L 11 AS 382/15

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 5 AS 517/14
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 382/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Leistungsausschluss bei ungenehmigter Ortsabwesenheit.
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 29.04.2015 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Aufhebung der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II - Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 13.12.2013 bis 20.01.2014 und die Erstattung von Leistungen in Höhe von 1.021,83 EUR.

Der Kläger bezog vom Beklagten Alg II. Für die Zeit vom 01.09.2013 bis 31.12.2013 bewilligte der Beklagte monatlich 823,79 EUR und für die Zeit vom 01.01.2014 bis 28.02.2014 monatlich 832,99 EUR (Bescheid vom 24.07.2013 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 23.11.2013). Dabei erfolgte der Hinweis, eine Ortsabwesenheit sei mit dem persönlichen Ansprechpartner vorher abzustimmen und eine unerlaubte Abwesenheit könne zum Wegfall und zur Rückforderung des Alg II führen. Ausweislich eines Vermerks über eine persönliche Vorsprache des Klägers am 18.09.2013 wurden Bewerbungen im In- und Ausland besprochen und er u.a. auch über die Regelungen zur Ortsabwesenheit informiert und belehrt. In der an diesem Tag geschlossenen Eingliederungsvereinbarung mit einer Gültigkeit bis 17.03.2014 ist festgehalten, dass es u.a. Aufgabe des Klägers sei, einen Aufenthalt außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs zuvor mit dem persönlichen Ansprechpartner abzustimmen. Weiter wurden die Voraussetzungen zur Genehmigung einer Ortsabwesenheit erläutert. Im Falle einer ungenehmigten Ortsabwesenheit, sei das Alg II komplett vom ersten Tag der Abwesenheit an einzustellen bzw. zurückzufordern.

Durch den Anruf einer Nachbarin des Klägers am 13.12.2013 erfuhr der Beklagte, dass der Kläger nach Afrika verreist sei. Die Dauer des Auslandaufenthaltes sei unbekannt. Im Rahmen einer Anhörung zur Aufhebung für die Zeiten der Ortsabwesenheit konnte anhand der Ein- und Ausreisestempel im Reisepass durch den Beklagten festgestellt werden, dass sich der Kläger vom 05.12.2013 bis 20.01.2014 in Afrika aufgehalten habe. Weiter trug der Kläger vor, er habe mit dem damals zuständigen, persönlichen Ansprechpartner besprochen, jederzeit ungeachtet der Dauer wegfahren zu können, wenn dies der Arbeitssuche diene. Auf Nachfrage bei der zuständigen Arbeitsvermittlerin, Frau M., habe diese ausweislich eines Vermerks des Beklagten erklärt, eine solche Aussage sei nicht gemacht worden. Sie habe die üblichen Informationen zur Ortsabwesenheit weiter-gegeben.

Mit Bescheid vom 19.02.2014 hob der Beklagte die Bewilligung von Alg II für die Zeit vom 01.12.2013 bis 31.01.2014 auf und forderte die Erstattung von 1.327,26 EUR durch den Kläger. Ab 13.12.2013 sei der Kläger ungenehmigt ortsabwesend gewesen. Seiner Verpflichtung zur Mitteilung von Änderungen in seinen Verhältnissen sei er zumindest grob fahrlässig nicht nachgekommen. Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein. Er habe im Sommer 2013 mit seiner Arbeitsvermittlerin über die Stellensuche in Afrika gesprochen. Mitte November 2013 habe er versucht über die Service-Nummer einen Rückruf seiner für ihn zuständigen Vermittlerin zu erhalten, jedoch sei bis zu seiner Abreise kein Rückruf erfolgt. Als sich eine Reisemöglichkeit ergeben habe, habe er diese genutzt und sei nach Togo, Niger, Benin und Ghana gereist, um dort nach Arbeit zu suchen. Er sehe in Afrika bessere Arbeitsmarktchancen und so habe er Bewerbungen an verschiedene Institutionen in Afrika geschickt. Die Reise sei absolut notwendig gewesen, um sich einen eigenen Eindruck von der politischen Lage zu verschaffen, da er politisch verfolgt worden sei. Auch habe er die ärztliche Versorgung für sich abklären müssen, da er an mehreren Krankheiten leide, die ständig überwacht und behandelt werden müssten. Er habe erste Kontakte knüpfen können. Es habe sich nicht um eine Urlaubsreise gehandelt. Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16.04.2014 zurück. Aufgrund der unerlaubten Ortsabwesenheit, die zumindest grob fahrlässig nicht mitgeteilt worden sei, habe die Bewilligung von Alg II für die Zeit vom 13.12.2013 bis 31.01.2014 aufgehoben werden müssen. Der Kläger hätte auch wissen müssen, dass er keinen Anspruch auf Alg II gehabt habe. Zu seinen Gunsten sei eine Aufhebung erst ab dem Zeitpunkt des Bekanntwerdens der Ortsabwesenheit am 13.12.2013 erfolgt. Die für den genannten Zeitraum erbrachten Leistungen in Höhe von 1.327,26 EUR seien zu erstatten.

Dagegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben. Ergänzend hat er dabei vorgebracht, er habe immer mehr den Eindruck, er verstehe das Amtsdeutsch nicht ausreichend bzw. die Arbeitsvermittlerin habe seine Rückfragen häufig nicht verstanden. Ab 21.01.2014 sei er wieder in A-Stadt gewesen. Der Beklagte hat darauf im Hinblick auf den Zeitraum vom 21.01.2014 bis 31.01.2014 die Erstattungsforderung um 305,43 EUR reduziert. Dieses Teilanerkenntnis hat der Kläger angenommen. Das SG hat sodann mit Urteil vom 29.04.2015 die Klage abgewiesen. Mit seiner Reise nach Afrika habe der Kläger den zeit- und ortsnahen Bereich verlassen sowie seine Mitwirkungspflichten grob fahrlässig verletzt. Ihm habe aufgrund der Hinweise mit den Bewilligungsbescheiden, den ausgehändigten Merkblättern und der Eingliederungsvereinbarung klar sein müssen, dass er insofern keinen Anspruch gehabt habe. Es sei nicht glaubhaft, wenn er auf mangelnde ausreichende Sprachkenntnisse verweise, da er selbst vorgetragen habe, er habe versucht, vor der Abreise telefonisch eine Genehmigung einzuholen. Hätte er den Inhalt der an ihn gerichteten Schreiben nicht verstanden, hätte er sich zudem insofern über deren Inhalt Klarheit verschaffen müssen. Es bestehe keine Verpflichtung des Beklagten, dem Kläger Hinweise in seiner Heimatsprache zu erteilen. Es ändere auch eine falsche Interpretation der Obliegenheitspflichten seitens des Klägers hieran nichts. Eine vorherige Zustimmung zur Ortsabwesenheit sei nicht erteilt worden. Es gebe keine Nachweise für den Versuch der vorherigen Kontaktaufnahme. Es habe auch die Möglichkeit bestanden, rechtzeitig schriftlich die Zustimmung zur Ortsabwesenheit einzuholen. Im Übrigen gebe es vorliegend keinen Anspruch auf die Genehmigung einer Ortsabwesenheit für eine nahezu siebenwöchige Reise nach Afrika. So sei die Dauer der Abwesenheit in der Regel auf drei Wochen im Kalenderjahr begrenzt und könne nur dann erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliege und die Eingliederung in Arbeit nicht beeinträchtigt werde. Konkrete Einladungen zu Vorstellungsgesprächen auf aussichtsreiche Stellenangebote habe der Kläger nicht vorgelegt, geschweige denn nachgewiesen, dass diese einen sieben Wochen andauernden Aufenthalt in Afrika erfordert hätten.

Dagegen hat der Kläger Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt.

Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 29.04.2015 und den Bescheid des Beklagten vom 19.02.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.04.2014 insoweit noch aufzuheben, als er die Zeit vom 13.12.2013 bis 20.01.2014 betrifft.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung über die Berufung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung, über die nach § 155 Abs. 3 und 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten durch den bestellten Berichterstatter entschieden werden konnte, ist zulässig (§§ 143, 144, 151 SGG), aber nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid des Beklagten vom 19.02.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.04.2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

Streitgegenständlich ist zuletzt noch die mit Bescheid des Beklagten vom 19.02.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.04.2014 verfügte Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 24.07.2013 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 23.11.2013 für die Zeit vom 13.12.2013 bis 20.01.2014 sowie die Erstattung überzahlter Leistungen in Höhe von (noch) 1.021,83 EUR. Hiergegen wendet sich der Kläger zulässigerweise im Rahmen seiner Anfechtungsklage. Soweit im Bescheid vom 19.02.2014 unklar geblieben ist, ob hier eine Aufhebung der Leistungsbewilligung bereits für die Zeit ab 01.12.2013 verfügt worden ist, was nicht der Höhe der in dem Bescheid zurückgeforderten Leistungen entsprochen hat, hat der Beklagte jedenfalls im Widerspruchsbescheid vom 16.04.2014 hinreichend deutlich zu erkennen gegeben, dass hier (nur) eine Aufhebung für die Zeit ab 13.12.2013 (zuletzt bis 20.01.2014) verfügt worden ist.

Der Beklagte hat zu Recht die Leistungsbewilligung für die Zeit vom 13.12.2013 bis 20.01.2014 aufgehoben.

Nach § 40 Abs 1 und Abs 2 Nr 3 SGB II iVm § 330 Abs 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) und § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, soweit der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher, für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist. Gleiches gilt, wenn der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist (§ 48 Abs 1 Satz 2 Nr 4 SGB X).

Für den Zeitraum vom 13.12.2013 bis 20.01.2014 stand dem Kläger kein Anspruch auf Alg II zu. Insofern haben sich die Verhältnisse im Vergleich zum Zeitpunkt der Leistungsbewilligung mit Bescheid vom 24.07.2013 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 23.11.2013 geändert.

Nach § 7 Abs 4a 1.HS SGB II idF des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitssuchende vom 20.07.2006 (BGBl I 1706) erhält derjenige keine Leistung nach dem SGB II, der sich ohne Zustimmung des persönlichen Ansprechpartners außerhalb des in der Erreichbarkeits-Anordnung (EAO) vom 23.10.1997 (ANBA 1997, 1685), geändert durch die Anordnung vom 16.11.2001 (ANBA 2001, 1476) definierten zeit- und ortsnahen Bereiches aufhält. Die übrigen Bestimmungen dieser Anordnung gelten entsprechend (§ 7 Abs 4a 2.HS SGB II). Da das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bislang nicht durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zum zeit- und ortsnahen Bereich, sowie dazu, wie lange und unter welchen Voraussetzungen sich erwerbsfähige Leistungsberechtigte außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs aufhalten dürfen, ohne Ansprüche auf Leistungen nach diesem Buch zu verlieren, getroffen hat (§ 13 Abs 3 SGB II), ist § 7 Abs 4a SGB II in der genannten Fassung auch für den streitgegenständlichen Zeitraum anwendbar (§ 77 Abs 1 SGB II).

Mit seiner Reise nach Afrika hat der Kläger den zeit- und ortsnahen Bereich verlassen. Eine Definition des zeit- und ortsnahen Bereiches ergibt sich aus § 2 Satz 1 Nr 3 Satz 2 EAO, wonach zum Nahbereich alle Orte in der Umgebung des Beklagten gehören, von denen aus der Leistungsberechtigte erforderlichenfalls in der Lage wäre, den Beklagten täglich ohne unzumutbaren Aufwand zu erreichen (vgl dazu im Einzelnen: Urteil des Senats vom 02.02.2012 - L 11 AS 835/09 - mwN). Die maximale Entfernung beträgt dabei 75 Minuten für die Reisezeit mit den dem Leistungsberechtigten zur Verfügung stehenden Verkehrsmitteln auf der einfachen Strecke vom vorübergehenden Aufenthaltsort bis zum Beklagten (vgl Urteil des Senats vom 16.01.2013 - L 11 AS 583/10; BayLSG, Urteil vom 15.12.2009 - L 10 AL 395/05 - juris - mwN). Demnach gehört Afrika nicht zum zeit- und ortsnahen Bereich. Der Kläger hätte während seines Aufenthaltes dort den Beklagten keinesfalls mit den ihm zur Verfügung stehenden Verkehrsmitteln binnen 75 Minuten erreichen können. Eine Zustimmung der persönlichen Ansprechpartnerin lag unstreitig nicht vor, sodass die Voraussetzungen des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs 4a SGB II für den - vom Kläger auch nicht bestrittenen - Reisezeitraum vom 13.12.2013 bis 20.01.2014 vorliegen.

Der Kläger hat zumindest grob fahrlässig entsprechende Änderungen in seinen Verhältnissen im Hinblick auf die Ortsabwesenheit nicht mitgeteilt bzw. hätte erkennen können, dass sein Anspruch auf Alg II für die Zeiten der Ortsabwesenheit nicht bestanden hat. Bereits im Bewilligungsbescheid vom 24.07.2013 und in der Eingliederungsvereinbarung vom 18.09.2013 war jeweils ausdrücklich der Hinweis enthalten, dass Ortsabwesenheiten mit dem persönlichen Ansprechpartner vorab abzustimmen sind und unerlaubte Abwesenheiten zum Wegfall und Rückforderung des Alg II führen können. Dem Kläger musste deshalb klar sein, dass er seine Ortsabwesenheiten zuvor mitteilen und sich eine entsprechende Genehmigung hätte einholen müssen. Dies hat er nicht getan. Der Kläger hat die Hinweise und Erfordernisse auch hinreichend verstanden. Von seinen Deutschkenntnissen und seiner Auffassungsgabe konnte sich das Gericht im Erörterungstermin und in der mündlichen Verhandlung am 13.10.2015 überzeugen. Nach eigenen Angaben hat er auch versucht, wegen der Reise nach Afrika Kontakt mit der Arbeitsvermittlerin aufzunehmen. Dies zeigt, dass er ursprünglich seiner ihm bekannten Verpflichtung nachkommen wollte. Mangels entsprechendem Vermerk in den Akten des Beklagten erscheinen die vom Kläger für Mitte November 2013 behauptete versuchte Kontaktaufnahme und ein angebliches Rückrufversprechen nicht wahrscheinlich. In jedem Fall hätte der Kläger sich aber weiter um eine Genehmigung seiner Ortsabwesenheit bemühen müssen. So hätte er die Möglichkeit einer persönlichen Vorsprache, eines erneuten Anrufs oder einer schriftlichen Nachfrage suchen können und müssen. Den Erhalt einer Genehmigung oder Erlaubnis behauptet der Kläger auch nicht. Im Übrigen erscheinen die Voraussetzungen einer Zustimmung zu der Ortsabwesenheit nicht gegeben. So überschreitet die Dauer bereits mehr als drei Wochen und auch die vorgelegte Email der Universität K. belegt nicht die Notwendigkeit einer persönlichen Reise nach Afrika.

Darüber hinaus hätte der Kläger nach den Hinweisen in Bescheid und Eingliederungsvereinbarung auch ohne Weiteres erkennen können, dass er bei einem nicht genehmigten Aufenthalt außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs, was im Hinblick auf den Aufenthalt in Afrika unzweifelhaft der Fall gewesen ist, keinen Leistungsanspruch mehr hat.

Der Beklagte hat die Jahresfrist für die Aufhebung von Verwaltungsakten gemäß § 48 Abs 4 Satz 1 SGB X iVm § 45 Abs 4 Satz 2 SGB X eingehalten. Ein Ermessen hatte er bei der Aufhebung der Leistungsbewilligung nicht; er war zum Erlass des angefochtenen Verwaltungsaktes und der Aufhebung für die Vergangenheit verpflichtet (§ 330 Abs 3 SGB III).

Damit hat der Kläger das ihm gewährte Alg II iHv 1.021,83 EUR nach § 50 Abs 1 SGB X zu erstatten. Der Erstattungsbetrag entspricht den für die Zeit vom 13.12.2013 bis 20.01.2014 bewilligten Leistungen (494,27 EUR für 13.12.2013 bis 31.12.2013 und 832,99 EUR - der anerkannten 305,43 EUR = 527,56 EUR für 01.01.2014 bis 20.01.2014). Auch ein Anteil von 56 Prozent der berücksichtigten Bedarfe für Unterkunft waren von der Erstattungspflicht nicht ausnahmsweise auszunehmen (§ 40 Abs 4 Satz 1 SGB II). Die Aufhebung der Leistungsbewilligung stützte sich zu Recht auf § 48 Abs 1 Satz 2 Nrn 2 und 4 SGB X, sodass die Ausnahme nicht zur Anwendung kommt (§ 40 Abs 4 Satz 2 SGB II).

Damit war die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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