S 13 AS 2975/12

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
SG Dessau-Roßlau (SAN)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Dessau-Roßlau (SAN)
Aktenzeichen
S 13 AS 2975/12
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Bei Kontoführungsgebühren handelt es sich nicht um mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgaben im Sinne von § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB II.
Die Klage wird abgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt vom Beklagten höheres Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 01.07.2012 bis zum 31.12.2012.

Der am ... 1956 geborene Kläger lebte im streitgegenständlichen Zeitraum zusammen mit seiner am ... 1946 geborenen Ehefrau K. H. in einem Eigenheim unter der im Rubrum genannten Adresse. Die Warmwasseraufbereitung erfolgte über einen Elektroboiler. Für das Eigenheim fielen im streitgegenständlichen Zeitraum folgende Nebenkosten an (Beträge in EUR):

Grundsteuer 37,89 (08/12), 37,87 (11/12),
Abschläge Trinkwasser 31,00 (07/12), 31,00 (09/12),
Nachzahlung Trinkwasser 39,58 (11/12),
Abschläge Abwasser 19,00 (08/12), 19,00 (10/12),
Nachzahlung Abwasser 28,87 (12/12),
Gebäudeversicherung 55,15 (08/12), 61,76 (11/12),
Müllgebühr 40,20 (07/12), 40,19 (10/12),
Heizöl 672,91 (11/12).

Die am ... 2012 verstorbene Ehefrau des Klägers bezog eine Altersrente in Höhe von monatlich 526,43 EUR. Der Kläger stand im laufenden Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II). Für seine Kfz- Haftpflichtversicherung hatte der Kläger im Jahr 2012 monatliche Beiträge in Höhe von 12,38 EUR zu entrichten.

Der Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 19.06.2012 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für Juli 2012 in Höhe von 233,78 EUR, für August 2012 in Höhe von 305,62 EUR, für September 2012 in Höhe von 193,58 EUR, für Oktober 2012 in Höhe von 252,77 EUR, für November 2012 in Höhe von 231,45 EUR und für Dezember 2012 in Höhe von 193,58 EUR. Die Leistungsbewilligung erfolgte gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 1a SGB II i. V. m. § 328 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung (SGB III) hinsichtlich des Einkommens und der Bedarfe für Unterkunft und Heizung vorläufig.

Der anwaltlich vertretene Kläger legte gegen diesen Bescheid am 27.06.2012 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er an, die Höhe der Regelleistung sei weder mit dem Grundgesetz noch mit den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts vereinbar. Darüber hinaus seien vom Renteneinkommen der Ehefrau Kontoführungsgebühren in Höhe von monatlich 4,90 EUR in Abzug zu bringen.

Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 06.11.2012 als unbegründet zurück.

Mit Bescheid vom 08.11.2012 setzte der Beklagte unter Berücksichtigung eines zwischenzeitlich eingereichten Nachweises über die Höhe der Rente von K. H. den Leistungsanspruch des Klägers endgültig fest auf 232,35 EUR für Juli 2012, 304,19 EUR für August 2012, 192,15 EUR für September 2012, 251,34 EUR für Oktober 2012 und 230,02 EUR für November 2012. Vom Kläger wurde ein Betrag in Höhe von insgesamt 7,15 EUR (monatlich 1,43 EUR) zurückgefordert.

Mit Änderungsbescheid vom 08.11.2012 bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für Dezember 2012 in Höhe von 192,15 EUR. Die Leistungsbewilligung erfolgte gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 1a SGB II i. V. m. § 328 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III hinsichtlich der Bedarfe für Unterkunft und Heizung vorläufig.

Mit Änderungsbescheid vom 22.11.2012 bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für November 2012 in Höhe von 902,93 EUR. Grund für die Änderung war die Übernahme einer Heizölrechnung vom 06.11.2012 in Höhe von 672,91 EUR aufgrund einer zuvor mit Bescheid vom 26.10.2012 erteilten Kostenübernahmeerklärung.

Mit Änderungsbescheid vom 23.11.2012 bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für November 2012 in Höhe von 1004,27 EUR; Grund für die Änderung war die Einarbeitung der Nachzahlung für Trinkwasser sowie die Berücksichtigung des neuen Abschlags für die Wohngebäudeversicherung.

Der Kläger hat am 05.12.2012 gegen den Widerspruchsbescheid vom 06.11.2012 Klage erhoben. Zur Begründung macht er geltend, die Höhe der Regelleistung sei auch nach der gesetzlichen Neuregelung zum 01.01.2011 weder mit dem Grundgesetz noch mit den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts vereinbar. Nach Alternativberechnungen sei eine um bis zu 300,00 EUR höhere Regelleistung zutreffend. Darüber hinaus sei von der Rente seiner Ehefrau auch die Kontoführungsgebühr in Höhe von 4,90 EUR monatlich abzusetzen, da es sich hierbei um mit der Erzielung des Renteneinkommens verbundene notwendige Ausgaben handle. Renten aus der gesetzlichen Sozialversicherung seien gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 RentenSV auf das Konto des Zahlungsempfängers zu überweisen. Das Bundessozialgericht (BSG) habe in seinem Urteil vom 27.02.2008 (Az. B 14/7b AS 32/06 R) zumindest indirekt bestätigt, dass Kontoführungsgebühren tatsächliche Aufwendungen darstellen, die bei Ermittlung der Werbungskostenpauschale als übersteigende tatsächliche Aufwendungen einzubeziehen sind. Des Weiteren seien vom Renteneinkommen seiner Ehefrau auch die Beiträge zur Kfz- Haftpflichtversicherung in Abzug zu bringen.

Mit Änderungsbescheid vom 25.02.2013 hat der Beklagte dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für Dezember 2012 in Höhe von 221,02 EUR bewilligt; Grund für die Änderung war die Übernahme der Nachzahlung für Abwasser.

Nachdem der Kläger im Klageverfahren am 18.02.2013 einen Nachweis über die Höhe der Beiträge zur Kfz- Haftpflichtversicherung eingereicht hatte, hat der Beklagte dem Kläger mit Änderungsbescheid vom 04.04.2013 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für Juli 2012 in Höhe von 276,65 EUR, für August 2012 in Höhe von 317,49 EUR, für September 2012 in Höhe von 236,45 EUR, für Oktober 2012 in Höhe von 264,64 EUR, für November 2012 in Höhe von 1.017,57 EUR und für Dezember 2012 in Höhe von 250,27 EUR bewilligt.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 19.06.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.11.2012 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 08.11.2012, vom 22.11.2012, vom 23.11.2012, vom 25.02.2013 und vom 04.04.2013 zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 01.07.2012 bis zum 31.12.2012 höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hält die Festsetzung der Regelbedarfe zum 01.01.2011 für verfassungsgemäß. Darüber hinaus ist er der Ansicht, dass die Kontoführungsgebühren nicht vom Renteneinkommen der Ehefrau abzusetzen sind. Es handle sich hierbei nicht um eine mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgabe. Die Entrichtung von Kontoführungsgebühren sei zum Erhalt der Rentenzahlungen nicht unabdingbar, da die Möglichkeit der Errichtung eines gebührenfreien Kontos bestehe. Darüber hinaus sei die Auszahlung der Rente auch per Scheck möglich. Kontoführungsgebühren seien im Übrigen vom Regelsatz umfasst. Das vom Prozessbevollmächtigten des Klägers zitierte Urteil des BSG sei ohne Relevanz, da die Werbungskostenpauschale nur beim Einkommen aus Erwerbstätigkeit abzusetzen sei.

Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte des Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig. Gegenstand der Klage ist der Bescheid des Beklagten vom 19.06.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.11.2012. Die Änderungsbescheide vom 08.11.2012, vom 22.11.2012, vom 23.11.2012, vom 25.02.2013 und vom 04.04.2013 sind gemäß § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden.

Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 19.06.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.11.2012 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 08.11.2012, vom 22.11.2012, vom 23.11.2012, vom 25.02.2013 und vom 04.04.2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat für die Zeit vom 01.01.2011 bis zum 30.06.2011 keinen Anspruch auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes als vom Beklagten bewilligt.

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes erhalten gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II in der Fassung des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.03.2011 Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht haben (Nr. 1), erwerbsfähig (Nr. 2) und hilfebedürftig (Nr. 3) sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (Nr. 4). Hilfebedürftig ist gemäß § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

Der Kläger gehörte im streitigen Zeitraum nach seinem Alter grundsätzlich zum Kreis der Leistungsberechtigten, war erwerbsfähig und hatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet. Er war auch hilfebedürftig, denn er konnte im streitgegenständlichen Zeitraum seinen Lebensunterhalt nicht mit eigenem Einkommen und Vermögen sichern.

Leistungsberechtigt nach dem SGB II sind auch Personen, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Zur Bedarfsgemeinschaft gehören nach § 7 Abs. 3 SGB II u. a. die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen (Nr. 1) und als Partner des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen der nicht dauernd getrennt lebende Ehepartner (Nr. 3a). Der Kläger lebte demnach bis zum Tod seiner Ehefrau am ... 2012 mit dieser in einer Bedarfsgemeinschaft. Die Ehefrau des Klägers war als Bezieherin einer Altersrente allerdings nicht selbst leistungsberechtigt (vgl. § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB II).

Der maßgebliche Bedarf ist anhand der gesetzlich vorgesehenen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (§§ 19 ff. SGB II) zu bestimmen. Nach § 19 Satz 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte Arbeitslosengeld II. Die Leistungen umfassen den Regelbedarf, Mehrbedarfe und den Bedarf für Unterkunft und Heizung (§ 19 Satz 3 SGB II). Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften oder Mitteln gedeckt, so gilt gemäß § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig (so genannte horizontale Berechnungsmethode). Ist allerdings – wie hier – ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft nicht leistungsberechtigt nach dem SGB II, so ist § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II einschränkend dahingehend auszulegen, dass als Gesamtbedarf nur der Bedarf der leistungsberechtigten Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft anzusehen ist (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 15.04.2008, Az. B 14/7b AS 58/06 R).

Der Regelbedarf für Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind, beträgt im streitigen Zeitraum monatlich 374,00 EUR. Haben zwei Partner einer Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, ist als Regelbedarf für jede dieser Personen ein Betrag in Höhe von monatlich 337,00 EUR anzuerkennen. Dem Kläger steht damit im Juli bis November 2012 eine Regelleistung in Höhe von monatlich 337,00 EUR zu. Im Dezember 2012 beläuft sich die Regelleistung aufgrund des Todes der Ehefrau auf 353,04 EUR (anteilig 337,00 EUR für die Zeit vom 01.12.2012 bis zum 17.12.2012 und anteilig 374,00 EUR für die Zeit vom 18.12.2012 bis zum 31.12.2012). Hinzu kommt ein Mehrbedarf für die Kosten der Warmwasseraufbereitung gemäß § 21 Abs. 7 SGB II in Höhe von 7,75 EUR bzw. im Dezember 2012 in Höhe von 8,12 EUR.

Die vom Gesetzgeber für die Zeit ab dem 01.01.2011 neu festgesetzte Höhe der Regelbedarfe für zusammenlebende Volljährige und deren Fortschreibung zum 01.01.2012 ist nicht in verfassungswidriger Weise zu niedrig bemessen und genügt den Vorgaben von Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 GG. Die Kammer verweist hierzu auf die Urteile des BSG vom 12.07.2012 (Az. B 14 AS 153/11 R) und vom 28.03.2013 (Az. B 4 AS 12/12 R) sowie auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 23.07.2014 (Az. 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13). In letzterem Urteil hat das BVerfG insbesondere ausführlich dargestellt, dass die Ermittlung der Regelbedarfe sich mit der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) im Ausgangspunkt auf geeignete empirische Daten stütze und die vom Gesetzgeber getroffene Auswahl der für die Ermittlung des Regelbedarfs zu berücksichtigenden Referenzhaushalte von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden sei (Juris Rn. 94 – 108). Auch die Herausnahme einzelner Positionen der EVS aus der Berechnung des Regelbedarfs begegne keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken; es handle sich um wertende Entscheidungen des Gesetzgebers im Rahmen des ihm zustehenden Ausgestaltungsspielraums (Juris Rn. 109 – 114). Soweit allerdings erkennbar sei, dass aufgrund derartiger Entscheidungen eine Gefahr der Unterdeckung entstehe, müsse der Gesetzgeber dies ausgleichen (Juris Rn. 115 – 121).

In welchem Umfang Bedarfe für Unterkunft und Heizung zu berücksichtigen sind, bestimmt sich nach § 22 Abs. 1 SGB II. Nach Satz 1 dieser Vorschrift werden sie in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind.

Die Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung hat monatsweise zu erfolgen. Eine Rechtsgrundlage für die vom Beklagten vorgenommene Berechnung eines Durchschnittsbetrags, der dann der Bedarfs- und Leistungsberechnung in den einzelnen Monaten zugrunde gelegt wird, ist trotz einer denkbaren Verwaltungsvereinfachung nicht zu erkennen, zumal der entsprechende Bedarf gerade dann anfällt, wenn die entsprechenden Kosten tatsächlich fällig sind (BSG, Urteil vom 29.11.2012, Az. B 14 AS 36/12 R). Die "Verrechnung" von Monaten, in denen seitens des Jobcenters an die leistungsberechtigte Person zu viel gezahlt wurde, mit solchen, in denen zu wenig gezahlt wurde, scheidet ebenfalls mangels Rechtsgrundlage aus (BSG a. a. O.).

Die tatsächlichen Unterkunfts- und Heizkosten im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II umfassen sowohl die laufenden als auch einmalige Aufwendungen, die dem Hilfeempfänger für seine Unterkunft entstehen. Dazu zählen die Nebenkosten der Unterkunft, soweit es sich um die ihrer Art nach in § 2 Betriebskostenverordnung vom 25.11.2003 (BGBl. I S. 2346 – BetrKV) aufgeführten Betriebskosten handelt, weil der Vermieter sie auf den Mieter umlegen kann, ohne dass letzterer diese Kosten senken oder gar vermeiden kann (BSG, Urteil vom 19.02.2009, Az. B 4 AS 48/08 R). Zu den erstattungsfähigen Aufwendungen bei Eigenheimen gehören nach der Rechtsprechung des BSG alle mit dem Eigentum verbundenen notwendigen Ausgaben, die bei der Berechnung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung abzusetzen sind; dabei ist § 7 Abs. 2 der Verordnung (VO) zu § 82 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe (SGB XII) entsprechend anzuwenden (BSG, Urteil vom 15.04.2008, Az. B 14/7b AS 34/06 R; BSG, Urteil vom 03.03.2009, Az. B 4 AS 38/08 R).

Gemessen an diesen Grundsätzen sind vorliegend unstreitig die Grundsteuer, die Kosten der Wasserversorgung und der Entwässerung (einschließlich etwaiger Nachzahlungsbeträge), die Müllgebühren, die Kosten der Gebäudeversicherung und die Kosten für die Beschaffung von Heizöl zu berücksichtigen. Dementsprechend errechnen sich tatsächliche Unterkunfts- und Heizkosten in Höhe von 71,20 EUR im Juli 2012, 112,04 EUR im August 2012, 31,00 EUR im September 2012, 50,19 EUR im Oktober 2012, 812,12 EUR im November 2012 und 28,87 EUR im Dezember 2012.

Nutzen Hilfebedürftige eine Unterkunft gemeinsam mit anderen Personen, so sind die Kosten der Unterkunft und Heizung nach gefestigter Rechtsprechung des BSG im Regelfall unabhängig von Alter und Nutzungsintensität anteilig pro Kopf aufzuteilen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Personen Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft i. S. v. § 7 Abs. 3 SGB II oder einer Haushaltsgemeinschaft i. S. v. § 9 Abs. 5 SGB II sind. Die gemeinsame Nutzung einer Wohnung durch mehrere Familienmitglieder deckt deren Unterkunftsbedarf dem Grunde nach ab und lässt in aller Regel eine an der unterschiedlichen Intensität der Nutzung ausgerichtete Aufteilung der Aufwendungen für die Erfüllung des Grundbedürfnisses Wohnen nicht zu (BSG, Urteile vom 29.11.2012, Az. B 14 AS 36/12 R und B 14 AS 161/11 R; BSG, Urteil vom 22.08.2013, Az. B 14 AS 85/12 R, jeweils m. w. N.). Dementsprechend sind die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung vorliegend nach Kopfteilen zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau aufzuteilen. Für den Kläger errechnen sich damit anteilige Unterkunfts- und Heizkosten in Höhe von 35,60 EUR im Juli 2012, 56,02 EUR im August 2012, 15,50 EUR im September 2012, 29,59 EUR im Oktober 2012, 406,06 EUR im November 2012 und 20,69 EUR im Dezember 2012.

Damit ergibt sich ein Gesamtbedarf des Klägers in Höhe von 380,35 EUR im Juli 2012, 400,76 EUR im August 2012, 360,25 EUR im September 2012, 374,34 EUR im Oktober 2012, 750,81 EUR im November 2012 und 381,05 EUR im Dezember 2012.

Von diesem Bedarf ist das zu berücksichtigende Einkommen in Abzug zu bringen. Als Einkommen sind gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der in § 11a SGB II genannten, hier nicht einschlägigen Einnahmen zu berücksichtigen. Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Dementsprechend ist hier auch das Renteneinkommen der Ehefrau des Klägers zu berücksichtigen.

Von dem Renteneinkommen von K. H. sind zunächst gemäß § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II / Sozialgeld (ALG II- VO) in der Fassung vom 17.12.2007 die Kfz- Haftpflichtversicherung und die Versicherungspauschale von 30,00 EUR in Abzug zu bringen.

Die Kammer ist zu der Auffassung gelangt, dass die Kontoführungsgebühr in Höhe von monatlich 4,90 EUR nicht vom Renteneinkommen abzusetzen ist. Als Rechtsgrundlage für eine Absetzung der Kontoführungsgebühr kommt allein § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB II in Betracht. Danach sind vom Einkommen die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben abzusetzen. Entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten des Klägers hat das BSG in seinem Urteil vom 27.02.2008 (Az. B 14/7b AS 32/06 R) keine Aussage darüber getroffen, ob Kontoführungsgebühren nach § 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II a. F. (entspricht § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB II) vom Einkommen abzusetzen sind. Das BSG hat in diesem Urteil lediglich klargestellt, dass eine Absetzung bestimmter Ausgaben (zu denen die Vorinstanz auch die Kontoführungsgebühren gezählt hatte) entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht bereits deshalb ausscheidet, weil sie von der Werbungskostenpauschale erfasst werden. In den Entscheidungsgründen des Urteils werden die Kontoführungsgebühren mit keinem Wort erwähnt, sondern es wird nur ausgeführt, dass über die Pauschale hinausgehende höhere notwendige Ausgaben nachgewiesen werden können, ohne diese im Einzelnen zu benennen. Daraus kann keine Aussage zur Absetzbarkeit von Kontoführungsgebühren im Rahmen von § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB II abgeleitet werden, zumal im dortigen Fall die Bereinigung von Einkommen aus Erwerbstätigkeit streitig war, während es vorliegend um die Bereinigung von Renteneinkommen geht, auf das die Werbungskostenpauschale ohnehin keine Anwendung findet.

Bei der Kontoführungsgebühr handelt es sich nach Ansicht der Kammer nicht um eine Ausgabe, die mit der Erzielung des Renteneinkommens notwendig verbunden ist. Zwar handelt es sich bei der Rente um eine Sozialleistung, die gemäß § 47 Erstes Buch Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil (SGB I) kostenfrei auf das Konto des Empfängers zu übermitteln ist. Auch schließt die Tatsache, dass die Kosten der Kontoführung vom Empfänger der Sozialleistung selbst zu tragen sind, eine Bereinigung des entsprechenden Einkommens um diese Ausgaben nicht aus (vgl. Sozialgericht [SG] Freiburg, Urteil vom 10.05.2011, Az. S 9 SO 406/08). Die Absetzung einer Ausgabe nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB II setzt jedoch voraus, dass es sich um eine mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgabe handeln muss. Aus dem Begriff der Notwendigkeit folgt, dass die entsprechende Ausgabe unabdingbar, also unvermeidbar sein muss. Darüber hinaus muss es sich um eine mit der Erzielung des Einkommens "verbundene" Ausgabe handeln, womit eine Kausalität zwischen der entsprechenden Einnahme und der Ausgabe gefordert wird. Beide Voraussetzungen sind in Bezug auf die Kontoführungsgebühr nicht erfüllt.

Die Entrichtung von Kontoführungsgebühren ist für die Auszahlung der Rente keineswegs unabdingbar, da bei zahlreichen Bankinstituten die Möglichkeit der Einrichtung eines kostenfreien Girokontos besteht (vgl. SG Gießen, Urteil vom 12.06.2012, Az. S 18 SO 222/11). Der Ehefrau des Klägers wäre es möglich gewesen, einen Bankenwechsel vorzunehmen und ihre Rente auf ein gebührenfreies Konto auszahlen zu lassen. Darüber hinaus mangelt es auch an der Kausalität der Entrichtung der Kontoführungsgebühren für die Erzielung der Rente. Denn das Konto wurde vom Kläger und seiner Ehefrau nicht nur zum Erhalt der Rentenzahlungen geführt, vielmehr wurden über das Konto beispielsweise auch die Nebenkosten des Hauses abgewickelt und nicht zuletzt die vom Beklagten gewährten Leistungen gezahlt. Die Führung eines Girokontos ist in allen Bevölkerungsschichten allgemein üblich. Es handelt es also um Kosten des allgemeinen Lebensunterhalts, die mit dem Regelsatz abgegolten sind (SG Lüneburg, Urteil vom 15.10.2009, Az. S 28 AS 593/08; Landessozialgericht [LSG] Thüringen, Beschluss vom 23.09.2003, Az. L 6 B 48/03 SF). Nach § 5 Abs. 1 Regelbedarfs- Ermittlungsgesetz (RBEG) wurden die Regelsätze auch unter Berücksichtigung der Finanzdienstleistungen mitumfassenden Abteilung 12 der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe ermittelt. Dementsprechend sind Kontoführungsgebühren bereits über den Regelsatz als Bedarf erfasst, sodass eine gleichzeitige Minderung des Einkommens um diese Positionen zu einer doppelten Berücksichtigung führen würde (LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23.04.2008, Az. L 8 SO 5/06).

Soweit das SG Freiburg (Urteil vom 10.05.2011, a. a. O.) hiergegen anführt, der Absetzung von Ausgaben für einen bestimmten Bedarf stehe nicht entgegen, dass dieser Bedarf bei der Ermittlung des Regelsatzes dem Grunde nach berücksichtigt wurde, vermag dies die Kammer nicht zu überzeugen. Als Beispiel für Ausgaben, die trotz ihrer Berücksichtigung bei der Ermittlung des Regelbedarfs unstreitig vom Einkommen absetzbar sind, nennt das SG Freiburg Versicherungsbeiträge sowie Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitstätte. Beides ist jedoch nicht mit der Kontoführungsgebühr vergleichbar. Denn bei den Versicherungsbeiträgen handelt es sich um Absetzbeträge nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II, der anders als § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB II gerade nicht voraussetzt, dass die entsprechenden Ausgaben mit der Erzielung des Einkommens notwendig verbunden sind. Die Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte fallen zwar unter § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB II. Dabei ist aber offensichtlich, dass bei erwerbstätigen Leistungsberechtigten aufgrund der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte höhere Kosten für Verkehr und Mobilität anfallen als – ausgehend von einem nicht erwerbstätigen Leistungsberechtigten – in die Ermittlung des Regelbedarfs eingeflossen sind. Solche auf der Erzielung des Einkommens beruhenden Mehrausgaben sind aber im Hinblick auf die Kontoführungsgebühr nicht erkennbar, denn diese wäre in gleicher Höhe angefallen, wenn die Ehefrau des Klägers keine Rente bezogen hätte bzw. diese nicht auf das Konto gezahlt worden wäre.

Demnach errechnet sich ein anrechenbares Renteneinkommen in Höhe von monatlich 484,05 EUR.

Ist ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft – wie hier die Ehefrau des Klägers – nicht leistungsberechtigt nach dem SGB II, so ist dem Gesamtbedarf der leistungsberechtigten Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft das Einkommen der Bedarfsgemeinschaft gegenüberzustellen, das sich nach Abzug des eigenen Bedarfs des nicht leistungsberechtigten Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft ergibt (BSG, Urteil vom 15.04.2008, B 14/7b AS 58/06 R). Dementsprechend ist von dem bereinigten Renteneinkommen zunächst der Bedarf von K. H. in Abzug zu bringen. Der maßgebliche Bedarf von K. H. ist anhand der gesetzlich vorgesehenen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes zu bestimmen, nicht nach dem SGB XII (vgl. BSG, Urteil vom 15.04.2008, B 14/7b AS 58/06 R). Danach sind für K. H. wie für den Kläger eine Regelleistung von monatlich 337,00 EUR (im Dezember anteilig 190,97 EUR), ein Mehrbedarf nach § 21 Abs. 7 SGB II in Höhe von monatlich 7,75 EUR (im Dezember anteilig 4,39 EUR) und anteilige Unterkunftskosten in Höhe von 35,60 EUR im Juli 2012, 56,03 EUR im August 2012, 15,50 EUR im September 2012, 29,60 EUR im Oktober 2012, 406,06 EUR im November 2012 und 8,18 EUR im Dezember 2012 zugrunde zu legen. Bringt man den sich daraus ergebenden Gesamtbedarf von K. H. von dem um die Versicherungspauschale und die Beiträge zur Kfz- Haftpflichtversicherung bereinigten Renteneinkommen in Abzug, so errechnet sich ein übersteigendes und damit beim Kläger anzurechnendes Renteneinkommen in Höhe von 103,70 EUR im Juli 2012, 83,28 EUR im August 2012, 123,80 EUR im September 2012, 109,70 EUR im Oktober 2012 und 280,51 EUR im Dezember 2012. Im November 2012 errechnet sich kein übersteigendes Renteneinkommen.

Daraus ergibt sich ein Leistungsanspruch des Klägers für Juli 2012 in Höhe von 276,65 EUR, für August 2012 in Höhe von 317,49 EUR, für September 2012 in Höhe von 236,45 EUR, für Oktober 2012 in Höhe von 264,64 EUR, für November 2012 in Höhe von 750,81 EUR und für Dezember 2012 in Höhe von 101,34 EUR. Dem Kläger stehen im Ergebnis mithin keine höheren Leistungen zu als vom Beklagten bewilligt; im November und Dezember 2012 ist der Leistungsanspruch sogar deutlich geringer.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG ... Der Kläger hat mit der vorliegenden Klage die Berücksichtigung einer um monatlich 300,00 EUR höheren Regelleistung sowie die Absetzung von Kontoführungsgebühren in Höhe von monatlich 4,90 EUR vom Renteneinkommen begehrt. Mit diesen beiden Begehren ist der Kläger in vollem Umfang unterlegen. Die Klage hatte zwar Erfolg, soweit der Beklagte im Rahmen des Klageverfahrens die Beiträge zur Kfz- Haftpflichtversicherung abgesetzt und dementsprechend mit Änderungsbescheid vom 04.04.2013 höhere Leistungen gewährt hat. Eine Kostentragung durch den Beklagten scheidet insoweit gleichwohl aus, da der Beklagte keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat. Die Höhe der Beiträge zur Kfz- Haftpflichtversicherung wurde erst im Februar 2013, also nach Klageerhebung nachgewiesen. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung war eine Absetzung der Beiträge zur Kfz- Haftpflichtversicherung mithin mangels Nachweises nicht möglich.

Die Berufung ist nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG kraft Gesetzes zulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,00 EUR übersteigt. Der Kläger macht eine um monatlich 300,00 EUR höhere Regelleistung geltend, sodass sich für den sechsmonatigen Bewilligungszeitraum ein um 1.800,00 EUR höherer Leistungsanspruch errechnen würde.
Rechtskraft
Aus
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