S 11 SO 36/15

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG Landshut (FSB)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
11
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 11 SO 36/15
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Bei der Prüfung des Tatbestands des § 90 Abs. 1 SGB XII ist das Sozialgericht an eine vorausgegangene zivilgerichtliche Entscheidung insoweit gebunden, als das Zivilgericht mit Rechtskraftwirkung zwischen am sozialgerichtlichen Verfahren Beteiligten über das Bestehen vermögenswerter Ansprüche entschieden und solche verneint hat. Die Entscheidung ist selbst dann zu beachten, wenn sie falsch sein sollte.
I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob einem Begehren auf Eingliederungsleistungen das Bestehen eines vermögensrechtlichen Anspruchs gegen Dritte weiter entgegen gesetzt werden kann, obgleich ein derartiger von einem Zivilgericht rechtskräftig verneint worden ist.

Der 1972 geborene Beigeladene übte bis zu seiner Verunfallung im Straßenverkehr, bei der er im Jahr 2000 eine Schädel-Hirn-Verletzung erlitt, den Beruf eines Maschinenbauingenieurs aus. In den folgenden Jahren wurde er in seiner Familie versorgt und gepflegt; seit Juli 2012 ist er in einem Wohnheim der Stiftung E ... in A-Stadt untergebracht.

Dem Beigeladenen übertrug sein Vater mit notarieller Urkunde vom 08. Dezember 1994 eine Teilfläche von ca. 2.000 qm aus dem Grundstück Fl.-Nr. 73 der Gem. L ..., worauf er in den folgenden Jahren mit Eigenleistungen ein Wohnhaus errichtete (Aufwand ca. 96.000 EUR), das er - wenngleich noch nicht völlig hergestellt - bezog. Im notariellen Überlassungsvertrag war für seine Eltern ein Rückübertragungsrecht vereinbart, falls der Vertragsbesitz zu deren Lebzeiten ohne ihre Zustimmung veräußert wird. Im Falle der Rückübertragung steht dem Beigeladenen ein Ersatzanspruch für die Aufwendungen im Zusammenhang mit getätigten Baumaßnahmen zu.

Nach erklärter Veräußerungsabsicht des Beigeladenen ist das Vertragsgrundstück mit notarieller Urkunde vom 15. Februar 2012 auf die Eltern zurückübertragen worden. Für von den Eltern bis Oktober 2011 erbrachte Pflegeleistungen wurde ein Betrag von 85.800 EUR gegenüber dem Ersatzanspruch des Beigeladenen verrechnet (143 Monate je 600 EUR). Die Eltern zahlten dem Beigeladenen einen Betrag von 30.000 EUR aus, der sich (aufgerundet) aus der Differenz des Ersatzanspruchs zu den erbrachten Pflegeleistungen und der Abgeltung des Pflichtteilsanspruchs in Höhe von 20.000 EUR ergab (Ziffer 1, A. und B. der notariellen Urkunde). Der Beigeladene bezieht eine Erwerbsunfähigkeitsrente und Pflegegeld.

Mit Bescheid vom 09. Oktober 2012 lehnte der Kläger die Übernahme der ungedeckten Kosten für die Unterbringung im Wohnheim der Stiftung E ... ab. Den hiergegen erhobenen Widerspruch nahm der Beigeladene zurück. Im Oktober 2013 stellte der Beigeladene einen neuen Leistungsantrag. Diesen lehnte der Kläger mit Bescheid vom 12. Mai 2014 ab, weil weiterhin Vermögen oberhalb der sozialhilferechtlichen Freigrenze vorhanden sei und der Beigeladene seiner Verpflichtung zur Selbsthilfe nicht nachkomme. Insbesondere habe er sein Grundstück auf die Eltern rückübertragen und zu Unrecht Unterhaltsleistungen der Eltern gegengerechnet statt einen vollen Wertersatz zu fordern.

Der Beigeladene hat hiergegen Widerspruch erhoben und beim Sozialgericht Landshut (und nach Verweisung der Streitsache beim Sozialgericht München) um vorläufigen Rechtschutz nachgesucht. Der Kläger wandte sich hiergegen, weil der Beigeladene wegen Unwirksamkeit der im notariellen Rückübertragungsvertrag getroffenen Vereinbarungen über geldwerte Ansprüche gegen seine Eltern verfüge, die er zur Behebung der Notlage einsetzen könne. Mit Beschluss vom 15. Juli 2014 (Az.: S 48 SO 384/14 ER) entsprach das Sozialgericht dem Begehren des Beigeladenen auf Übernahme der Kosten seiner Unterbringung im Wohnheim der Stiftung E ... durch den Kläger bis zur Entscheidung in der Hauptsache. Die Beschwerde des Klägers wies das Bayerische Landessozialgericht mit Beschluss vom 15. Oktober 2014 (Az.: L 8 SO 195/14 B ER) in der Sache im Wesentlichen zurück. Es zog die Wirksamkeit der notariellen Vereinbarungen zwischen dem Beigeladenen und seinen Eltern angesichts der Regelungen in § 1613 BGB und § 685 Abs. 2 BGB in Frage und wies auf eventuelle Auswirkungen eines rechtskräftigen zivilrechtlichen Urteils hin. Auch scheint eine Überleitung von Ansprüchen durch den Kläger nicht erfolgt zu sein. Jedenfalls handele es sich bei dem involvierten Vermögen des Beigeladenen nicht um bereite Mittel. Auszugehen sei aber von einem typischen Fall des § 19 Abs. 5 SGB XII; erweiterte (unechte) Sozialhilfe sei zu gewähren mit der Möglichkeit eines nachträglichen Aufwendungsersatzes.

Der Beigeladene hat gegen seine Eltern Klage erhoben, weil ihm (und insbesondere nach Auffassung des Klägers) über die von seinen Eltern erbrachten 30.000 EUR hinaus noch weitere 159.659,75 EUR aus der notariellen Rückübertragung seines bebauten Grundstücks zustünden. Der Sachwert des Rohbaus betrage 170.000 EUR. Mit Urteil vom 21. August 2014 (Az.: 74 O 1607/14) hat das Landgericht B-Stadt die Klage des Beigeladenen abgewiesen. Der Beigeladene habe keinen Anspruch auf 159.659,75 EUR gegenüber seinen beklagten Eltern. Aus dem notariellen Überlassungsvertrag aus dem Jahre 1994 ergebe sich ein Anspruch in Höhe von 96.140,25 EUR; nach dem Inhalt des Vertrags könne nicht der Verkehrswert des nicht fertig gestellten Hauses gefordert werden. Eine andere Vertragsauslegung scheide aus; von einer Sittenwidrigkeit der Vereinbarung könne nicht ausgegangen werden, ein weiteres gesetzliches Rückforderungsrecht gebe es daneben nicht. Ebenso könne von keinem absichtlichen schädigenden Verhalten zu Lasten der Sozialhilfe ausgegangen werden; auch insoweit scheide eine Sittenwidrigkeit der beiden notariellen Verträge aus. Dies gelte insbesondere auch für die im Vertrag vom 15. Februar 2012 getroffenen Vereinbarungen; die Eltern hätten sich jahrelang um den Beigeladenen gekümmert und dafür 600 EUR im Monat gegengerechnet; bei der Höhe dieses Betrags fehlten Anhaltspunkte für eine Sittenwidrigkeit.

Der Beklagte hat mit Widerspruchsbescheid vom 11. Mai 2015 unter Aufhebung des Bescheids vom 12. Mai 2014 den Kläger verpflichtet, zur Deckung der Kosten der Unterbringung des Beigeladenen im Wohnheim der Stiftung E ... Leistungen der Eingliederungshilfe zu gewähren. Dem (beigeladenen) Widerspruchsführer sei die Aufbringung der Mittel zum Teil nicht zumutbar, so dass nach § 92 Abs. 1 SGB XII die Leistung im vollen Umfang zu erbringen sei. Trotz inhaltlicher Bedenken gegen das Urteil des Landgerichts bestimme dessen Rechtskraft auch das sozialrechtliche Verfahren. Von einer bewussten Herbeiführung der Sozialhilfebedürftigkeit im Sinne von § 26 SGB XII könne nicht ausgegangen werden; angesichts des bestandskräftigen Urteils von einer Sittenwidrigkeit der Rückübertragung als absichtlich schädigendes Verhalten auszugehen, scheide aus. Trotz der Fragwürdigkeit der Anrechnung von Unterhaltszahlungen könne insoweit von einer Selbsthilfemöglichkeit nicht ausgegangen werden; das Landgericht habe die Verrechnung von 600 EUR nicht beanstandet - dem Widerspruchsführer fehle insoweit die Möglichkeit, noch Ansprüche gegenüber den Eltern geltend zu machen. Das Urteil des Landgerichts sei zur Wahrung der Rechtseinheit zu respektieren, was eine andere Bewertung der aufgerechneten Unterhaltsansprüche ausschließe.

Der Kläger hat hiergegen Klage zum Sozialgericht Landshut erhoben. Der Nachweis einer Vereinbarung, dass den Eltern Rückzahlungsansprüche für (darlehenshalber gewährte) Unterhaltsleistungen in den vergangenen zwölf Jahren zustünden, sei vom Beigeladenen zu keiner Zeit erbracht worden. Das unrichtige Urteil des Landgerichts sei für das öffentliche Recht nicht bindend, hierauf sei der Widerspruchsbescheid nicht eingegangen. Ebenso müsse berücksichtigt werden, dass das zivilrechtliche Verfahren vom Beibringungsgrundsatz im Gegensatz zum öffentlich-rechtlichen Amtsermittlungsgrundsatz bestimmt sei. Es gehe nicht an, im zivilrechtlichen Verfahren Ansprüche unstreitig zu stellen, die im Sozialhilfeverfahren strittig seien. Insbesondere umgehe das Urteil des Landgerichts § 685 Abs. 2 BGB, wonach im Zweifelsfall in Unterhaltssachen davon auszugehen sei, dass eine Rückforderung nicht geltend gemacht werde; im Übrigen habe der Beigeladene über Vermögen verfügt, so dass Unterhaltsleistungen gar nicht erbracht worden seien. Die Vereinbarung der Aufrechnung angeblicher Unterhaltsleistungen sei bewusst zu Lasten des Sozialhilfeträgers getroffen worden und damit sittenwidrig. Der Beigeladene sei - wie ihm vom Kläger im November 2011 mitgeteilt wurde - verpflichtet gewesen, sein Grundstück gemäß § 90 Abs. 1 SGB XII zu verwerten, weil seine Eltern wegen fehlender Leistungsfähigkeit ihren Rückforderungsanspruch gar nicht hätten durchsetzen können. Sowohl dem Beigeladenen wie auch seinen Eltern sei bewusst gewesen, mit der notariellen Vereinbarung vom 15. Februar 2012 die Sozialhilfebedürftigkeit des Beigeladenen herbeizuführen, was auch beabsichtigt gewesen sei. Diese Absicht spiegele sich zudem darin, dass der Beigeladene angegeben habe, dass der Gebäudewert lediglich die Abbruchkosten decken würde, während ein Verkehrswertgutachten von 170.000,- EUR ausgehe. Der Beigeladene habe sein Vermögen in Form von Ausgleichsansprüchen gegenüber seinen Eltern bewusst vermindert, so dass der Tatbestand des § 26 SGB XII vorliege. Da hierauf bezogen das Urteil des Landgerichts keine Ausführungen enthalte, könne es für das sozialgerichtliche Verfahren nicht bindend sein. Im Übrigen wären nach einer Beantragung von Sozialhilfe im November 2011 spätere Schuldentilgungen nicht mehr zu berücksichtigen.

Der Kläger beantragt:
1. Der Widerspruchsbescheid der Regierung von Niederbayern vom 11. Mai 2015
wird aufgehoben.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Das Fehlen eines Anspruchs auf Sozialhilfe lasse sich nicht auf § 2 Abs. 1 SGB XII stützen, denn mit der Rechtskraft des Urteils des Landgerichts könne der Beigeladene keine Leistungsansprüche aus der Rückübertragung des Grundstücks mehr geltend machen. Einsetzbares Vermögen stehe seiner Hilfebedürftigkeit damit nicht mehr entgegen. Die materielle Rechtskraft dieses Urteils verbiete eine andere Sicht, worauf das Landessozialgericht bereits in seiner Beschwerdeentscheidung hingewiesen habe. Dem Kläger stünden ausschließlich Handhaben nach Maßgabe der §§ 26 und 103 SGB XII zur Seite. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 26 Abs. 1 SGB XII lägen aber nicht vor, auch insoweit sei die Rechtskraft des Urteils des Landgerichts, das ein sittenwidriges Verhalten verneint habe, von Bedeutung.

Der Beigeladene hat sich im Verfahren nicht geäußert und keinen Antrag gestellt.

Verwiesen wird auf die beigezogenen Gerichts- und Verwaltungsakten.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage bleibt ohne Erfolg, wobei über die Frage, ob eine Einschränkung der Sozialhilfe nach Maßgabe des § 26 SGB XII in Betracht kommt, mangels Anhängigkeit nicht entschieden werden muss.

1. Der Kläger kann nicht mit dem Hinweis auf die §§ 19 und 90 SGB XII im Versagungsbescheid vom 12. Mai 2014 die Gewährung von Eingliederungsleistungen in Form der Übernahme der ungedeckten Wohnheimkosten ablehnen, weil dem Beigeladenen in erheblichem Umfang Ausgleichszahlungen nach §§ 951, 812 BGB gegen seine Eltern zur Seite stünden und diese keine Gegenansprüche in Form erbrachter Unterhaltsleistungen geltend machen können. Denn das Landgericht B-Stadt hat mit seinem formell und materiell rechtkräftigen Urteil vom 21. August 2014 festgestellt, dass Ansprüche aus § 951 BGB nicht bestünden, weil diese mit der vertraglichen Regelung in der notariellen Urkunde vom 08. Dezember 1994 abbedungen worden seien und der Beigeladene nur Aufwendungsersatzansprüche in Höhe von 96.140 EUR geltend machen könne; den Verkehrswert des nicht fertig gestellten Hauses könne der Beigeladene nicht einfordern. Auf den Erstattungsanspruch könnten die Eltern zudem erbrachte Unterhaltsleistungen - wie in der notariellen Urkunde vom 15. Februar 2012 vereinbart - gegenrechnen; für eine Sittenwidrigkeit dieser Aufrechnungsvereinbarung fehlten Anhaltspunkte. Der Kläger verweist zwar zu Recht darauf, dass dem Landgericht weder der Nachweis lediglich darlehenshalber gewährter Unterhaltsleistungen vorgelegen habe noch die gesetzliche Bestimmung des § 685 Abs. 2 BGB vom Landgericht in eine Prüfung einbezogen worden sei. Damit kann aber nicht darüber hinweggegangen werden, dass das Landgericht rechtkräftig das Nichtbestehen einer weiteren Forderung des Beigeladenen gegen seine Eltern aus dem Grundstücksrückübertragungsgeschäft festgestellt hat und daher den geltend gemachten Anspruch vollumfänglich abgewiesen hat. Folglich scheidet es grundsätzlich aus, den Beigeladenen in Bezug auf verwertbares Vermögen i.S. von § 90 Abs. 1 SGB XII auf Ansprüche gegen seine Eltern zu verweisen.

Materielle Rechtskraft (innere Rechtskraft) bedeutet, dass die Entscheidung für die Beteiligten in der Sache bindend ist (vgl. § 141 SGG). Sie soll den Streit zwischen den Beteiligten endgültig beilegen, der über denselben Streitgegenstand nicht wiederholt werden soll. Sie ist auch zu beachten, wenn das rechtskräftige Urteil falsch ist (Breitkreuz, in: Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Auflage 2014, § 141 Rz. 5). Unzulässig ist deshalb eine erneute Klage, deren Streitgegenstand mit dem eines bereits rechtskräftig entschiedenen Rechtsstreits identisch ist (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 19. November 2003 - VIII ZR 60/03, Rz. 9; Urteil vom 13. Januar 2009 - XI ZR 66/08, Rz. 16, jeweils m.w.N). Die Bindungswirkung erfasst grundsätzlich nur die Urteilsformel; sie ist auf den in dieser enthaltenen Gedanken beschränkt. Tatsächliche Feststellungen und rechtliche Erwägungen, die den Urteilsspruch tragen, sind zwar zum Verständnis heranzuziehen, nehmen aber an der Rechtskraft nicht teil (BSG, Urteil vom 11. Mai 1999 - B 11 AL 69/98, Rz. 19 m.w.N.). Soweit die Beteiligten eines Zivilprozesses durch die Rechtskraft eines zwischen ihnen ergangenen Urteils gebunden sind, sind auch die Gerichte aller Gerichtszweige gebunden, wenn für sie der Gegenstand des Zivilprozesses eine Vorfrage bildet, von der ihre Entscheidung in einem Verfahren abhängt, dessen Beteiligte die Parteien des Zivilprozesses sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. März 1963 - 2 C 98.60; für den umgekehrten Fall einer Bindung der Zivilgerichte an rechtskräftige Entscheidungen von Verwaltungsgerichten vgl. BGH, Urteil vom 10. Juni 1985 - III ZR 3/84, Rz. 22). Eine weitergehende, über die Rechtskraft der Entscheidung des anderen Gerichtszweigs hinausgehende Bindung existiert nicht. Vorliegend liegt es damit auf der Hand, dass das Sozialgericht auch bei der Prüfung des Tatbestands des § 90 Abs. 1 SGB XII an die vorausgegangene zivilgerichtliche Entscheidung des Landgerichts B-Stadt insoweit gebunden ist, als das Zivilgericht mit Rechtskraftwirkung zwischen am sozialgerichtlichen Verfahren Beteiligten über das Bestehen vermögenswerter Ansprüche entschieden und solche verneint hat. Dabei ist von einer Personenidentität sowohl im zivilgerichtlichen wie auch im sozialgerichtlichen Verfahren auszugehen; denn der Kläger verweist den Beigeladenen auf Ansprüche gegen seine Eltern, deren Bestehen vom Landgericht materiell rechtskräftig verneint worden ist. Dass Zivil- und Sozialgerichtsprozesse unterschiedlichen Verfahrensregeln unterliegen, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung.

Diese Rechtskrafterstreckung erfasst im Übrigen auch den Fall der Gewährung erweiterter Sozialhilfe nach Maßgabe des § 19 Abs. 5 SGB XII. Einem nach erfolgter Ermittlung des zu berücksichtigenden Einkommens und Vermögens vom Sozialhilfeträger geltend gemachten Aufwendungsersatzanspruch zielend auf Ansprüche des Beigeladenen gegen seine Eltern würde wiederum die Rechtskraftwirkung der zivilgerichtlichen Entscheidung entgegenstehen.

Obige Ausführungen stehen nicht im Widerspruch zu der in der Entscheidung der erkennenden Kammer vom 23. Juli 2014 (Az.: S 11 SO 37/14 ER; nachgehend BayLSG, Beschluss vom 29. Januar 2015 - L 8 SO 197/14 B ER) niedergelegten Rechtsauffassung; denn anders als vorliegend war das dort in Bezug genommene zivilrechtliche Urteil zum Zeitpunkt der Eilentscheidung noch nicht in Rechtskraft erwachsen. Solange Entscheidungen anderer Gerichte aber noch nicht rechtskräftig sind, kommt ihnen eine beachtliche Bindungswirkung nicht zu. Dabei ist unerheblich, ob eines der Gerichte sachnäher ist oder nicht (unklar BayLSG, a.a.O., drittletzter Absatz).

2. Mit den vom Kläger angeführten Indizien ist indessen nicht auszuschließen, dass durch kollusives Verhalten des Beigeladenen und seiner Eltern die Voraussetzungen der Gewährung von Eingliederungsleistungen in Form der Kostenübernahme für die Unterbringung des Beigeladenen im Wohnheim der Stiftung Ecksberg herbeigeführt werden sollten und die Entscheidung des Landgerichts insbesondere unter Missachtung der Vermutungsregelung des § 685 Abs. 2 BGB zu einem unzutreffenden Ergebnis gekommen ist. Hierfür mag auch sprechen, dass es erst unmittelbar nach dem Hinweis des Klägers auf den vorrangigen Einsatz des gesamten verwertbaren Vermögens im November 2011 zur Rückübertragung des Grundstücks im Februar 2012 gekommen ist und dass es den Eltern finanziell wohl gar nicht möglich war, Ersatzansprüche des Sohnes in Höhe von ca. 96.000 EUR zu bedienen, weshalb es zur Anrechnung gewährter Unterhaltsleistungen kam, für deren darlehenshalbe Gewährung wiederum jeder Nachweis fehlt.

Das SGB XII sieht für derartige Fälle in § 26 die Einschränkung der Sozialhilfeleistungen vor. Ob - wie die Widerspruchsbehörde meint - die Darlegungen des Landgerichts zur fehlenden Sittenwidrigkeit der im notariellen Vertrag vom Februar 2012 niedergelegten Vereinbarungen auch an den Wirkungen der Rechtskraft teilnehmen, scheint eher zweifelhaft, denn insoweit handelt es sich nur um ein einzelnes Glied eines Subsumtionsschlusses (BGH Urteil vom 25. Februar 1985 - VIII ZR 116/84, Rz. 17; vgl. auch BSG, Urteil vom 21. März 2006 - B 2 U 2/05 R, Rz. 28); diese Frage kann aber offen bleiben, da die Einschränkung von Leistungen der Sozialhilfe nach § 26 SGB XII nicht zwingend sittenwidriges Verhalten voraussetzt (Schlette, in: Hauck/Noftz, SGB XII, Stand: 12/14, § 26 Rz. 13 f.). Sollte eine Einschränkung sozialhilferechtlicher Leistungen aber in Erwägung zu ziehen sein, bliebe zu beachten, dass bei einer Beschränkung von Leistungen der Eingliederungshilfe eine Aufgabenerfüllung nach Maßgabe des § 53 Abs. 3 SGB XII noch gesichert bleiben muss (Streichsbier, in: Gruber/ Wahrendorf SGB XII, 5. Auflage 2014, § 26 Rz. 18). Unabhängig davon wird der Beklagte auch ein Vorgehen nach § 103 SGB XII zu prüfen haben (vgl. Simon, in: Coseriu/Eicher, jurisPK-SGB XII, Stand: 05/14, § 103 SGB Rz. 29).

3. Bereits das Sozialgericht München hat darauf verwiesen, dass der Kläger seine Rechte hätte wahren können, wenn er etwaige zivilrechtliche Ansprüche des Beigeladenen gemäß § 93 SGB XII auf sich übergeleitet hätte; auch das Landessozialgericht bezieht sich auf die mögliche Überleitung entsprechender Ansprüche. Eine Überleitung der Ansprüche, deren Bestehen nicht vorausgesetzt ist (BVerwG, Urteil vom 26. November 1969 - 5 C 54.69, Rz. 9), hätte es dem Kläger ermöglicht, die Position des Gläubigers einzunehmen und derart aktivlegitimiert ggf. entscheidend auf den Rechtsstreit vor dem Landgericht B-Stadt Einfluss zu nehmen; der Kläger wäre insoweit in die Rechtsposition des Beigeladenen eingetreten. Er hat von dieser Möglichkeit - aus welchen Gründen auch immer - aber keinen Gebrauch gemacht und muss sich daher nachteilige Auswirkungen des zivilrechtlichen Urteils anrechnen lassen. Eine Überleitung potentieller Ausgleichsansprüche gegen die Eltern des Beigeladenen würde im jetzigen Zeitpunkt dem Kläger aber keine Gestaltungsmöglichkeiten mehr eröffnen, da er sich als Rechtsnachfolger in der Gläubigerposition mit von ihm geltend gemachten Forderungen den Einwand der bestehenden Rechtskraft des Urteils des Landgerichts entgegenhalten lassen müsste, das gemäß § 325 Abs. 1 ZPO auch dem Rechtsnachfolger gegenüber Wirkung zeigt.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Einer Entscheidung über die Tragung von Gerichtskosten bedurfte es nicht, da das erst-instanzliche - keine Erstattungsstreitigkeit betreffende - Verfahren für den Kläger und den Beklagten gerichtskostenfrei ist ( § 64 Abs. 3 Satz 2 SGB X und § 2 Abs. 3 GKG). Ggf. entstandene außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der sich im Verfahren nicht geäußert und insbesondere keine Anträge gestellt hat, waren nicht zu erstatten (§ 197a SGG i. V. m. § 162 Abs. 3 VwGO).

Rechtsmittelbelehrung:

Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Bayer. Landessozialgericht, Ludwigstraße 15, 80539 München, oder bei der Zweigstelle des Bayer. Landessozialgerichts, Rusterberg 2, 97421 Schweinfurt, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder ab 1. Juni 2014 beim Bayer. Landessozialgericht in elektronischer Form einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist beim Sozialgericht Landshut, Seligenthaler Straße 10, 84034 B-Stadt, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die elektronische Form wird nur durch eine qualifiziert signierte Datei gewahrt, die nach den Maßgaben der "Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in der Sozialgerichtsbarkeit - ERVV SG" in das elektronische Gerichtspostfach des Bayer. Landessozialgerichts zu übermitteln ist. Die hierfür erforderliche Software kann über das Internetportal des Elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfachs (www.egvp.de) lizenzfrei heruntergeladen werden. Dort können auch weitere Informationen über die Rechtsgrundlagen, Bearbeitungsvoraussetzungen und das Verfahren des elektronischen Rechtsverkehrs abgerufen werden. Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung der Berufung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Der Berufungsschrift und allen folgenden Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden; dies gilt nicht im Rahmen des elektronischen Rechtsverkehrs.
Rechtskraft
Aus
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