L 4 AS 652/15 B ER und L 4 AS 653/15 B

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
4
1. Instanz
SG Dessau-Roßlau (SAN)
Aktenzeichen
S 27 AS 1822/15 ER
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 4 AS 652/15 B ER und L 4 AS 653/15 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Antragsteller und Beschwerdeführer (im Folgenden: Antragsteller) begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 4. September bis zum 31. Dezember 2015 und im Wege der Beschwerde die Bewilligung von ratenfreier Prozesskostenhilfe (PKH) für die erste Instanz.

Der 1966 geborene Antragsteller und die 1957 geborene Antragstellerin leben in einer Bedarfsgemeinschaft, standen bereits im Jahr 2014 im Leistungsbezug und stellten am 17. Juli 2015 einen Weiterbewilligungsantrag auf SGB II-Leistungen bei dem Antragsgegner und Beschwerdegegner (im Folgenden Antragsgegner). Mit Bescheid vom 3. August 2015 bewilligte der Antragsgegner für die Monate August bis Dezember 2015 keine Leistungen und für den Bewilligungsabschnitt Januar bis Juli 2016 zwischen 736,56 EUR bis 819,50 EUR monatlich. Auf Bl. 10 bis 30 d.GA wird Bezug genommen. Zur Begründung führte der Antragsgegner aus: Die Antragstellerin habe aus einer Erbschaft Bargeld in Höhe von 2430,14 EUR sowie 13,00 EUR und einen Pkw Honda Jazz im Wert von 3.000,00 EUR erlangt. Dieser Wert werde als einmalige Einnahme gemäß § 11 SGB II betrachtet und über einen Zeitraum von Juli bis Dezember 2015 verteilt. Hiergegen legten die Antragsteller mit Schreiben vom 19. August 2015 Widerspruch ein und verlangten einen Vorschuss in Höhe von 400,00 EUR bis zum 24. August 2015.

Am 4. September 2015 haben die Antragsteller beim Sozialgericht Dessau-Roßlau (SG) einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt, Prozesskostenhilfe beantragt und geltend gemacht: Es treffe zu, dass die Antragstellerin nach dem Tod ihres Vaters u.a. einen Pkw Honda (Baujahr: 2002) sowie Bargeld in Höhe von 2.443,14 EUR geerbt habe. Es sei nicht ersichtlich, auf welcher Grundlage der Antragsgegner für den Pkw auf einen Wert von 3.000,00 EUR gekommen sei. Dieses Fahrzeug sei geschützt, da Hilfebedürftige ein Fahrzeug im Wert bis zu 7.500,00 EUR besitzen dürften. Das Fahrzeug werde auch alltäglich benötigt. Nach Eintritt des Erbfalles seien sie in das Haus des Erblassers eingezogen. Auch dieses Haus gehöre zum geschützten Vermögen. Während der Umzugsphase seien ihnen Renovierungskosten von mindestens 251,85 EUR entstanden. Auch die Berechnung der Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU) seien fehlerhaft. Das geerbte Haus bestehe aus zwei Wohnungen von ca. 60 qm. Eine Wohnung werde vom Sohn der Antragstellerin bewohnt. Die tatsächlichen Heizkosten beliefen sich ab August 2014 auf 140,00 EUR. Dies ergebe pro Kopf einen Betrag von 46,66 EUR. Gehe man von den Kosten der vorherigen Wohnung aus, ergebe sich ein Betrag von 31,16 EUR. Für die übrigen Nebenkosten wie Wasser, Abwasser, Grundsteuer und Straßenreinigung sei ein monatlicher Abschlagsbetrag von 108,68 EUR zu bilden. Die Gebäudeversicherung schlage mit 341,52 EUR (monatlich: 28,46 EUR) und die Müllgebühren mit 61,56 EUR (monatlich: 5,13 EUR) zu Buche. Es bestehe ein Anordnungsgrund: Nach dem aktuellen Kontoauszug habe sich auf dem Girokonto ein Negativsaldo von 95,16 EUR gebildet. Durch die Einstellung der Leistungen bestehe auch kein Krankenversicherungsschutz mehr.

In einer eidesstattlichen Versicherung vom 4. September 2015 haben die Antragsteller u.a. ausgeführt: "Wahr ist, dass das gemeinsame Konto bei der Sparkasse bereits überzogen ist und wir unsere zur Verfügung stehenden Mittel aufgebraucht haben."

Die Antragstellerin hat in einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 3. Oktober 2015 zum Vermögen u.a. angegeben:

"Grundstück: Grundbuchbezirk W., ) Allein, 2 Wohneinheiten ca. 90.000 EUR" ( )

"Kraftfahrzeuge?

Honda , 2002, 2015, Allein, ca. 52.000 km ca. 3.000,00 EUR."

Aus den vorgelegten Kontoauszügen ergibt sich ein Guthaben der Antragsteller in Höhe von 298,35 EUR am 1. Oktober 2015.

Der Antragsgegner hat ausgeführt: Das ererbte Kraftfahrzeug sei kurzfristig zu verkaufen. Von einem Verbrauch der Erbschaft könne nicht ausgegangen werden, da Aufwendungen für Renovierungen lediglich in Höhe von 240,88 EUR belegt seien. Die Gebäudeversicherung sowie die Abfallgebühren seien nur im jeweiligen Fälligkeitszeitraum zu berücksichtigen. Mit Bescheid vom 3. August 2015 seien Abfallgebühren zudem bewilligt worden.

Mit Beschluss vom 16. September 2015 hat das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Eine aktuelle und erhebliche Notlage sei nicht glaubhaft gemacht. Der Antragstellerin sei zuzumuten, den Pkw im Wert von 3.000,00 EUR zu veräußern.

Am 22. September 2015 haben die Antragsteller Beschwerde gegen den Beschluss in vollem Umfang eingelegt und auch für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe beantragt. In der Sache haben sie ergänzend ausgeführt: Nach der Schwacke-Liste habe das Fahrzeug allenfalls ein Wert von 2.500,00 EUR, wenn dieser Wert auf dem Markt tatsächlich erzielt werden könne. Es sei widersprüchlich, Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft ein Fahrzeug von 7.500,00 EUR zu belassen, im Falle einer Erbschaft während des Leistungsbezuges aber andere Maßstäbe heranzuziehen. Der Antragsgegner habe die Antragsteller auch nicht frühzeitig darauf hingewiesen, so dass sie die Verwertungsoption nicht haben erkennen können. Nach den vorgelegten Kontoauszügen stehe den Antragstellern geerbtes Bargeld nicht mehr zur Verfügung. Am 2. September 2015 habe auf dem Konto ein Negativsaldo von 95,16 EUR bestanden.

Am 1. Oktober 2015 hat der Berichterstatter die Antragsteller darauf hingewiesen, dass es sich bei dem ererbten Pkw rechtlich um Einkommen handele. Dieses sei nicht wie Vermögen gesondert geschützt und müsse zur Sicherung des Lebensunterhaltes eingesetzt werden. Der Vortrag zum Verbleib der Barmittel sei wenig substantiiert. Nach den Baumarktrechnungen dürften Ausgaben von 232,07 EUR nachgewiesen sein. Wo die ca. 1.950 EUR verblieben seien, sei unklar. Ohne Darlegungen zum Verbleib müsse davon ausgegangen werden, dass sich diese Geldmittel noch im Zugriff der Antragsteller befinden.

Die Antragsteller haben hierzu vortragen: Bezüglich des Besitzes eines Kfz könne es nicht darauf ankommen, ob dieser Wert bei der Erstantragstellung vorhanden sei oder erst im laufenden SGB II-Leistungsbezug dazu komme. Für die Krankenversicherung müssten von den Antragstellern ca. 330,00 EUR aufgewandt werden, die nicht bezahlt werden könnten. Die Antragstellerin leide unter einer psychischen Erkrankung und habe einen geplanten Aufenthalt in der Tagesklinik wegen des Wegfalls des Versicherungsschutzes absagen müssen. Aus den vorgelegten Kontounterlagen seien keine größeren Anschaffungen zu erkennen. Vielmehr sei das Geld für die Anschaffung von notwendigen Gegenständen und Materialien verwandt worden. Zwischenzeitlich habe der Antragsteller zu 1. sogar seine Altersvorsorge beleihen müssen, um den Lebensunterhalt zu decken. Für den Dispokredit bis 200,00 EUR müsse er 11,58 % Zinsen bezahlen.

Die Antragsteller beantragen sinngemäß nach ihrem schriftlichen Vorbringen,

den Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 16. September 2015 aufzuheben und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihnen vorläufig für den Zeitraum ab 4. September 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II zu gewähren.

Der Antragsgegner beantragt nach seinem schriftlichen Vorbringen,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners ergänzend Bezug genommen. Die Unterlagen waren Gegenstand der Beratung des Senats.

II.

Die Beschwerde ist statthaft gemäß § 172 Sozialgerichtsgesetz (SGG), form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 173 SGG) und auch sonst zulässig. Der Beschwerdewert des § 172 Abs. 3 Abs. 3 Nr. 1 iVm § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG von 750,00 EUR ist überschritten, denn die Antragsteller begehren die Gewährung von SGB II-Leistungen für einen Zeitraum von September bis Dezember 2015. Die ab Januar 2016 bewilligten monatlichen Leistungen betragen monatlich über 700,00 EUR.

Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das SG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt. Die Antragsteller haben keinen Anspruch auf eine vorläufige Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II im geltend gemachten Zeitraum vom 4. September bis 31. Dezember 2015.

Das Gericht kann nach § 86 Abs. 2 SGG eine einstweilige Anordnung in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für die Erlass einer Regelungsanordnung ist gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG iVm § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) die Glaubhaftmachung sowohl eines Anordnungsgrunds (die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile) als auch eines Anordnungsanspruchs (die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Hauptsache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs). Grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung der Hauptsache nicht vorweg genommen werden. Der Beweismaßstab im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes erfordert im Gegensatz zu einem Hauptsacheverfahren für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen nicht die volle richterliche Überzeugung. Dies erklärt sich mit dem Wesen dieses Verfahrens, das wegen der Dringlichkeit der Entscheidung regelmäßig keine eingehenden, unter Umständen langwierigen Ermittlungen zulässt. Deshalb kann im einstweiligen Rechtschutzverfahren nur eine vorläufige Regelung längstens für die Dauer des Klageverfahrens getroffen werden, die das Gericht der Hauptsache nicht bindet. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft gemacht, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen überwiegend wahrscheinlich sind. Dies erfordert, dass mehr für als gegen die Richtigkeit der Angaben spricht (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/ Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 86b RN 16b).

Die Antragsteller haben keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (im Folgenden: zu 1.) Es fehlt zudem auch an einem Anordnungsgrund (im Folgenden zu 2.).

1. Die Antragsteller erfüllen zwar dem Grunde nach im streitbefangenen Zeitraum die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 SGB II erfüllt, da sie das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze noch nicht erreicht haben, ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hatte und erwerbsfähig iSv § 8 Abs. 1 SGB II gewesen sind. Der Anordnungsanspruch ist jedoch nicht gegeben, da die Antragsteller im streitigen Zeitraum nicht hilfebedürftig gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 9 SGB II sind. Denn die Antragstellerin verfügt über einen veräußerungsfähigen Pkw (Honda Baujahr 2002 mit ca. 52.000 km Laufleistung). Überdies hat die Antragstellerin auch nicht glaubhaft gemacht, dass sie – wie behauptet – die aus der Erbschaft erhaltenen Barmittel vollständig ausgegeben hat. Der darauf bezogene Sachvortrag bleibt mit Ausnahme der konkret vorgelegten Baumarktabrechnungen substanzlos.

Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist die Erbschaft, die während des SGB II-Leistungsbezuges angefallen ist, Einkommen im Sinne des § 11 SGB II. Die Antragsteller können ihren Bedarf daher vollständig aus den Zuflüssen aus der Erbschaft – insbesondere aus einer kurzfristig möglichen Veräußerung des Honda Jazz – decken. Die Abgrenzung zwischen Einkommen und Vermögen nimmt das SGB II selbst zwar nicht vor. Wie das BSG in ständiger Rechtsprechung (Urteil vom 30. September 2008, Az.: B 4 AS 29/07 R, juris; Urteil vom 13. Mai 2009, Az.: B 4 AS 49/08 R, juris; Urteil vom 30. Juli 2008, Az.: B 14 AS 26/07 R, juris) betont, ist Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II grundsätzlich alles das, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält, und Vermögen das, was er vor Antragstellung bereits hatte. Auszugehen ist vom tatsächlichen Zufluss, es sei denn, rechtlich wird ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt. Insoweit ist zwischen Wertungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) und grundsicherungsrechtlichen Anrechnungsvorgaben zu unterscheiden. Die Antragstellerin hat als Alleinerbin die Gesamtrechtsfolge des Erblassers angetreten. Hierdurch ist ihr gemäß § 1922 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) das Vermögen des Erblassers auf sie übergegangen. Der Alleinerbe kann bereits mit dem Erbfall über den Nachlass bzw. einzelne Vermögenswerte verfügen, ohne dass es auf die Durchsetzung von Ansprüchen ankommt. Insoweit ist nicht relevant, dass wegen des möglichen Ausschlagungsrechts ein Erbe erst mit Annahme erworben wird. Bereits diese Verfügungsmöglichkeit stellt einen Zufluss im Sinne der dargestellten Rechtsprechung dar. Maßgeblich muss bei der Gesamtrechtsnachfolge der Erbfall bereits vor der ersten SGB II-Antragstellung eingetreten sein, damit der Zuwachs grundsicherungsrechtlich als Vermögen angesehen werden kann (vgl. BSG, Urteil vom 28. Oktober 2009, B 14 AS 62/08 R; Urteil vom 24. Februar 2011, Az.: B 14 AS 45/09 R, juris).

Tritt hingegen der Erbfall erst während des Leistungsbezugs nach dem SGB II ein, handelt es sich um einen Wert, der dem SGB II-Leistungsberechtigten erst nach Antragstellung zuwächst. Er ist als Einkommen im Sinne von § 11 Abs. 1 SGB II zu qualifizieren (so zuletzt ausdrücklich: BSG, Urteil vom 29. April 2015, B 14 AS 10/14 R; Urteil vom 17. Februar 2015, B 14 KG 1/14 R; Urteil vom 25. Januar 2012, B 14 AS 101/11 R, juris). Da die Antragsteller im Jahr 2015 ohne Unterbrechungen (ergänzende) SGB II-Leistungen bezog und der Erblasser im Sommer 2015 verstarb, handelt es sich bei der Erbschaft um Einkommen.

Dieses Einkommen ist indes erst mit dem tatsächlichen Zufluss im Juli 2015 zu berücksichtigen. Denn auch eine Erbschaft kann dem Bedarf als Einkommen erst in dem Zeitpunkt gegenüber gestellt werden, in dem es tatsächlich als bereites Mittel zur Deckung des Bedarfs zur Verfügung steht (BSG, Urteil vom 25. Januar 2012, B 14 AS 101/11 R, juris). Dies war im Juli 2015 der Fall, als der Klägerin das Guthaben nach der Kontoauflösung ausgekehrt wurde und s.

Der zugeflossene Betrag ist – bereinigt um die hieraus zu bestreitenden Nachlassverbindlichkeiten – als einmalige Einnahme im Sinne von § 11 Abs. 3 SGB II zu berücksichtigen. Zunächst ist daher die komplette Erbschaft der Antragstellerin (einschließlich des Hauserwerbs) im Jahr 2015 als Einkommen nach der geltenden Rechtslage zu bewerten. Im Juli 2015 standen der Antragstellerin daher zunächst Barmittel in Höhe von zunächst 2.443,14 EUR, ein Pkw , Baujahr 2002 mit ca. 52.000 km Laufleistung und ein Haus samt Grundstück im Wert von ca. 90.000,00 EUR zu.

Im Gegensatz zu dem nicht sofort bereiten Hausgrundstück, für das ein längerer Zeitraum für die Veräußerung angesetzt werden müsste, standen der Antragstellerin als bereites Mittel Barmittel von ca. 2.400 EUR und der Pkw Honda als schnell veräußerungsfähiger Wertgegenstand zur Verfügung.

Bezüglich der Barmittel haben die Antragsteller zwar mit Ausnahme der vorgelegten Baumarktquittungen entgegen der gerichtlichen Auflage im Schreiben vom 2. Oktober 2015 nicht vollständig erklären können, was mit den verbleibenden ca. 1.900,00 EUR geschehen ist. Aus den vorgelegten Kontounterlagen wird jedoch zu vermuten sein, dass diese Barmittel für den üblichen Lebensbedarf verwandt worden sein dürften. Durch die offenbar zwischenzeitlich veranlasste Darlehensaufnahme durch Beleihung einer Rentenversicherung steht das Girokonto der Antragsteller – entgegen ihren Angaben – jedoch zum 1. Oktober 2015 mit 298,35 EUR noch im Soll.

Bezüglich des schnell veräußerlichen Pkw Honda ist jedoch von bereiten Mitteln von mindestens 3.000,00 EUR auszugehen. Die Einschätzung des Beklagten, den Wert des Pkw H. mit ca. 3.000,00 EUR einzuschätzen ist nach vorläufiger Bewertung des Senats nicht zu beanstanden. Sie entspricht den Angaben der Antragstellerin in ihrer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 3. Oktober 2015 gegenüber dem Senat.

Der von den Antragstellern im ER-Verfahren behauptete Wert des Fahrzeuges von nur 2.400,00 EUR erscheint zu gering. Hierbei muss beachtet werden, dass das Fahrzeug trotz seines älteren Baujahrs (Dezember 2002) mit ca. 52.000 km eine geringe Laufleistung aufzuweisen hat, die sich üblicherweise wertsteigernd auswirkt, da es sich dabei um ein wesentliches Merkmal handelt. Nach einer vom Berichterstatter vorgenommenen Internetrecherche bei autoscout24.de vom 13. Oktober 2015 ergibt sich für einen Honda 1.4 ES (Standardausführung) ein Wertrahmen von ca. 3.100,00 bis 3.900,00 EUR je nach Zustand des Fahrzeuges (Kategorien: Akzeptabel/Gut/Sehr gut). Den Antragstellern steht, nachdem sie auch Anfang Oktober 2015 immer noch nicht die Veräußerung des Pkw Honda veranlasst haben, damit ein Einkommen von mindestens 3.000,00 EUR kurzfristig zur Verfügung. Dies führt verteilt auf drei Monate zu Einnahmen von monatlich 1.000,00 EUR, die den SGB II-Bedarf der Antragsteller auch unter Berücksichtigung der Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträge für die verbleibenden Monate von Oktober bis Dezember 2015 weitgehend abdecken. Geht man von einem höheren Verkaufswert aus, was durchaus auch in Betracht kommt, wäre der komplette Leistungsbedarf durch diesen Fahrzeugkauf zu sichern.

2. Auch ein Anordnungsgrund ist nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Das Rechtsmittel des einstweiligen Rechtsschutzes hat vor dem Hintergrund des Artikel 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) die Aufgabe, in den Fällen effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, in denen eine Entscheidung in dem grundsätzlich vorrangigen Verfahren der Hauptsache zu schweren und unzumutbaren, nicht anders abwendbaren Nachteilen führen würde, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 22. November 2002, 1 BvR 1586/02 und vom 12. Mai 2005, 1 BvR 569/05, juris). Ein Anordnungsgrund ist nach diesen Grundsätzen mithin gegeben, wenn die gerichtlich beantragte Maßnahme dringend erforderlich ist, um binnen kurzer Zeit eintretende Rechtsnachteile und existenzielle Gefährdungen abzuwenden (LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26. Oktober 2010, L 5 AS 345/09 B ER, juris).

Eine derartige akute Notlage besteht bei den Antragstellern derzeit noch nicht, da sie sich durch die kurzfristig mögliche und zumutbare Veräußerung des Pkw die zur Bedarfsdeckung bis zum Jahresende 2015 benötigten Geldmittel verschaffen können.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. PKH war für das Beschwerdeverfahren nicht zu bewilligen, da die Rechtsverfolgung nach den vorstehenden Ausführungen, auf die verwiesen wird, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot (§ 73a Abs. 1 SGG iVm §§ 114 ff ZPO). Gleiches gilt für die Beschwerde der Antragsteller auf Bewilligung von PKH für die 1. Instanz.

In diesem Zusammenhang ist noch darauf hingewiesen, dass der Antragsteller entgegen der Angaben in seiner Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eine Rechtschutzversicherung bei der A. abgeschlossen und hierauf am 10. Juli 2015 24,63 EUR Prämienzahlungen geleistet hat. Es ist damit zumindest nicht ausgeschlossen, dass diese Rechtsschutzversicherung auch im vorliegenden Verfahren eintreten könnte.

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde anfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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