L 5 AS 486/15 B ER

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 26 AS 748/15 ER
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 5 AS 486/15 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beteiligten streiten im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes über die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen die Aufforderung des Antragsgegners, vorzeitig Altersrente zu beantragen.

Der am ... 1952 geborene Antragsteller bezieht vom Antragsgegner seit Mai 2005 laufend Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II). Der Antragsgegner hat dem Antragsteller zuletzt Leistungen nach dem SGB II für die Zeit von Januar bis November 2015 i.H.v. 755,41 EUR/Monat bewilligt (Änderungsbescheid vom 24. März 2015).

Ausweislich einer Rentenauskunft der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland vom 22. Januar 2015 könne der Antragsteller eine Altersrente für langjährig Versicherte ohne Rentenabschlag ab dem 1. September 2017 beziehen. Der Zahlbetrag werde - ohne Einbeziehung zukünftiger Rentenanpassungen - voraussichtlich 923,59 EUR betragen. Bei einem jährlichen Anpassungssatz von 1% ergäbe sich eine Monatsrente von etwa 950 EUR, bei 2% von etwa 980 EUR. Bei dem frühestmöglichen Rentenbeginn ab dem 1. März 2015 werde die Rente um 9% gemindert.

Mit Schreiben vom 13. Januar 2015 forderte der Antragsgegner den Antragsteller auf, einen Antrag auf Altersrente ab dem 1. März 2015 zu stellen. Diese vorrangige Sozialleistung könne den Anspruch nach dem SGB II ganz ausschließen. Der Antragsteller sei verpflichtet, einen Antrag beim zuständigen Rentenversicherungsträger zu stellen, wenn er eine geminderte Altersrente mit Abschlägen beziehen könne und das 63. Lebensjahr vollendet habe. Der Antragsgegner wies auch auf die Möglichkeit einer ersatzweisen Antragstellung hin. Mit Schreiben vom gleichen Tag beantragte er bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland für den Antragsteller gemäß § 5 Abs. 3 SGB II die Altersrente.

Dagegen legte der Antragsteller am 10. Februar 2015 "vorsorglich" Widerspruch ein, ohne diesen zu begründen oder eine Begründung anzukündigen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Februar 2015 wies der Antragsgegner den Widerspruch als unbegründet zurück. Der Antragsteller sei zur Beantragung einer geminderten Altersrente ab Vollendung des 63. Lebensjahres aufzufordern gewesen. Der Antragsgegner wird verpflichtet, wirtschaftlich und sparsam mit den Mitteln der Steuerzahler umzugehen. Jeder Leistungsberechtigte sei deshalb verpflichtet, die Hilfebedürftigkeit zu beseitigen oder zu verringern. In Abwägung der Interessen des Antragstellers mit dem Interesse an einer wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung von Mitteln nach dem SGB II sei diesem die Beantragung der geminderten Altersrente zumutbar. Es liege keine der in der Unbilligkeitsverordnung (UnbilligkeitsV) genannten Ausnahmen des Absehens von der vorzeitigen Inanspruchnahme der Rente vor. Unerheblich sei, ob dies für ihn eine finanzielle Einbuße bedeuten würde.

Dagegen hat der Antragsteller am 19. März 2015 Klage beim Sozialgericht Magdeburg erhoben und am 20. März 2015 einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt. Die Aufforderung zur vorzeitigen Beantragung der Rente sei rechtswidrig. Der Antragsgegner habe keinerlei Ermessenserwägungen angestellt (Hinweis auf Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. September 2013, L 28 AS 2330/13 B ER). Die Regelung von § 12 a Satz 1 SGB II und die UnbilligkeitsV seien nur aufgezählt worden, ohne auf seinen konkreten Fall genau einzugehen. Es hätte auch geprüft werden müssen, ob andere Unbilligkeitsgründe gemäß § 1 der UnbilligkeitsV im Einzelfall vorlägen. Eine vorzeitige Inanspruchnahme der Rente wäre für ihn mit erheblichen Nachteilen verbunden. Er wäre weiterhin leistungsbedürftig nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe (SGB XII). Der Antragsgegner habe auch die Rentenhöhe nicht ermittelt.

Das Sozialgericht hat den Antragsgegner mit Beschluss vom 20. Mai 2015 verpflichtet, den mit Schreiben vom 13. Januar 2015 im Wege der Ersatzvornahme bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland gestellten Rentenantrag zurückzunehmen. Im Übrigen hat es den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage zurückgewiesen. Der Antragsteller habe weder im Widerspruchsverfahren noch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren Gründe vorgebracht, die - außerhalb der vom Gesetz hingenommenen Belastungen - zusätzlich in Erwägungen des Antragsgegners hätten einbezogen werden können. Es liege keine Fallgruppe der UnbilligkeitsV vor. Allein aus der Aufforderung, eine vorgezogene Altersrente in Anspruch zu nehmen, folge noch keine unbillige Betroffenheit. Das gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II vorgeschriebene Ermessen sei nicht fehlerhaft ausgeübt worden. Dies betreffe sowohl die Frage der Aufforderung an den Leistungsberechtigten, als auch der ersatzweisen Antragstellung nach § 12 a Satz 1 SGB II. Es handele sich um ein intendiertes Ermessen (Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 8. April 2015, L 4 AS 263/15 B ER). Es sei nicht die Pflicht des Antragsgegners, im Rahmen der Ermessensausübung die regelmäßig mit der vorzeitigen Inanspruchnahme verbundenen nachteiligen, aber vom Gesetzgeber gebilligten Konsequenzen nochmals in eine Abwägung einzustellen. Eine Interessenabwägung des Leistungsberechtigten mit dem öffentlichen Interesse im Einzelnen sei daher nur in atypischen Fällen erforderlich. Dies gelte insbesondere, wenn die vorzeitige Inanspruchnahme der Rente mit einem außergewöhnlichen Nachteil verbunden wäre, der eine unangemessene unbillige Härte begründen könnte. Ein solcher atypischer Fall liege hier nicht vor. Der Abschlag von der Altersrente bei vorgezogener Inanspruchnahme sei gesetzlich vorgesehen. Auch der Umstand, dass die vorgezogene Altersrente nicht bedarfsdeckend sein werde, stelle keinen atypischen Fall dar. Denn ergänzend könnten Leistungen nach dem SGB XII oder Wohngeld bezogen werden. Daher sei es nicht Aufgabe des Antragsgegners, im Rahmen der Ermessensausübung eine Schätzung der Bedarfsdeckung einer abschlagsfreien Rente vorzunehmen. Ob diese tatsächlich bedarfsdeckend sein werde, könne ohnehin nicht abschließend geklärt werden.

Rechtswidrig sei jedoch der im Wege der Ersatzvornahme gestellte Rentenantrag im Schreiben an die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland vom 13. Januar 2015. Ob der Antragsteller der Aufforderung zur eigenen Rentenantragstellung nachkommen werde, habe zu diesem Zeitpunkt noch nicht festgestanden.

Gegen den ihm am 29. Mai 2015 zugestellten Beschluss hat - nur - der Antragsteller am 29. Juni 2015 Beschwerde eingelegt. Er verweist auf sein erstinstanzliches Vorbringen.

Der Antragsteller beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 13. Januar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Februar 2015 anzuordnen.

Der Antragsgegner hat keine weiteren Ausführungen gemacht.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakten des Antragsgegners Bezug genommen.

II.

1.

Die nach § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers ist statthaft nach § 172 Abs. 3 SGG. Sie unterfällt nicht der Berufungsbeschränkung des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG, da er sich vorliegend gegen die Aufforderung wendet, vorzeitig eine Altersrente in Anspruch nehmen zu müssen.

Der Antragsgegner hat keine Beschwerde hinsichtlich der Verpflichtung des Sozialgerichts zur Rücknahme des Antrags auf Altersrente im Wege der Ersatzvornahme eingelegt.

2.

Die Beschwerde ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat zu Recht den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers gegen das Aufforderungsschreiben des Antragsgegners vom 13. Januar 2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 17. Februar 2015 abgelehnt.

Nach § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Ist der Verwaltungsakt zum Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht gemäß § 86b Abs. 1 Satz 2 SGG die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Rechtsfolge der Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs ist es, den Vollzug eines Verwaltungsaktes zu verhindern.

Die Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners hat gemäß § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG i.V.m. § 39 Abs. 1 Nr. 3 SGB II keine aufschiebende Wirkung.

Das Rechtsschutzbegehren ist unbegründet. Einen ausdrücklichen gesetzlichen Maßstab für die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage sieht § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG nicht vor. Das Gericht entscheidet auf Grund einer Interessenabwägung (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl., § 86b, Rn. 12). Nach § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG entfällt die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs u.a. in anderen durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen. Das vom Gesetzgeber in § 39 SGB II angeordnete vordringliche Vollzugsinteresse hat für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Bedeutung, dass der Antragsgegner von der ihm nach § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG obliegenden Pflicht entbunden wird, das öffentliche Interesse der sofortigen Vollziehbarkeit gesondert zu begründen. Das Gesetz unterstellt aber den Sofortvollzug keineswegs als stets, sondern als nur im Regelfall geboten und verlagert somit die konkrete Interessenbewertung auf Antrag des Antragstellers hin in das gerichtliche Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 17. September 2001, 4 VR 19/01, NZV 2002, 51, 52 unter Bezug auf BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1994, 4 VR 1/94, BVerwGE 96, 239 ff, jeweils zu § 80 Abs. 2 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der bis 31. Dezember 1996 gültigen Fassung, der wortgleich zu § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG ist).

Im vorliegenden Fall überwiegt das Interesse des Antragsgegners an der sofortigen Vollziehung gegenüber dem Interesse der Antragstellerin am Nichtvollzug, denn der Bescheid vom 13. Januar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Februar 2015 ist nach summarischer Prüfung rechtmäßig.

Es kann offen bleiben, ob hier eine Anhörung nach § 24 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - SGB X) erforderlich gewesen wäre. Falls ja, wäre dieser Verfahrensfehler gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SGB X bis zur letzten Tatsacheninstanz des sozialgerichtlichen Verfahrens nachholbar.

Gemäß § 12a Satz 1 SGB II sind Leistungsberechtigte verpflichtet, Sozialleistungen anderer Träger in Anspruch zu nehmen und die dafür erforderlichen Anträge zu stellen, sofern dies zur Vermeidung, Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit erforderlich ist. Abweichend von Satz 1 sind Leistungsberechtigte gemäß § 12a Satz 2 Nr. 1 SGB II nicht verpflichtet, bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch zu nehmen. Gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II können die Leistungsträger, wenn die Leistungsberechtigten trotz Aufforderung einen erforderlichen Antrag auf Leistungen eines anderen Trägers nicht stellen, den Antrag stellen sowie Rechtsbehelfe und Rechtsmittel einlegen. Hieraus schließen die Rechtsprechung und Literatur übereinstimmend, dass sowohl die Stellung des Antrags anstelle des Leistungsempfängers als auch die Aufforderung, einen derartigen Antrag zu stellen, im Ermessen des Leistungsträgers stehen (so auch ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Beschluss vom 29. April 2015, L 5 AS 131/15 B E R, LSG Sachsen, Beschluss vom 28. August 2014, L 7 AS 836/14 B ER).

§ 12a Satz 1 SGB II enthält eine Konkretisierung des § 3 Abs. 3 Satz 1 SGB II. Danach dürfen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nur erbracht werden, soweit die Hilfebedürftigkeit nicht anderweitig beseitigt werden kann. Nach § 2 Abs. 1, 2 SGB II müssen erwerbsfähige Leistungsberechtigte alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB II ausschöpfen. Sie haben in eigener Verantwortung alle Möglichkeiten zu nutzen, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten.

Dazu gehört die Inanspruchnahme von im Laufe des Erwerbslebens erarbeiteten Rentenversicherungsleistungen der Deutschen Rentenversicherung, wenn die Leistungsberechtigten nicht mehr in den Genuss der sog. "58er-Regelung" kommen können. Das ist gemäß § 65 Abs. 4 SGB II der Fall, wenn die Leistungsberechtigten - wie beim Antragsteller - nach dem 1. Januar 2008 das 58. Lebensjahr vollendet haben.

Die Pflicht zur vorzeitigen Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters besteht bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres nicht. Danach muss eine Rente ausnahmsweise dann nicht vorzeitig in Anspruch genommen werden, wenn dies eine "Unbilligkeit" gemäß § 13 Abs. 2 SGB II in Zusammenhang mit der ab dem 1. Januar 2008 geltenden UnbilligkeitsV darstellt. Das in der Verordnungsermächtigung zum Ausdruck gebrachte Regel-Ausnahme-Verhältnis verdeutlicht, dass die Verordnung lediglich eng umgrenzte Fälle bestimmen soll, in denen die Verpflichtung, eine vorzeitige Altersrente in Anspruch zu nehmen, unbillig wäre (vgl. zu letzterem BT-Drs. 16/7460 S. 12 zu § 13).

§ 12a SGB II findet Anwendung auf den Antragsteller. Dieser hat am 2. Februar 2015 das 63. Lebensjahr vollendet.

Zu Recht hat das Sozialgericht nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung keine Anhaltspunkte für eine Unbilligkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters im Sinne der §§ 2 bis 5 der UnbilligkeitsV gesehen.

Die Inanspruchnahme der Rente würde bei dem Antragsteller nicht zum Verlust von Arbeitslosengeld gemäß § 2 UnbilligkeitsV führen.

Er könnte auch nicht i.S.v. § 3 UnbilligkeitsV in nächster Zukunft abschlagsfrei die Altersrente in Anspruch nehmen. Ausweislich der Verordnungsbegründung ist mit "in nächster Zukunft" ein Zeitraum von längstens drei Monaten gemeint (vgl. Referentenentwurf zur UnbilligkeitsV, S. 8).

Er übt auch keine Erwerbstätigkeit gemäß § 4 UnbilligkeitsV aus.

Dass eine nicht nur vorübergehende Erwerbstätigkeit bevorsteht, hat er auch weder behauptet, noch enthalten die Verwaltungsakten Hinweise darauf (§ 5 UnbilligkeitsV).

Die Frage, ob der Antragsteller in der Lage wäre, den Grundsicherungsbedarf mit einer vorzeitigen Altersrente voll zu decken, ist nicht von Bedeutung. Denn nach dem Willen des Gesetzgebers ist auch dann deren vorzeitige Inanspruchnahme zuzumuten, wenn die Hilfebedürftigkeit lediglich verringert werden kann. Die Gründe, die zur Unbilligkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme der Rente führen können, sind vielmehr abschließend geregelt. Zudem ist es nach dem Willen des Gesetzgebers nicht Aufgabe des Grundsicherungsträgers, abzuschätzen, ob eine abschlagsfreie Altersrente voraussichtlich bedarfsdeckend sein würde. Es wäre dem Antragsgegner aber auch gar nicht möglich, diese Frage zu beantworten. Ob der Antragsteller in der Lage wäre, mit einer ungekürzten Altersrente seinen grundsicherungsrelevanten Bedarf zu decken, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Zum einen wäre die Entwicklung seines grundsicherungsrechtlichen Bedarfs für das Jahr 2017 zu prognostizieren. Zum anderen müsste der Antragsteller sicher feststellen können, welche weiteren Rentenanpassungen bis September 2017 erfolgen werden. Denn diese könnten die Höhe des vom Rentenversicherungsträger prognostizierten Zahlbetrags von 923,59 EUR auf 980 EUR (bei einem jährlichen Anpassungssatz von 2%) erhöhen. Es könnte schließlich auch kein Vergleich zwischen den eingesparten Leistungen nach dem SGB II und prognostisch zu zahlenden Mehrleistungen nach dem SGB XII erfolgen. Denn über die genannten Unwägbarkeiten hinaus ist auch die Lebenserwartung des Antragstellers nicht bestimmbar. Daher könnte die Frage der wirtschaftlichen Folgen der vorzeitigen Inanspruchnahme der Rente im Rahmen der Prüfung der Unbilligkeit schon aus tatsächlichen Gründen nicht berücksichtigt werden (so aber: Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10. Dezember 2014, L 2 AS 520/14 B ER)

Der Antragsgegner hat auch das erforderliche Ermessen in genügender Weise ausgeübt. Die gerichtliche Nachprüfung von Ermessensentscheidungen beschränkt sich gemäß § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG auf die Einhaltung der gesetzlichen Grenzen des Ermessens und die Ermessensausübung in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise. Der Bescheid vom 13. Januar 2015 lässt zwar eine im Hinblick auf die Sachlage hinreichende Ermessensbetätigung nicht erkennen. Der Antragsgegner war jedoch berechtigt, bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens Ermessenserwägungen anzustellen. Im Widerspruchsbescheid vom 17. Februar 2015 hat er zu erkennen gegeben, dass er Ermessen ausgeübt hat. Er hat die Interessen des Antragstellers mit denen der öffentlichen Hand an einer wirtschaftlichen Verwendung von Leistungen nach dem SGB II gegenüber gestellt.

Da nach Auffassung des Senats unerheblich ist, ob der Antragsteller in der Lage wäre, durch die vorgezogene Altersrente den Grundsicherungsbedarf zu decken, kann ein Ermessensfehlgebrauch des Antragsgegners diesbezüglich in keinem Fall vorliegen. Dieser ist nur verpflichtet, das Ermessen unter Zugrundelegung der von ihm als gegeben erachteten Tatsachen auszuüben.

Der Einwand, hier habe keine Prüfung des Einzelfalls stattgefunden, geht fehl. Argumente, die im Rahmen einer Ermessensausübung im Einzelfall hätten berücksichtigt werden müssen, hat der Antragsteller nämlich im Widerspruchsverfahren nicht vorgetragen. Solche sind für den Antragsgegner auch nicht nach Lage der Akten ersichtlich gewesen. Es ist kein Umstand ersichtlich, weshalb ausnahmsweise - abweichend von der Intention des Gesetzgebers – im Fall des Antragstellers ein Absehen von der Aufforderung zur vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrente geboten wäre. Für den Antragsgegner haben ich daher - außer der erfolgten öffentlichen Interesses an der sparsamen Verwendung von Haushaltsmitteln mit dem privaten Interesse des Antragstellers, nicht zur vorzeitigen Inanspruchnahme der Rente verpflichtet zu werden - keine weiteren in die Ermessensausübung einzustellenden Aspekte ergeben.

Sollten nach dem Abschluss des Verwaltungsverfahrens weitere Gründe genannt werden, würde dies ohnehin nicht zur Rechtswidrigkeit des streitigen Bescheids führen. Denn eine Ermessensausübung ist nur bis zum Ende des Vorverfahrens zulässig (BSG, Urteil vom 1. März 2011, B 7 AL 2/10 R (14)).

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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