S 11 AS 168/15

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Aachen (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 11 AS 168/15
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klagen werden abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die am 00.00.0000 geborene Klägerin und ihre drei Kinder, der am 00.00.0000 geborene U. L., der am 00.00.0000 geborene M. Q. O. und die am 00.00.0000 geborene K. N. O. beziehen Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II).

Die Klägerin und ihre Familie wohnte zunächst in der T. in B. in einer ca. 87 qm großen Wohnung im 4. Stock. Bei der Klägerin ist ein Grad der Behinderung (GdB) von 40, bei K. N. – aufgrund bestehender Epilepsie – von 60 festgestellt. Bis zur Beendigung des Pflegeverhältnisses Ende 2013 wohnte zudem ein Pflegekind, Frau M. M., mit in der benannten Wohnung. Die monatliche Miete für die Wohnung belief sich 2014 auf 600,00 EUR, die Nebenkostenvorauszahlungen 120,00 EUR. Die monatlichen Abschläge für Gas beliefen sich zunächst auf 80,00 EUR, seit Februar 2014 dann auf 111,00 EUR.

Im Mai 2014 wandte sich die Klägerin an den Beklagten und teilte mit, dass sie umziehen wolle. Aufgrund ihrer Erkrankungen schaffe sie es kaum noch mit Kind und Einkäufen in die Wohnung. Überdies sei die Wohnung zu klein. Ihre Tochter habe kein eigenes Zimmer. Es sei insgesamt zu eng. Am 09.07.2014 wurde die Klägerin amtsärztlich daraufhin untersucht, ob ein medizinisches Erfordernis für einen Wohnraumwechsel vorliegt. In diesem Gutachten wurden bei der Klägerin eine Rheumaerkrankung mit arthritischen Veränderungen der Hand- und Fingergelenke und ein schmerzhaftes Wirbelsäulensyndrom mit wiederkehrend auftretenden schmerzhaften Bewegungseinschränkungen festgestellt. Auch das rechte Kniegelenk sei entzündlich verändert und belastungsgemindert. Das Gutachten kam zu der Einschätzung, die derzeitige Wohnung im 4. Stock sei medizinisch nicht zumutbar. Eine Alternativwohnung sollte maximal im ersten Stock belegen oder aber per Aufzug zu erreichen sein.

Mit Schreiben vom 15.09.2014 erklärte der Beklagte, dass aus gesundheitlichen Gründen ein Umzug erforderlich sei. In diesem Zusammenhang wies der Beklagte auf die für das Stadtgebiet B. gültige Angemessenheitsgrenze von 668,80 EUR bruttokalt hin.

Am 27.01.2015 reichte die Klägerin eine Vermieterbescheinigung und Reservierungsvereinbarung eines Herrn K. N. I. über eine Wohnung im Erdgeschoss link in der I.-T.-Straße zu den Akten. Die Wohnung bestand aus insgesamt fünf Räumen, einschließlich Küche. Die Miete hierfür belief sich auf 625,37 EUR, die Nebenkostenvorauszahlungen 217,52 EUR. Eine Vermietung an die Klägerin sei zum 01.05.2015 vorgesehen. Die Klägerin reichte überdies eine Reservierungsvereinbarung zwischen ihr und der I.-T. GbR betreffend eine Wohnung Nr. 16.1 (linkes Haus, EG, linke Wohnung) zu den Akten.

Mit Bescheid vom 29.01.2015 lehnte der Beklagte die Zustimmung zum Umzug in die benannte Wohnung in der I.-T.-Straße ab, da diese unangemessen teuer sei. Angemessen sei für vier Personen eine Bruttokaltmiete von 668,80 EUR, welche sich aus 503,50 EUR Nettokaltmiete und 165,30 EUR Nebenkosten zusammensetze. Die benannte Wohnung sei mit einer Bruttokaltmiete von 842,89 EUR monatlich 174,09 EUR zu teuer.

Gegen den Bescheid vom 29.01.2015 legte die Klägerin mit Schreiben vom 31.01.2015 Widerspruch ein. Sie führte aus, die Wohnung sei ihr vom Wohnungsamt vermittelt worden. Nach den Feststellungen des Amtsarztes solle ihre Wohnung im Erdgeschoss liegen und über ein eigenes Schlafzimmer verfügen. Die Wohnung erfülle diese Kriterien. Sie sei für ihre Bedürfnisse sehr gut geeignet. Im Übrigen gehe es um die Wohnung in der I.-T.-Straße.

Der Beklagte wertete im Widerspruchsverfahren im Internet angebotene Wohnung aus und ermittelte hierbei folgende Wohnungen:

• 4 Zimmer-Wohnung in B.-Q. (mit Aufzug), 93,01 qm 479,00 EUR Miete + 200,00 EUR Nebenkosten • 4 Zimmer-Wohnung in B.-Q. (1. Etage): 93,01 qm 479,00 EUR Miete + 200,00 EUR Nebenkosten • 4 Zimmer-Wohnung in B., C., 96,40 qm (1. Etage) 520,56 EUR Miete 95,00 EUR Nebenkosten • 5 Zimmer-Wohnung in B.-P., 106qm (Erdgeschoss) 553,86 EUR Miete 108,00 EUR Nebenkosten

Mit Widerspruchsbescheid vom 23.02.2015 wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid vom 29.01.2015 als unbegründet zurück.

Am 03.03.2015 hat die Klägerin, vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten, Klage erhoben und beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin Unterbringungskosten für die Wohnung "I.-T.-Straße Erdgeschoss links" zu zahlen.

Am 11.03.2015 hat die Klägerin beim Beklagten beantragt, dass dieser die Kosten für ein Umzugsunternehmen für den Umzug in die I.-T.-Straße übernimmt. Mit Bescheid vom 12.03.2015 hat der Beklagte diesen Antrag abgelehnt, da dem Umzug in die begehrte Wohnung nicht zugestimmt worden sei. Die Wohnung sei unangemessen teuer. Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 14.04.2015 als unbegründet zurückgewiesen. Eine Klage hiergegen hat die Klägerin zunächst nicht erhoben.

Mit Beschluss vom 13.04.2015 hat die Kammer die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.

Unter dem 23.04.2015 hat die die Firma B. Umzüge GmbH der Klägerin für den Umzug von der T. Straße 38 in die I.-T.-Straße ein Angebot mit Festpreis in Höhe von 1.487,50 EUR unterbreitet.

Am 05.06.2015 hat der Prozessbevollmächtigte mitgeteilt, die Klägerin sei "inzwischen in die neue Wohnung umgezogen". Die "Angelegenheit soll als Härtefall behandelt werden".

Am 09.06.2015 hat der Prozessbevollmächtigte mitgeteilt, die Klägerin wohne nun in der Wohnung "I.-T.-Str." Die Kosten für die neue Wohnung seien genauso hoch wie die für die alte Wohnung. Es sei das Gutachten des Amtsarztes nicht berücksichtigt worden. Er hat erneut die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt.

Das Gericht hat darauf hingewiesen, dass das amtsärztliche Gutachten selbstverständlich bereits im ablehnenden PKH-Beschluss berücksichtigt worden sei. Sofern die Kosten für die neue Wohnung so hoch seien wie für die alte sei ein Rechtsschutzbedürfnis nicht zu erkennen. Die Klägerin habe bislang nur Behauptungen aufgestellt, diese aber nicht ansatzweise belegt. Auch der Mietvertrag sei bislang nicht vorgelegt worden. Der Klägerin wurde eine Frist von zwei Wochen zu weiterem Vortrag eingeräumt.

Mit Schreiben vom 25.06.2015 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin erklärt, es gehe "nicht nur um die Zuweisung der Wohnung sondern auch um die Kosten des Umzugs". Das Gericht hat den Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit Schreiben vom 01.07.2015 darauf hingewiesen, dass die Umzugskosten nicht streitgegenständlich seien. Diese seien mit Bescheid vom 12.03.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.04.2015 abgelehnt worden. Hiergegen hätte – nach allgemeinen Regeln – separat Klage erhoben werden müssen.

Mit weiterem Beschluss vom 01.07.2015 hat das erkennende Gericht auch den am 09.06.2015 erneut gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 13.10.2015 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin einen weiteren Schriftsatz eingereicht. Hierin trägt er vor, die alte Wohnung in der T. habe 600,00 EUR kalt, zuzüglich Betriebskostenvorschüssen von 120,00 EUR und Heizkostenvorschüssen in Höhe von 80,00 EUR, mithin insgesamt 800,00 EUR gekostet. Der neue Vertrag weise eine Grundmiete von 625,30 EUR und Betriebskosten von 220,00 EUR aus. Dem Schriftsatz beigefügt waren die Seiten 1 und 2 des 23-seitigen Mietvertrages betreffend die Wohnung der Klägerin in der I.-T.-Straße 16. Die Wohnungsgröße beträgt danach 106,7 qm und ist an die Klägerin seit dem 01.05.2015 vermietet.

Der Prozessbevollmächtigte der Kläger hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung erneut ausgeführt, dass die Klägerin den Beklagten auch hinsichtlich der Umzugskosten in Höhe von 1.487,50 EUR verurteilt sehen wolle.

Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat ausdrücklich beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin Unterbringungskosten ab dem 01.05.2015 für die Wohnung I.-T.-Straße, Erdgeschoss links, zu zahlen.

Darüber hinaus hat er beantragt,

den Beklagten unter Abänderung des ablehnenden Bescheides betreffend die Übernahme von Umzugskosten vom 12.03.2015 in der Gestalt des entsprechenden Widerspruchsbescheides zu verurteilen, die Kosten für den Umzug in Höhe von 1.487,50 Euro zu übernehmen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klagen abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogene Verwaltungsakte des Beklagten sowie die Gerichtsakte, deren wesentlichen Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

1. Soweit die anwaltlich vertretene Klägerin – trotz ausdrücklicher Nachfrage des Kammervorsitzenden im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 13.10.2015 – ausdrücklich beantragt hat, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin Unterbringungskosten ab dem 01.05.2015 für die Wohnung I.-T.-Straße, Erdgeschoss links, zu zahlen, ist die Klage bereits unzulässig.

Die Klägerin macht hier eine reine Zahlungsklage und mithin eine Leistungsklage geltend. Eine solche nach § 54 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kommt vorliegend indes nicht in Betracht, setzt die Zahlung der begehrten Kosten der Unterkunft für die neue Wohnung in der I.-T.-Straße doch den Erlass eines entsprechenden Verwaltungsaktes voraus (vgl. dazu Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG 11. Aufl. 2014, § 54 Rn. 41; BeckOK SozR/Lowe SGG § 54 Rn. 15). Soweit die Klägerin mit den nach § 22 des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) bewilligten Leistungen nicht zufrieden ist, hat sie die entsprechenden Bewilligungsbescheide anzufechten. Zulässige Klageart wäre in diesem Fall die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage.

Bei einer anwaltlich vertretenen Klägerin stößt nach Auffassung der Kammer, für den Fall, dass wie vorliegend auf die Unzulänglichkeit des Klageantrags ausdrücklich hingewiesen wird, eine entsprechende Änderung gleichwohl nicht erfolgt, auch der im sozialgerichtlichen Verfahrensrecht anwendbare sog. "Meistbegünstigungsgrundsatz" an seine Grenzen (vgl. etwa Bundessozialgericht – BSG – Beschluss vom 12.02.2015 – B 10 ÜG 8/14 B = juris; BSG Urteil vom 09.02.1993 – 12 RK 75/92 = juris). Die vom Kammervorsitzenden angeregte Auslegung des Antrags wurde nicht gewünscht, und dies obwohl auch schon im ablehnenden Prozesskostenhilfebeschluss vom 13.04.2015 darauf hingewiesen wurde, dass die Klage mit dem gestellten Antrag unzulässig ist. Auch wenn die Kammer nicht zu erkennen vermag, aus welchem Grund der Antrag gleichwohl in seiner ursprünglichen Form aufrecht erhalten und nicht anders formuliert wurde – eine Option, die dem Klägerbevollmächtigten ausdrücklich eingeräumt worden war – so ist diese durch einen Rechtsanwalt getroffene Entscheidung nach Auffassung der Kammer zu respektieren.

Wollte man – trotz dieser Sachlage – den Klageantrag unter Hinzuziehung der gegebenen Klagebegründung dahingehend auslegen, dass die Klägerin sich gegen den Bescheid vom 29.01.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.02.2015 richtet, eine Auslegung, die nach Auffassung der Kammer durchaus naheliegt und möglich gewesen wäre, so wäre die Klage als Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zunächst zulässig gewesen. Sie wäre aber zwischenzeitlich ebenfalls unzulässig geworden.

Die begehrte Zustimmung richtet sich nach § 22 Abs. 4 SGB II. Nach dieser Vor-schrift "soll" der Hilfebedürftige vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft die Zusicherung des für die Leistungserbringung (bisher) örtlich zuständigen kommunalen Trägers einholen. Dieser ist nach § 22 Abs. 4 Satz 2 SGB II zur Zusicherung verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Wohnung angemessen sind. § 22 Abs. 4 SGB II hat den dabei Zweck, dem Betroffenen vor einem Umzug Klarheit über die Übernahme der Kosten der künftigen Wohnung zu verschaffen (vgl. Bayerisches Landessozialgericht – LSG – Beschluss vom 07.01.2013 – L 7 AS 832/12 B PKH = juris; Piepenstock in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 22 Rn. 181; Luik, in Eicher, SGB II, 3. Aufl. 2013, § 22 Rn. 151). Sie ist keine Voraussetzung für die Übernahme der Kosten der Unterkunft, sofern der Umzug auch ohne Zustimmung erforderlich war und die Aufwendungen angemessen sind. Vor diesem Hintergrund entfällt ein Rechtschutzbedürfnis für entsprechende Klagen auf Erteilung der Zustimmung, wenn der Umzug bereits bewirkt wurde. Wie sich aus dem erstmalig in der mündlichen Verhandlung (teilweise) vorgelegten Mietvertrag ergibt, besteht das Mietverhältnis der Klägerin bereits seit dem 01.05.2015. Zu diesem Zeitpunkt war damit das Rechtsschutzbedürfnis für eine entsprechende Klage entfallen. Als zulässige Klageart käme vorliegend noch die Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG in Betracht. Diese setzt ein berechtigtes Interesse der Klägerin an der Feststellung der etwaigen Rechtswidrigkeit voraus. Dieses könnte deshalb fraglich sein, wenn die Klägerin die Bewilligungsbescheide mit denen konkret die Kosten für Unterkunft und Heizung für die Zeit ab 01.05.2015 bewilligt worden sind, nicht angefochten hat. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass bei einer Rechtswidrigkeit der verweigerten Zustimmung ggf. die sich darauf stützenden nachfolgenden Leistungsbewil-ligungsbescheide nach § 44 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) von Amts wegen durch den Beklagt zu überprüfen sein könnten. Vor diesem Hintergrund käme vorliegend die Geltendmachung einer entsprechenden Feststellungsklage in Betracht.

Eine entsprechende Klage wäre aber unbegründet, da kein Anspruch der Klägerin auf Zustimmung zum Umzug besteht.

Zwar war ein Umzug der Klägerin dem Grunde nach aus medizinischen Gründen erforderlich, was auch vom Beklagten auch ausdrücklich zugestanden ist. Die Aufwendungen für die begehrte neue Unterkunft sind aber nicht angemessen.

Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Der Begriff der "Angemessenheit" unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der uneingeschränkten richterlichen Kontrolle (BSG Urteil vom 20.12.2011 – B 4 AS 19/11 R = juris Rn 14 m.w.N.; BSG Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 27/09 R = juris Rn. 21; BSG Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R = juris Rn. 20).

Kosten für eine Wohnung sind dann angemessen im Sinne des § 22 SGB II, wenn sie nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entspricht und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist (BSG Urteil vom 16.05.2012 - B 4 AS 109/11 R = juris Rn. 14). Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts mit Hilfe der Produkttheorie zu ermitteln, d.h. es ist zu prüfen, ob das Produkt aus Wohnfläche und Standard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt, angemessen ist. Es ist also grundsätzlich zum einen die abstrakt angemessen Wohnungsgröße (1. Faktor), zum anderen der nach den örtlichen Verhältnissen angemessene Mietpreis für Wohnung, die nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entsprechen und keinen gehobenen Wohnstandard aufweisen (2. Faktor – Mietobergrenze oder sog. "Referenzmiete") zu ermitteln. Das Produkt dieser beiden Faktoren muss angemessen sein (sog. Produkttheorie BSG Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 10/06 R = juris Rn. 20; BSG Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 27/09 R = juris Rn. 15; BSG Urteil vom 20.12.2011 - B 4 AS 19/11 R = juris Rn. 14; SG Aachen Urteil vom 30.01.2012 – S 14 AS 1061/11; vgl. zur Produkttheorie auch Berlit, in: LPK-SGB II, § 22 Rn. 52; Piepenstock, in: jurisPK-SGB II, 3. Aufl. 2012, § 22 Rn. 68 ff; Breitkreuz, BeckOK SGB II § 22 Rn 10; Lauterbach, in: Gagel, SGB II / SGB III, 46. Erg.-Lfg., 2012, § 22 Rn. 33 ff.).

Zur Festlegung der angemessenen Wohnfläche ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auf die Wohnraumgrößen für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau abzustellen (BGS Urteil vom 16.04.2013, B 14 AS 28/12 R = juris; BSG Urteil vom 16.05.2012 – B 4 AS 109/11 R = juris; BSG Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 65/09 R = juris Rn 22 m.w.N). Maßgeblich ist in Nordrhein-Westfalen insoweit § 18 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen vom 08.12.2009 (WFNG NRW) in Verbindung mit Ziffer 8.2 des Runderlasses des Ministeriums für Bauen und Verkehr – IV.5-619-1665/09 vom 12.12.2009 (Wohnraumnutzungsbestimmungen - WNB).

Nach diesen Vorschriften sind für vier Personen 95 qm angemessen.

Entsprechend der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist die Referenzmiete so festzulegen, dass es dem Leistungsberechtigten grundsätzlich möglich ist, im konkret maßgeblichen räumlichen Vergleichsraum eine angemessene Wohnung anzumieten. Abzustellen ist hierbei – wie oben bereits dargelegt – auf einen einfachen, im unteren Marktsegment liegender Standard; die Wohnung muss hinsichtlich ihrer Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entsprechen (BSG Urteil vom 16.05.2012 - B 4 AS 109/11 R = juris Rn. 14; so auch schon etwa BSG Urteil vom 07.11.2006 – B 7b AS 10/06 R = juris; BSG Urteil vom 19.10.2010 – B 14 AS 50/10 R = juris).

Die Festlegung der angemessenen Mietobergrenze hat dabei auf Grundlage eines "schlüssigen Konzepts" zu erfolgen, welches gewährleisten soll, dass die oben genannten Kriterien auch tatsächlich erfüllt werden.

Ein solches schlüssiges Konzept erfordert nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts – an der sich auch die erkennende Kammer orientiert -, dass

1. die Datenerhebung ausschließlich in dem genau eingegrenzten und über den gesamten Vergleichsraum erfolgt (eine "Ghettobildung" soll ausgeschlossen werden), 2. dass der Beobachtungszeitraum und der Gegenstand der Beobachtung nachvollziehbar dargelegt sind (bspw. welchen Standard haben die einbezogenen Wohnungen? Wo sind sie belegen? Über welchen Zeitraum wurden Erhebungen angestellt? Wie ist die Bruttokaltmiete, wie die Nettokaltmiete, wie ist die Wohnungsgröße?), 3. dass die Art und Weise der Datenerhebung festgelegt ist, 4. dass die einbezogenen Daten repräsentativ sind und 5. dass eine Validität der Datenerhebung angenommen werden kann. Darüber hinaus müssen 6. überdies bei der Datenauswertung anerkannte mathematisch-statistische Grundsätze eingehalten werden und 7. Angaben über die gezogenen Schlüsse erfolgen

(vgl. zum schlüssigen Konzept und weiteren Ausdifferenzierungen im Einzelnen, BSG Urteil vom 22.9.2009 - B 4 AS 18/09 R = juris Rn. 18; BSG Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 27/09 R = juris Rn. 26; BSG Urteil vom 18.6.2008 - B 14/7b AS 44/06 R = juris Rn. 7; BSG, Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R = juris; vgl. auch Berlit in: info also 2010, 196; ders., in: LPK-SGB II, § 22 Rn. 54 ff.; Piepenstock, in: jurisPK-SGB II, 3. Aufl. 2012, § 22 Rn. 68 ff.; Lauterbach, in: Gagel, SGB II / SGB III, 46. Erg.-Lfg,. 2012, § 22 Rn. 47 ff.).

Zuständig für die Entwicklung eines solchen schlüssigen Konzepts sind die Träger der Grundsicherungsleistungen. Aufgabe der Gerichte ist es, anhand der von dem Grundsicherungsträger gelieferten Daten bzw. der zusätzlich im Rahmen der Amtsermittlungspflicht von ihm angeforderten und zur Verfügung zu stellenden Daten und Unterlagen zu verifizieren, ob die angenommene Mietobergrenze angemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB II ist (vgl. BSG Urteil vom 17.12.2009 – B 4 AS 27/09 R = juris). Entscheidet der Grundsicherungsträger ohne schlüssiges Konzept, ist er im Rahmen seiner prozessualen Mitwirkungspflicht nach § 103 Satz 1 Hs. 2 SGG grundsätzlich gehalten, dem Gericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage zu verschaffen und hat eine unterbliebene Datenerhebung und -aufbereitung nachzuholen (BSG Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 50/09 R = juris Rn. 27; BSG Urteil vom 22.9.2009 - B 4 AS 18/09 R = juris Rn. 26; BSG Urteil vom 2.7.2009 - B 14 AS 33/08 R = juris Rn. 22). Zeigt sich freilich, dass sich keine hinreichenden Feststellungen zu den angemessenen Unterkunftskosten für den streitigen Zeitraum und den Vergleichsraum mehr treffen lassen, sind grundsätzlich die tatsächlichen Aufwendungen zu übernehmen, die allerdings durch die Tabellenwerte des Wohngeldgesetzes (WoGG) in der im streitgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung im Sinne einer Angemessenheitsgrenze nach oben begrenzt werden (BSG Urteil vom 22.09.2009 – B 4 AS 18/09 R = juris; BSG Urteil vom 17.12.2009 – B 4 AS50/09 R; BSG Urteil vom 19.10.2010 – B 14 AS15/09 R = juris; BSG Urteil vom 22.03.2012 - B 4 AS 16/11 R = juris Rn. 20).

Der Beklagte hat zur Erstellung des geforderten schlüssigen Konzepts die Analyse & Konzepte Beratungsgesellschaft für Wohnen, Immobilien, Stadtentwicklung mbH (A&K) beauftragt, die im Februar 2014 ein entsprechendes Gutachten vorgelegt hat (" Konzept zur Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft in der StädteRegion B." – im Folgenden A&K-Gutachten, abrufbar auf der Internetpräsens der StädteRegion B. unter Service - Die Ämter - Amt für soziale Angelegenheiten - Service - Regelungen & Hinweise). Dem Gutachten lag eine Mietwerterhebung über den gesamten Vergleichsraum der Städteregion B. zu Grunde. Hierbei erfolgte eine Datenabfrage bei großen Wohnungsunternehmen sowie eine Befragung kleinerer, privater Vermieter bei der die elementaren Daten, nämlich die belegene Gemeinde, das Datum des Mietvertragsbeginns, das Datum der letzten Mietänderung , die Wohnfläche, die Netto-Kaltmiete, die kalten Betriebskosten (Vorauszahlungsbetrag), eine etwaige Trennung von Heiz- und Warmwasserkosten, die Heiz- und Warmwasserkosten sowie das Datum des Mietvertrages abgefragt wurden. Im Rahmen der Mietwerterhebung, die in der Zeit von Februar bis September 2013 stattfand, wurden - zum Stichtag 01.04.2013 - Mietwerte von etwa 30.000 Wohnungen ermittelt, von denen – nach Anwendung einer statistisch validen Extremwertkappung - etwa 29.000 mit in die Auswertung eingeflossen sind. Daneben sind in der Zeit von Januar 2013 bis Juni 2013 Angebotsmieten durch Auswertung von verschiedenen Immobilien-Internetsuchportalen, der örtlichen Tagespresse und den Anzeigenblättern sowie den Internetseiten großer Wohnungsanbieter im Gebiet der StädteRegion ausgewertet worden. Hier konnten weitere Daten von ca. 3.600 Mieten gewonnen werden.

Zunächst sind im Wege der sog. "Clusteranalyse" Wohnungsmarkttypen gebildet worden. Die Clusteranalyse stellte dabei ein statistisches Mittel dar, mit dem Gebiete hoher Ähnlichkeit denselben und Gebiete mit geringerer Ähnlichkeit unterschiedlichen Clustern (im vorliegenden Fall Wohnungsmarkttypen) zugeordnet werden können. Die Clusteranalyse beruht dabei auf der Grundlage vorher definierter Merkmale. Im vorliegenden Fall waren dies die Bevölkerungsentwicklung, die Bevölkerungsdichte, die Siedlungsstruktur, dass pro Kopf Einkommen, die Neubautätigkeit, die Wohngeldeinstufung, der Bodenpreis, Zentralität und Tourismus. Nach statistischer Auswertung der Clusteranalyse wurden drei Wohnungsmarkttypen gebildet:

Wohnungsmarkttyp I Stadt B. Wohnungsmarkttyp II B. C. F. I. S. T. X. Wohnungsmarkttyp III Stadt N. Gemeinde T.

Im Rahmen dieser Wohnungsmarkttypen erfolgte sodann die oben dargestellte Erhebung der Mietwerte zur Erstellung einer Mietwertübersicht differenziert für jeden Wohnungsmarkttyp.

Sowohl die Bildung der Wohnungsmarkttypen als auch die Erhebung und Auswer-tung Mietwerte für die einzelnen Cluster sind nach Auffassung der Kammer weder mathematisch-statistisch noch rechtlich zu beanstanden.

Die Wohnung des Klägers liegt im Stadtgebiet B. und unterfällt damit dem Wohnungmsarkttyp I. Hier wurden insgesamt ca. 16.700 Mietwerte erhoben. Von denen insgesamt ca. 1.800 Wohnungsgrößen zwischen 80 und 95 qm betrafen. Nach Durchführung der bereits beschrieben Extremwertkappung blieben hiervon 1.645 relevante Mietwerte für Bestandsmieten mit einer Wohnungsgröße zwischen 80 und 95 qm übrig. An Angebotsmieten konnten 336 ermittelt werden. Eine statische Auswertung der so ermittelten Werte unter Berücksichtigung der vorhandenen Nachfragegruppen im unteren Marktsegment sowie des Modells einer Dynamik die-ses Marktes wurde eine Nettokaltmiete von 5,30 EUR/qm für einen Vier-Personen-Haushalt im Wohnungsmarkt I sowie durchschnittliche kalte Nebenkosten in Höhe von 1,74 EUR/qm ermittelt. Diese Werte wurden anhand des Marktmodells und der Angebotsmieten verifiziert und für valide gefunden. Auch insoweit bestehen für die Kammer keine Bedenken hinsichtlich der Ermittlung der Werte (vgl. dazu bereits SG Aachen, Urteil vom 21.10.2014 – S 11 AS 714/14 = juris; ebenso SG Aachen, Urteil vom 04.11.2014 - S 14 AS 608/14 = juris; SG Aachen, Urteil vom 24.02.2015 – S 20 SO 157/14 = juris).

Die Kammer geht mit dem Konzept des Beklagten davon aus, dass in B. eine Brutto-Kaltmiete von 7,04 EUR/qm und somit eine Obergrenze für eine Vier-Personen-Wohnung von 668,80 EUR gilt.

Der Beklagte hat nach Auffassung der Kammer auch konkret dargetan, dass seinerzeit zu den genannten Preisen durchaus anderer Wohnraum zu finden war, der den amtsärztlichen Feststellungen gerecht wurde. So hat er insgesamt vier Wohnungen ermittelt, die zum einem mindestens 4 Zimmer hatten, angemessen teuer waren und zudem im Erdgeschoss oder ersten Stock bzw. in einem Gebäude mit Aufzug belegen waren. Es steht damit zur Überzeugung der Kammer fest, dass angemessener Wohnraum seit September 2014 vorhanden war. Dass das Wohnungsamt die Wohnung der Klägerin angeboten hat ist in diesem Zusammenhang irrelevant. Dass die benannten Wohnungen nunmehr, zum Zeitpunkt der Entscheidung, vermietet sein mögen spielt ebenfalls keine Rolle.

Wie teuer die nunmehr angemietet Wohnung konkret ist, konnte der Klägerbevollmächtigte der Klägerin, dem Gericht auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht konkret angeben. Ausweislich des Mietvertrages steht fest, dass die Nettokaltmiete 625,30 EUR beträgt und anzurechnende Vorauszahlungen auf die Betriebskosten gemäß § 2 Betriebskostenverordnung monatlich 220,00 EUR. Ob und in welcher Höhe hierin auch Kosten für Heizung enthalten waren konnte der Klägerbevollmächtigte nicht angeben. Unter Berücksichtigung der Werte des aktuellen Betriebskostenspiegels für Nordrhein-Westfalen sprechen 220,00 EUR bei einer ca. 107 qm großen Wohnung eher dafür, dass die Heizkosten nicht mit in diesem Wert einberechnet sind. In die-sem Fall wäre die Wohnung mit bruttokalt 845,30 EUR insgesamt 176,50 EUR pro Monat zu teuer.

Selbst wenn aber ein Abschlag für Heizkosten darin enthalten sein sollte, wäre die Wohnung nach Auffassung der Kammer immer noch zu teuer. Es handelt sich um einen Neubau, so dass – im Hinblick auf die geltenden Vorschriften zur Wärmedämmung – davon auszugehen ist, dass man höchstens mit mittleren Heizkosten nach dem bundesweiten Heizkostenspiegel zu rechnen hat. Dies ergibt für eine ca. 107 große Wohnung einen Wert von ca. 130,00 EUR. Legt man die Werte des Betriebskostenspiegels auch hier zugrunde, so ergibt sich für eine ca. 107 qm große Wohnung ein Wert von ca. 145,00 EUR. Selbst wenn man also – für die Klägerin mehr als günstig – für Heizkosten einen Wert von 150,00 EUR einstellen wollte, so dass die übrigen Nebenkosten für eine 107 qm große Wohnung nur mit 70,00 EUR – ein Wert der nach Auffassung der Kammer evident zu gering ist - zu Buche schlügen, wäre die Wohnung immer noch monatlich um 26,50 EUR zu teuer.

Vor diesem Hintergrund war die Verweigerung der Zustimmung zum Umzug in die nun konkret bewohnte Wohnung rechtmäßig.

2. Soweit die Klägerin die Verurteilung des Beklagten zur Übernahme der Kosten des Umzugs in behaupteter Höhe von 1.487,50 EUR begehrt ist die Klage ebenfalls unzulässig.

Da der Beklagte die Übernahme von – zu diesem Zeitpunkt noch nicht einmal nachgewiesenen – Umzugskosten mit Bescheid vom 12.03.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.04.2015 entschieden hat, konnte die Klägerin ihr Begehren nur im Wege einer Anfechtungs- und Verpflichtungsklage geltend machen. Den insoweit grundsätzlich zutreffenden Antrag hat die Klägerin auch gestellt. Die Klage ist freilich gemäß § 87 Abs. 1, 2 SGG binnen eines Monats nach Bekanntgabe des entsprechenden Widerspruchsbescheides zu erheben. Vorliegend ist die Klagefrist nicht gewahrt.

Die Klägerin hat durch ihren Prozessbevollmächtigten erstmalig mit Schreiben vom 25.06.2015 gegenüber dem Gericht erklärt, es gehe ihr "nicht nur um die Zuweisung der Wohnung sondern auch um die Kosten des Umzugs". Zu diesem Zeitpunkt war die Klagefrist gemäß § 87 Abs. 2 SGG allerdings schon lange abgelaufen. Der Ablehnungsbescheid betreffend die Umzugskosten in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.04.2015 war bestandskräftig und damit für alle Beteiligten bindend.

Soweit die Klägerin, vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten, die Auffassung vertritt, die Umzugskosten seien – gleichsam aufgrund Sachzusammenhangs – logisch zwingend bereits Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, so verkennen sie auch insoweit elementare Grundsätze des (Sozial-)Verwaltungsprozessrechts (vgl. hierzu Leitherer, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 99 Rn. 13a; BSG Urteil vom 03.03.2009 – B 4 AS 37/08 R = juris; Bundesverwaltungsgericht – BVerwG – Urteil vom 30.10.1997 – 3 C 35/96 = juris.)

Es ist dem Prozessbevollmächtigten zuzugeben, dass die Ablehnung der Umzugskosten in einem sachlichen, gedanklichen und rechtlichen Zusammenhang zu dieser ablehnenden Entscheidung betreffend die Zustimmung zum Umzug steht. Dies ändert aber nichts daran, dass die Ablehnung der Übernahme der Umzugskosten eine eigenständige Entscheidung des Beklagten war, die ebenfalls mit Widerspruch und dann mit einer entsprechenden Klage fristgerecht angefochten hätten werden müssen. Letzteres ist nicht erfolgt, weswegen die Klage unzulässig ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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