L 3 AS 7/15

Land
Rheinland-Pfalz
Sozialgericht
LSG Rheinland-Pfalz
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Speyer (RPF)
Aktenzeichen
S 21 AS 1600/13
Datum
2. Instanz
LSG Rheinland-Pfalz
Aktenzeichen
L 3 AS 7/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Der Begriff "gewählter Bildungsgang" nach § 28 Abs 4 S 1 SGB II ist bereichsspezifisch nach dem Gesetzeskontext, der Historie der Vorschrift sowie nach deren Sinn und Zweck zu bestimmen. Er geht inhaltlich über den schulartbezogenen Begriff des Bildungsgangs nach §§ 9 Abs 2, 69 Abs 1 SchulG RP hinaus.
2. Die Regelungen der Bedarfe für Bildung und Teilhabe dienen der Ermöglichung einer begabungsgerechten Schulbildung und dadurch mittelbar der Vorbereitung auf das Erwerbsleben und der Befähigung der leistungsberechtigten Schüler zur Erarbeitung ihres eigenen Lebensunterhalts. Die Entscheidung der Eltern, aus dem bestehenden differenzierten Angebot mehrerer Schulen eines Bildungsgangs für ihre Kinder eine neigungs- und begabungsspezifische Variante auszuwählen, muss daher grundsätzlich auch im Hinblick auf dadurch entstehende Schülerbeförderungskosten respektiert werden.
3. Ein Sportgymnasium ohne besonderen schulischen Schwerpunkt, dessen Aufgabe nach seiner Konzeption darin besteht, seinen Schülern eine allgemeine Schulbildung neben einer Karriere im Hochleistungssport zu sichern, stellt keinen an den besonderen Fähigkeiten der Schülerinnen und Schüler orientierten Bildungsgang dar.
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 20. November 2014 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger verfolgt einen Anspruch auf Erstattung von Schülerfahrtkosten für das Schuljahr 2013/2104.
Der am 2002 geborene Kläger bezog als Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft mit seinem Vater und seinen Geschwistern in den Monaten August bis November 2013 und Februar bis Juli 2014 ergänzende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch SGB II – (Bescheid vom 04.02.2013, geändert durch Bescheid vom 09.08.2013, und weiterer Bescheid vom 09.08.2013, geändert durch Bescheid vom 24.01.2014, sowie Bescheid vom 24.01.2014, geändert durch Bescheid vom 22.05.2014). Für Dezem-ber 2013 und Januar 2014 bewilligte der Beklagte ihm keine Leistungen, da sein Bedarf in diesen Monaten wegen nicht anfallender Heizkosten um 20,76 EUR bzw 14,76 EUR niedriger war als sein Einkommen aus Halbwaisenrente, Unterhalt und Kindergeld.
In der Nähe der Wohnung des Klägers befinden sich ua das A -Gymnasium (900 m bei einem ungefährlichen Fußweg von etwa 10 bis 13 Minuten) und das Gymnasium am R (1,3 km, ungefährlicher Fußweg von ca 15 Minuten). Das A -Gymnasium hat einen musikalischen Schwerpunkt. Alle Schülerinnen und Schüler der 5. und 6. Klassen haben drei Stunden Musik pro Woche, dh eine zusätzliche Musikstunde. Ab der 7. Klasse können sie freiwillig an musikalischen Intensivkursen teilnehmen. Als erste Fremdsprache kann Englisch oder Latein gewählt werden. Das Gymnasium am R bietet als 1. Fremdsprache in der 5. Klasse Englisch oder Französisch an. Die Schüler, die Englisch als 1. Pflichtfremdsprache wählen, können sich in der 6. Klasse für Französisch oder Latein als 2. Fremdsprache entscheiden. Seit 2002 verfügt das Gymnasium am R über einen MINT-Schwerpunkt (Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik). Ab der 5. Klasse wird an der Schule MINT als Wahlpflichtfach in Kleingruppen von 10-12 Schülerinnen und Schülern unterrichtet.
Der Kläger besuchte im Schuljahr 2012/2013 das H -Gymnasium (HHG) in K, Im D. Der Fußweg von der Wohnung des Klägers zur Schule ist ca 3,6 km lang, die Gehzeit etwa 45 Minuten. Der Weg führt über innerstädtische Hauptverkehrsstraßen und beinhaltet eine längere Bahnunterführung in der Nähe des Hauptbahnhofs K sowie die Überquerung zweier Zufahrtsstraßen zu einem Kreisverkehr ("L" oder "E -Kreisel"), über die insbesondere in den Morgenstunden starker Autoverkehr fließt. Die Überquerungen sind nicht durch Lichtzeichenanlagen oder markierte Überwege für Fußgänger oder Fahrradfahrer gesichert. Die möglichen Fahrtwege von der Wohnung des Klägers zur Schule führen nur zu einem geringen Teil über Radwege, ansonsten sind die Wege in der Datenbank "Google Maps" zum Teil als für Radfahrer "geeignete Straßen", zum anderen Teil, insbesondere auf dem letzten Teilstück zur Schule, nicht als für das Fahrrad geeignete Straßen gekennzeichnet.
Das HHG steht in Trägerschaft des Landes Rheinland-Pfalz. Es verfügt über einen von Klasse 5 bis 13 geführten Sportzweig. Das Angebot richtet sich nach den auf der Internetseite der Schule veröffentlichten Informationen an sportlich talentierte Schülerinnen und Schüler, die an den Hochleistungssport herangeführt werden sollen oder bereits hochleistungssportlich erfolgreich sind. Sie sollen in den Sportarten Badminton, Fußball, Judo, Radsport und Tennis langfristig an den Hochleistungssport herangeführt werden bzw. trainieren bereits hochleistungssportlich und sollen gleichzeitig eine solide schulische Bildung erhalten. Träger des Modells sind die Ministerien für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur sowie des Innern und für Sport, der Landessportbund Rheinland-Pfalz und die Stiftung Deutsche Sporthilfe. Die Schule ist vom Deutschen Olympischen Sportbund als "Eliteschule des Sports", vom Deutschen Fußballbund als "Eliteschule des Fußballs" und in den einzelnen Sportarten von den Fachverbänden als Leistungsstützpunkt anerkannt. Voraussetzungen für die Aufnahme in die Klasse 5 des Sportzweigs sind gute allgemeine sportliche Leistungsfähigkeit, ggf. Absolvieren eines sportmotorischen Tests oder Nachweis eines hohen altersspezifischen Leistungsniveaus in einer der Fördersportarten. In die 7. Klasse des Sportzweigs wird nur versetzt, wer neben den schulischen Voraussetzungen die Qualifikation als Leistungssportler (mindestens D-Kader) erreicht hat. Die Sportschülerinnen und schüler werden durchgehend in Sportklassen zusammengefasst, die von den anderen Schulzweigen getrennt geführt werden. Das Training der Sportklassen ist in den Stundenplan integriert. Das Leistungstraining in der gewählten Sportart wird zum großen Teil von Trainern der jeweiligen Sportverbände oder von Vereinen betreut. Mehrere Mitarbeiter des 1. FC Kaiserslautern führen Trainingseinheiten der Fußballschüler des HHG, zu denen auch der Kläger zählt, durch. Die Trainingspläne werden in enger Abstimmung mit den Verbands- und Vereinstrainern gestaltet. Die Schülerinnen und Schüler starten bei Wettkämpfen weiter für ihren Verein. Eine sportmedizinische Betreuung wird zur Verfügung gestellt.
Ein Schwerpunkt im schulischen Bereich besteht in der Sekundarstufe 1 nicht. Als erste Fremdsprache wird in allen Zweigen der Schule Englisch angeboten. In der Oberstufe (Mainzer Studienstufe) erfolgt eine Differenzierung in Optimalförderung und Grundförderung. In der Optimalförderung werden die Schülerinnen und Schüler als geschlossene Gruppe mit der vorgeschriebenen Leistungsfächerkombination Sport, Biologie und einer Fremdsprache geführt. In der Grundförderung sind auch andere Fächerkombinationen möglich.
Die Stadt K hatte mit Bescheid vom 24.04.2012 die Übernahme von Schülerfahrtkosten nach § 69 des rheinland-pfälzischen Schulgesetzes (SchulG) für den Klä-ger abgelehnt, da sein Schulweg kürzer als 4 km und nicht besonders gefährlich sei. Auf dem gesamten Schulweg seien befestigte Gehwege vorhanden, die auch während der Wintermonate ausreichend beleuchtet seien. Unübersichtliche Hauptverkehrsstraßen oder Kreuzungen müssten nicht überquert werden. Mit Bescheiden vom 23.08.2012 und 03.09.2012 übernahm die Stadt K dennoch unter der Überschrift "Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 28 SGB II bzw § 34 SGB XII" den überwiegenden Teil der Fahrtkosten für die Monate August bis Dezember 2012. Auf den erneuten Antrag des Klägers auf Übernahme der Schülerfahrtkosten brachte der zuständige Bedienstete der Stadt am 14.08.2013 auf dem Bescheid vom 24.04.2012 den unterschriebenen Zusatz "Der Schulweg beträgt immer noch 2.800 m" an, womit er die Ablehnung der Kostenübernahme erklären wollte.
Sein Vater erwarb für den Kläger gleichwohl eine Jahreskarte ("Maxx-Ticket") in Form des Abonnements für den Zeitraum vom 01.08.2013 bis zum 31.07.2014. Die monatlichen Raten betrugen 34,30 EUR im Jahr 2013 und 35,60 EUR im Jahr 2014. Am 10.07.2013 beantragte der Vater des Klägers beim Beklagten die Übernahme dieser Kosten. Mit Bescheid vom 15.08.2013 und Widerspruchsbescheid vom 20.09.2013 lehnte der Beklagte die Kostenübernahme ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger besuche nicht die nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsgangs. Es befänden sich mindestens 3 Gymnasien weitaus näher an der Wohnung des Klägers als das von ihm gewählte H -Gymnasium. Die Schülerfahrtkosten könnten in analoger Anwendung des § 69 SchulG nur übernommen werden, wenn der Fußweg zur nächstgelegenen Schule länger als 4 km oder besonders gefährlich sei. Dies sei hier nicht der Fall.
Am 23.10.2013 hat der Kläger beim Sozialgericht (SG) Speyer Klage erhoben und insbesondere vorgetragen, sein Schulweg sei an vielen Stellen besonders gefährlich, da er zahlreiche Hauptverkehrsstraßen überqueren und gerade in den Morgenstunden mit einer hohen Verkehrsbelastung durch Kraftfahrzeuge zurechtkommen müsse. Er habe einen schweren Schulranzen zu tragen und sei dadurch zusätzlich in seiner Beweglichkeit eingeschränkt. Sein Schulweg führe zudem über die Estraße, die morgens durch Lieferverkehr zu zahlreichen Geschäften belastet sei. Die Lieferanten benutzten die Gehwege zum Abstellen ihrer Lastwagen, so dass er als Fußgänger auf die Fahrbahn ausweichen müsse. In der Verlängerung der Estraße müsse er eine breite Eisenbahnbrücke unterqueren, die nur spärlich mit farbigen Leuchten ausgeleuchtet sei und nur einen schmalen Gehweg am Fahrbahnrand enthalte. Im Anschluss daran folge der Lkreisel (so genannter "E -Kreisel"), in dem keine Zebrastreifen oder Fußgängerampeln vorhanden seien. Dieser Kreisel sei in den Morgenstunden wegen des in der Nähe liegenden Bahnhofsparkhauses besonders stark befahren. Der folgende Abschnitt des Weges zweige von der B Straße in den Wald ab, weil die Straße keinen Bürgersteig habe. Auch dort sei nur eine spärliche Beleuchtung vorhanden.
Das SG hat die Klage durch Urteil vom 20.11.2014 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Fußweg von der Wohnung des Klägers zu seiner Schule sei zwar besonders gefährlich – insbesondere wegen der notwendigen Überquerung des Lkreisels und des langen Wegs durch die Innenstadt von K mit einem erhöhten Verkehrsrisiko, das dem 11- bis 12jährigen Kläger ein zu hohes Maß an Konzentration und Ausdauer abverlange, um anschließend noch dem Schulunterricht folgen zu können. Der Kläger habe jedoch keinen Anspruch auf die Übernahme seiner Fahrtkosten, da er nicht die nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsgangs besuche und für das nächstgelegene A -Gymnasium ebenfalls keine Schülerbeförderungskosten zu übernehmen wären. Die Bildungsgänge unterschieden sich nach § 10 SchulG hauptsächlich durch die Bildungsabschlüsse, die auf ihnen erreicht werden könnten. Das vom Kläger besuchte H -Gymnasium falle ebenso wie das AGymnasium in den Bildungsgang Gymnasium, da sie beide zur allgemeinen Hochschulreife führten, ohne auf eine besondere Gruppe von Personen abzustellen. Der Sportzweig der Schule stelle zwar eine zusätzliche Förderung der daran teilnehmenden Schüler, jedoch keinen eigenen Bildungsgang dar, sondern eine freiwillig wählbare Option innerhalb des Bildungsgangs Gymnasium. Der Schwerpunkt liege bei einem Sportgymnasium zudem im außerschulischen Förderbereich, wogegen der Schwerpunkt eines altsprachlich oder naturwissenschaftlich geprägten Gymnasiums im schulischen Bereich liege und dennoch keinen eigenen Bildungsgang darstelle.
Das Urteil wurde dem Kläger am 08.12.2104 zugestellt. Am 07.01.2015 hat er dagegen die vom SG zugelassene Berufung eingelegt. Er trägt vor, er besuche das seiner Wohnung nächstgelegene Gymnasium mit Sportförderzweig. Es handele sich dabei um einen Bildungsgang iSd 28 Abs 4 SGB II. Für die Beurteilung des Tatbestandsmerkmals "gewählter Bildungsgang" könne § 10 SchulG nicht herangezogen werden. Dabei handele es sich um eine landesrechtliche Regelung, die die bundesgesetzliche Regelung des § 28 Abs 4 SGB II nicht erweitern oder be-schränken könne. Eine entsprechende Ermächtigung enthalte das Bundesrecht nicht. Zudem regele § 10 SchulG nur, welche Inhalte und Ziele die einzelnen Bildungsgänge verfolgten.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 20.11.2014 sowie den Bescheid des Beklagten vom 15.08.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.09.2013 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 01.08.2013 bis zum 31.07.2014 zusätzliche Leistungen für Schülerfahrtkosten unter Berücksichtigung monatlicher Kosten von 34,30 EUR im Jahr 2013 und 35,60 EUR im Jahr 2014 sowie eines Eigenanteils von 5,00 EUR pro Monat zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verweist auf die Gründe des angefochtenen Urteils und trägt vor, wenn es sich bei dem Sportzweig des H -Gymnasiums um einen eigenen Schulzweig handele und der Schulweg des Klägers, wie dieser und das SG meinten, besonders gefährlich iSd § 69 SchulG sei, müssten die Schülerbeförderungskosten von der Stadt K übernommen werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Verwaltungs und Gerichtsakten verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung des Senats war.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG hat zu Recht die auf Übernahme Schülerbeförderungskosten durch den Beklagten gerichtete Klage abgewiesen.
Der Kläger hat den Streitgegenstand in zulässiger Weise auf die Aufwendungen für Schülerbeförderung nach § 28 Abs 4 SGB II beschränkt. Ansprüche auf Leistungen für Bildung und Teilhabe können jedenfalls dann, wenn sie, wie hier, nach § 37 Abs 1 S 2 SGB II gesondert zu beantragen sind, isoliert gerichtlich durchgesetzt werden (BSG, Urteil vom 10.09.2013 – B 4 AS 12/13 R , Juris).
Gegenstand des Verfahrens sind Ansprüche für die Monate August 2013 bis Juli 2014. Der am 10.07.2013 gestellte Antrag auf Übernahme von Schülerfahrtkosten stellte einen Antrag auf Änderung des Leistungsbescheids vom 04.02.2103 hinsichtlich August 2013 und auf Gewährung der Schülerbeförderungsleistungen in den folgenden in das Schuljahr 2013/2014 fallenden Leistungszeiträumen dar. Dies ergibt sich schon aus dem Umstand, dass der Kläger zu Beginn des Schuljahres (wegen des günstigeren Preises) eine Jahreskarte erworben hat und damit die Verpflichtung zur Zahlung der monatlichen Raten für 12 Monate eingegangen ist. Dies war auch dem Beklagten bekannt. Die Ablehnung erfolgte für den gesamten beantragten Zeitraum durch Bescheid vom 15.08.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.09.2013. Die Regelungswirkung dieses Bescheids war nicht wegen der in § 41 Abs 1 S 4 SGB II vorgeschriebenen abschnittsweisen Bewilligung von Leistungen (vgl BSG vom 26.5.2011 B 14 AS 146/10 R) auf den abgelaufenen und den laufenden Bewilligungsabschnitt bis zum 28.02.2014 beschränkt. Der Beklagte hat mit dem streitgegenständlichen Bescheid den unmissverständlich auf seine bereits eingegangenen Verpflichtungen für das gesamte Schuljahr 2013/2104 bezogenen Antrag des Klägers abgelehnt, ohne dem Kläger einen Anhaltspunkt dafür zu geben, dass diese Ablehnungsentscheidung zeitlich bis zum 28.02.2014 hätte begrenzt sein sollen und für die Zeit von März bis Juli 2014 ein neuer Antrag zu stellen sei. Aus der maßgeblichen objektivierten Empfängersicht war der Verwaltungsakt daher so auszulegen, dass er für das gesamte Schuljahr gelten sollte. Auch der Beklagte ist im gesamten bisherigen Verfahren davon ausgegangen, dass seine Ablehnungsentscheidung das gesamte Schuljahr umfasste und demnach Regelungswirkung auch für die folgenden Bewilligungsabschnitte entfalten sollte.
Der geltend gemachte Anspruch auf Leistungen für die Schülerbeförderung richtet sich nach § 28 Abs. 4 SGB II in der ab dem 01.08.2013 geltenden Fassung vom 07.05.2013 (BGBl I 1167). Danach werden bei Schülerinnen und Schülern, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs auf Schülerbeförderung angewiesen sind, die dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden und es der leistungsberechtigten Person nicht zugemutet werden kann, die Aufwendungen aus dem Regelbedarf zu bestreiten. Als zumutbare Eigenleistung gilt in der Regel ein Betrag in Höhe von 5,00 EUR monatlich (§ 28 Abs. 4 S 2 SGB II).
Der Anspruch scheitert daran, dass der Kläger im streitigen Zeitraum nicht die nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsgangs besuchte. Bei dem vom Kläger besuchten Sportgymnasium handelt es sich nicht um einen eigenständigen Bildungsgang.
Der Begriff "Bildungsgang" wird im SGB II nicht definiert. Anhaltspunkte für eine Auslegung des Begriffs ergeben sich auch nicht aus den Gesetzgebungsmaterialien. Die Vorschrift wurde auf Vorschlag des Bundestagsausschusses für Arbeit und Soziales in das SGB II aufgenommen. Im Bericht des Ausschusses (BT-Drs 17/4095, S 21) wird ausgeführt: "Erstattet werden nur die Mehraufwendungen für die Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs (Primarstufe, Sekundarstufe I und II)." Daraus kann nicht entnommen werden, dass hier Bildungsgang mit Schulstufe gleichgesetzt werden sollte. Dies wäre sinnwidrig, da die Schulstufe nicht gewählt werden kann. Der Verweis auf die Schulstufen kann hier nur der Klarstellung dienen, dass der Anspruch nicht auf Schüler der Sekundarstufe II beschränkt sein soll, für die mehrere Länder (so auch Rheinland-Pfalz, vgl § 69 Abs 1 SchulG) keine Kostenübernahme durch die Schulträger vorsehen. Für die Auslegung des Begriffs "Bildungsgang" hat der Hinweis keine Bedeutung.
Die bisherige Rechtsprechung hat, soweit sie sich zum Begriff "Bildungsgang" geäußert hat, seinen Inhalt ohne Diskussion den landesrechtlichen Bestimmungen entnommen (BayLSG, Urteil vom 23.10.2014 L 7 AS 253/14 ; LSG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 29.06.2012 L 28 AS 1153/12 B ER – und vom 05.09.2012 L 14 BK 2/12 B ER ; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.04.2012 L 19 AS 178/12 B , SG Kassel, Urteile vom 03.08.2012 S 10 AS 958/11 – und vom 17.08.2012 S 10 AS 400/12 , SG Augsburg, Urteil vom 10.11.2011 S 15 AS 749/11 , SG Gotha, Beschluss vom 17.03.2011 S 40 AS 1020/11 ER –, Rn 31, im Hinblick auf die damals in Beratung befindliche bundes-gesetzliche Neuregelung, alle Juris).
Demgegenüber ist der Senat der Ansicht, dass die Bestimmungen des (Landes-) Schulrechts nicht unmittelbar herangezogen werden können. Anders als § 28 Abs 2 S 1 Nr 2 SGB II enthält Abs 4 keinen Verweis auf schulrechtliche Bestim-mungen, woraus man im Umkehrschluss entnehmen kann, dass der Begriff "Bildungsgang" hier bereichsspezifisch nach dem Gesetzeskontext, der Historie der Vorschrift sowie nach deren Sinn und Zweck zu bestimmen ist (vgl BSG, Urteil vom 19.06.2012 – B 4 AS 162/11 R – [juris] zu dem Begriff "allgemeinbildende Schule" nach § 24a SGB II aF). Auch die Gesetzgebungsgeschichte spricht für einen bundesweit einheitlich geregelten Anspruch auf Übernahme der Schülerbeförderungskosten. Die Schaffung der Sonderbedarfe nach § 28 SGB II erfolgte im Zuge der Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 09.02.2010 (1 BvL 1/09 ua, juris). Das Bundesverfassungsgericht hat darin nicht nur die Ermittlung des Regelsatzes für verfassungswidrig erklärt und den Bundesgesetzgeber zur Neubestimmung verpflichtet, sondern diesen weiter angehalten, hilfebedürftige Schülerinnen und Schüler mit den für den Schulbesuch notwendigen Mitteln auszustatten, soweit insbesondere die Länder im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen dafür keine gleichwertigen Leistungsansprüche bereithalten. Ein Verweis auf die nicht einheitlichen Regelungen der Länder würde diese Vorgaben konterkarieren. Im Hinblick auf ihren Zweck und auch in Anbetracht der Vorgaben des BVerfG, die damit umgesetzt wurden, muss die Regelung bundesweit einheitlich gelten. Auf den Inhalt der schulrechtlichen Regelungen kann es daher nur im Rahmen der bundesrechtlichen Vorgaben des § 28 SGB II ankommen.
Aus dem Umstand, dass der Bundesgesetzgeber den schul- und damit landesrechtlichen und in den Schulgesetzen ganz üblichen Begriff verwendet, ohne ihm ausdrücklich einen spezifisch grundsicherungsrechtlichen Inhalt zu geben, entnimmt der Senat, dass eine Schulausbildung jedenfalls dann einen Bildungsgang iSd § 28 Abs 4 SGB II darstellt, wenn die schulrechtlichen Bestimmungen des Landes dies so vorsehen. Für eine am Gesetzeszweck orientierte inhaltliche Eingrenzung des Begriffs muss demnach von seinem üblichen, landesrechtlich geprägten Inhalt ausgegangen werden.
Nach § 9 Abs 2 SchulG ist ein Bildungsgang von dem damit verfolgten Bildungsabschluss und der zu diesem Zweck besuchten Schulart bestimmt. Die Schularten umfassen einen oder mehrere Bildungsgänge mit spezifischen Lernschwerpunkten und Lernanforderungen und ermöglichen die Organisation des Unterrichts in entsprechenden Lerngruppen. In § 10 SchulG werden die Schularten mit ihren spezifischen Aufgaben und Inhalten näher geregelt. Für die Fahrtkostenübernahme sind nach § 69 Abs 3 S 2 SchulG allerdings bei der Feststellung der nächstgelegenen Schule nur Schulen mit der gewählten ersten Fremdsprache zu berücksichtigen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (vgl zuletzt Urteil vom 18.12.2014 2 A 10506/14 – Juris) gehört es zu den Aufgaben der Eltern, die Beförderung ihrer Kinder zur Schule faktisch sowie wirt-schaftlich sicherzustellen und die damit verbundenen Kosten aufgrund ihrer Unterhaltspflicht als Teil des allgemeinen Lebensaufwandes zu tragen. Dem geltenden Verfassungsrecht lässt sich kein Gebot des Inhalts entnehmen, dass der Staat für die kostenlose Beförderung der Schüler auf dem Schulweg zu sorgen hätte. Nimmt der Staat den daher mit der Übernahme bestimmter Schülerbeförderungskosten den Eltern einen Teil ihres allgemeinen Lebensaufwandes ab, so darf er schon angesichts der begrenzten Leistungsfähigkeit der öffentlichen Hand Differenzierungen vornehmen, solange und soweit hierfür hinreichende sachliche Gründe gegeben sind. Für die Frage, welche Schule die nächstgelegene ist, ist nach den gesetzlichen Regelungen grundsätzlich allein die jeweilige Schulart maßgeblich ist. Die Schülerbeförderung ist in § 69 SchulG schulartbezogen geregelt, so dass bei der Festlegung der nächstgelegenen Schule pädagogische oder organisatorische Schwerpunkte einer Schule, abgesehen von der in § 69 Abs 3 S 2 SchulG geregelten Berücksichtigung der ersten Fremdsprache, unberücksichtigt bleiben. Dies gilt auch für Schulen mit einer speziellen Sportförderung (OVG Koblenz, Beschluss vom 23.07.2013 – 2 A 10634/13 – Juris). Schülerinnen und Schüler dieser Schulen können einen Anspruch auf vollständigen Übernahme ihrer Fahrtkosten auch nicht aus Art. 40 Abs. 4 der Verfassung für Rheinland-Pfalz herleiten, wonach der Sport durch das Land, die Gemeinden und Gemeindeverbände zu pflegen und zu fördern ist, da diese Norm als bloße Staatszielbestimmung keine subjektiven Rechtsansprüche vermittelt (aaO).
Dieser schulartbezogene Begriff ist für die Auslegung des § 28 Abs 4 SGB II nicht ausreichend (aA Lenze in Münder, SGB II, 5. Aufl, § 28 Rn 18). Die Regelungen der Bedarfe für Bildung und Teilhabe dienen der Vermeidung gesellschaftlicher Exklusionsprozesse, indem sie hilfebedürftigen Eltern ermöglichen sollen, im Rahmen ihres durch Art 6 Abs 2 GG gewährleisteten Erziehungsrechts für ihre Kinder gerade solche Bildungsentscheidungen zu treffen, deren mittelbare Kosten der Landesgesetzgeber ihnen zuweist, ohne dass fehlende finanzielle Mittel ihre Wahlfreiheit einschränken. Die gesetzlichen Regelungen sollen der Gefahr entgegenwirken, dass ohne hinreichende staatliche Leistungen die Möglichkeiten der Kinder und Jugendlichen aus hilfebedürftigen Familien eingeschränkt werden. Mittelbar soll durch die Ermöglichung begabungsgerechter Schulbildung ihre Vorbereitung auf das Erwerbsleben und ihre Befähigung zur Erarbeitung des eigenen Lebensunterhalts gefördert werden (vgl dazu BVerfG, Urteil vom 09.02.2010, aaO. Rn 192 ff; Spellbrink/Becker in Kreikebohm ua, Kommentar zum Sozialrecht, 3. Aufl, §§ 28,29 SGB II, Rn 3 f). Die Entscheidung der Betroffenen bzw ihrer Eltern, aus dem bestehenden differenzierten Angebot mehrerer Schulen eines Bildungsgangs eine neigungs- und begabungsspezifische Variante auszuwählen, muss daher grundsätzlich auch im Hinblick auf dadurch entstehende Schülerbeförderungskosten respektiert werden (so im Ergebnis auch Spellbrink/Becker, aaO, Rn 35, Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, § 28 Rn 66, Thommes in Gagel, SGB II, § 28 Rn 24, Leopold in jurisPK-SGB II, § 28 Rn 118).
Im vorliegenden Fall muss aber letztlich nicht entschieden werden, ob schon die naturwissenschaftliche, musische, sprachliche, insbesondere bilinguale Ausrich-tung einer Schule (entgegen §§ 9 und 10 SchulG) eigene Bildungsgänge darstellen (so Leopold aaO mwN). Denn das vom Kläger besuchte Gymnasium weist keine derartige inhaltliche Ausrichtung auf. Seine Besonderheit als "Sportgymnasium" liegt nicht in einem höheren Anteil des Sports am Schulunterricht oder etwa einem höheren Stellenwert der Sportnote, sondern in der Sicherstellung einer allgemeinen Schulbildung möglichst bis zum Abitur neben einer Karriere im Leistungssport. Die Bildung besonderer Sportklassen dient nicht der Bildung von Gruppen im Hinblick auf spezifische Lernschwerpunkte und Lernanforderungen, sondern der Freihaltung von Trainingszeiten in der gewählten Sportart. Für das Training sind in großem Umfang Trainer der jeweiligen Sportverbände oder von Vereinen zuständig. So führen etwa mehrere Mitarbeiter des 1. FC Kaiserslautern Trainingseinheiten der Fußballschüler des HHG durch. Die Trainingspläne werden in enger Abstimmung mit den Verbands- und Vereinstrainern gestaltet. Die Schüler starten bei Wettkämpfen weiter für ihren Verein. Das vom Land Rheinland-Pfalz getragene Sportgymnasium stellt in Anbetracht seiner Ausgestaltung und seiner erklärten Ziele eine Maßnahme der Förderung des Hochleistungssports und keinen an den besonderen Fähigkeiten der Schülerinnen und Schüler orientierten Bildungsgang mit spezifischen Lernschwerpunkten und Lernanforderungen, wie etwa eine besondere Hochbegabtenförderung, dar. Sie verfolgt Zwecke der Sportförderung, die dem System der Grundsicherung nach dem SGB II fremd sind. Eine staatliche Förderung des Besuchs dieser Schule hätte auf der Grundlage spezieller Vorschriften zur Sportförderung zu erfolgen.
Bei dem vom Kläger besuchten Sportgymnasium handelt es sich somit weder nach den schulrechtlichen Bestimmungen noch nach § 28 Abs 4 SGB II um einen eigenständigen Bildungsgang mit spezifischen Lernschwerpunkten und Lernanforderungen. Im Ergebnis ist somit dem SG dahin zuzustimmen, dass der Kläger im streitigen Zeitraum nicht die nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsgangs besuchte. Diese wäre das Gymnasium am Rittersberg gewesen, das in Laufnähe zur Wohnung des Klägers liegt. Diese Schule bietet, wie das vom Kläger besuchte HHG, als erste Fremdsprache Englisch an und weist keine inhaltlichen Besonderheiten auf, die Bedenken im Hinblick auf die Wahlfreiheit der Eltern des Klägers aufwerfen. Im so genannten "MINT"-Schwerpunkt werden im wesentlichen Fächer zusammengefasst, die ohnehin an jedem Gymnasium unterrichtet werden. Ob auch das musikalisch ausgerichtete A -Gymnasium als nächstgelegene Schule in Betracht kam, muss nicht entschieden werden. Da für den Besuch des Gymnasiums am R keine Fahrtkosten notwendig gewesen wären, kommt eine Übernahme von Schülerbeförderungskosten zum HHG im streitigen Zeitraum nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 S 1 SGG.
Der Senat lässt die Revision gegen dieses Urteil wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zu, § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG.
Rechtskraft
Aus
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