L 4 AS 380/15 B ER und L 4 AS 381/15 B

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
4
1. Instanz
SG Dessau-Roßlau (SAN)
Aktenzeichen
S 11 AS 928/15 ER
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 4 AS 380/15 B ER und L 4 AS 381/15 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschlüsse des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 27. Mai 2015 werden aufgehoben.

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, an die Antragsteller darlehensweise Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 97,75 EUR für die Zeit vom 27. bis 30. April 2015 und in Höhe von 745,50 EUR monatlich vom 1. Mai bis zum 30. September 2015 zu zahlen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Der Antragsgegner hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller für beide Rechtszüge des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens zu erstatten.

Den Antragstellern wird für das Verfahren erster Instanz ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt H. aus D. bewilligt.

Gründe:

I.

Die Antragsteller und Beschwerdeführer (im Folgenden: Antragsteller) begehren die Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts Dessau-Roßlau (SG) mit dem der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt worden ist.

Die Antragsteller leben in einer Bedarfsgemeinschaft in einem Eigenheim in der ...-Straße ... in R. Der Antragsteller zu 1. und die Antragstellerin zu 2. sind verheiratet und haben fünf minderjährige Kinder (Antragsteller zu 3.: geboren am ... 2003; Antragsteller zu 4.: geboren am ... 2005; Antragsteller zu 5.: geboren am ... 2008; Antragsteller zu 6: geboren am ... 2012; Antragsteller zu 7.: geboren am ... 2014). Sie beziehen vom Antragsgegner und Beschwerdegegner (im Folgenden: Antragsgegner) Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II).

Nach einem Grundbuchauszug des Amtsgerichts ... Blatt ... vom 19. Juli 2013 ist der Antragsteller zu 1. Eigentümer der Gebäude- und Nebenfläche in der ...straße 13 in B. Nach einem Grundbuchauszug von R. Blatt 2111 wird der Antragsteller zu 1. seit 7. April 1998 als Eigentümer des Gebäudes und einer Freifläche in der ...-Straße ausgewiesen. Auf dieses Grundstück lastet hiernach eine Grundschuld in Höhe von 60.000,00 DM.

Mit Schreiben vom 6. Februar 2014 forderte der Antragsgegner den Antragsteller zu 1. auf, u.a. Lagepläne von dem Grundstück in B. vorzulegen. Der Antragsgegner errechnete auf der Grundlage des Bodenrichtwerts einen Wert des Grundstücks von 43.260,00 EUR.

Mit Bescheid vom 6. Juni 2014 bewilligte der Antragsgegner den Antragstellern im Wege der vorläufigen Bewilligung darlehensweise SGB II-Leistungen gemäß § 24 Abs. 5 Satz 1 SGB II. Zugleich gab er den Antragstellern u.a. auf, innerhalb des Bewilligungsabschnitts umfassende Verkaufsbemühungen der Flurstücke ... und ... in B.-W. zu dokumentieren und nachzuweisen. Am 14. Juli 2014 ging eine Erklärung des Antragstellers zu 1. vom 10. Juli 2014 beim Antragsgegner ein, in der er angab: Er habe Anfang/Mitte Juni 2014 Kontakt mit zwei Immobilienverwaltern und einem Hausverwalter aufgenommen. Hierüber habe er keine schriftliche Auskunft erhalten. Nach mündlicher Aussage der Verwalter sei das Grundstück unattraktiv und schwer verkäuflich.

Am 30. Oktober 2014 stellten die Antragsteller einen Weiterbewilligungsantrag auf Leistungen nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 5. November 2014 lehnte der Antragsgegner den Antrag ab und führte aus: Der Antragsteller zu 1. verfüge wegen des Grundstücks in B. über ein verwertbares Vermögen von insgesamt 45.090,00 EUR. Nach Abzug der Freibeträge in Höhe von 18.600,00 EUR bestehe keine Hilfebedürftigkeit der Bedarfsgemeinschaft. In zwei Schreiben vom selben Tage belehrte der Antragsgegner die Antragsteller über einen Ersatzanspruch bei schuldhafter Herbeiführung der Bedürftigkeit gemäß § 34 SGB II sowie über die Möglichkeit einer darlehensweisen Gewährung der Leistungen nach dem SGB II. Sollte der sofortige Zugriff auf die berücksichtigungsfähigen Vermögenswerte unmöglich sein, könne die Leistungsgewährung in Form eines Darlehens erfolgen. Wörtlich wird in diesem Schreiben weiter ausgeführt: "Bitte teilen Sie mir mit, ob Sie die darlehensweise Gewährung der Leistung wünschen." Mit einem weiteren Schreiben vom 5. November 2014 hat der Antragsgegner ein Verkehrswertgutachten beim Landesamt für Vermessung und Geoinformation in Auftrag gegeben und gleichzeitig den Antragsteller zu 1. darüber informiert.

Am 17. November 2014 legten die Antragsteller, nunmehr anwaltlich vertreten, gegen den Bescheid Widerspruch ein und machten geltend: Bei dem Grundstück in B. handele es sich um ein unbebautes Grundstück. Der Antragsteller zu 1. habe in der Vergangenheit mehrfach und ernsthaft versucht, das Grundstück zu veräußern, was jedoch nicht gelungen sei. Das Grundstück sei nicht als "bereites Mittel" anzusehen, so dass weiterhin SGB II-Leistungen vom Antragsgegner zu bewilligen seien. Der Verkehrswert des Grundstücks betrage zudem höchstens 15.000,00 EUR. Der Antragsteller zu 1. habe am besagten Objekt Abrissarbeiten vornehmen und hierfür 14.000,00 EUR aufbringen müssen, mit denen er immer noch belastet sei.

Mit Schreiben vom 21. November 2014, das am selben Tage per Fax an den Prozessbevollmächtigten übermittelt wurde, bat der Antragsgegner um Vorlage von Nachweisen zum behaupteten Verkehrswert von 15.000,00 EUR sowie um einen aktuellen Grundbuchauszug wegen der behaupteten Belastungen. Er habe den Antragstellern bereits im Schreiben vom 5. November 2014 eine darlehensweise Leistungsgewährung angeboten. Diese hätten sich aber nicht gemeldet.

Am 5. Dezember 2014 hat der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller erklärt, die Antragsteller seien nicht verpflichtet, auf eigene Kosten ein Verkehrswertgutachten einzuholen. Das sei Aufgabe des Leistungsträgers. Sollte bis zum 10. Dezember 2014 kein Bewilligungsbescheid erlassen sein, werde er einstweiligen Rechtsschutz in Anspruch nehmen. Mit Widerspruchsbescheid vom 9. Dezember 2014, der am selben Tag per Fax an den Prozessbevollmächtigten versandt wurde, wies der Antragsgegner den Widerspruch zurück und führte u.a. aus, dass die Antragsteller auf die Möglichkeit der darlehensweisen Gewährung hingewiesen worden seien. Hierauf hätten diese nicht reagiert.

Am 8. Januar 2015 haben die Antragsteller beim Sozialgericht Dessau-Roßlau (SG) Klage erhoben und einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel gestellt, den Antragsgegner zu verpflichten, Grundsicherungsleistungen in Höhe von mindestens 748,40 EUR monatlich vom 1. Januar bis 31. Mai 2015 zu gewähren. In der Sache führten sie aus: Sie erhielten Kindergeld in Gesamthöhe von 773,00 EUR sowie Elterngeld in Höhe von 375,00 EUR. Der Antragsteller zu 1. beziehe Krankengeld in Höhe von 9,31 EUR täglich. Der Antragsteller zu 4. sei schwerbehindert und erhalte Pflegegeld der Stufe II in Höhe von 525,00 EUR monatlich. Wegen Baufälligkeit habe der Antragsteller zu 1. auf seinem Grundstück in B. die dort befindliche Immobilie abreißen lassen müssen. Seither bemühe er sich das Grundstück zu veräußern. Es sei aber nicht bereit, die Immobilie "zu verschleudern". Jedenfalls stehe der Wert des Grundstücks nicht als sog. bereites Mittel zur Verfügung. Mithin seien die Leistungen zumindest darlehensweise zu gewähren. Die Eilbedürfigkeit sei gegeben, da nach dem vorgelegten Kontoauszug nur noch 1.328,50 EUR vorhanden seien und zu Jahresbeginn einige Versicherungen zu zahlen seien. In einer eidesstattlichen Versicherung vom 23. Januar 2015 hat der Antragsteller zu 1. erklärt: Das Grundstück in B. sei unbebaut, da das dort befindliche Wohnobjekt wegen Baufälligkeit habe abgerissen werden müssen. Er habe mehrfach versucht, das Objekt für einen angemessenen Preis zu veräußern. Ein aufgesuchter Makler habe ihm gegenüber den Preis auf ca. 15.000,00 geschätzt. Das bewohnte Grundstück in R. verfüge zwar über eine Grundstücksfläche von knapp 4000 qm. Dabei handele es sich jedoch um ein umgebautes Wasserwerk, welches direkt neben einer ICE-Strecke liege. Nach Angaben von Maklern liege der Wert dieser Immobilie zwischen ca. 30.000 EUR bis 50.000 EUR.

Der Antragsgegner führte aus: Den Antragstellern sei wiederholt die darlehensweise Gewährung von Leistungen angeboten worden. Es verwundere daher, wenn die Antragsteller nun selbst hilfsweise die Gewährung eines Leistungsdarlehens begehrten, obwohl sie sich zuvor hierzu nie geäußert hätten. Eine gerichtliche Eilentscheidung sei daher nicht erforderlich. Der Antragsgegner sei bereit, den Antragstellern gegen dingliche Sicherung des Rückzahlungsanspruchs darlehensweise Grundsicherungsleistungen nach § 24 SGB II zu gewähren.

Mit Beschluss vom 27. Januar 2015 im Verfahren S 11 AS 19/15 ER verpflichtete das SG den Antragsgegner, für die Zeit vom 1. Januar bis 28. Februar 2015 Grundsicherungsleistungen in Höhe von 656,00 EUR monatlich zu zahlen und im Übrigen lehnte es den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Aktuell sei der Wert des nicht genutzten Grundstücks nicht zu ermitteln. Für die Zeit ab 1. März 2015 fehle es an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes. Der Antragsgegner habe den Antragstellern ein Darlehen gegen Sicherheit (§ 24 SGB II) angeboten. Hierzu hätten sich die Antragsgegner nicht geäußert. Soweit eine realistische Möglichkeit bestehe, auf diesem Weg seinen Lebensunterhalt zu sichern, fehle es an einer Eilbedürftigkeit des Antrages, da es den Antragstellern zumutbar sei, die Entscheidung der Hauptsache abzuwarten. Zur Umsetzung der Sicherung des Darlehens dürfte eine Zeit bis Ende Februar 2015 realistisch sein. Auf die dagegen gerichtete Beschwerde des Antragsgegners hob der erkennende Senat des Landessozialgericht Sachsen-Anhalt (LSG) den Beschluss auf und lehnte den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab (Beschluss vom 7. Mai 2015 im Verfahren L 4 AS 52/ B ER). Der Senat hielt im Wesentlichen die Inanspruchnahme einstweiligen Rechtsschutzes für voreilig.

Am 12. Februar 2015 sandte der Antragsgegner eine vorformulierte Erklärung an den Antragsteller zu 1., in der er die Zustimmung zur Eintragung einer dinglichen Sicherung in Höhe von 6.000,00 EUR für das Grundstück in B. erklären sollte. In einer weiteren Erklärung sollte sich der Antragsteller zu 1. verpflichten, das Grundstück in B. zu veräußern. Am 3. März 2015 ging beim Antragsgegner ein Vermessungs- und Katasterblatt vom 6. Juli 2000 ein. Danach verfügt das Wohngrundstück in der ...-Straße über eine Fläche von 4063 qm. Mit Schreiben vom 10. März 2015 lehnte der Antragsgegner eine darlehensweise Gewährung von SGB II-Leistungen ab und begründete dies mit der fehlenden dinglichen Sicherung und Verpflichtungsklärung zur Veräußerung des Grundstücks in B. Hiergegen legten die Antragsteller am 16. März 2015 Widerspruch ein und machten geltend: Die Durchführung einer dinglichen Sicherung sei unwirtschaftlich, da dies den Wert des Grundstücks nochmals nachhaltig reduzieren würde. Die mit der Eintragung verbundenen Kosten könne der Antragsteller zu 1. nicht tragen. Im Falle einer dinglichen Sicherung wäre das Grundstück nahezu unverkäuflich. Der Antragsgegner sei verpflichtet, zumindest darlehensweise Leistungen auch ohne dingliche Sicherheiten zu bewilligen.

Nach einem Gesprächsvermerk vom 24. Februar 2015 erklärte der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller gegenüber dem Antragsgegner: Der Wert des Grundstücks in B. liege unterhalb des Vermögensfreibetrages von 18.600,00 EUR. Es sei unerklärlich, warum Leistungen nur gegen dingliche Sicherung angeboten würden. Das Grundstück in R. könne nicht als Vermögen angesehen werden. Es handele sich um ein altes Wasserwerk mit einer bescheidenen Unterkunft, die bei einem Außentermin des Antragsgegners besichtigt werden könne.

Im Gutachten vom 12. März 2015 bewertete der Gutachterausschuss für Grundstückswerte in Sachsen-Anhalt den Wert des Grundstücks des Antragstellers zu 1. in B. mit 16.000,00 EUR. Die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland teilte unter dem 12. Mai 2015 mit, dass ein Antrag des Antragstellers zu 1. auf eine Erwerbsminderungsrente abgelehnt worden sei. Nach einem fristgerechten Widerspruch dauere das Verfahren noch an.

Am 27. April 2015 haben die Antragsteller erneut einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz und Prozesskostenhilfe gestellt und beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, ihnen vom 1. April bis 30. September 2015 vorläufig SGB II-Leistungen ohne Einbeziehung der Grundstücke des Antragstellers zu bewilligen. Der Antragsgegner könne sich nicht mehr auf die Veräußerung des Grundstücks in B. berufen, da dies nach einem Verkehrswertgutachten nur einen Wert von 16.000,00 EUR habe, der die gesetzlichen Freibeträge unterschreite. Nun fordere der Antragsgegner den Antragsteller zu 1. auf, seine selbst genutzten Immobilie zu verkaufen, die einen Wert von maximal 60.000,00 EUR habe. Dieses Objekt könne jedoch nicht verwertet werden. Es handele sich um ein Grundstück, das nicht teilbar sei. Im Übrigen bestehe für dieses Objekt kein Marktinteresse. Auf dem Girokonto befinde sich derzeit nur noch ein Guthaben von 294,37 EUR. Weitere Rücklagen seien nicht vorhanden, so dass eine existenzielle Notlage bestehe.

Der Antragsgegner hat geltend gemacht: Der Antragsteller zu 1. habe die berechtigte Forderung nach einer dinglichen Absicherung zu Unrecht abgelehnt. Der Gesamtwert der Grundstücke bewege sich zwischen 66.000,00 EUR und 76.000,00 EUR und überschreite die Vermögensfreigrenze von 18.600,00 EUR somit deutlich. Die selbst bewohnte Immobilie sei mit einer Größe von 4063 qm unangemessen groß. Die rechtfertige die Forderung des Antragsgegners nach einer dinglichen Sicherung. Zumindest das Grundstück in B. sei verwertbar.

Mit Beschluss vom 27. Mai 2015 hat das SG den Antrag auf einstweilige Anordnung sowie auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt und zur Begründung ausgeführt: Bei den Antragstellern liege Vermögen vor, das einer Verwertung zugeführt werden könne. Nach § 24 Abs. 5 SGB II seien SGB II-Leistungen als Darlehen zu erbringen, wenn die sofortige Verwertung nicht möglich sei. Diese Darlehensleistung könne von einer dinglichen Sicherung abhängig gemacht werden. Offensichtliche Fehler bei der Entscheidung des Antragsgegners über die Forderung nach einer dinglichen Sicherung des Darlehens seien nicht erkennbar. Ein Anordnungsgrund bestehe auch nicht, da die Antragsteller zu Unrecht das Darlehen mit einer dinglichen Sicherheit abgelehnt hätten, obwohl das Abwarten in der Hauptsache zumutbar sei.

Am 3. Juni 2015 hat der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller klarstellend darauf hingewiesen, dass darlehensweise Leistungen nach dem SGB II beantragt würden. Die Antragsteller haben gegen den am 3. Juni 2015 zugestellten Beschluss am 11. Juni 2015 Beschwerde eingelegt und nochmals auf ihre finanzielle Notlage verwiesen.

Die Antragssteller beantragen nach ihrem schriftlichen Vorbringen,

den Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 27. Mai 2015 aufzuheben und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihnen für den Zeitraum vom 1. April 2005 bis 30. September 2015 darlehensweise Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

Der Antragsgegner beantragt nach ihrem schriftlichen Vorbringen,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Berichterstatter hat auf die sachdienliche Antragsänderung der Antragsteller vom 3. Juni hingewiesen und den Antragsgegner angefragt, ob er mit darlehensweisen Leistungsgewährung (ohne dingliche Sicherheit) einverstanden sei. Dies hat der Antragsgegner am 16. Juli 2015 abgelehnt und ausgeführt: Die Grundstücksfläche der selbstbewohnten Immobilie sei mit ca. 4.000 qm viel zu groß und überschreite deutlich die Grenze des angemessenen Wohnbedarfs. Betrachte man den Gesamtwert beider Grundstücke, werde der Vermögensfreibetrag deutlich überschritten. Nach der Rechtsprechung des BSG könne die Ablehnung eines Darlehens mit der Erforderlichkeit einer dinglichen Sicherung begründet werden. Bereits mit Schreiben des Antragsgegners vom 12. Februar 2015 sei der Antragsteller zu 1. zur Abgabe der damit verbundenen Erklärungen erfolglos aufgefordert worden. Es liege daher eine Ermessensreduzierung auf Null vor, die eine Leistungsbewilligung mit dinglicher Absicherung rechtfertige.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners ergänzend Bezug genommen. Die Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung des Senats.

II.

Die Beschwerde ist statthaft gemäß § 172 Sozialgerichtsgesetz (SGG), form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 173 SGG) und auch sonst zulässig. Der Beschwerdewert des § 172 Abs. 3 Nr. 1 iVm § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG von 750,00 EUR ist in Ansehung des Leistungszeitraums von sechs Monaten überschritten.

Die Beschwerde ist auch begründet. Das SG hat dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Unrecht nicht im erkannten Tenor stattgegeben. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen vor.

Das Gericht kann nach § 86b Abs. 2 SGG eine einstweilige Anordnung in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für die Erlass einer Regelungsanordnung ist gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG iVm § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) die Glaubhaftmachung sowohl eines Anordnungsgrunds (die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile) als auch eines Anordnungsanspruchs (die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Hauptsache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs). Grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung der Hauptsache nicht vorweg genommen werden. Der Beweismaßstab im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes erfordert im Gegensatz zu einem Hauptsacheverfahren für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen nicht die volle richterliche Überzeugung. Dies erklärt sich mit dem Wesen dieses Verfahrens, das wegen der Dringlichkeit der Entscheidung regelmäßig keine eingehenden, unter Umständen langwierigen Ermittlungen zulässt. Deshalb kann im einstweiligen Rechtschutzverfahren nur eine vorläufige Regelung längstens für die Dauer des Klageverfahrens getroffen werden, die das Gericht der Hauptsache nicht bindet. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft gemacht, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen überwiegend wahrscheinlich sind. Dies erfordert, dass mehr für als gegen die Richtigkeit der Angaben spricht (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/ Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 86b RN 16b).

Voraussetzung für den Erlass einer Regelungsanordnung ist gemäß § 86b Abs. 4 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO stets die Glaubhaftmachung des Vorliegens sowohl eines Anordnungsgrunds (also die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile) als auch eines Anordnungsanspruchs (die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Hauptsache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs). Grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung der Hauptsache nicht vorweg genommen werden.

Der Beweismaßstab im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erfordert im Gegensatz zu einem Hauptsacheverfahren für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen nicht die volle richterliche Überzeugung. Dies erklärt sich mit dem Wesen dieses Verfahrens, das wegen der Dringlichkeit der Entscheidung regelmäßig keine eingehenden, unter Umständen langwierigen Ermittlungen zulässt. Deshalb kann im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur eine vorläufige Regelung längstens für die Dauer des Klageverfahrens getroffen werden, die das Gericht in der Hauptsache nicht bindet. Ein Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft gemacht, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen überwiegend wahrscheinlich sind. Dies erfordert, dass mehr für als gegen die Richtigkeit der Angaben spricht (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. § 86b Rn. 16b). Unter Anwendung dieser Maßstäbe liegt ein Anordnungsanspruch im o.g. Umfang vor.

1. Die Antragsteller sind nach § 7 Abs. 1 SGB II leistungsberechtigt. Dies wird von Seiten des Antragsgegners auch nicht bestritten. Der Senat geht mangels entgegenstehender Anhaltspunkte davon aus, dass die Antragsteller zu 1. und 2. erwerbsfähig sind und mit den weiteren Antragstellern eine Bedarfsgemeinschaft bilden. Die Antragsteller sind auch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als hilfebedürftig anzusehen. Hilfebedürftig ist nach § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält. Hilfebedürftig ist nach § 9 Abs. 4 SGB II auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.

In den Fällen, in denen der Leistungsträger verwertbare Vermögensgegenstände zu Lasten der Anspruchsteller gemäß § 12 SGB II berücksichtigen will, ist eine eingehende tatsächliche und rechtliche Prüfung vorzunehmen. Bei dieser muss zunächst festgestellt werden, ob überhaupt verwertbares Vermögen vorliegt. Nachfolgend muss der Wert des verwertbaren Vermögensgegenstandes geprüft werden. Hieran schließt sich die Prüfung an, ob die Grundfreibeträge überschritten sind und ob die Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich oder eine besondere Härte darstellt (vgl. zum Prüfungsschema Mecke in Eicher, SGB II, 3. Auflage 2013, § 12 Rdn 14). Diesem Anforderungsprofil einer Vermögensprüfung wird der Antragsgegner nicht gerecht. Seine Bewertungen insbesondere mit Blick auf das von den Antragstellern selbst bewohnte Hauseigentum bewegen sich weitgehend im Bereich der Spekulation und unbelegten Behauptungen.

Das vom Antragsteller zu 1. wirtschaftlich frei verfügbare Grundstück in B. hat nach dem Wertgutachten vom 12. März 2015 einen Wert von 16.000,00 EUR, d.h. liegt damit unterhalb der für die Antragsteller geltenden und vom Antragsgegner zutreffend berechneten Freibetrag von 18.600,00 EUR.

Zu dem weiteren angeblich verwertbaren Vermögensgegenstand, dem von den Antragstellern bewohnten Hausgrundstück in R., hat sich der Antragsgegner keinerlei tragfähigen Erkenntnisse verschafft. Die genauen Verhältnisse der von den Antragstellern selbst bewohnten Immobilie in R. sind ungeklärt. Fest steht, dass allein die Grundstücksgröße mit 4.063 m² dagegen spricht, dass es sich um ein sog. Hausgrundstück von angemessener Größe iSv § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II handelt. Zur Beurteilung der Angemessenheit ist nicht allein die Grundstücksgröße entscheidend. Nach der bereits vom Bundesverwaltungsgericht zur Sozialhilfe nach dem BSHG entwickelten "Kombinationstheorie" (vgl. BVerwGE 87, 287; Mecke a.a.O., § 12 Rdn. 91) sind auch die weiteren Faktoren des Einzelfalls, wie: Hausgröße, Wohnbedarf, Zuschnitt; Ausstattung, zu berücksichtigen. Bei – wie hier – übergroßen Grundstücken ist zu überprüfen, ob diese teilbar sind und ggf. eine Teilverwertung möglich ist. Generell können – insbesondere im ländlichen Bereich – auch Grundstücke, die größer sind als 500 bis 800 m² im Einzelfall noch angemessen sein (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 21. April 2006, L 7 AS 1/05; LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18. April 2013, L 5 AS 76/08, Rdnr. 21, juris).

Es kann daher nicht genügen, sich lediglich an der Größe dieses Grundstücks von 4.000 qm "festzubeißen" und von einer Unangemessenheit auszugehen, ohne konkrete Feststellungen zum Sachverhalt vorzunehmen. Ob die Immobilie in R. tatsächlich unangemessen ist, vermag der Senat nach den rudimentären Ermittlungsergebnissen des Antragsgegners nicht festzustellen. Auf dieses Defizit hat der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller bereits in seinem Telefonat vom 24. Februar 2015 zu Recht hingewiesen und einen Hausbesuch angeregt. Auf dieses Angebot ist der Antragsgegner nicht eingegangen. Die Rechtsauffassung des Antragsgegners, das Wohngrundstück sei zu verwerten und daher eine Leistungsgewährung nur darlehensweise und gegen dingliche Sicherheit möglich, ist wegen der unzureichenden Ermittlungen unhaltbar. Ob eine selbst genutzte Immobilie tatsächlich unangemessen ist, muss im Rahmen einer konkreten Einzelfallprüfung bestimmt werden. Die Beantwortung dieser Frage hängt nicht nur – wie der Antragsgegner meint – von der Größe eines Grundstücks ab. Vielmehr sind die konkreten Wohnverhältnisse, die wertbildenden Faktoren des Objekts und eventuelle Besonderheiten im Einzelnen zu ermitteln. Dazu haben die Antragsteller bereits Angaben gemacht: Sie bezeichnen das Wohnobjekt als "bescheidene Unterkunft". Das Objekt liegt nach ihren Angaben an einer ICE-Trasse; es handelt sich um ein umgebautes Wasserwerk. Wie die Wohnverhältnisse konkret sind (Größe), und ob das Anwesen überhaupt einen Marktwert hat, bleibt im Unklaren. Denkbar ist, dass ein erheblicher Sanierungsbedarf besteht.

Der Antragsgegner hat zudem nicht geprüft, ob das Grundstück belastet ist. Nach dem vorliegenden Grundbuchblatt ist eine Grundschuld von 60.000,00 DM eingetragen. Ob und in welchem Umfang Darlehensverbindlichkeiten bestehen, hat der Antragsgegner nicht geprüft. Dies könnte jedoch – je nach Ergebnis einer noch vorzunehmenden Wertfeststellung – von entscheidender Bedeutung sein. Im denkbaren Fall einer Übersicherung des Objekts wegen der eingetragenen Grundschuld wäre die Forderung des Antragsgegners nach einer dinglichen Sicherung bei wirtschaftlicher Betrachtung sinnlos. Angesichts der mangelnden Sachverhaltsaufklärung ist die Forderung nach einer dinglichen Sicherheit unverhältnismäßig.

Wegen der unzureichenden Angemessenheitsprüfung war der Antragsgegner antragsgemäß nach § 24 Abs. 5 SGB II zur darlehensweisen Leistungserbringung ohne eine gesonderte grundbuchrechtliche Sicherheit zu verpflichten.

Hinsichtlich der Höhe des Anspruchs ist der Senat von Folgendem ausgegangen: Im Verfahren auf einstweiligen Rechtschutz sind SGB II-Leistungen in der Regel ab Eingang des Antrages bei Gericht zuzusprechen (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, 11. Auflage 2014, § 86 b Rdn 35a). Ein besonderer Nachholbedarf für die Zeit vor Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes ist vorliegend nicht dezidiert geltend gemacht worden. Es besteht daher kein Grund eine von der Regel abweichende Leistungsgewährung bereits ab dem 1. April 2015 zuzusprechen. Damit besteht der Anspruch erst mit Einreichung der Antragsschrift am 27. April 2015. Der Regelbedarf der Bedarfsgemeinschaft beträgt 1.989,00 EUR (Antragsteller zu 1. und zu 2. je 360,00 EUR; Antragsteller zu 3. bis 5. je 267,00 EUR; Antragsteller zu 6. und 7. je 234,00 EUR). Als anrechenbares Einkommen sind die Kindergeldzahlungen (184,00 EUR bzw. 190,00 EUR bzw. 215,00 EUR) sowie das Krankengeld in Höhe von 283,50 EUR monatlich zu berücksichtigen. Es ergeben sich Einkünfte von 1.271,70 EUR, die von der Versicherungspauschale von 30,00 EUR zu bereinigen sind. Gemäß § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II ergibt dies einen Anspruch von je 268,83 EUR für die Antragsteller zu 1. und 2., sowie für die Antragsteller zu 2. und 3. in Höhe von je 61,98 EUR, für den Antragsteller zu 5. in Höhe von je 57,50 EUR und für die Antragsteller zu 6. und 7. In Höhe von je 14,19 EUR, d.h. einen Gesamtanspruch von 747,50 EUR im Monat. Für den Monat April mit lediglich vier Tagen (27. April bis 30. April 2015) ergibt sich ein Anspruch für die Antragsteller zu 1. und 2. in Höhe von 35,84 EUR, für die Antragsteller zu 3. und 4. in Höhe von 8,26 EUR, für den Antragsteller zu 5. in Höhe von 7,66 EUR und für die Antragsteller zu 6. und 7. 1,89 EUR, d.h. insgesamt 97,75 EUR. Kosten der Unterkunft (KdU) konnten nicht berücksichtigt werden. Diese sind im ER-Verfahren nicht dargelegt und belegt worden. Sie ergeben sich auch nicht aus der Verwaltungsakte in aktueller Höhe.

2. Auch ein Anordnungsrund ist hinreichend wahrscheinlich. Dieser setzt eine Eilbedürftigkeit oder Dringlichkeit der Rechtsschutzgewährung voraus, die erst bei einer akuten, aktuell andauernden Notlage vorliegt und ein sofortiges gerichtliches Eingreifen erfordert. Das akute Vorliegen einer Notlage, der im Wege der einstweiligen Anordnung zu begegnen wäre, haben die Antragsteller durch Vorlage ihrer Kontoauszüge glaubhaft gemacht.

3. Die Antragsteller haben Anspruch auf die beantragte Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren ohne Ratenzahlungsverpflichtung. Nach § 73a Abs. 1 SGG i.V.m. §§ 114 ZPO ist auf Antrag Prozesskostenhilfe zu bewilligen, soweit die Antragsteller nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen können, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dabei haben die Antragsteller gemäß § 115 ZPO für die Prozessführung ihr Einkommen und Vermögen einzusetzen, soweit dies nicht aufgrund der dort genannten Tatbestände unzumutbar ist.

Als hinreichend sind die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels einzuschätzen, wenn der Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gewiss, eine Erfolgschance jedoch nicht unwahrscheinlich ist (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 13. März 1990, 1 BvR 94/88, NJW 1991, S. 413 f.).

Das Beschwerdeverfahren hat hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Antragsteller sind auch bedürftig im Sinn des Gesetzes. Sie verfügen nach ihren glaubhaften gemachten Angaben weder über Einnahmen noch über sofort verwertbares, anzurechnendes Vermögen.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Beim Kostenausspruch sind in der Regel der Ausgang des Verfahrens sowie sonstige kostenrechtlich erhebliche Umstände des Verfahrens zu beachten. Würde man die Kostenentscheidung im vorliegenden Fall nur nach dem reinen Erfolgsprinzip treffen, wäre "an sich" eine Kostenquote zu bilden gewesen, da die Antragsteller zunächst keine Darlehensleistungen begehrt und zudem die Leistungen bereits ab 1. April 2015 beantragt haben. Ausnahmsweise kann jedoch das sog. Veranlassungsprinzip als Korrektiv des grundsätzlich maßgeblichen Erfolgsprinzips herangezogen werden (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 15. Januar 2015, L 15 SB 6/14, juris). Dies führt zu der vom Senat gebildeten Kostenquote. Das Verfahren wäre verhindert worden, wenn der Antragsgegner dem Vorschlag der Antragsteller vom Februar 2015, einen Hausbesuch durchzuführen, nachgegangen wäre. Statt sich konkrete Ermittlungsergebnisse zum Wohnhaus der Antragsteller in R. zu verschaffen, beschränkte sich der Antragsgegner auf nicht tragfähige Behauptungen und Mutmaßungen, um sein Beharren auf eine dingliche Sicherung zu verteidigen. Es entspricht daher der Billigkeit, den Antragsgegner mit den vollen Kosten zu belasten.

Der Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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