S 15 AS 997/15

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
SG Karlsruhe (BWB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
15
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 15 AS 997/15
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Die rein schuldrechtliche Vereinbarung mit den Miterben, auch nach Auseinandersetzung des Erbes den zugeflossenen Betrag in einem bestimmten Sinne zu verwenden (hier Erwerb eines Grabsteins), lässt die Qualifikation als bereites Mittel jedenfalls dann nicht entfallen, wenn der Grabstein zum Zuflusszeitpunkt weder in Auftrag gegeben noch in Rechnung gestellt war.
Der Bescheid vom 16.9.2014 in der Gestalt des Widerspruchs-bescheides vom 5.3.2015 wird aufgehoben. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte im Monat Oktober 2014 zu Recht Einkommen in Höhe von 256,16 EUR angerechnet hat.

Die am 02.11.1960 geborene Klägerin Ziff. 1 bezieht in Bedarfsgemeinschaft mit ih-rem am 16.10.1998 geborenen Sohn F. (Kl. Ziff. 2) seit mehreren Jahren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Am 17.12.2010 verstarb die Mutter der Klägerin. Erben wurden nach gesetzlicher Erbfolge deren Kinder A. R. (Klägerin Ziff. 1), M. R. und K. K. jeweils zu einem Drittel (vergl. As. 1455 der Verwaltungsakte -VA-). Bereits im Weiterbewilligungsantrag vom 22.10.2012 teilte die Klägerin mit, dass sich ihr Vermögen (Sparbuchbetrag) durch Einzahlung eines Betrages nach dem Tod ihrer Mutter auf ca. 1700,00 EUR erhöht habe (As. 1359 VA). Mit Aufstellung vom 29.01.2013 bestätigte der Bruder M. R., dass bei Berücksichtigung des zum 31.12.2010 bestandenen Guthabens (Bausparvertrag S. H. 5.428,05 EUR, Konto S.-Bank 780,32 EUR, Geschäftsanteile A. 300,00 EUR, Kfz-Steuerrückerstattung 120,00 EUR) abzüglich der entstandenen Kosten (Bestattung ohne Grabstein 1080,00 EUR, Gebühren Friedhofsamt 2713,05 EUR, Blumenschmuck 100,00 EUR, Trauerfeier 214,50 EUR, Miete Januar und Februar 2011 857,00 EUR) bei Kontoauflösung zum 23.01.2012 ein Guthaben von 2177,58 EUR verblieben sei. Daraus ergebe sich unter Aufteilung unter den Geschwistern für jeden der Betrag von 725,88 EUR. Diesen Betrag habe er am 15.08.2012 an seine Schwestern ausbezahlt (vergl. As. 1453 VA). Einen Betrag von 700,00 EUR zahlte die Klägerin Ziff. 1 am 16.08.2012 auf ihr Sparbuch ein (vergl. As. 1385 VA).

Am 04.02.2013 teilte die Klägerin Ziff. 1 dem Beklagten schriftlich mit, dass sie die 700,00 EUR noch auf ihrem Sparbuch belassen müsse, weil sie noch einen Grabstein kaufen müsste. Sie werde sich diesbezüglich bis April 2013 melden (vergl. As. 1461 VA). Auf verschiedene Nachfragen des Beklagten hinsichtlich der Anschaffung des Grabsteines teilte die Klägerin Ziff. 1 mehrmals mit, hinsichtlich des Grabsteins sei noch keine Entscheidung erfolgt (vergl. Schreiben der Klägerin vom 14.09.2013, As. 1645 VA, 27.12.2013, As. 1757 VA, 05.06.2014, As. 1893 VA). Mit dem Schreiben vom 05.06.2014 legte die Klägerin Ziff. 1 einen Kostenvoranschlag für ein Grabmal vor und teilte mit, dass sie hierfür ihren Anteil von 725,00 EUR verwenden wolle. Ihr Bruder M. R. werde den restlichen Betrag übernehmen. Dieser sei in einer schwieri-gen finanziellen Situation, weshalb die Kosten nicht anders aufgeteilt werden könn-ten. Der Beklagte werde gebeten zu prüfen, ob kulanterweise auf eine Rückforde-rung verzichtet werden könne. Am 04.09.2014 legte die Klägerin Ziff. 1 Rechnungen über 617,02 EUR (Firma M. F. Grabmale, Grabstein) und vom 05.08.2014 über 322,42 EUR (Firma P. Edelstahl, Schriftzug) vor (vergl. As. 1989 f. VA).

Mit Bescheid vom 09.04.2014 hatte der Beklagte der Bedarfsgemeinschaft ab Mai 2014 vorläufig Leistungen in Höhe von monatlich 736,92 EUR bewilligt. Die Vorläufigkeit begründete sich daraus, dass die aktuelle Miethöhe nicht bekannt war. Mit Ände-rungsbescheid vom 19.05.2014 bewilligte der Beklagte (wohl endgültig) für den Zeit-raum Juni bis Oktober 2014 monatlich Leistungen in Höhe von 786,92 EUR und berück-sichtigte dabei eine Mieterhöhung zum 01.06.2014. Mit Änderungsbescheid vom 11.06.2014 (As. 1887 VA) hob der Beklagte den Bescheid vom 19.05.2014 (insoweit) auf und bewilligte für den Zeitraum 01.07.2014 bis 31.10.2014 vorläufig Leistungen in Höhe von monatlich 456,92 EUR. Die Änderung begründete sie mit der Anrechnung von fiktivem Einkommen nach Aufnahme einer Beschäftigung durch die Klägerin. Die Korrektur der Anrechnung erfolge nach Vorlage der entsprechenden Lohnabrech-nungen und Zuflussnachweise. Mit weiterem Änderungsbescheid vom 04.08.2014 (As. 1957 VA) bewilligte der Beklagte in Korrektur der Einkommensanrechnung ab dem 01.09.2014 bis 31.10.2014 vorläufig Leistungen in Höhe von monatlich 451,92 EUR (As. 1957 VA).

Mit weiterem Änderungsbescheid vom 16.09.2014 (As. 2021 VA) hob der Beklagte den Bescheid vom 04.08.2014 teilweise auf und bewilligte für Oktober 2014 Leistun-gen in Höhe von 195,76 EUR (ohne Vorläufigkeitsvermerk). Es seien folgende Änderun-gen eingetreten: Das Erbe in Höhe von 725,88 EUR abzüglich der Hälfte der Kosten des Grabsteines und des Schriftzuges in Höhe von 469,72 EUR werde im Oktober 2014 als Einkommen angerechnet. Dem Wunsch, den kompletten Preis des Grabsteines zu berücksichtigen, könne nicht entsprochen werden. Im Oktober 2014 werde somit ein einmaliges Einkommen in Höhe von 256,16 EUR angerechnet.

Hiergegen erhob die Klägerin Ziff. 1 am 13.10.2014 Widerspruch. Der Änderungsbe-scheid vom 16.09.2014 sei rechtsfehlerhaft und aufzuheben. Sie habe ihr Erbe in voller Höhe von 725,88 EUR für den Grabstein und die entsprechende Inschrift verwen-det. Sie habe hierfür einen Gesamtbetrag in Höhe von 939,44 EUR aufgebracht, welcher das Erbe bei weitem übersteige. Sie habe somit ihren Lebensunterhalt nicht von ihrem Erbe bestreiten können.

Mit Widerspruchsbescheid vom 05.03.2015 (As. 2171 VA) wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Die Klägerin habe im Oktober 2012 mitgeteilt, dass sie aus dem Erbe der Mutter einen Betrag in Höhe von 725,88 EUR erhalten habe. Zudem habe sie im Februar 2013 mitgeteilt, dass der Betrag noch auf dem Sparbuch verbleiben müs-se, da noch ein Grabstein zu kaufen sei. Diesem Vortrag der Widerspruchsführerin sei gefolgt worden. Die für den Grabstein entstandenen Kosten in Höhe von insge-samt 939,44 EUR seien eigentlich von allen drei Erben zu gleichen Teilen zu tragen ge-wesen. Soweit tatsächlich nur die Hälfte der Kosten in Höhe von 469,72 EUR vom Erbe abgesetzt worden seien, habe es damit sein Bewenden. Der Restbetrag in Höhe von 256,16 EUR (725,88 EUR minus 469,72 EUR) sei im September 2014 zugeflossen und ent-sprechend den obigen Ausführungen im Oktober 2014 als einmalige Einnahme zu berücksichtigen. Die einmalige Einnahme sei auch nicht aufzuteilen, da der Anspruch auf Leistungen für den Oktober 2014 nicht entfalle. Soweit die Klägerin die Bezah-lung der anteiligen Kosten für den Grabstein von den zwei Geschwistern nicht einfor-dere, könne dies nicht zu Lasten der Allgemeinheit sein. Zudem habe die Klägerin eine Erwerbstätigkeit ausgeübt. Nach Absetzung der Freibeträge seien 335,00 EUR auf den Bedarf angerechnet worden. Auf den Bedarf des Kindes F. seien Kindergeld in Höhe von 184,00 EUR und Kindesunterhalt in Höhe von 398,00 EUR anzurechnen. Leis-tungen seien im Ergebnis in zutreffender Höhe (195,76 EUR) bewilligt worden.

Am 24.03.2015 haben die Kläger beim Sozialgericht Karlsruhe Klage erhoben. Zur Begründung wiederholen sie, dass aus dem erhaltenen Erbe in Höhe von 725,88 EUR ein Grabstein bezahlt worden sei (939,44 EUR). Deshalb sei es nicht gerechtfertigt, dass das Jobcenter im Oktober 2014 256,16 EUR als einmalige Einnahme anrechne.

Die Kläger beantragen,

den Bescheid vom 16.09.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.09.2015 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen

und verweist zur Begründung auf den Inhalt der Verwaltungsakten sowie die Ausfüh-rungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid.

Das Gericht hat die Verwaltungsakten des Beklagten beigezogen. Für die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf deren Inhalt sowie auf den Inhalt der Ge-richtsakte S 15 AS 997/15 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und in der Sache auch begründet. Der angefochtene Bescheid vom 16.09.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.03.2015 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten. Der Beklagte hat im Monat Ok-tober 2014 zu Unrecht einmaliges Einkommen in Höhe von 256,16 EUR angerechnet.

Kläger sind nicht nur die Klägerin Ziff. 1, sondern auch deren Sohn (Kläger Ziff. 2). Das SGB II spricht weder einer Bedarfsgemeinschaft als solcher noch dem Vorstand der Bedarfsgemeinschaft bzw. den mit ihren Kindern in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Eltern für diese einen umfassenden Leistungsanspruch zu. Vielmehr sind Anspruchsinhaber jeweils alle einzelne Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft (st. Rechtspr. seit Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 07.11.2006, 7 B AS 8/06 R, juris, Rdnr. 12). Über diesen umfassenden Anspruch hat auch der Beklagte im ange-fochtenen Bescheid und Widerspruchsbescheid entschieden. Zwar gilt die gesetzlich angenommene Bevollmächtigung für das Verwaltungsverfahren (§ 38 SGB II) nicht in einem Gerichtsverfahren. Dennoch ist die Klage auch für den Kläger Ziff. 2 wirksam erhoben, denn die Klägerin Ziff. 1 ist als Mutter zur gesetzlichen Vertretung berechtigt. Sie hat - wenn auch nicht ausdrücklich so doch zumindest hinreichend deutlich erkennbar - mit ihrer Klage nicht nur die ihr persönlich zustehenden Ansprüche verfolgt, sondern deutlich gemacht, dass ihrer Auffassung nach an beide der Bedarfsgemeinschaft zugehörenden Familienmitglieder zu geringe Leistungen bewilligt worden sind. Eine entsprechende Klarstellung ist insoweit durch die Klägerin Ziff. 1 im Termin zur mündlichen Verhandlung am 25.08.2015 erfolgt.

Gegenstand des Klageverfahrens ist der Bescheid vom 16.09.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.03.2015, mit dem der Beklagte den Bescheid vom 04.08.2014 abgeändert und für den Monat Oktober 2014 Leistungen in Höhe von nur noch 195,76 EUR bewilligt hat (anstelle von zuvor 451,92 EUR).

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung erhalten gem. § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V.m. § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II erwerbsfähige Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben, wenn sie hilfebedürftig sind. Nicht erwerbsfähi-ge Angehörige, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft le-ben, erhalten nach § 28 Abs. 1 SGB II Sozialgeld, soweit sie keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII haben.

Hilfebedürftig ist gemäß § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt, seine Ein-gliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemein-schaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mit-teln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder aus dem zu be-rücksichtigenden Vermögen, sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von ande-ren, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen er-hält. Dabei sind gemäß § 9 Abs. 2 SGB II bei Personen, die in einer Bedarfsgemein-schaft leben, auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig.

Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld oder Geldeswert abzüg-lich der nach § 11 b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11 a genannten Einnahmen (§ 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Einmalige Einnahmen sind in dem Monat, in dem sie zufließen zu berücksichtigen. Sofern für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der einmaligen Einnahme erbracht worden sind, werden sie im Folgemonat berücksichtigt. Entfiele der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem Monat, ist die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von 6 Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbe-trag zu berücksichtigen (§ 11 Abs. 3 SGB II).

Wie das Bundessozialgericht in ständiger Rechtsprechung entscheidet, ist Einkom-men grundsätzlich alles, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält, und Vermögen das, was er vor Antragstellung bereits hatte. Auszugehen ist vom tatsächlichen Zufluss, es sei denn, rechtlich wird ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt (vergl. zuletzt BSG, Urteil vom 17.02.2015, B 14 KG 1/14 R, juris, Rdnr. 16 m.w.N.). Im Erbfall ist für die Abgrenzung von Einkommen und Vermögen entschei-dend, ob der Erbfall vor der (ersten) Antragstellung eingetreten ist (BSG, Urteil vom 25.01.2012, B 14 AS 101/11 R). Liegt der Erbfall vor der (ersten) Antragstellung, handelt es sich um Vermögen. Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt, weil die Kläger schon vor dem Tod der Erblasserin am 17.12.2010 Leistungen nach dem SGB II bezogen haben. Das Erbe nach dem Tod der Mutter der Klägerin Ziff. 1 ist somit als Einkommen zu berücksichtigen.

Allerdings mindert der wertmäßige Zuwachs erst dann den Bedarf, wenn die Ein-nahme dem Hilfebedürftigen tatsächlich zur Deckung seines Bedarfs zur Verfügung steht. Dies ist bei der Gesamtrechtsnachfolge im Rahmen einer Erbschaft regelmä-ßig erst mit der Auskehrung des Auseinandersetzungsguthabens der Fall. Der Hilfe-suchende darf wegen seines gegenwärtigen Bedarfs nicht auf Mittel verwiesen wer-den, die ihm erst in der Zukunft tatsächlich zur Verfügung stehen (BSG, Urteil vom 25.01.2012, B 14 AS 101/11 R, juris Rdnr. 22).

Wie sich aus den in den Verwaltungsakten dokumentierten Angaben der Klägerin Ziff. 1 ergibt und wie es von ihr auch im Termin zur mündlichen Verhandlung noch-mals ausdrücklich bestätigt wurde, hat ihr Bruder den Nachlass nach dem Tod der Mutter zunächst verwaltet und die entstandenen Kosten aus dem Erbe beglichen (Bestattungskosten, noch offene Mieten). Im August 2012 wurde das Erbe dann aus-einandergesetzt. Die Klägerin Ziff. 1 hat insoweit von ihrem Bruder einen Betrag in Höhe von 725,88 EUR am 15.08.2012 bar ausgezahlt erhalten und am nächsten Tag 700,00 EUR auf ihr Sparbuch einbezahlt. Ab dem 15.08.2012 stand ihr der genannte Betrag damit als bereites Mittels zur Verfügung bzw. ist ihr Einkommen in dieser Hö-he zugeflossen.

Ein späterer Zuflusszeitpunkt erst im Oktober 2014 und auch nur in anteiliger Höhe wurde von dem Beklagten - der seiner Entscheidung offensichtlich das tatsächliche Vorliegen einer entsprechenden Zweckbindung (Erwerb eines Grabsteins) zu Grunde gelegt hat - zu Unrecht angenommen.

Der Auffassung des Beklagten, dass eine rein schuldrechtliche Vereinbarung mit den Miterben, auch nach Auseinandersetzung des Erbes den zugeflossenen Betrag in einem bestimmten Sinne zu verwenden (Grabstein) etwas an der Qualifikation als bereites Mittel ändern kann, vermag sich die Kammer nicht anzuschließen. Schuld-verpflichtungen können regelmäßig nicht vom Einkommen abgezogen werden. Ein Grabstein war zum Zeitpunkt der Auseinandersetzung weder konkret in Auftrag ge-geben noch in Rechnung gestellt. Die Ausnahmekonstellation eines Darlehens, das mit einer zivilrechtlich wirksamen Rückzahlungsvereinbarung belastet ist (vgl. hierzu BSG, Urt. v. 17.6.2010, B 14 AS 46/09 R, juris; BSG, Urt. v. 20.12.2011, B 4 AS 46/11 R, juris) ist ersichtlich nicht gegeben. Es liegt auch kein Fall einer von der Erb-lasserin angeordneten Dauertestamentsvollstreckung vor, die einer Verwertung des Erbes als bereites Mittel entgegen stehen könnte (vgl. insoweit BSG, Urt. v. 17.2.2015, B 14 KG 1/14 R, juris Rn. 26 ff.).

Selbst wenn man aber entgegen der hier vertretenen Ansicht davon ausginge, dass eine entsprechende schuldrechtliche Verfügungsbeschränkung geeignet wäre, der Qualifikation des zugeflossenen Erbanteils als bereites Mittel entgegenzustehen, fehlt es in tatsächlicher Hinsicht nach der Überzeugung der Kammer an einer sol-chen die Klägerin Ziff. 1 bindenden schuldrechtlichen Vereinbarung im Zeitpunkt der Auseinandersetzung des Erbes.

Im Weiterbewilligungsantrag vom 22.10.2012 hat die Klägerin Ziff. 1 lediglich mitge-teilt, dass sich der Sparbuchbetrag durch Einzahlung eines Betrages nach dem Tod ihrer Mutter erhöht habe, eine irgendwie geartete Verfügungsbeschränkung hat sie nicht angegeben (vergl. As. 359 VA). Auch bei persönlichen Vorsprachen und im Zu-sammenhang mit weiteren schriftlichen Mitteilungen in den Folgemonaten hat die Klägerin Ziff. 1 lediglich das Vorgehen der Geschwister bei der Aufteilung des Erbes näher erläutert und weitere Angaben zur Höhe des Nachlasses gemacht. Von der Anschaffung eines Grabsteines war nie die Rede (vergl. nur As. 1375, 1385, 1398, 1415, 1453 VA). Der Hinweis, dass sie die 700,00 EUR noch auf ihrem Sparbuch belas-sen müsse, weil noch ein Grabstein gekauft werden müsse, erfolgte durch die Kläge-rin Ziff. 1 erstmals im Februar 2013 (As. 1461 VA). Auch die Bevollmächtigte im Wi-derspruchsverfahren hat im Rahmen der Widerspruchsbegründung (Schriftsatz vom 18.11.2014, As. 2161 VA) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass zunächst ein Grabstein für die verstorbene Mutter noch nicht geplant gewesen sei. Ein Grabstein sei erst später in Erwägung gezogen worden, nachdem die Verwandtschaft entspre-chend gedrängt habe. Auch die Tatsache, dass der Bruder der Kl. Ziff. 1 nach den Angaben der Klägerin Ziff. 1 zunächst gar keinen Grabstein gewollt hat und die Ge-schwister der Klägerin Ziff. 1 ihre Anteile offensichtlich jeweils für eigene Zwecke verwendet haben - nach den Angaben der Klägerin Ziff. 1 hat ihr Bruder entgegen den gegenüber dem Beklagten zunächst gemachten Angaben tatsächlich noch nicht einmal den den Betrag von 725,88 EUR übersteigenden Anteil übernommen -, spricht gegen eine rechtlich bindenden Verfügungsbeschränkung im Sinne einer - letztlich ja rein einseitigen - Bindung nur der Klägerin Ziff. 1.

Ist der Bedarfsgemeinschaft nach alledem Einkommen in Höhe von 725,88 EUR im Mo-nat August 2012 zugeflossen, wäre dieses Einkommen auch in diesem Monat (bzw. gegebenenfalls in den Folgemonaten) anzurechnen gewesen.

Im Monat Oktober 2014 ist dementsprechend der Bedarfsgemeinschaft entgegen der Annahme des Beklagten kein Einkommen, auch nicht anteilig in Höhe von 256,16 EUR zugeflossen. Der Änderungsbescheid vom 16.09.2014 in der Gestalt des Wider-spruchsbescheides vom 05.09.2015 ist damit rechtswidrig und aufzuheben. Den Klä-gern stehen somit höhere Leistungen auf der Grundlage des Änderungsbescheides vom 04.08.2014 für den Monat Oktober 2014 zu.

Ob und inwieweit der Beklagte noch auf der Grundlage eines Einkommenszuflusses im August 2012 Korrekturen vornehmen kann, ist nicht Gegenstand dieses Klagever-fahrens und braucht daher vorliegend nicht entschieden zu werden.

Die Kostenentscheidung erfolgt aus § 193 SGG.

Die Berufungssumme (Beschwerdewert von 750,00 EUR, § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) ist nicht erreicht. Gründe, die Berufung zuzulassen, sind nicht ersichtlich (§ 144 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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