe einen Anspruch auf die geltend gemachte Leistung, weil er vom Beklagten eine verbindliche Darlehenszusicherung und eine verbindliche Eingliederungszuschusszusicherung für die Anstellung seines Sohnes erhalten habe.

Der Kläger beantragt, sachgerecht gefasst, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 18. März 2013 sowie den Bescheid des Beklagten vom 18. März 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Mai 2010 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger einen Zuschuss in Höhe von 5.000,00 EUR als Leistung zur Eingliederung von Selbstständigen nach § 16c SGB II zu bewilligen.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er hält die angefochtene erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Er tritt dem Vortrag des Klägers, er habe sich auf Anraten des Beklagten selbständig gemacht, und den Ausführungen zur Darlehensgewährung entgegen. Die Bewilligungen der Gründungszuschüsse durch die Agenturen für Arbeit seien für den Beklagten in Bezug auf die Entscheidung über die Bewilligung von Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen nicht bindend.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorgangs sowie der Gerichtsakten beider Instanzen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I. Das Gericht entscheidet gemäß § 153 Abs. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung über die Berufung.

II. Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.

1. Das Sozialgericht war berechtigt, über die Klage durch Gerichtsbescheid zu entscheiden. Die erforderliche Anhörung (vgl. § 105 Abs. 1 Satz 2 SGG) erfolgte durch das gerichtliche Schreiben vom 19. Februar 2013. Auch die in § 105 Abs. 1 Satz 1 SGG geforderten weiteren Voraussetzungen für eine Entscheidung durch Gerichtbescheid lagen vor. Danach kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Abgesehen davon, dass der Kläger in dem am 26. Februar 2013 an das Sozialgericht übersandten Schreiben erklärte, er könne "einem Gerichtsbescheid ohne mündliche Verhandlung [ ] nur zustimmen", ergibt sein Vorbringen im Berufungsverfahren nichts, was gegen den vom Sozialgericht beschrittenen Weg sprechen würde. Der Kläger rügt, dass eingebrachte Beweise und Sachdarstellungen negiert, Fakten verdreht und entstellt sowie logische Zusammenhänge verleugnet und abgewiesen worden seien. Damit wendet er sich gegen die inhaltliche Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Hingegen sind weder Gesichtspunkte vorgetragen noch ersichtlich, die dafür sprechen könnten, dass die in § 105 Abs. 1 Satz 1 SGG geforderten Tatbestandsvoraussetzungen nicht vorlagen.

2. Der Bescheid der Beklagten vom 18. März 2010 und der Widerspruchsbescheid vom 31. Mai 2010 sind rechtmäßig. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Bewilligung eines Zuschusses in Höhe von 5.000,00 EUR nicht zu.

Die Anspruchsgrundlage findet sich in § 16c SGB II in der vom 1. Januar 2009 bis zum 31. März 2011 geltenden Fassung (vgl. durch Artikel 2 Nr. 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 [BGBl. I S. 2917]). Nach § 16c Abs. 1 Satz 1 SGB II a. F. konnten Leistungen zur Eingliederung von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die eine selbstständige, hauptberufliche Tätigkeit aufnahmen oder ausübten, nur gewährt werden, wenn zu erwarten war, dass die selbstständige Tätigkeit wirtschaftlich tragfähig war und die Hilfebedürftigkeit durch die selbstständige Tätigkeit innerhalb eines angemessenen Zeitraumes dauerhaft überwunden oder verringert werde. Zur Beurteilung der Tragfähigkeit der selbstständigen Tätigkeit sollte die Agentur für Arbeit die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle verlangen (vgl. § 16c Abs. 1 Satz 2 SGB II a. F.). Nach § 16c Abs. 2 Satz 1 SGB II a. F. konnten erwerbsfähige Hilfebedürftige, die eine selbstständige hauptberufliche Tätigkeit aufnahmen oder ausübten, Darlehen und Zuschüsse für die Beschaffung von Sachgütern erhalten, die für die Ausübung der selbstständigen Tätigkeit notwendig und angemessen waren. Zuschüsse durften einen Betrag von 5.000,00 EUR nicht übersteigen (vgl. § 16c Abs. 2 Satz 2 SGB II a. F.).

Zu Recht verweist das Sozialgericht darauf, dass die vom Kläger ausgeübte selbstständige Tätigkeit wirtschaftlich nicht tragfähig ist. Wirtschaftlich tragfähig im Sinne von § 16c Abs. 1 Satz 1 SGB II a. F. (seit 1. April 2012: § 16c Abs. 3 Satz 1 SGB II, vgl. Artikel 5 Nr. 6 Buchst. a des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 [BGBl. I S. 2854]) ist eine selbständige Tätigkeit, wenn der erzielte Gewinn wenigstens die Betriebsausgabe deckt (vgl. Sächs. LSG, Beschluss vom 13. Oktober 2009 – L 3 AS 318/09 B ER – JURIS-Dokument Rdnr. 27; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 9. September 2011 – L 3 AS 326/11 B ER – ZFSH/SGB 2012, 103 = JURIS-Dokument Rdnr. 31; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 6. Juni 2013 – L 7 AS 1884/12 – JURIS-Dokument Rdnr. 40; Harks, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II [4. Aufl., 2015], § 22 Rdnr. 25; Stölting, in: Eicher, SGB II [3. Aufl., 2013], § 16c Rdnr. 14; Thie, in: Münder [Hrsg.], SGB II [5. Aufl., 2013], § 16c Rdnr. 25; enger: Breitkreuz, in: Löns/Herold-Tews, SGB II [3. Aufl., 2011], § 16c Rdnr. 4 [erheblicher Gewinn]). Der Kläger selbst stellt diesen Umstand nicht in Frage. Er vertritt die Auffassung, die mangelnde Tragfähigkeit seiner Tätigkeit sei durch den Beklagten verschuldet, der es abgelehnt habe, mit ihm einen "Leistungsvertrag" abzuschließen. Gemeint ist damit ein Vertrag, mit dem sich der Beklagte dazu verpflichtet, dem Kläger aus den Reihen der Hilfebedürftigen Klienten zuzuführen. Dass ein Anspruch auf den Abschluss eines solchen Vertrages nicht besteht, hat der Senat mit Urteil vom 12. Februar 2015 (Az.: L 3 AS 1333/13) festgestellt. Fehlt es damit der Tätigkeit des Klägers auf unabsehbare Zeit an der wirtschaftlichen Perspektive und ist nicht absehbar, ob eine Überwindung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit durch sie erreicht werden kann, liegt eine tatbestandliche Voraussetzung des § 16c SGB II nicht vor. Zu Recht hat das Sozialgericht darauf hingewiesen, dass damit ein Ermessen nicht eröffnet ist. Der Senat sieht deshalb – vorbehaltlich der folgenden Ausführungen zum Verlauf des Berufungsverfahrens – von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und verweist auf die Ausführungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen erstinstanzlichen Gerichtsbescheides (vgl. § 153 Abs. 2 SGG).

Soweit der Kläger vorträgt, er habe sich auf dringendes Anraten des Beklagten selbständig gemacht, ist dies nicht zutreffend. Denn die seine Existenzgründung begleitende Bewilligung des Gründungszuschusses erfolgte durch die Agentur für Arbeit T bereits vor dem Umzug des Klägers in den Zuständigkeitsbereich des Beklagten. Im Übrigen hätte, selbst wenn der Vortrag des Klägers zutreffen sollte, eine solche Beratung nicht zur Folge, dass das Tatbestandsmerkmal der wirtschaftlichen Tragfähigkeit nicht mehr beachtet werden müsste. Die behauptete Beratung hätte allenfalls in die Ermessensentscheidung nach § 16c Abs. 2 Satz 1 SGB II a. F. einfließen können. Ein Ermessen war dem Beklagten jedoch, wie bereits ausgeführt wurde, nicht eröffnet, weil schon die Tatbestandsvoraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch nicht erfüllt waren.

Die wiederholt behaupteten Zusicherungen eines Darlehens und einer Bewilligung eines Eingliederungszuschusses für die Anstellung seines Sohnes waren ebenso wenig belegbar wie die unter anderem auch im Verfahren L 3 AS 1333/13 behauptete Zusicherung zum Abschluss eines "Leistungsvertrages". Zudem hätten solche Zusicherungen – oder auf ihrer Grundlage erlassene Bewilligungsbescheide – ebenso wie die arbeitsförderungsrechtlichen Bescheide über die Bewilligung von Gründungszuschüssen entgegen der Auffassung des Klägers keine Bindungswirkung für das vorliegende Verfahren. Denn eine unmittelbare Bindungswirkung kann sich nur aus einer gesetzlichen Regelung ergeben, die es bezüglich der vorliegenden Fallkonstellation nicht gibt. Eine mittelbare Bindungswirkung dergestalt, dass frühere, die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit fördernde Bewilligungsbescheide bei einer Entscheidung über eine Leistungsbewilligung nach § 16c Abs. 2 Satz 1 SGB II a. F. zu berücksichtigen wären, um unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 4 SGB II, § 7 Satz 1 SGB III) die zuvor bewilligten, beitrags- oder steuerfinanzierten Leistungen in ihrer Wirkung nicht zu entwerten, könnte allenfalls in eine Ermessensentscheidung einfließen. Eine Ermessensentscheidung hatte der Beklagte aber nicht zu treffen.

Soweit der Kläger schließlich geltend macht, dass die verringerten Leistung für ihn als Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft (vgl. § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB II) nicht ausreichten, um eine selbständige Tätigkeit finanziell aufzubauen und auszuüben, vermag dies ebenfalls nicht einen Anspruch auf die begehrten Leistungen zu stützen. Denn das Arbeitslosengeld II, das der Kläger bezog und das den Regelbedarf, Mehrbedarfe und den Bedarf für Unterkunft und Heizung umfasst (vgl. § 19 Abs. 1 Satz 3 SGB II), dient, wie sich unter anderem aus der systematischen Stellung der maßgebenden Regelungen in Kapitel 3 Abschnitt 2 des SGB II ergibt, der Sicherung des Lebensunterhaltes und nicht der Finanzierung einer beruflichen Tätigkeit. Die wirtschaftliche Tragfähigkeit einer selbständigen Tätigkeit muss deshalb auf andere Weise erreicht werden als über eine faktische Quersubventionierung durch steuerfinanzierte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen, weil Gründe dafür nicht vorliegen (§ 160 Abs. 2 SGG).

Dr. Scheer Höhl Atanassov
Rechtskraft
Aus
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