L 9 AS 618/14

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Darmstadt (HES)
Aktenzeichen
S 20 AS 865/13
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 9 AS 618/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Von der Anrechnung als Einkommen nach § 11a Abs. 2 SGB II ausgenommen sind Zahlungen zum Ausgleich eines immateriellen Schadens nach § 15 Abs. 2 AGG, nicht aber Zahlungen zum Ausgleich eines materiellen Schadens nach § 15 Abs. 1 AGG.

2. Der Entschädigungscharakter einer in einem arbeitsgerichtlichen Vergleich vereinbarten Zahlung muss sich aus dem Vergleich selbst - unter Berücksichtigung des Gegenstands des arbeitsgerichtlichen Verfahrens - ergeben. Der auf diese Weise festzustellende Rechtsgrund der in einem arbeitsgerichtlichen Vergleich vereinbarten Zahlung kann nicht durch nachträgliche Ermittlungen der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit geändert werden.

3. Liegen die Voraussetzungen für einen Anspruchsübergang nach § 116 Abs. 1 SGB X bzw. § 33 SGB II nicht vor, kann der übergeleitete Zahlbetrag vom Leistungsberechtigten im Wege des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs geltend gemacht werden.

4. Im Rahmen des § 33 SGB II ist eine Zeitraumidentität der Ansprüche ausreichend.
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 20. Mai 2014 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Berücksichtigung der Zahlung aus einem arbeitsgerichtlichen Vergleich als Einkommen bei der Berechnung der von der Klägerin in der Zeit vom 1. August 2013 bis zum 30. November 2013 bezogenen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) sowie um die Rechtmäßigkeit einer vorgenommenen Überleitung von Ansprüchen aus dem arbeitsgerichtlichen Vergleich auf den Beklagten.

Die 1967 geborene, schwerbehinderte Klägerin (anerkannter Grad der Behinderung von 50) bezieht seit Mai 2010 vom Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Für den Zeitraum vom 1. Dezember 2012 bis zum 31. Mai 2013 bewilligte der Beklagte der Klägerin Leistungen in Höhe von monatlich 644,08 Euro (Bescheid vom 9. November 2012) und für den Zeitraum vom 1. Juni 2013 bis zum 30. November 2013 in Höhe von monatlich 651,44 Euro (Bescheid vom 15. Mai 2013).

Am 1. und 4. Februar 2013 leistete die Klägerin - veranlasst durch ein Stellenangebot des Beklagten - Probearbeit bei der Firma D. GmbH in D-Stadt. Mit Schreiben vom 4. Juli 2013 setzte die Firma D. GmbH den Beklagten darüber in Kenntnis, dass in einem von der Klägerin gegen die Firma D. GmbH vor dem Arbeitsgericht Offenbach geführten Verfahren auf Zahlung einer Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) eine vergleichsweise Einigung erzielt worden sei, in der sich die Firma D. GmbH ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 3.300,00 Euro verpflichtet habe. Vor dem Hintergrund des von der Klägerin angegebenen Bezugs von Leistungen nach dem SGB II werde um Mitteilung gebeten, ob die Entschädigungssumme an die Klägerin ausgezahlt werden könne oder ob ein Anspruchsübergang auf den Beklagten stattfinde. Die dem Schreiben beigefügte Abschrift des Sitzungsprotokolls des Arbeitsgerichts Offenbach vom 3. Juli 2013 im Verfahren mit dem Aktenzeichen 4 Ca 165/13 enthielt hinsichtlich des zur Beendigung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens geschlossenen Vergleichs folgende Feststellungen:

"Die Parteien schlossen unter Aufrechterhaltung ihrer jeweiligen Rechtsansichten folgenden

V e r g l e i c h

1. Die Beklagte zahlt an die Klägerin ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zum Ausgleich der Klageforderung 3.300,00 Euro (in Worten: Dreitausenddreihundert und 0/100 Euro) sofern der Anspruch nicht auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangen ist beziehungsweise auf sonstige Träger von Sozialleistungen.
2. Mit diesem Vergleich sind sämtliche Ansprüche der Parteien gegeneinander gleich aus welchem Rechtsgrund, ob bekannt oder unbekannt, erledigt.
3. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben."

Ergänzend gab die Firma D. GmbH auf telefonische Nachfrage des Beklagten am 18. Juli 2013 an, die Vergleichssumme setze sich aus drei Bruttomonatsgehältern zusammen.

Mit Schreiben vom 19. Juli 2013 teilte der Beklagte der Firma D. GmbH mit, dass die Ansprüche der Klägerin aus dem vor dem Arbeitsgericht Offenbach geschlossenen Vergleich gemäß § 116 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) auf den Beklagten übergegangen seien. Übergangsfähig seien insoweit auch Ansprüche nach § 15 AGG. Vorsorglich berief sich der Beklagte auf den Anspruchsübergang nach § 33 Abs. 1 SGB II. Der Anspruchsübergang beziehe sich auf den Zeitraum, in dem wegen verzögerter oder unterbliebener Zahlung der Entschädigung vom Beklagten Leistungen nach dem SGB II erbracht worden seien - vorliegend auf die Zeit vom 1. März 2013 bis zum 31. Mai 2013 - und erfolge in Höhe der gezahlten Leistungen einschließlich der vom Beklagten für die Klägerin geleisteten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung - vorliegend in Höhe von insgesamt 2.429,94 Euro (809,98 Euro monatlich). In Höhe dieses Betrages sei der Anspruch der Klägerin gegen die Firma D. GmbH aus dem arbeitsgerichtlichen Vergleich auf den Beklagten übergegangen.

In der Folgezeit überwies die Firma D. GmbH einen Betrag von 2.429,94 Euro an den Beklagten und zahlte die Restsumme in Höhe von 870,06 Euro an die Klägerin aus. Der Betrag wurde dem klägerischen Girokonto am 30. Juli 2013 gutgeschrieben.

Mit Bescheid vom 22. Juli 2013 hob der Beklagte daraufhin den Bewilligungsbescheid vom 15. Mai 2013 auf der Grundlage von § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II i. V. m. § 48 Abs. 1 SGB X und § 330 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) für die Zeit ab 1. August 2013 auf. Zur Begründung gab der Beklagte an, die Klägerin habe aufgrund eines am 3. Juli 2013 mit ihrem ehemaligen Arbeitgeber geschlossenen Vergleichs gegen diesen einen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung, die als Einkommen auf ihren Bedarf anzurechnen sei. Ein Großteil der Entschädigungssumme sei bereits gemäß § 116 SGB X auf den Grundsicherungsträger übergegangen. Der an die Klägerin ausgezahlte Restbetrag in Höhe von 870,06 Euro werde gemäß § 11 Abs. 3 SGB II auf einen Zeitraum von sechs Monaten verteilt, was zu einem monatlich zu berücksichtigenden Einkommen in Höhe von 145,01 Euro führe, welches bereinigt um die Versicherungspauschale von 30,00 Euro auf den Bedarf anzurechnen sei. Daraus errechne sich für die Zeit ab August 2013 ein monatlicher Leistungsanspruch in Höhe von 536,43 Euro. In entsprechender Höhe bewilligte der Beklagte der Klägerin - abweichend von der vorherigen Festsetzung - Leistungen für den Zeitraum vom 1. August 2013 bis zum 30. November 2013.

Die Klägerin erhob am 30. Juli 2013 Widerspruch gegen den Aufhebungs- und Änderungsbescheid vom 22. Juli 2013 und führte zur Begründung aus, bei der aufgrund des arbeitsgerichtlichen Vergleichs erfolgten Einmalzahlung handele es sich um eine von der Einkommensanrechnung ausgenommene Entschädigungszahlung nach § 15 Abs. 2 AGG. Die Klägerin verwies insoweit auf eine Auskunft der Bundesagentur für Arbeit - Regionaldirektion Hessen - vom 23. November 2006 und fügte eine Abschrift der das arbeitsgerichtliche Verfahren betreffenden Klageschrift bei.

Der Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 26. August 2013 als unbegründet zurück. Die nach dem herbeigeführten Anspruchsübergang noch verbliebene, an die Klägerin ausgezahlte Restsumme aus dem arbeitsgerichtlichen Vergleich in Höhe von 870,06 Euro sei als Einkommen bedarfsmindernd zu berücksichtigen und diene der Sicherung des laufenden Lebensunterhalts. Dem stehe die Regelung des § 11a Abs. 2 SGB II nicht entgegen, da der Charakter der erhaltenen Einmalzahlung als Schmerzensgeld - d. h. deren Entschädigungscharakter - nicht im arbeitsgerichtlichen Vergleich zum Ausdruck komme.

Hiergegen hat die Klägerin am 16. September 2013 vor dem Sozialgericht Darmstadt Klage erhoben und die Gewährung von Leistungen ohne Anrechnung von Einkommen in der Zeit von August bis November 2013 sowie die Zahlung des im Wege der Anspruchsüberleitung einbehaltenen Betrages von 2.429,94 Euro begehrt. Zur Begründung ihres Begehrens hat die Klägerin auf ihr Vorbringen im Widerspruchsverfahren Bezug genommen und ergänzend ausgeführt, bei der Einmalzahlung der Firma D. GmbH in Höhe von 3.300,00 Euro handele es sich eindeutig um eine Entschädigungszahlung nach § 15 Abs. 2 AGG. Alleiniges Ziel des durch Vergleich abgeschlossenen arbeitsgerichtlichen Verfahrens sei die Realisierung einer solchen Entschädigungszahlung gewesen. Im Wege des beim Vergleich notwendigen gegenseitigen Nachgebens habe sie Abstriche hinsichtlich der Höhe der geforderten Entschädigung gemacht und der Formulierung zugestimmt, dass die Zahlung "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" erfolge. In Anbetracht des somit eindeutigen Entschädigungscharakters der Zahlung könne diese nicht als Einkommen auf die zu gewährenden Leistungen angerechnet werden.

Der Beklagte hat in erster Instanz die Auffassung vertreten, dass die aufgrund eines arbeitsgerichtlichen Vergleichs erfolgte Zahlung nur dann gemäß § 11a Abs. 2 SGB II von der Anrechnung als Einkommen ausgenommen sei, wenn der Entschädigungscharakter der Zahlung im Vergleich eindeutig zum Ausdruck komme und der Vergleich nicht nur zur Beseitigung einer Ungewissheit über den Ausgang des Verfahrens geschlossen werde. Von diesem Maßstab ausgehend könne der Entschädigungscharakter der von der Firma D. GmbH an die Klägerin geleisteten Zahlung nicht bestätigt werden.

Das Sozialgericht hat nach Beiziehung der Akten des Arbeitsgerichts Offenbach mit dem Aktenzeichen 4 Ca 165/13 die Klage durch das im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ergangene Urteil vom 20. Mai 2014 abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Sozialgericht ausgeführt, dass es sich bei dem Zufluss in Höhe von 3.300,00 Euro aus dem am 3. Juli 2013 geschlossenen arbeitsgerichtlichen Vergleich um Einkommen im Sinne des § 11 SGB II handele, welches nicht nach § 11a SGB II von der Anrechnung ausgenommen sei. Zwar sei eine auf der Grundlage von § 15 Abs. 2 AGG geleistete Zahlung grundsätzlich als Entschädigung im Sinne des § 11a Abs. 2 SGB II i. V. m. § 253 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu werten. Allerdings könne dem am 3. Juli 2013 vor dem Arbeitsgericht Offenbach geschlossenen Vergleich nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit entnommen werden, dass es sich bei der von der Firma D. GmbH geleisteten Zahlung um eine solche Entschädigung handele. Vielmehr habe die Firma D. GmbH die Forderung der Klägerin im arbeitsgerichtlichen Verfahren nach Grund und Höhe bestritten und den Vergleich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und unter Aufrechterhaltung ihrer Rechtsauffassung geschlossen. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass der Vergleich allein zur Beilegung der Ungewissheit über den Ausgang des arbeitsgerichtlichen Verfahrens geschlossen worden sei. Der Beklagte sei somit sowohl zur Anrechnung nach § 116 Abs. 1 SGB X bezogen auf den Zeitraum, in dem Leistungen bereits gewährt worden seien, als auch zur Aufhebung der Leistungsbewilligung für die Zukunft - ab August 2013 - gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X berechtigt gewesen. Die vom Beklagten vorgenommene Einkommensbereinigung sei rechtlich nicht zu beanstanden. Gleiches gelte für die Aufteilung der zugeflossenen Einnahme in Höhe von 870,06 Euro auf sechs Monate in Anwendung des § 11 Abs. 3 SGB II.

Gegen das ihr am 17. Juli 2014 zugestellte Urteil des Sozialgerichts hat die Klägerin am 13. August 2014 Berufung bei dem Hessischen Landessozialgericht eingelegt. Sie hat ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und dahingehend ergänzt, dass Gegenstand des von ihr vor dem Arbeitsgericht Offenbach unter dem Aktenzeichen 4 Ca 165/13 geführten Verfahrens allein ein Schadensersatzanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG gewesen sei. Anlass für das arbeitsgerichtliche Verfahren sei eine Äußerung des Geschäftsführers der Firma D. GmbH - Herrn E. - anlässlich eines am 4. Februar 2013 mit ihr geführten Gesprächs gewesen, in welchem dieser u. a. gesagt habe, er wolle mit ihr keinen Arbeitsvertrag schließen, weil er schlechte Erfahrungen mit Schwerbehinderten gemacht habe. Ein Sachverhalt, der eine Zahlung/Leistung aus einem anderen Anspruch begründen könnte, sei im arbeitsgerichtlichen Verfahren nicht vorgetragen worden. Im Rahmen der Risikoabwägung habe sie sich für eine vergleichsweise Beendigung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens entschieden. Ob eine Diskriminierung tatsächlich vorgelegen habe, sei im arbeitsgerichtlichen Verfahren in Anbetracht der vergleichsweisen Beendigung nicht mehr geklärt worden. Sie selbst sei davon ausgegangen, dass die im Vergleich festgelegte Summe als Schadensersatzanspruch anzusehen sei, der wegen des unklaren Ausgangs des Verfahrens der Höhe nach auf die Hälfte des geltend gemachten Anspruchs beschränkt worden sei. Sollte das Gericht den Entschädigungscharakter der durch die Firma D. GmbH geleisteten Zahlung als nicht erwiesen ansehen, müsse dies im Wege der Amtsermittlung weiter aufgeklärt werden.

Die Klägerin beantragt,
1. das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 20. Mai 2014 sowie den Bescheid des Beklagten vom 22. Juli 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. August 2013 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihr im Zeitraum vom 1. August 2013 bis zum 30. November 2013 Leistungen nach dem SGB II ohne Anrechnung von Einkommen zu gewähren,
2. den Beklagten zu verurteilen, an sie 2.429,94 Euro nebst Zinsen in Höhe von 4 % seit dem 19. Juli 2013 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Er beruft sich auf sein bisheriges Vorbringen und fühlt sich in seiner Rechtsauffassung durch die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt.
Die Beteiligten haben schriftsätzlich ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten, die Gerichtsakte sowie auf den Inhalt der beigezogenen abgeschlossenen Verfahrensakte des Arbeitsgerichts Offenbach mit dem Aktenzeichen 4 Ca 165/13 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte gemäß § 153 Abs. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten sich mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben.

(I.) Streitgegenstand ist zum einen das Begehren der Klägerin auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ohne Anrechnung von Einkommen im Zeitraum vom 1. August 2013 bis zum 30. November 2013 (Antrag zu 1). Dieses Begehren verfolgt die Klägerin zutreffend im Wege der Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 SGG) gegen den Aufhebungs- und Änderungsbescheid des Beklagten vom 22. Juli 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. August 2013. Der Ergänzung durch einen Leistungsantrag bedarf es nicht, da im Falle der Aufhebung des Bescheides vom 22. Juli 2013 die ursprüngliche Bewilligungsentscheidung vom 15. Mai 2013 wieder auflebt, mit der bereits Leistungen nach dem SGB II ohne die Anrechnung von Einkommen für den entsprechenden Zeitraum zugesprochen worden waren. Dementsprechend ist der Antrag zu 1) sachgerecht ausschließlich als Anfechtungsantrag auszulegen (§ 123 SGG).

Des Weiteren ist streitgegenständlich das Begehren der Klägerin auf Zahlung von 2.429,94 Euro nebst Zinsen in Höhe von 4 % seit 19. Juli 2013 (Antrag zu 2). Ob der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit für dieses Begehren eröffnet ist (§ 51 Abs. 1 SGG), ist im Berufungsverfahren nicht mehr zu prüfen, nachdem die Zulässigkeit des Rechtswegs von der ersten Instanz in einem Sachurteil bejaht worden ist (§ 98 SGG i. V. m. § 17a Abs. 5 Gerichtsverfassungsgesetz - GVG -; vgl. dazu: BSG, Urteil vom 24. Juli 2001 - B 4 RA 102/00 R - SozR 3-1300 § 50 Nr. 24; BSG, Urteil vom 22. August 2012 - B 14 AS 165/11 R - SozR 4-1300 § 50 Nr. 3; BSG, Urteil vom 4. September 2013 - B 10 EG 7/12 R - SozR 4-1300 § 31 Nr. 8). Ungeachtet dessen geht der Senat allerdings davon aus, dass für den geltend gemachten Anspruch auf Zahlung von 2.429,94 Euro der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit eröffnet ist. Zwar liegt der Rechtsgrund für die begehrte Zahlung ursprünglich in einer zivilrechtlichen Forderung begründet. Allerdings begehrt die Klägerin nicht die Erfüllung einer zivilrechtlichen Forderung - die sie ohnehin gegenüber der Firma D. auf dem Zivilrechtsweg geltend machen müsste -, sondern die Rückabwicklung einer nach den Vorschriften des öffentlichen Rechts vorgenommenen Anspruchsüberleitung zum Zweck eines finanziellen Ausgleichs für gezahlte Leistungen nach dem SGB II im Zeitraum von März bis Mai 2013. Unter Berücksichtigung dieses Sachzusammenhangs kann eine öffentlich-rechtliche Überlagerung angenommen werden, die dem Rechtsverhältnis ein öffentlich-rechtliches Gepräge gibt und die es erlaubt, eine Angelegenheit der Grundsicherung im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 4a SGG zu bejahen. Die auf Zahlung gerichtete Klage ist als (echte) Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG statthaft. Denn als Anspruchsgrundlage für das klägerische Begehren auf Zahlung kommt allein der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch in Betracht, über den das in Anspruch genommene Jobcenter nicht vorab durch Verwaltungsakt zu entscheiden hat (BSG, Urteil vom 13. April 2011 - B 14 AS 98/10 R - SozR 4-4200 § 16 Nr. 7; BSG, Urteil vom 27. August 2011 - B 4 AS 1/10 R - SozR 4-4200 § 16 Nr. 9).
Die der Klägerin in der Zeit vom 1. Juni 2013 bis zum 31. Juli 2013 gewährten Leistungen nach dem SGB II stehen vorliegend nicht zur Überprüfung. Weder ist dieser Zeitraum von der vorgenommenen Forderungsüberleitung nach § 116 Abs. 1 SGB X erfasst, noch ist insoweit eine Einkommensanrechnung auf der Grundlage von § 11 Abs. 1 SGB II erfolgt. Vielmehr hat die Klägerin in dieser Zeit Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in gesetzlicher Höhe ohne die Anrechnung von Einkommen erhalten. Dies ist vom Beklagten im Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage vor dem Hessischen Landessozialgericht am 22. Juni 2015 bestätigt worden.

(II.)Von diesem Streitgegenstand ausgehend ist die gemäß § 143 i. V. m. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 SGG statthafte sowie gemäß § 151 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen. Der Bescheid des Beklagten vom 22. Juli 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. August 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. II. 1.). Auch hat die Klägerin gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von 2.429,94 Euro (vgl. II. 2.).

(1.) Der streitgegenständliche Bescheid des Beklagten vom 22. Juli 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. August 2013 - dessen Aufhebung die Klägerin begehrt (Antrag zu 1) - ist rechtlich nicht zu beanstanden.

(a) Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit dieses Bescheides bestehen nicht. Insbesondere bedurfte es vor Erlass des in die Rechte der Klägerin eingreifenden Aufhebungsbescheides keiner Anhörung, da der Beklagte mit dem Bescheid lediglich die der Klägerin einkommensabhängig gewährten Leistungen nach dem SGB II der mit der Zahlung aus dem arbeitsgerichtlichen Vergleich eingetretenen Änderung der Verhältnisse angepasst hat, so dass die Voraussetzungen des in § 24 Abs. 2 Nr. 5 SGB X geregelten Ausnahmetatbestands gegeben sind (vgl. dazu: BSG, Urteil vom 5. Februar 2004 - B 11 AL 39/03 R - SozR 4-4300 § 128 Nr. 1; Hess. LSG, Urteil vom 31. August 2012 - L 7 AS 312/11; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Juni 2012 - L 7 AS 4111/11). Die Frage, ob eine "Anpassung" im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 5 SGB II nur beim Fortbestand einer Restbewilligung, d. h. nur in Fällen einer teilweisen Aufhebung, in Betracht kommt und somit bei einer vollständigen Aufhebung nicht angenommen werden kann (so Franz in: juris-PK SGB X, § 24 Rdnr. 51, Stand 02/2015; Weber in: Beck-OK-SGB X, § 24 Rdnr. 22; a. A.; LSG Sachsen, Beschluss vom 24. Juli 2014 - L 3 AS 138/12 NZB), bedarf vorliegend nicht der Entscheidung, weil der Beklagte die Leistungsbewilligung für die Zeit von August bis November 2013 nicht vollständig aufgehoben, sondern (nur) Leistungen in geringerer Höhe festgesetzt hat. Ein besonders komplexes Berechnungsverfahren, welches auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 5 SGB X die vorherige Mitteilung des anzurechnenden Einkommens und des Berechnungsvorgangs erforderlich machen könnte (vgl. dazu Vogelsang in: Hauck/Noftz, SGB X, § 24 Rdnr. 31, Stand 4/2012), liegt dem streitgegenständlichen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid nicht zugrunde.

(b) Der angefochtene Bescheid vom 22. Juli 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. August 2013 ist auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden.

Der Bescheid ist durch die datummäßige Bezeichnung der aufzuhebenden Verwaltungsentscheidung und die Angabe des Aufhebungszeitraums hinreichend bestimmt gemäß § 33 SGB X.

Zu Recht hat der Beklagte den streitgegenständlichen Aufhebungs- und Änderungsbescheid auf § 40 Abs. 1 SGB II i. V. m. § 330 Abs. 3 SGB III i. V. m. § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X gestützt, welcher die Aufhebung eines bestandskräftigen, begünstigenden Dauerverwaltungsaktes mit Wirkung für die Zukunft ermöglicht, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei Erlass des Verwaltungsaktes vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Um eine solche Aufhebung mit Wirkung für die Zukunft handelt es sich im vorliegenden Fall, denn der Beklagte hat den bestandskräftigen Bewilligungsbescheid vom 15. Mai 2013 "für die Zeit ab 1. August 2013" aufgehoben, also ab einem Zeitpunkt, der nach der Bekanntgabe des streitgegenständlichen Aufhebungsbescheides vom 22. Juli 2013 liegt (zum maßgebende Zeitpunkt: Schütze in: von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl. 2014, § 48 Rdnr. 18; zur Maßgeblichkeit des Ausgangsbescheides für den Zeitpunkt: BSG, Urteil vom 29. April 1998 - B 7 AL 18/97 R). Auf das Vorliegen der in § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X geregelten besonderen Voraussetzungen, die zu einer Aufhebung des rechtswidrig gewordenen bestandskräftigen Verwaltungsaktes mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse berechtigen, kommt es daher nicht an.

Die Voraussetzungen für eine auf § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X gestützte Aufhebung sind im vorliegenden Fall gegeben.

Bei dem durch den streitgegenständlichen Bescheid (teilweise) aufgehobenen Bewilligungsbescheid vom 15. Mai 2013, mit dem der Klägerin für die Zeit vom 1. Juni 2013 bis zum 30. November 2013 Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe zugesprochen worden sind, handelt es sich um einen die Klägerin begünstigenden Dauerverwaltungsakt, der spätestens nach Ablauf der einmonatigen Widerspruchsfrist für die Beteiligten bindend, d. h. bestandskräftig geworden ist (§ 84 i. V. m. § 77 SGG). Dieser Bescheid war zum Zeitpunkt seines Erlasses nach objektivem Maßstab rechtmäßig, da die Klägerin zu dieser Zeit über kein bei der Leistungsberechnung zu berücksichtigendes Einkommen und Vermögen verfügt hat. Aus diesem Grund kommt § 45 SGB X, der im Gegensatz zu der in § 48 SGB X normierten nachträglichen Rechtswidrigkeit eines bestandskräftigen Verwaltungsaktes die Rücknahme eines bestandskräftigen begünstigenden und bereits bei seinem Erlass - d. h. anfänglich - rechtwidrigen Verwaltungsaktes regelt, als Rechtsgrundlage nicht in Betracht.

Mit der Auszahlung eines Betrages in Höhe von 870,06 Euro durch die Firma D. GmbH an die Klägerin am 30. Juli 2013 ist auch eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die dem Erlass des Bescheides vom 15. Mai 2013 zugrunde lagen, eingetreten. Wesentlich im Sinne des § 48 SGB X ist eine Änderung, die dazu führt, dass der Verwaltungsakt unter den nunmehr vorliegenden (geänderten) Verhältnissen nicht mehr bzw. nicht in der ergangenen Form erlassen werden dürfte (Schütze in: von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl. 2014, § 48 Rdnr. 12; BSG, Urteil vom 19. Februar 1986 - 7 RAr 55/84 - SozR 1300 § 48 Nr. 22; BSG, Urteil vom 16. Mai 2012 - B 4 AS 154/11 R). In Bezug auf einkommensabhängige Leistungen liegt eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse insbesondere dann vor, wenn dem Leistungsberechtigten tatsächlich Einkommen zugeflossen ist; diese Änderung ist wesentlich im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X, wenn es sich um anrechenbares Einkommen handelt, welches den Leistungsanspruch mindert oder entfallen lässt. Die der Klägerin zugeflossene Zahlung der Firma D. GmbH in Höhe von 870,06 Euro ist als anrechenbares Einkommen zu werten, das den Hilfebedarf der Klägerin und somit ihren Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II im Zeitraum von August bis November 2013 der Höhe nach mindert.

Der Betrag ist von der Firma D. GmbH am 29. Juli 2013 zur Zahlung an die Klägerin angewiesen und am 30. Juli 2013 dem Konto der Kläger bei der Sparkasse Dieburg gutgeschrieben worden, so dass ein tatsächlicher Zufluss von Einnahmen in Geld vorliegt. Es handelt sich somit um eine gemäß § 11 Abs. 1 SGB II als Einkommen bei der Leistungsberechnung zu berücksichtigende einmalige Einnahme in Geld.

Diese einmalige Einnahme ist auch nicht gemäß § 11a SGB II von der Anrechnung ausgenommen. Insbesondere sind die Voraussetzungen für den von der Klägerin in Bezug genommenen Privilegierungstatbestand des § 11a Abs. 2 SGB II nicht erfüllt. Nach § 11a Abs. 2 SGB II sind Entschädigungen, die wegen eines Schadens, der kein Vermögensschaden ist, nach § 253 Abs. 2 BGB geleistet werden, nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Die Freistellung der genannten Zahlungen beruht auf der Erwägung, dass sie für einen Zweck gewährt werden, der nicht Inhalt der Grundsicherung für Arbeitsuchende ist, so dass eine Berücksichtigung dieser Zahlungen als Einkommen als Härte empfunden würde (vgl. BSG, Urteil vom 5. September 2007 - B 11b AS 15/06 R; BT-Drucks. 7/308, S. 17). Dies gilt u. a. für Ansprüche auf Schmerzensgeld, da dieses seiner gesetzlichen Funktion nach nicht der Deckung des Lebensunterhalts, sondern ausschließlich der Abdeckung eines immateriellen Schadens dient.

Entschädigungen nach dem AGG unterfallen zwar bei einer streng am Wortlaut orientierten Auslegung nicht dem Privilegierungstatbestand des § 11a Abs. 2 SGB II. Denn die in § 15 AGG geregelten Entschädigungsansprüche sanktionieren eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität (§ 1 AGG), und somit eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (von Roetteken, AGG, § 15, Rdnr. 21a, 26g, Stand 07/2014; Deinert in: Däubler/Bertzbach, AGG, 3. Aufl. 2013, § 15 Rdnr. 16; dazu differenziert: BAG, Urteile vom 15. März 2012 - 8 AZR 37/11, 8 AZR 160/11). Das allgemeine Persönlichkeitsrecht zählt jedoch nicht zu den in § 253 Abs. 2 BGB abschließend aufgezählten Rechtsgütern, deren Verletzung einen Entschädigungsanspruch nach dieser Vorschrift auslösen kann. Dies entspricht auch der langjährigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH), der einen Anspruch auf Ersatz des ideellen Schadens wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zunächst auf § 847 (Rechtslage bis zum 31. Juli 2002) und ab 1. August 2002 auf § 823 BGB i. V. m. Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) gestützt hat (BGH, Urteil vom 5. Oktober 2004 - VI ZR 255/03 - BGHZ 160, 298). Diese Rechtsprechung hat der Gesetzgeber mit dem "Zweiten Gesetz zur Änderung der schadensersatzrechtlichen Vorschriften" vom 19. Juli 2002 (BGBl. I, 2674, 2675) auch im Wortlaut des neu eingefügten § 253 Abs. 2 BGB umgesetzt und sich somit bewusst gegen eine (auch analoge) Anwendung des § 253 BGB auf Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts entschieden (BSG, Urteil vom 22. August 2012 - B 14 AS 164/11 R - SozR 4-4200 § 11 Nr. 54).
Unter Hinzuziehung der Motive des Gesetzgebers ergibt sich aber, dass auch Ansprüche aus der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts - d. h. Ansprüche aus § 847 BGB (Rechtslage bis 31. Juli 2002) bzw. § 823 BGB (Rechtslage ab 1. August 2002) - vom Anwendungsbereich des § 11a Abs. 2 SGB II erfasst werden sollen. Bereits aus den Materialien zum Entwurf eines Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) geht hervor, dass die inhaltsgleiche Vorschrift des § 77 BSHG "den Anwendungsbereich des § 847 BGB insgesamt erfassen" und somit auch für die Fälle gelten sollte, die durch die Rechtsprechung unter § 847 BGB (BT-Drucks 7/308 S. 17) - bzw. nach der zum 1. August 2002 in Kraft getretenen Umstrukturierung des zivilrechtlichen Schadensersatzrechts unter § 823 BGB - subsumiert werden (BSG, Urteil vom 22. August 2012 a. a. O.). Diesen Ansatz hat der Gesetzgeber sowohl bei der Einführung des SGB II (BT-Drucks 15/1516, S. 53 zu § 11 Abs. 3 SGB II) als auch bei der Neustrukturierung der Einkommensanrechnungsvorschriften des SGB II durch das "Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch" (vgl. BT-Drucks. 17/3404, S. 94) übernommen und sich insoweit am Sozialhilferecht "orientiert".
Entschädigungszahlungen nach § 15 Abs. 2 AGG können daher grundsätzlich als privilegierte Einkünfte im Sinne des § 11a Abs. 2 SGB II angesehen werden (BSG, Urteil vom 22. August 2012 - B 14 AS 164/11 - SozR 4-4200 § 11 Nr. 54; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. Dezember 2010 - L 19 AS 1166/10 B ER -; Schmidt in: Eicher, SGB II, 3. Aufl. 2013, § 11a Rdnr. 10; Hengelhaupt in: Hauck/Noftz, SGB II, § 11a Rdnr. 106; Stand 01/2015; Geiger in: Münder, LPK-SGB II, 5. Aufl. 2013, § 11a Rdnr. 5; Striebinger in: Gagel, SGB II/SGB III, § 11a SGB II Rdnr. 13, Stand 04/2014; Söhngen in: juris-PK SGB II, § 11a Rdnr. 24, Stand 06/2015; Adolph in: ders., SGB II/SGB XII/AsylbLG, § 11a SGB II Rdnr. 18a, Stand 05/2015). Dies gilt allerdings nur für Entschädigungen auf der Grundlage von § 15 Abs. 2 AGG, der einen verschuldensunabhängigen Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 1 AGG normiert, für dessen Höhe die Schwere sowie die Art und Dauer des Verstoßes, die Folgen für den Bewerber, das Ausmaß des Verschuldens, die wirtschaftlichen Verhältnisse des (potentiellen) Arbeitgebers und das Ausmaß der erlittenen Persönlichkeitsverletzung maßgebend sind (von Roetteken, AGG, § 15 Rdnr. 58,Stand 07/2014). Nicht von der Privilegierung des § 11a Abs. 2 SGB II erfasst werden hingegen Schadensersatzzahlungen auf der Grundlage von § 15 Abs. 1 AGG, denn hierbei handelt es sich im Gegensatz zu dem in § 15 Abs. 2 AGG normierten Entschädigungsanspruch um einen verschuldensabhängigen Schadenersatzanspruch zum Ausgleich eines materiellen Schadens, dem kein Schmerzensgeldcharakter beigemessen werden kann. Der nach § 15 Abs. 1 AGG zu ersetzende materielle Schaden ist in erster Linie für denjenigen relevant, der bei diskriminierungsfreier Auswahl eingestellt worden wäre, andernfalls dürfte der materielle Schaden äußerst gering sein. Eine gesetzliche Höchstgrenze für den materiellen Schadensersatz besteht - im Gegensatz zu dem in § 15 Abs. 2 AGG geregelten Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens (vgl. § 15 Abs. 2 Satz 2 AGG) - nicht.

Der Privilegierungstatbestand des § 11a Abs. 2 SGB II kann allerdings nur angenommen werden, wenn der Entschädigungscharakter der zugeflossenen Einnahme nachgewiesen ist. Dies bedeutet in Bezug auf eine Entschädigungszahlung nach § 15 Abs. 2 AGG, dass diese tatbestandlich vorliegen muss, d. h., dass die Voraussetzung eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot positiv festgestellt worden ist (BSG, Urteil vom 22. August 2012 a. a. O.; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. Dezember 2010 a. a. O.; Adolph, a. a. O.; Hengelhaupt, a. a. O.). Wird in einem arbeitsgerichtlichen Vergleich die Zahlung eines Geldbetrages vereinbart, kann nur dann eine gemäß § 11a Abs. 2 SGB II von der Berücksichtigung als Einkommen freizustellende Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG angenommen werden, wenn dieser Rechtsgrund im arbeitsgerichtlichen Vergleich zum Ausdruck gekommen ist und der Vergleich nicht lediglich zur Beseitigung einer Ungewissheit über den Ausgang des Verfahrens geschlossen wurde (BSG, Urteil vom 22. August 2012 a. a. O.).

Vorliegend kann der Entschädigungscharakter der vor dem Arbeitsgericht Offenbach im Verfahren 4 Ca 165/13 vereinbarten Zahlung der Firma D. GmbH, die in Höhe eines Teilbetrages von 870,06 Euro direkt an die Klägerin geflossen ist, nicht festgestellt werden.

Dem Wortlaut des am 3. Juli 2013 geschlossenen Vergleichs kann ein bestimmter Rechtsgrund oder eine eindeutige Zweckbestimmung für die unter Punkt eins des Vergleichs vereinbarte Zahlung der Firma D. GmbH an die Klägerin in Höhe von 3.300,00 Euro nicht entnommen werden. Die Zahlung von 3.300,00 Euro durch die Firma D. GmbH wurde "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zum Ausgleich der Klageforderung" vereinbart. Letzteres bedeutet, dass mit Blick auf den Gegenstand des arbeitsgerichtlichen Verfahrens der Entschädigungscharakter der Zahlung gerade nicht "positiv festgestellt worden ist" (vgl. BSG, Urteil vom 22. August 2012 a. a. O.). Mit der am 15. April 2013 beim Arbeitsgericht Offenbach eingegangenen Klageschrift hat die Klägerin die Verurteilung der Firma D. GmbH zur Zahlung von 12.000,00 Euro nebst Zinsen (Antrag zu 1) sowie weiteren 27,00 Euro nebst Zinsen (Antrag zu 2) begehrt. Im Rahmen der Begründung hat die Klägerin ihr Begehren zunächst auf eine Entschädigung wegen des Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot aus Gründen der Behinderung nach § 15 Abs. 2 AGG gestützt. Nachdem die Klägerin durch das Arbeitsgericht im Rahmen einer am 30. April 2013 durchgeführten Güteverhandlung aufgefordert worden war, die Umstände darzulegen, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes vermuten lassen, und Tatsachen zu benennen, aus denen sich die Höhe der geltend gemachten Forderung ergibt, hat sie im Schriftsatz vom 19. Juni 2013 den vor dem Arbeitsgericht geltend gemachten Anspruch ausdrücklich sowohl auf einen Entschädigungsanspruch für immaterielle Schäden nach § 15 Abs. 2 AGG als auch auf den Ausgleich der ihr durch die Benachteiligung entstandenen materiellen Schäden nach § 15 Abs. 1 AGG gestützt. In diesem Kontext hat die Klägerin den ihr entstandenen materiellen Schaden dahingehend dargelegt, dass sie wegen der fehlenden Einstellung aufgrund der Schwerbehinderung weiterhin Leistungen nach dem SGB II habe beziehen müssen. In den im arbeitsgerichtlichen Verfahren ausgetauschten Schriftsätzen wurde jeweils sowohl von der Klägerin als auch vom Vertreter der Firma D. GmbH zu einem Anspruch der Klägerin nach § 15 Abs. 1 AGG Stellung genommen. Gegenstand des arbeitsgerichtlichen Verfahrens und der Klageforderung waren somit sowohl Ansprüche der Klägerin auf Ausgleich eines immateriellen Schadens nach § 15 Abs. 2 AGG als auch Ansprüche auf Ausgleich eines materiellen Schadens nach § 15 Abs. 1 AGG. Der Vortrag der Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren, es sei in dem vor dem Arbeitsgericht Offenbach geführten Rechtsstreit allein um die Realisierung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG gegangen, wird durch den Inhalt der das arbeitsgerichtliche Verfahren betreffenden Verfahrensakte nicht bestätigt. Da somit die Klageforderung im arbeitsgerichtlichen Verfahren nicht allein auf den Ausgleich des durch den Verstoß gegen ein Benachteiligungsverbot entstandenen immateriellen Schadens, sondern auch auf den Ausgleich des hierdurch bedingten materiellen Schadens nach § 15 Abs. 1 AGG gerichtet war, kann nicht angenommen werden, dass die zum Ausgleich dieser Klageforderung im Vergleich vereinbarte Zahlung in Höhe von 3.300,00 Euro (ausschließlich) dem Ausgleich des immateriellen Schadens infolge der behaupteten Diskriminierung gedient hat. Auf welche der geltend gemachten Forderungen - Ansprüche nach § 15 Abs. 1 oder Ansprüche § 15 Abs. 2 AGG - die Zahlung erfolgt ist, kann anhand des Vergleichs nicht beurteilt werden und ist daher nicht "positiv" festgestellt worden. Vielmehr ist dem gesamten Verfahrensablauf und dem Wortlaut des Vergleichs eindeutig zu entnehmen, dass der Vergleich allein zur Beseitigung der Ungewissheit über den Ausgang des arbeitsgerichtlichen Verfahrens und "zum Ausgleich der Klageforderung" - die vorliegend sowohl Ansprüche auf Ersatz des durch den Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot entstandenen materiellen als auch des immateriellen Schadens erfasst hat - geschlossen worden ist. Ob überhaupt und wenn ja, in welchem Umfang in der vergleichsweise festgesetzten Summe auch ein Ausgleich für die geltend gemachten Ansprüche nach § 15 Abs. 2 AGG enthalten ist, kann nicht mehr festgestellt werden. Dies hat die Klägerin letztlich mit ihrem Vorbringen im Berufungsverfahren bestätigt. Unter anderem hat sie im Schriftsatz vom 9. Februar 2015 angegeben, sie habe sich im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht Offenbach am 3. Juli 2013 im Rahmen einer Risikoabwägung zu dem Vergleich entschieden. Zu der im arbeitsgerichtlichen Verfahren beabsichtigten Beweisaufnahme durch eine Befragung des Geschäftsführers der Firma D. GmbH E. sowie durch die zeugenschaftliche Vernehmung einer Mitarbeiterin des arbeitsgerichtlichen Gegners (Zeugin F.) sei es wegen des abgeschlossenen Vergleichs nicht mehr gekommen. Daher sei "im arbeitsgerichtlichen Verfahren nicht mehr geklärt" worden, "ob die Klägerin tatsächlich diskriminiert wurde". Ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot und die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Entschädigungszahlung nach § 15 Abs. 2 AGG sind somit nicht positiv festgestellt worden, so dass der Privilegierungstatbestand des § 11a Abs. 2 SGB II nicht angenommen werden kann.

Dem steht der Einwand der Klägerin, das Gericht sei in Fällen dieser Art im Rahmen der Amtsermittlungspflicht gehalten, zu ermitteln, ob ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot vorliegt und somit die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Entschädigungsanspruch bestanden haben, nicht entgegen. Die Klägerin stützt sich insoweit auf die in ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung vertretenen Grundsätze zu den Aufklärungspflichten des Gerichts bei einer aufgrund eines arbeitsvertragswidrigen Verhaltens festgesetzten Sperrzeit (vgl. u. a. BSG, Urteil vom 25. Juni 2002 - B 11 AL 3/02 R), verkennt aber insoweit, dass bei einer auf § 159 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) gestützten Sperrzeit das "arbeitsvertragswidrige" Verhalten als Tatbestandsvoraussetzung ausgestaltet ist. Im vorliegenden Kontext ist hingegen vom Gericht lediglich festzustellen, ob eine Entschädigung zum Ausgleich eines immateriellen Schadens vorliegt. Bei Zahlungen aufgrund eines (arbeits-)gerichtlichen Vergleichs muss sich dieser Entschädigungscharakter der Zahlung aus dem Vergleich selbst und nicht erst im Zuge nachfolgender Ermittlungen ergeben, weil der Vergleich in diesem Fall den Rechtsgrund für die Zahlung bildet. Dieser Rechtsgrund kann nicht durch nachträgliche Ermittlungen - z. B. zum Vorliegen eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot nach § 1 AGG - verändert werden. Dies steht im Einklang mit der Forderung des BSG, dass es in Fällen, in denen der Entschädigungscharakter einer durch arbeitsgerichtlichen Vergleich festgelegten Zahlung im Hinblick auf die Privilegierung des § 11a Abs. 2 SGB II streitig ist, erforderlich ist, dass "die Voraussetzungen eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot positiv festgestellt worden ist," d. h. im Vergleich festgestellt wurde. Um eine im Vergleich festgesetzte Zahlung rechtlich als geschütztes Einkommen nach § 11a Abs. 2 SGB II bewerten zu können, müssen der Inhalt und die Grundlage des (arbeits-)gerichtlichen Vergleichs festgestellt werden (BSG, Urteil vom 22. August 2012 a. a. O.). Ausgangspunkt für diese Feststellung ist zum einen der Wortlaut des geschlossenen Vergleichs und zum anderen der Gegenstand und der Verlauf des (arbeits-)gerichtlichen Verfahrens. Hingegen ist das Gericht in Fallkonstellationen der vorliegenden Art nicht verpflichtet festzustellen, ob tatsächlich ein Verstoß gegen das in § 1 AGG geregelte Benachteiligungsverbot vorgelegen hat. Insbesondere kann in Fällen der vorliegenden Art, in denen neben dem Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG weitere Ansprüche - vorliegend ein Anspruch nach § 15 Abs. 1 AGG und ein Anspruch auf Fahrtkostenerstattung - geltend gemacht werden, bei einem positiv festgestellten Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 1 AGG nicht geschlussfolgert werden, dass die im Vergleichsweg festgelegte Zahlung allein dem Ausgleich des immateriellen Schadens nach § 15 Abs. 2 AGG dient, soweit nicht im Vergleich im Einzelnen dargelegt wird, zur Abgeltung welcher Klageforderung die festgelegte Zahlung dient. Weitere Ermittlungen von Amts wegen waren daher vorliegend weder notwendig noch geboten.

Da somit der Entschädigungscharakter der im arbeitsvertraglichen Vergleich vom 3. Juli 2013 vereinbarten Zahlung nicht im Vollbeweis nachgewiesen ist, ist die der Klägerin in Ausführung des Vergleichs zugeflossene Zahlung in Höhe von 870,06 Euro nicht als privilegiertes Einkommen im Sinne des § 11a Abs. 2 SGB II zu werten.

Die weiteren, in § 11a SGB II genannten Privilegierungen kommen vorliegend bereits tatbestandlich nicht in Betracht und sind von der Klägerin auch nicht zur Begründung ihres Begehrens in Bezug genommen worden.
Die der Klägerin am 30. Juli 2013 zugeflossene Zahlung in Höhe von 870,06 Euro ist somit als einmalige Einnahme bei der Berechnung der Leistungen nach dem SGB II ab dem Zeitpunkt des Zuflusses - Juli 2013 - zu berücksichtigen (§ 11 Abs. 3 Satz 1 SGB II). Aufgrund der Tatsache, dass die der Klägerin für den Zuflussmonat zustehenden Leistungen im Zeitpunkt des Zuflusses am 30. Juli 2013 bereits ohne Anrechnung von Einkommen erbracht worden waren, hat der Beklagte die einmalige Einnahme zutreffend im Folgemonat berücksichtigt. Da ausgehend von einem Bedarf der Klägerin im August 2013 in Höhe von 651,44 Euro (382,00 Euro Regelbedarf abzüglich 30,56 Euro Energiepauschale; 230,00 Euro Kosten der Unterkunft; 70,00 Euro Heizkosten) der Leistungsanspruch in diesem Monat unter Berücksichtigung der einmaligen Einnahme entfallen würde, war die Einnahme in Anwendung des § 11 Abs. 3 Satz 3 SGB II auf einen Zeitraum von sechs Monaten aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen. Nach der gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 der Arbeitslosengeld II-Verordnung vorzunehmenden Bereinigung des monatlich anzurechnenden Einkommens(-anteils) um die Versicherungspauschale ergibt sich ein monatlicher Anrechnungsbetrag von 115,01 Euro für die Zeit von August bis November 2013. Die Berechnung des Beklagten ist insoweit nicht zu beanstanden. Die fehlende Ausschöpfung des 6-Monatszeitraums liegt vorliegend in der Begrenzung des Streitgegenstands begründet.

(2.) Auch der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von 2.429,94 Euro durch den Beklagten (Antrag zu 2) ist nicht gegeben.

(a) Als Anspruchsgrundlage für dieses Begehren kommt allein der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch als gewohnheitsrechtlich anerkanntes und aus allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts abgeleitetes eigenständiges Rechtsinstitut in Betracht. Der Anspruch gleicht eine mit der Rechtslage nicht übereinstimmende Vermögenslage aus und verschafft dem Anspruchsinhaber ein Recht auf Herausgabe des Erlangten, wenn Leistungen ohne Rechtsgrund erbracht worden sind oder sonstige rechtsgrundlose Vermögensverschiebungen stattgefunden haben. Die Anspruchsvoraussetzungen und Rechtsfolgen entsprechen denen des zivilrechtlichen Bereicherungsanspruchs (BSG, Urteil vom 27. August 2011 - B 4 AS 1/10 R - SozR 4-4200 § 16 Nr. 9; BSG, Urteil vom 13. April 2011 - B 14 AS 98/10 R - SozR 4-4200 § 16 Nr. 7; BSG, Urteil vom 22. August 2013 - B 14 AS 75/12 R - SozR 4-4200 § 16 Nr. 13 - jeweils m. w. N.; vgl. dazu auch Pattar, SGb 2012, 631 ff.; Neumann, SozialRecht aktuell 2012, 1 ff.). Der Anwendungsbereich des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs ist dabei nicht auf Fälle beschränkt, in denen eine Behörde oder ein Versicherungsträger einem Versicherten oder einem anderen Leistungsträger ohne Rechtsgrund eine Leistung erbracht hat, sondern ist auch für den Bürger eröffnet, wenn zu seinen Lasten eine Vermögensverschiebung eingetreten ist und ein Sozialleistungsträger etwas erhält, was ihm nicht zusteht (BSG, Urteil vom 27. August 2011 - B 4 AS 1/10 R - SozR 4-4200 § 16 Nr. 9; BSG, Urteil vom 11. Oktober 1994 - 1 RK 34/93 - SozR 3-2500 § 31 Nr. 2; Ossenbühl, NVwZ 1991, 513, 514).

(b) Aufgrund des vom Beklagten gegenüber der Firma D. GmbH geltend gemachten Anspruchsübergangs hat letztere einen Teil der nach dem arbeitsgerichtlichen Vergleich der Klägerin zustehenden Zahlung - einen Betrag in Höhe von 2.249,94 Euro - an den Beklagten überwiesen. Hierbei handelt es sich um eine Vermögensverschiebung, für die ein Rechtsgrund besteht, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für eine solche Anspruchsüberleitung im Sinne der Legalzession vorgelegen haben. Der Beklagte hat den Anspruchsübergang primär auf § 116 Abs. 1 SGB X und hilfsweise auf § 33 SGB II gestützt. Allerdings greift § 33 Abs. 1 SGB II erst dann ein, wenn die Voraussetzungen für einen Anspruchsübergang nach § 116 Abs. 1 SGB X nicht gegeben sind (zum Anwendungsvorrang des § 116 SGB X: Grote-Seifert in: juris-PK SGB II, § 33 Rdnr. 20, Stand 03/2015; Fügemann in: Hauck/Noftz, SGB II, § 33 Rdnr. 23, Stand 05/2014).

(c) Ob die Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 SGB X im vorliegenden Fall erfüllt sind, ist fraglich, kann aber im Ergebnis dahinstehen. § 116 Abs. 1 SGB X regelt den Übergang von zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen, die einem geschädigten Sozialleistungsberechtigten gegen den Schädiger (Dritten) zustehen, auf den Sozialversicherungsträger bzw. einen ihm nach § 116 Abs. 10 SGB X gleichgestellten Träger, wenn der Schadensersatz und die Sozialleistungen aufgrund desselben Schadensereignisses, zur Behebung desselben Schadens und für denselben Zeitraum erbracht werden.

Der Beklagte ist als Träger der Grundsicherung gemäß § 116 Abs. 1, 10 SGB X grundsätzlich Berechtigter im Sinne dieser Vorschrift. Auch handelt es sich bei dem Zahlungsanspruch der Klägerin aus dem mit der Firma D. GmbH am 3. Juli 2013 geschlossenen Vergleich um einen "Schadensersatzanspruch aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften". Hierzu gehören auch die aus einem Vertragsverhältnis herrührenden vertraglichen Schadensersatzansprüche, da ihr Rechtsgrund in den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts (z. B. §§ 280, 241 Abs. 2 BGB) liegt und eine Privilegierung dieser Ansprüche dem Normzweck entgegenstehen würde (Peters-Lange in: juris-PK SGB X, § 116 Rdnr. 16, Stand 11/2014; Nehls in: Hauck/Noftz, SGB X, § 116 Rdnr. 7, Stand 11/2014). Ausgehend von der im arbeitsgerichtlichen Verfahren geltend gemachten Klageforderung, zu deren "Ausgleich" der Vergleich geschlossen wurde, ist die vereinbarte Zahlung in Höhe von 3.300,00 Euro zur Abgeltung der Schadensersatzansprüche aus § 15 Abs. 1 oder § 15 Abs. 2 AGG festgelegt worden. Dies wird durch den auf der Überweisung des Arbeitgebers an die Klägerin angegebenen Verwendungszweck bestätigt. Schließlich hat der Beklagte auch Leistungen nach dem SGB II - d. h. Sozialleistungen - erbracht. Allerdings kann die für den Anspruchsübergang nach § 116 Abs. 1 SGB X notwendige sachliche Kongruenz vorliegend nicht positiv nachgewiesen werden. Zur Feststellung der sachlichen Kongruenz sind sogenannte Schadensgruppen entwickelt worden: Sachschäden, Heilungskosten, vermehrte Bedürfnisse, Erwerbsschäden, Unterhaltsschäden. Wegen fehlender sachlicher Kongruenz grundsätzlich nicht übergangsfähig sind Ansprüche auf Ersatz eines immateriellen Schadens (Schmerzensgeldansprüche; vgl.: Peters-Lange, a. a. O., Rdnr. 28; BGH, Urteil vom 3. Dezember 2002 - VI ZR 304/01; Plagemann, SGb 1993, 199 f.; Schütze in: von Wulffen/Schütze, SGB X 8. Aufl. 2014, § 116 Rdnr. 12; a. A.: Nehls in: Hauck/Noftz, SGB X, § 116 Rdnr. 13 f., Stand 11/2014). Ob die im arbeitsvertraglichen Vergleich vom 3. Juli 2013 vereinbarte Zahlung in Höhe von 3.300,00 Euro zum Ausgleich eines Erwerbsschadens dient, kann gerade nicht festgestellt werden, weil sich der Rechtsgrund der Zahlung nicht aus dem Vergleich ergibt und letztlich die Frage des Bestehens eines Anspruchs der Klägerin auf Ausgleich des durch die Benachteiligung entstandenen materiellen Anspruchs nicht geklärt wurde. Auf die obigen Ausführungen wird insoweit Bezug genommen. Dass die Zahlung dem Ausgleich eines Erwerbsschadens dient, ist daher zwar möglich, aber nicht nachgewiesen. Denn ein solcher materieller Schadensausgleich im Sinne eines Erwerbsschadens käme nur dann in Betracht, wenn die Klägerin bei diskriminierungsfreier Auswahl eingestellt worden wäre und somit der entgangene Verdienst über § 15 Abs. 1 AGG zu ersetzen wäre. Ob diese Voraussetzungen in der Person der Klägerin erfüllt waren, ist im arbeitsgerichtlichen Verfahren gerade streitig gewesen und durch den im Rahmen der Risikoabwägung geschlossenen Vergleich nicht mehr ermittelt worden. Angesichts der nicht sicher nachweisbaren sachlichen Kongruenz ist das Vorliegen der Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 SGB X als Rechtsgrund für die vorgenommene Vermögensverschiebung fraglich.

(d) Dieser Rechtsgrund ergibt sich aber vorliegend aus einem Anspruchsübergang nach § 33 Abs. 1 SGB II, dessen Voraussetzungen vorliegend unzweifelhaft erfüllt sind und auf den beim Fehlen der Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 SGB X zurückgegriffen werden kann. Übergangsfähig im Rahmen von § 33 Abs.1 SGB II ist grundsätzlich jeder Anspruch, der dem Leistungsempfänger gegen einen Dritten "für die Zeit" zusteht, in der Leistungen nach dem SGB II erbracht worden sind. Eine Begrenzung auf sachlich kongruente Schadensersatzansprüche ist im Anwendungsbereich des § 33 Abs. 1 SGB II nicht vorgesehen. Ausgenommen vom Anspruchsübergang sind Ansprüche, die für die Leistungserbringung nicht kausal waren. Insoweit ist von Bedeutung, ob es sich bei den Zahlungsansprüchen, die dem Leistungsberechtigten gegen einen Dritten zustehen, um von der Berücksichtigung als Einkommen und Vermögen ausgenommene Zahlungen (§ 11a SGB II) handelt. Der Entschädigungscharakter der im arbeitsgerichtlichen Vergleich vom 3. Juli 2013 vereinbarten Zahlung der Firma D. GmbH ist jedoch vorliegend nicht belegt, so dass es sich bei dem Zahlungsanspruch grundsätzlich um anrechenbares Einkommen der Klägerin handelt. Insoweit wird auf die Ausführungen zum Privilegierungstatbestand des § 11a Abs. 2 SGB II Bezug genommen.

Die Zahlung der Firma D. GmbH an die Klägerin erfolgte auch "für die Zeit" des Bezuges von Leistungen nach dem SGB II durch die Klägerin. Anders als im Anwendungsbereich des § 116 SGB X ist eine strenge zeitliche Kongruenz nicht erforderlich, d. h. es ist nicht notwendig, dass die Leistungen - sowohl des Dritten als auch des Leistungsträgers - für denselben Zeitraum oder überhaupt für einen Zeitraum bestimmt sein müssen, da dies mit dem Nachranggrundsatz nicht vereinbar wäre (Fügemann in: Hauck/Noftz SGB II, § 33 Rdnr. 87, Stand 05/2014). Erfasst werden daher sowohl laufende als auch einmalige Leistungen und Ansprüche (Fügemann, a. a. O.; Link in: Eicher, SGB II, 3. Aufl. 2013, § 33 Rn. 37; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. Juli 2008 - L 20 B 32/08 AS ER). Erforderlich ist insoweit lediglich, dass die Forderung zum Zeitpunkt der Hilfegewährung fällig gewesen ist (Peters-Lange in: juris-PK SGB II, § 33, Rdnr. 47, Stand 03/2015; Fügemann, a. a. O., Rdnr. 89). Auch in der Vergangenheit entstandene Ansprüche sind übergangsfähig, wenn und soweit sie im Zeitpunkt der Leistungsgewährung noch nicht erfüllt sind (Link, a. a. O., Rdnr. 37). Anlass für die Zahlung war das am 4. Februar 2013 zwischen der Klägerin und dem Geschäftsführer der Firma D. GmbH geführte Gespräch, aus dem die Klägerin die arbeitsgerichtlich eingeklagten Ansprüche hergeleitet hat. Diese Ansprüche entstehen mit dem behaupteten Verstoß gegen das in § 1 AGG geregelte Benachteiligungsverbot und waren zum Zeitpunkt der Leistungsgewährung von März bis Mai 2013 noch nicht erfüllt, so dass eine Zeitraumidentität im genannten Sinne besteht.

Der Anspruch der Klägerin gegen die Firma D. GmbH aus dem arbeitsgerichtlichen Vergleich vom 3. Juli 2013 ist daher in Höhe der im Zeitraum vom 1. März 2013 bis 31. Mai 2013 erbrachten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II einschließlich der vom Beklagten geleisteten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung - insgesamt in Höhe von 2.429,94 Euro - kraft Gesetzes auf den Beklagten übergegangen (Legalzession). Einer Überleitungsanzeige bedurfte es nach der ab 1. August 2006 geltenden Rechtslage nicht (mehr).

Aufgrund des nach § 33 Abs. 1 SGB II rechtmäßig erfolgten Anspruchsübergangs besteht ein Rechtsgrund für die in Höhe von 2.429,94 Euro vorgenommene Vermögensverschiebung, so dass die Voraussetzungen für einen öffentlich-rechtlichen Bereicherungsanspruch der Klägerin in dieser Höhe nicht erfüllt sind.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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