L 8 SO 17/15 B ER

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
8
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 16 SO 98/14
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 8 SO 17/15 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 23. Februar 2015 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller (im Folgenden: Ast.) verfolgt mit seiner Beschwerde im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Übernahme von Kosten für eine wissenschaftliche Assistenz während des Studiums im Umfang von fünf Wochenstunden zu je 8,50 EUR (42,50 EUR pro Woche) als Leistung der Eingliederungshilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe - SGB XII) in Form eines Persönlichen Budgets.

Der am ... 1982 geborene Ast., bei dem wegen einer psychischen Gesundheitsstörung ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 festgestellt wurde, erlangte im August 2007 mit dem erfolgreichen Abschluss der Berufsausbildung zum Bürokaufmann die Fachhochschulreife. Vom 3. Mai bis zum 2. August 2010 befand er sich im Eingangsverfahren für eine Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) und im Anschluss daran bis zum 2. August 2012 im Berufsbildungsbereich dieser Einrichtung. Er arbeitete vom 3. August bis zum 30. September 2012 im Büropunkt H. der WfbM. Mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2012 hob die Stadt H. (Saale) im Namen des überörtlichen Sozialhilfeträgers, des Antragsgegners (im Folgenden: Ag.), die Bewilligung von Eingliederungshilfe nach den §§ 53, 54 SGB XII für diese Maßnahme auf (Bescheid vom 21. August 2012).

Der Ast. studiert seit dem Wintersemester 2012 am Fachbereich "Angewandte Humanwissenschaften" der Hochschule M.-S. (FH) (im Folgenden: Hochschule) im Studiengang Rehabilitationspsychologie (Abschluss: "Bachelor of Science") mit einer Regelstudienzeit von sechs Semestern. Seinen Lebensunterhalt bestreitet er durch Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAFöG) und einen Studienkredit der KfW-Bank. Dem Bescheid des Studentenwerks M. vom 30. September 2014 ist ein monatlicher Förderungsbetrag in Höhe von insgesamt 670,00 EUR zu entnehmen, der sich aus einem Zuschuss in Höhe von 335,00 EUR und einem Darlehen in Höhe von 335,00 EUR zusammensetzt. Dem Bescheid ist eine Förderungshöchstdauer bis September 2015 zu entnehmen.

Der Ast. beantragte am 24. Oktober 2013 bei dem Landkreis S. Hilfe zum Besuch einer Hochschule. Er habe Probleme, die alltäglichen Anforderungen an den Besuch der Hochschule zu bewältigen und den Lernstoff zu organisieren. Schwierig sei es für ihn auch, eine Lerngruppe zu finden sowie Lernmaterial zu ordnen und zu systematisieren. Seine kognitive Belastbarkeit sei durch die dauerhaft einzunehmenden Medikamente sehr stark beeinträchtigt. Jegliche Art von Stress führe ihn täglich an die Grenzen seiner Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit. Dadurch falle es ihm schwer, den Anforderungen des Studiums gerecht zu werden. Er verwies auf eine Stellungnahme seiner Mentorin, der Professorin für Klinische Neuropsychologie Prof. Dr. W., vom 11. Dezember 2013. Daraus ist im Wesentlichen zu entnehmen, der Ast. sei "grundsätzlich intellektuell in der Lage, das Studium zu bewältigen". Krankheitsbedingt habe er jedoch dauerhaft mit diversen kognitiven Beeinträchtigungen und einer reduzierten Gesamtbelastbarkeit zu kämpfen, die seine Studienleistungen schmälerten und die er allein nicht ausreichend kompensieren könne. Vor diesem Hintergrund werde der Antrag des Ast. auf Unterstützung durch eine "wissenschaftliche Assistenz" mit Nachdruck unterstützt. In allen Bereichen könne eine Assistenzperson gezielte Hilfestellungen anbieten, sodass die Schwierigkeiten weitgehend kompensiert werden könnten. Konkret benötige der Ast. Unterstützung vor allem in den Bereichen

der Strukturierung von Studieninhalten (Aufbereitung von Inhalten, Strukturierung von Themen, ),

der Organisation des Studiums (konkret: Erstellung eines Stundenplans, der seinen spezifischen Bedürfnissen gerecht wird; Absprachen mit Lehrenden und Verwaltungsinstanzen in der Hochschule etc.),

der Organisation der Prüfungsleistungen (teilweise mit individuell gestaltetem Prüfungsplan),

der Aufbereitung von Studieninhalten, insbesondere für die Prüfungsvorbereitung,

der Gestaltung von Seminarbeiträgen,

der sozialen Einbindung in das Studium (Unterstützung beim Aufbau und der Pflege sozialer Lernbeziehungen - etwa Anbindung an Lerngruppen/Referatgruppen etc.).

Im Rahmen der Beteiligung des Rehabilitationspädagogischen Fachdienstes wurden Stellungnahmen vom 25. Februar, 9. April und 3. Juni 2014 eingeholt. Danach liegt bei dem Ast. eine drohende wesentliche seelische Behinderung im Sinne des § 53 SGB XII vor. Es bestehe eine langjährige Psychose bzw. paranoid-halluzinatorische Schizophrenie. Der Hilfebedarf des Ast. werde als gering eingeschätzt. Er sollte in der Lage sein, sein Studium auch ohne Eingliederungshilfe zu absolvieren. Die psychologische Betreuung erfolge derzeit im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung.

Der Landkreis lehnte den Antrag des Ast. auf Eingliederungshilfeleistungen im Namen des überörtlichen Sozialhilfeträgers, des Ag. mit Bescheid vom 10. Juni 2014 ab. Der ermittelte Hilfebedarf sei so gering, dass Leistungen der Eingliederungshilfe nicht notwendig seien. Hiergegen legte der Ast. am 30. Juni 2014 Widerspruch ein. Bereits durch die Stellungnahme der Hochschule sei nachgewiesen, dass die Hilfe erforderlich sei und hierdurch das Ausbildungsziel erreicht werden könne.

Der Ast. hat am 19. August 2014 bei dem Sozialgericht Magdeburg den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt, den Landkreis zu verpflichten, ihm Eingliederungshilfe in Form eines Persönlichen Budgets für eine wissenschaftliche Assistenz während des Studiums an der Hochschule zu gewähren. Er hat nachfolgend mit seinem am 29. September 2014 bei dem Sozialgericht eingegangenen Schriftsatz diesen Antrag gegen den Ag. gerichtet und mit seinem am 27. November 2014 bei dem Sozialgericht eingegangenen Schriftsatz beantragt, den Ag. zu verpflichten, ihm Eingliederungshilfe in Form eines Persönlichen Budgets für eine wissenschaftliche Assistenz während des Studiums an der Hochschule in Höhe von fünf Wochenstunden à 8,50 EUR, mithin wöchentlich 42,50 EUR zu gewähren. Er könne grundsätzlich das Ausbildungsziel des Studiums im Sinne eines Studienabschlusses erreichen. Jedoch benötige er bei der Erarbeitung der Lernziele und Umsetzung dringend Hilfe. Er müsse noch verschiedene Studienleistungen, insbesondere eine Hausarbeit, für das dritte bis sechste Semester erbringen bzw. wiederholen. Er hat die Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang Rehabilitationspsychologie der Hochschule vom 20. Mai 2009 (im Folgenden: Prüfungsordnung) zur Gerichtsakte gereicht.

Der Ag. hat darauf eingewendet, Leistungen der Eingliederungshilfe stellten Unterstützungsleistungen dar. Hierzu gehörten solche Maßnahmen nicht, die dazu dienen, Anforderungen anstelle des behinderten Menschen zu erfüllen. Die geistige Studienleistung sei allein von dem Studierenden und nicht von einem Studienhelfer zu erfüllen.

Das Sozialgericht hat in der nichtöffentlichen Sitzung vom 21. November 2014 Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin Prof. Dr. W. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll, Blatt 59 bis 61 der Gerichtsakte, verwiesen.

Das Sozialgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung durch Auslegung im Sinne einer vorläufigen Regelung verstanden und den Antrag mit Beschluss vom 23. Februar 2015 abgelehnt. Der Ast. leide unter einer seelischen Behinderung und gehöre damit grundsätzlich zu dem nach § 53 SGB XII leistungsberechtigten Personenkreis. Im vorliegenden Fall komme die Bewilligung vorläufiger Leistungen der endgültigen Bewilligung gleich, sodass die notwendigen Voraussetzungen der Leistungsbewilligung weitreichend zu prüfen gewesen seien. Es bestünden bereits erhebliche Zweifel am Vorliegen eines Anordnungsgrundes. Denn die Schwierigkeiten des Ast. hätten sich bereits nach Aufnahme des Studiums gezeigt, während der Antrag auf Leistungen erst wesentlich später gestellt worden sei. Er habe bei vorläufiger Prüfung der Sach- und Rechtslage keinen Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe gemäß § 53 SGB XII i.V.m. § 57 SGB XII und § 17 Abs. 2 bis 4 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - SGB IX). Dem Anspruch stehe weder das Fehlen einer Zielvereinbarung noch der von dem Ast. bereits erlangte Berufsabschluss als Bürokaufmann entgegen. Der Anspruch des Ast. scheitere hier vielmehr daran, dass eine Unterstützung für Aufgaben und Tätigkeiten begehrt werde, die nicht durch einen Studienassistenten, sondern durch den Ast. selbst zu erfüllen seien. Die von dem Ast. aufgeführten Tätigkeiten seien sämtlich solche, bei denen es auf die eigenen intellektuellen Fähigkeiten des Ast. ankomme. Es sei nicht Aufgabe eines Studienassistenten, das studentische Leben des Ast. zu strukturieren, seinen Studiengang zu planen oder gar Aufgaben- und Prüfungsschwerpunkte zu bestimmen oder zu ordnen. Der Ast. benötige im Grunde fachliche "Nachhilfe". Die Hilfe durch einen fachlich vorgebildeten Studenten entspreche nicht dem Sinn und Zweck der Eingliederungshilfe. Der Ast. würde hierdurch gegenüber nicht behinderten Studenten, die eine solche Hilfe nicht erhielten, bevorzugt.

Gegen den ihm am 4. März 2015 zugestellten Beschluss des Sozialgerichts hat der Ast. am 2. April 2015 Beschwerde bei dem Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt eingelegt und gleichzeitig die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren beantragt. Das zunächst gegen den Landkreis gerichtete Rechtsmittel ist mit dem am 18. Mai 2015 bei dem LSG eingegangen Schriftsatz nunmehr gegen den Ag. gerichtet worden. Es werde im Wesentlichen auf die Ausführungen der Zeugin Prof. Dr. W. in der nichtöffentlichen Sitzung des Sozialgerichts am 21. November 2014 verwiesen, die sein Begehren stütze.

Der Ast. beantragt,

den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 23. Februar 2015 aufzuheben und den Ag. vorläufig zu verpflichten, ihm Leistungen der Eingliederungshilfe in Form eines Persönlichen Budgets für eine wissenschaftliche Assistenz während des Studiums an der Fachhochschule M.-S. in Höhe von fünf Wochenstunden zu je 8,50 EUR, entsprechend wöchentlich 42,50 EUR, zu gewähren.

Der Ag. beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er hält die Entscheidung des Sozialgerichts im Ergebnis für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte, welche sämtlich Gegenstand der Beratung des Senats gewesen sind, Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde des Ast. hat keinen Erfolg.

Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden (§§ 172 Abs. 1, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).

Der Ast. hat keinen Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Anordnung über die (vorläufige) Übernahme von Kosten für eine wissenschaftliche Assistenz während des Studiums an der Fachhochschule in M.-S. im Umfang von fünf Wochenstunden zu je 8,50 EUR (42,50 EUR pro Woche) im Rahmen von Leistungen der Eingliederungshilfe in Form eines Persönlichen Budgets.

Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 und 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht die isolierte Anfechtungsklage die zutreffende Klageart ist, auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte; einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Nach Satz 4 dieser Vorschrift gelten die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Abs. 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend.

In Bezug auf die geltend gemachten Leistungen sind insbesondere der vorläufige Charakter und zeitliche Umfang der hier begehrten Regelung des einstweiligen Rechtsschutzes fraglich. Ob es dem Ast. lediglich um die Überbrückung einer Phase des Hilfebedarfs oder um eine dauerhafte Leistung für die Zeit seines weiteren Studiums geht, hätte unter verschiedenen Gesichtspunkten hier einer besonderen Darlegung bedurft. So erfolgt die Förderung des Studiums des Ast. nach den Regelungen des BAFöG zur Hälfte durch ein Darlehen. Eine Vorwegnahme der Hauptsache durch Gewährung einer nicht nur im Rahmen eines Darlehens zu gewährenden Leistung erscheint hier deshalb nicht zwingend. Auch soweit der Ast. im Rahmen des Beschwerdeverfahrens seinem Antrag das Wort "vorläufig" (entsprechend der Antragsformulierung in dem angefochtenen Beschluss) hinzugefügt hat, ist nicht klar geworden, ob sich die Vorläufigkeit auch auf einen gewissen Zeitraum der Leistungsgewährung oder nur auf die verfahrensrechtliche Frage einer Entscheidung in der Hauptsache beziehen soll. Für ein Persönliches Budget von unbegrenzter Dauer im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes ist bereits deshalb kein Raum, weil dieses Begehren über die im Verwaltungsverfahren mögliche Entscheidung des Sozialhilfeträgers hinausgeht.

Ein Anordnungsanspruch für die begehrte Regelungsanordnung besteht nicht.

Der Ag. ist sachlich und örtlich zuständig für Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach dem SGB XII (§ 97 Abs. 2 SGB XII i.V.m. § 3 Nr. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - AG SGB XII - vom 11. Januar 2005, GVBl. LSA 2005, S. 8; § 98 Abs. 1 Satz 1 SGB XII).

Grundsätzlich können Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 57 SGB XII im Rahmen eines Persönlichen Budgets bewilligt werden. Das Persönliche Budget wird nach Inhalt und Umfang durch die entsprechende Dienst- bzw. Sachleistung begrenzt, § 17 Abs. 3 Satz 4 SGB IX.

Im Rahmen der Hilfen zur schulischen Ausbildung für einen angemessenen Beruf einschließlich der Hochschulausbildung kann nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB XII i.V.m. § 13 Nr. 5 Eingliederungshilfe-Verordnung Eingliederungshilfe für einen besonderen Bedarf gewährt werden, der seine Ursache allein in der Behinderung hat (vgl. z.B. Wahrendorf in: Grube/Wahrendorf, SGB XII Kommentar, 5. Aufl. 2014, § 54 RdNr. 45).

Nicht von diesem Hilfebedarf erfasst werden insbesondere typische Bestandteile eines Studiums zur Aufbereitung und Vertiefung des Lernstoffs. Die Abgrenzung der durch BAFöG und Studienkredit finanzierten Inhalte eines erfolgreichen Studiums des Ast. von der von dem Ast. begehrten Unterstützung beinhaltet bereits unter diesem Gesichtspunkt erhebliche Schwierigkeiten.

Einem Anordnungsanspruch des Ast. steht hier aber zumindest entgegen - worauf bereits das Sozialgericht zutreffend hingewiesen hat -, dass offen bleibt, ob die Leistungen, die mit den Mitteln der Sozialhilfe finanziert werden sollen, hochschulrechtlich durch Dritte ganz oder teilweise erbracht werden dürfen. Das Recht bindet Verwaltung und Gerichte in seiner Gesamtheit (Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz), sodass der sozialhilferechtliche Bedarf nicht losgelöst von den öffentlich-rechtlichen Bindungen aus anderen Rechtsbereichen zu prüfen ist. Soweit hier die Zeugin Prof. Dr. W. eine Empfehlung für eine Studienassistenz ausgesprochen hat, ist nicht erkennbar, dass sie im Namen der Hochschule eine Vereinbarkeit der Studienunterstützung insbesondere nach Maßgabe der einschlägigen Studien- und Prüfungsbestimmungen positiv festgestellt hat.

Im vorliegenden Fall sollen Dritte wesentliche Leistungen erbringen, die nicht klar von den Leistungen, die ein Studierender zu erbringen hat, abgrenzbar sind. Exemplarisch wird darauf verwiesen, dass nach der Prüfungsordnung für den Studiengang, in dem der Ast. eingeschrieben ist, die Ausgabe des Themas für die Bachelor-Arbeit bei dem Ast. bereits anstünde. Diese Arbeit kann nach § 27 Abs. 5 der Prüfungsordnung zwar in Form einer Gemeinschaftsarbeit angefertigt werden. Der als Prüfungsleistung zu bewertende Einzelbeitrag muss auf Grund der Angabe von Abschnitten und Seitenzahlen oder anderer objektiver Kriterien deutlich abgrenzbar und für sich bewertbar sein. Eine Hilfestellung bei der Themenauswahl und Bearbeitung dürfte damit insoweit ausgeschlossen sein. Dem entspricht für die studienbegleitenden Prüfungsleistungen die Regelung in § 18 Abs. 8 der Prüfungsordnung. Referate im Rahmen der Studienordnung umfassen nach § 18 Abs. 2 der Prüfungsordnung eine "eigenständige und vertiefte Auseinandersetzung mit einem Problem aus dem Arbeitszusammenhang der Lehrveranstaltung". Die anzufertigende Hausarbeit erfordert nach § 18 Abs. 3 der Prüfungsordnung eine empirische oder theoretische schriftliche Bearbeitung einer Aufgabenstellung aus dem Fachgebiet. Der Studierende (selbst) kann Vorschläge für das Thema und die Aufgabenstellung unterbreiten.

Soweit hier die Zeugin Prof. Dr. W. die Assistenz z.B. für "Absprachen mit Lehrenden", die "Aufbereitung von Studieninhalten, insbesondere für die Prüfungsvorbereitung" und die "Gestaltung von Seminarbeiträgen" für notwendig erachtet hat, ist nicht erkennbar, unter welchem Gesichtspunkt das Studium dann im Ergebnis dem Ast. als eigene Leistung zugerechnet werden könnte.

In diesem Zusammenhang versteht der Senat den konkreten Bedeutungsgehalt der Stellungnahme der Zeugin Prof. Dr. W. unter dem 11. Dezember 2013, der Ast. sei grundsätzlich intellektuell in der Lage, das Studium zu bewältigen, vor dem Hintergrund der Ausführungen der Zeugin in dem Erörterungstermin vor dem Sozialgericht dahingehend, dass er unter Berücksichtigung des Gesamtbildes gerade nicht in der Lage ist, das Studium eigenständig mit sämtlichen Anforderungen zu bewältigen. Denn zu einem erfolgreichen Studium gehören auch vielfältige nicht allein dem intellektuellen Bereich zuzuordnende Fähigkeiten, die durch einen Studienabschluss dokumentiert werden, z.B. gerade die Fähigkeit, strukturiert und selbstorganisiert zu arbeiten.

Der Ast. hat auch nicht vorgetragen, ob durch die begehrten Leistungen ein erfolgreicher Abschluss des Studiums innerhalb der Förderungshöchstdauer der Gewährung von Leistungen nach dem BAFöG zu erwarten wäre. Soweit dies nicht der Fall sein sollte, wäre ein Vorbringen erforderlich gewesen, in welcher Weise eine Weiterführung des Studiums insgesamt finanziert werden soll. Eine Förderung des Lebensunterhalts von Studierenden im Rahmen der Sozialhilfe schließt § 22 Abs. 1 SGB XII aus. Nur bei einer besonderen Härte können nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB XII Leistungen nach dem dritten und vierten Kapitel des SGB XII als Beihilfe oder Darlehen gewährt werden (vgl. hierzu LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4. August 2014 - L 9 SO 279/14 B ER - juris). In diesem Zusammenhang kommt auch den Ausführungen des Sozialgerichts zu der erst in einem fortgeschrittenen Stadium erfolgten Antragstellung des Ast. ihre Bedeutung zu.

Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, dass einem Anordnungsanspruch auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Übrigen regelmäßig das Fehlen einer Zielvereinbarung nach § 4 i.V.m. § 3 Abs. 4 der Verordnung zur Durchführung des § 17 Abs. 2 bis 4 SGB IX (Budgetverordnung) entgegen steht. Dies begründet sich bereits aus der allgemeinen Notwendigkeit der Zielvereinbarung für das Persönliche Budget (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 31. Januar 2012 - B 2 U 1/11 R - juris, RdNr. 36). Eine Zielvereinbarung als öffentlich-rechtlicher Vertrag kann im einstweiligen Rechtsschutz nicht durch die Verpflichtung eines Antragsgegners erreicht werden. Ein solcher Vertrag wäre einer gerichtlichen Überprüfung im Hauptsacheverfahren entzogen. Durch dieses Rechtsverständnis wird der Hilfebedürftige auch nicht schutzlos gestellt, da er von dem Sozialhilfeträger zunächst die Leistungserbringung im Rahmen einer Dienst- oder Sachleistung verlangen und auch gerichtlich durchsetzen kann. Die gegenteilige Auffassung würde entweder bedeuten, dass dem Hilfebedürftigen - über ein mögliches Obsiegen in der Hauptsache hinausgehend - die Zahlungen aus dem Persönlichen Budget ohne Zweckbindung zu leisten wären oder das Gericht eine Zielvereinbarung formuliert. Beide Lösungsansätze sind mit grundlegenden Rechtsprinzipien nicht vereinbar.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG und folgt der Entscheidung in der Sache.

Der Ast. hat keinen Anspruch auf die beantragte Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit den §§ 114 ff. ZPO.

Nach § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Bei der Prüfung der hinreichenden Aussicht auf Erfolg im Rahmen der Prozesskostenhilfe erfolgt lediglich eine summarische Prüfung vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Rahmens der Art. 3 Abs. 1, 20 Abs. 3 und 19 Abs. 4 GG. Hinreichende Erfolgsaussicht ist gegeben, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers auf Grund seiner Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (vgl. Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG Kommentar, 11. Aufl. 2014, § 73a RdNr. 7a m.w.N.). Aus Gründen der Waffengleichheit zwischen den Beteiligten sind keine überspannten Anforderungen zu stellen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 7. April 2000 - 1 BvR 81/00 -, NJW 2000, S. 1936).

Das Rechtsmittel hat zu keinem Zeitpunkt hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten.

Auf die maßgebende Rechtslage ist der Ast. bereits im Rahmen der erstinstanzlichen Entscheidung hingewiesen worden.

Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
Saved