S 30 AS 3105/13

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Dortmund (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
30
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 30 AS 3105/13
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Berufung wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten höhere Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitssuchende (nachfolgend: SGB II) für die Zeit vom 01.02.2013 bis zum 04.04.2013.

Die 1987 geborene Klägerin bezog im vorgenannten Zeitraum Leistungen nach dem SGB II von dem Beklagten. Mit Bescheid vom 07.08.2012 bewilligte der Beklagte ihr erstmals Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 15.07.2012 bis 31.12.2012. Zum 01.09.2012 zog die Klägerin, wie dies bereits vor der Zeit des Leistungsbezugs geplant war, von Iserlohn nach Hemer in die XXX. Sie bewohnte dort als Untermieterin 2,5 Zimmer. Diese zur alleinigen Verfügung der Klägerin stehenden Zimmer wiesen ausweislich des Mietvertrages vom 26.08.2012 eine Gesamtgröße von 30 qm auf. Die Klägerin war verpflichtet, 143,00 EUR Grundmiete zzgl. einer Betriebs- und Heizkostenpauschale in Höhe von 161,01 EUR, mithin eine Gesamtmiete in Höhe von 304,01 EUR zu zahlen. Mit Bescheid vom 09.11.2012 bewilligte der Beklagte der Klägerin für die Zeit vom 01.10.2012 bis 31.12.2012 Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 678,01 EUR (374,00 Regelbedarf zzgl. 304,01 EUR Kosten für Unterkunft und Heizung). Für die Folgezeit (01.01.2013 bis 30.06.2013) bewilligte der Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 13.12.2012 Leistungen nach dem SGB II unter Anpassung des Regelbedarfssatzes in Höhe von 686,01 EUR.

Am 23.12.2012 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass sie schwanger sei, sich ab dem 28.12.2012 in der 13. Schwangerschaftswoche befinde und als voraussichtlicher Entbindungstermin der 05.07.2013 errechnet worden sei. Zugleich beantragte sie die Bewilligung von Mehrbedarfsleistungen sowie "alle sonstigen Leistungen", die ihr nach dem SGB II zustünden.

Im Rahmen einer persönlichen Vorsprache teilte sie dem Beklagten am 04.01.2013 mit, dass sie beabsichtige, aufgrund der Schwangerschaft umgehend eine größere Wohnung in der Straße XXX (68 qm, Gesamtmiete 460,00 EUR, Kaltmiete: 340,00 EUR, Nebenkosten incl. Heizkosten: 120,00 EUR) in XXX zu beziehen und legte eine entsprechende Mietbescheinigung vor. Der Beklagte teilte ihr im Rahmen dieses Gesprächs mit, dass höhere Leistungen für eine größere Wohnung frühestens drei Monate vor dem errechneten Entbindungstermin übernommen würden. Mit Änderungsbescheid vom 07.01.2013 (Bl. 139 d. LA) bewilligte der Beklagte der Klägerin die beantragten Leistungen für den Mehrbedarf, höhere Kosten für Unterkunft und Heizung blieben indes unberücksichtigt. In einem weiteren Bescheid vom 07.01.2013 (Bl. 147 d. LA) wies der Beklagte darauf hin, dass nach aktuellem Sachstand auch weiterhin nur die bislang gewährten Kosten für Unterkunft gewährt werden könnten, da die Kosten für die Wohnung XXX unangemessen hoch seien.

Gegen die Bescheide legte die Klägerin unter dem 25.01.2013 Widerspruch ein. Ihrer Ansicht nach seien die Kosten für die neue Wohnung nicht unangemessen hoch und wäre die beantragte Zusicherung daher zu erteilen gewesen. Denn infolge der Schwangerschaft seien bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt zwei Haushaltsmitglieder zu berücksichtigen, sodass sich der Wohnbedarf um 15 qm erhöhe und die zu zahlende Miete angemessen sei.

Zum 01.02.2013 bezog die Klägerin die Wohnung in der Straße XXX.

Mit weiterem Änderungsbescheid vom 18.04.2013 bewilligte der Beklagte die erhöhten Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 460,00 EUR für die Zeit ab dem 05.04.2013. Mit Schreiben vom 06.05.2013 teilte die Klägerin dem Beklagten daher mit, dass der Widerspruch nunmehr nur noch Aufrecht erhalten werde, soweit er sich auf die abgelehnte Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung der Wohnung XXX für die Zeit vom 01.02.2013 bis 04.04.2013 beziehe.

Mit Widerspruchsbescheid vom 13.06.2013 wies der Beklagte den Widerspruch vom 25.01.2013 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass die Kosten für einen Zwei-Personen-Haushalt erst ab maximal drei Monate vor dem errechneten Entbindungstermin übernommen werden könnten. Die bis dahin zu berücksichtigenden angemessenen Kosten der Unterkunft (Kaltmiete zzgl. Betriebskosten) für eine Person lägen bei 363,00 EUR/Monat, sodass die für die Wohnung XXX zu zahlenden 395,00 EUR überhöht seien. Dadurch, dass für die Zeit ab dem 05.04.2013 die erhöhten Mietzahlungen übernommen würden, habe der Beklagte dem Umstand Rechnung getragen, dass ein Umzug innerhalb der letzten drei Schwangerschaftsmonate erheblich erschwert sei.

Die Klägerin hat am 04.07.2013 Klage erhoben. Sie ist der Ansicht, dass ihr auch für den Zeitraum ab dem 01.02.2013 bis zum 04.04.2013 höhere Leistungen nach dem SGB II zustünden. Von einem erhöhten Wohnbedarf sei bereits ab der 13. Schwangerschaftswoche auszugehen. Der Nasciturus werde vom Wohnungsamt bereits ab diesem Zeitpunkt an als eigenständige Person gewertet, mit der Folge, dass der Schwangeren ab der 14. Schwangerschaftswoche ein erhöhter Wohnraum zustünde. Diese Wertung müsse auch auf die fragliche Fallkonstellation übertragen werden. Im Übrigen sei die "Schutzfrist" der Schwangeren sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt zu berücksichtigen. Innerhalb dieses Zeitrahmens sei der Schwangeren nicht zuzumuten, einen Umzug durchzuführen. Innerhalb von drei Monaten könne die Klägerin nicht eine Wohnung suchen, anmieten und umziehen. Ausweislich der Ausführungen in der mündlichen Verhandlung sei der Umzug außerdem erforderlich gewesen, um den Nasciturus zu schützen. Denn die Wohnung, die sie bis zum 01.02.2013 bewohnt habe, sei mit erheblichem Nikotingeruch belastet gewesen. So sei ihre Nachbarin starke Raucherin gewesen und seien die entsprechenden Emissionen durch das ganze Haus auch in ihre Wohnung gezogen. Aus diesem Grund habe sie während der Schwangerschaft zwischen der 6. und der 16. Schwangerschaftswoche unter erheblicher Übelkeit gelitten. Sie habe daher häufig liegen müssen. Weitergehende Komplikationen seien während der Schwangerschaft indes nicht aufgetreten.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 13.12.2012 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 07.01.2013 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 18.04.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.06.2013 zu verurteilen, an die Klägerin 332,78 EUR zu zahlen.

Der Beklagte beantragt.

Die Klage abzuweisen.

Zur Begründung bezieht er sich im Wesentlichen auf die Ausführungen aus dem Widerspruchsverfahren. Das Argument der Klägerin, wonach der Zeitraum von drei Monaten zu kurz sei, um eine Wohnung zu suchen, die Zusicherung einzuholen und umzuziehen, könne nicht greifen, da es der Klägerin unbenommen bleibe, bereits zu einem früheren Zeitpunkt mit der Wohnungssuche zu beginnen. Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der zugehörigen Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen. Diese lagen zum Zeitpunkt der Entscheidung vor und waren auch Gegenstand derselben.

Entscheidungsgründe:

Die als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gem. § 54 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Die Klägerin ist durch den angefochtenen Verwaltungsakt nicht in ihren Rechten beschwert. Denn der Verwaltungsakt ist rechtmäßig (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Der Beklagte hat es zu Recht (konkludent) abgelehnt, die erhöhten Kosten für Unterkunft und Heizung bereits ab dem 01.02.2013 zu übernehmen.

Ein Anspruch auf Übernahme der nach dem Umzug in die Wohnung XXX im Zeitraum vom 01.02.2013 bis zum 04.04.2013 angefallenen Kosten für Unterkunft und Heizung gem. §§ 7 Abs. 1 Satz 1, 19 Abs. 1 Satz 3, 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II besteht nicht. Denn der innerhalb der Stadt XXX durchgeführte Umzug der Klägerin bereits zum 01.02.2013 war nicht erforderlich. Unstreitig war die Klägerin im vorgenannten Zeitraum dem Grunde nach leistungsberechtigt im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Denn sie hatte das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht (Nr. 1) und war erwerbsfähig (Nr. 2). Ebenso war sie hilfebedürftig (Nr. 3) und hatte ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland (Nr. 4).

Gem. § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte Arbeitslosengeld II. Nach § 19 Abs. 1 Satz 3 SGB II umfassen diese Leistungen den Regelbedarf, Mehrbedarfe und den Bedarf für Unterkunft und Heizung. Gem. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen aber nur anerkannt, soweit diese angemessen sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt (Satz 2). Gem. § 22 Abs. 4 Satz 1 SGB II sollen Leistungsempfänger darüber hinaus vor einem Umzug die Zusicherung des Leistungsträgers zum Umzug einholen, um sicherzugehen, dass nach dem Umzug ihre Aufwendungen für Unterkunft und Heizung übernommen werden.

Diese Zusicherung hat der Beklagte jedenfalls für einen Umzug zum 01.02.2013 nicht erteilt. Der Klägerin ist zwar zuzugeben, dass sie nicht umgezogen ist, ohne dass sie versucht hat, die Zusicherung des Beklagten zum Umzug einzuholen. Es ist der Klägerin des Weiteren zuzugeben, dass die neue Wohnung unstreitig den Angemessenheitsgrenzwerten des Beklagten für einen Zwei-Personen-Haushalt entspricht. Auch ist darauf hinzuweisen, dass es der Klägerin auf Grundlage ihres Grundrechts auf Freizügigkeit gem. Art. 11 Grundgesetz (GG) grundsätzlich freistand, wie geschehen, auch ohne Zusicherung des Beklagten umzuziehen. Jedoch findet vorliegend auf Grund der Nichterforderlichkeit des Umzugs die Regelung des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II Anwendung, mit der Folge, dass die Differenz zwischen den bisherigen und den nach dem Umzug anfallenden Kosten der Unterkunft und Heizung für den streitbefangenen Zeitraum durch die Klägerin selbst zu tragen ist und der Beklagte die nach dem Umzug zu gewährenden Kosten der Unterkunft und Heizung auf den bisherigen, vor dem Umzug zuletzt gewährten Bedarf kappen durfte und nicht verpflichtet ist, der Klägerin für den fraglichen Zeitraum insoweit höhere Leistungen zu gewähren.

Denn da sich die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Umzug der Klägerin in die Wohnung XXX erhöht haben – namentlich von einer vorherigen Gesamtmiete in Höhe von 304,01 EUR auf eine Gesamtmiete i.H.v. 460,00 EUR – kommt es hier maßgeblich darauf an, ob der Umzug erforderlich war oder nicht. Weder dem Gesetzestext noch der Gesetzesbegründung lässt sich unzweifelhaft entnehmen, wann ein Umzug als erforderlich anzusehen ist. Nach Maßgabe der hierzu mittlerweile ergangenen Rechtsprechung ist ein Umzug jedoch dann als erforderlich anzusehen, wenn ein plausibler, nachvollziehbarer und verständlicher Anlass vorliegt, von dem sich auch ein Nichthilfeempfänger hätte leiten lassen und der nicht zumutbar auf andere Weise beseitigt werden kann (so z.B. Sächsisches LSG, Urteil vom 21.06.2012, Az.: L 3 AS 828/11; Beschluss vom 04.03.2011, Az.: L 7 AS 753/10 B ER; Beschluss vom 25.01.2010, Az.: L 3 AS 700/09 B; vgl. auch Luik, in: Eicher, SGB II, 3. Aufl. 2013, § 22, Rn. 109 ff., m.w.N. zur Rechtsprechung).

Gemessen an diesem Maßstab war der Umzug in die in Rede stehende, größere Wohnung zum 01.02.2013 nach Ansicht der Kammer nicht erforderlich, sodass für den streitbefangenen Zeitraum (vom 01.02.2013 bis 04.04.2013) weiterhin davon auszugehen war, dass sich die angemessene Wohnungsgröße nach dem für einen Einzelhaushalt geltenden Maßstab richtet und letztlich nur die bisher anerkannten Kosten für Unterkunft und Heizung weiterhin zu gewähren waren.

Zwar ist in Rechtsprechung und Literatur im Grundsatz anerkannt, dass im Falle der Schwangerschaft einer Leistungsbezieherin mit Blick auf das baldige Hinzutreten einer weiteren Person bereits vor der Entbindung von einem erhöhten Wohnraumbedarf auszugehen ist, der einen Umzug rechtfertigt (s. hierzu z.B. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 17.10.2006, Az.: L 6 AS 556/06 ER, Rn. 7 – zitiert nach juris; LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 07.05.2009, Az.: L 8 AS 48/09, Rn. 51 – juris; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.03.2014, Az.: L 2 AS 3878/11, Rn. 27 – juris; aus der Literatur z.B. Luik, in: Eicher, SGB II, 3. Aufl. 2013, § 22, Rn. 165). Dieser Auffassung schließt sich die erkennende Kammer auch an. Denn nur auf diese Weise kann gewährleistet werden, dass sich eine schwangere Leistungsempfängerin rechtzeitig noch vor der Entbindung um größeren bzw. angemessenen Wohnraum bemühen und den Umzug vornehmen kann. Würde man auch in einer derartigen Fallkonstellation allein auf die tatsächlich in der Wohnung lebenden Haushaltsmitglieder abstellen und den erhöhten Wohnraumbedarf erst ab dem Zeitpunkt der Entbindung anerkennen, bestünde für die betroffene Person lediglich die Wahl, den Umzug entweder auf eigene Kosten vor der Entbindung durchzuführen und die erhöhten Aufwendungen für die Unterkunft (vorübergehend) selbst zu tragen, oder den Umzug erst nach der Entbindung vorzunehmen. Beide Alternativen stoßen mit Blick auf das zu gewährende soziokulturelle Existenzminimum (Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG) – hinsichtlich der erstgenannten Alternative – bzw. die Schutz- und Fürsorgepflicht des Staates für Mütter (Art. 6 Abs. 4 GG) – hinsichtlich der zweitgenannten Alternative – auf Bedenken. Im erstgenannten Fall hätte dies nämlich zur Folge, dass die Leistungsempfängerin über einen mehr oder weniger langen Zeitraum eine gewisse Unterdeckung ihres Bedarfs hinnehmen müsste. Im zweitgenannten Fall wäre Folge, dass der Umzug in eine größere, d.h. nunmehr angemessene Wohnung unmittelbar nach der Entbindung stattfinden würde, und die Mutter – insbesondere im Falle einer allein mit dem Neugeborenen wohnenden Leistungsbezieherin – insoweit erheblichen Mehrbelastungen ausgesetzt wäre, was bereits auf einfach-gesetzlicher Ebene den Wertungen des die staatliche Schutz- und Fürsorgepflicht konkretisierenden Mutterschutzgesetzes (MuSchG) wiederspräche, wonach Mütter im Grundsatz bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigt werden dürfen (§ 6 Abs. 1 Satz 1). Mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG bedenklich wäre auch die Alternative, dass die Schwangere erst nach Ablauf einer Schonfrist (z.B. bis zum Ende der Stillzeit) auf einen Umzug verzichtet und weiterhin in der bisherigen – letztlich für einen Zwei-Personen-Haushalt zu kleinen – Wohnung verbleibt. Dass in einem Fall wie dem vorliegenden der künftig entstehende Wohnflächenbedarf bei der Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II zu berücksichtigen ist, ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig.

Anerkennt man aber, dass bereits vor der Entbindung die Mehraufwendungen für den erhöhten Wohnraumbedarf im Grundsatz übernahmefähig sind, bleibt die Frage, ab welchem Zeitpunkt vor der Entbindung ein Umzug als erforderlich anzuerkennen ist und die erhöhten Aufwendungen zu übernehmen sind. In der Rechtsprechung wird diese Frage nicht einheitlich beantwortet. So führt beispielsweise das LSG Niedersachsen-Bremen in seinem Beschluss vom 17.10.2006 aus, dass künftiger Wohnflächenbedarf zu berücksichtigen sei, wenn er in einem "überschaubaren Zeitraum" anfalle (LSG Niedersachsen-Bremen, a.a.O.), wobei der Senat davon ausging, dass dies im konkreten Fall für die drei Monate vor Entbindung beantragte Zusicherung gem. § 22 Abs. 4 SGB II der Fall war. Auch das LSG Baden-Württemberg hat in der o.g. Entscheidung ausgeführt, dass es mit Blick auf "die baldige Erhöhung des Wohnraumbedarfs durch Hinzutreten einer weiteren Person bereits auch ca. 3 Monate vor der Geburt [ ] angemessen [sei]", von einem höheren Wohnraumbedarf auszugehen (LSG Baden-Württemberg, a.a.O.). Demgegenüber geht das LSG Mecklenburg-Vorpommern davon aus, dass "eine Zusicherung zum Umzug bereits ab dem 4., jedenfalls aber ab dem 5. Schwangerschaftsmonat zu erteilen" sei (LSG Mecklenburg-Vorpommern, a.a.O.). Die Kammer erachtet es in dem hier zu beurteilendem Sachverhalt für erforderlich, aber auch für ausreichend, dass der Beklagte die erhöhten Aufwendungen für die größere Wohnung ab dem 05.04.2013, mithin drei Monate vor dem geplanten Entbindungstermin (05.07.2013) bewilligt hat. Zur Überzeugung der Kammer ist ein Zeitraum von drei Monaten in aller Regel ausreichend, um den Umzug in eine größere Wohnung vor einem voraussichtlichen Entbindungstermin zu bewerkstelligen. Soweit das LSG Mecklenburg-Vorpommern für die Wohnungssuche pauschal einen Zeitraum von fünf bzw. vier Monaten zu Grunde legt, folgt die Kammer dieser Ansicht nicht. Denn es ist – jedenfalls im Grundsatz – nicht ersichtlich, warum ein derartiger Zeitraum erforderlich sein soll, um einen Umzug rechtzeitig vor der Entbindung zu gewährleisten. Zu berücksichtigen ist insoweit zunächst, dass es der schwangeren Leistungsempfängerin nicht verwehrt ist, sich bereits zu einem früheren Zeitpunkt als drei Monate vor der Entbindung um eine neue Wohnung zu bemühen und ggf. – nach Einholung der Zusicherung gem. § 22 Abs. 4 SGB II – auch einen entsprechenden Mietvertrag abzuschließen. In diesem Fall bestünde für die Schwangere zumindest die Möglichkeit, den Umzug bereits im siebten Schwangerschaftsmonat durchzuführen, ohne die anfallenden Mehrkosten selbst tragen zu müssen. Dass, wenn ein Umzug mehr oder weniger "kurz" vor der Geburt erfolgt, generell eine besondere Gefahr für den Nasciturus besteht (vgl. z.B. Luik, a.a.O.), kann die Kammer nicht erkennen. Denn gem. § 22 Abs. 6 SGB II können Umzugskosten, d.h. auch die Kosten für ein Transportunternehmen oder für Hilfskräfte von dem jeweiligen Leistungsträger übernommen werden, wenn eine Zusicherung erteilt worden ist, sodass eine übermäßige körperliche Belastung der Schwangeren auf diese Weise verhindert werden kann. Bei der Ausübung des dem Leistungsträger insoweit zustehenden Ermessens ist nämlich insbesondere zu berücksichtigen, ob der Leistungsempfänger in der Lage ist, den Umzug im Wege der Selbsthilfe zu organisieren, d.h. selbst zu organisieren und ggf. auch durchzuführen (vgl. nur Luik, a.a.O., Rn. 204). Stehen indes wichtige Gründe einer Selbstorganisation bzw. -durchführung entgegen, wie z.B. das Alter des Leistungsempfängers, sein Gesundheitszustand oder – wie hier – eine Schwangerschaft, dürften die Umzugskosten in aller Regel von dem Leistungsträger zu übernehmen sein. Auch ein Blick in das Mutterschutzgesetz (MuSchG) bestätigt die Ansicht der Kammer, wonach nicht grundsätzlich von einer besonderen Gefährdungslage des Nasciturus im Vorfeld der Geburt auszugehen ist. Denn nach § 3 Abs. 2 Hs. 1 MuSchG dürfen werdende Mütter (erst) sechs Wochen vor der Entbindung nicht mehr beschäftigt werden, sofern nicht eine konkrete Gefährdungslage gegeben ist (§ 3 Abs. 1) oder ein Ausnahmefall nach § 4 MuSchG gegeben ist.

Die Annahme, dass der Umzug einer schwangeren Leistungsempfängerin in eine größere Wohnung im Regelfall (erst) drei Monate vor dem voraussichtlichen Entbindungstermin erforderlich ist, schließt es indes nicht aus, dass es im Einzelfall erforderlich sein kann, die Wohnung zu einem noch früheren Zeitpunkt zu beziehen und mithin der Leistungsträger zur Übernahme der insoweit anfallenden Kosten bzw. zur Erteilung einer Zusicherung im Sinne des § 22 Abs. 4 SGB II verpflichtet sein kann. Dies kann etwa der Fall sein, wenn während der Schwangerschaft Komplikationen auftreten, die bei einem Umzug zu einem späteren Zeitpunkt zu einer Gefährdung des Nasciturus führen könnten. Auch sonstige im Einzelfall bestehende Gefährdungslagen für die Schwangere oder den Nasciturus können auf diese Weise Berücksichtigung finden (so etwa, wenn die Schwangere bereits zu einem früheren Zeitpunkt physisch nicht mehr in der Lage ist, die Treppen zu ihrer Wohnung zu steigen). Die Kammer hält diese Verfahrensweise auch für praxisgerecht. Zwar sieht die Kammer, dass die Entscheidung, ab welchem Zeitpunkt ein Umzug als erforderlich erachtet wird, im Einzelfall – zunächst – von der Beurteilung des jeweiligen Sachbearbeiters abhängig ist. Nach Auffassung der Kammer ist dies jedoch im Rahmen der Leistungsgewährung nach dem SGB II keine Besonderheit, die eine anderweitige Entscheidung rechtfertigen könnte. So wird auch im Falle eines beabsichtigten Umzugs aus anderen Gründen als einer Schwangerschaft die Frage, ob der Umzug erforderlich und demnach die Zusicherung zu erteilen ist oder nicht, zunächst von dem jeweiligen Sachbearbeiter zu beantworten sein. Gründe dafür, dass und warum dies hier anders zu handhaben sein sollte, kann die Kammer nicht erkennen (vgl. hierzu aber die Ausführungen des LSG Mecklenburg-Vorpommern, a.a.O.).

Auf den konkreten Fall bezogen ist überdies zu berücksichtigen, dass die Klägerin auch tatsächlich keinen derart langen Zeitraum benötigt hat, um sich eine neue Wohnung zu suchen und diese zu beziehen. Denn nach eigenen Angaben hat sie Anfang November 2012 Kenntnis von ihrer Schwangerschaft erhalten. Da sie bereits zum 01.09.2012 umgezogen war, geht die Kammer davon aus, dass sich die Klägerin auch erst ab November 2012 um eine neue Wohnung bemüht hat. Spätestens zum 04.01.2013 hatte die Klägerin jedoch bereits die in Rede stehende Wohnung in der Straße XXX gefunden. Vor diesem Hintergrund vermag die Kammer nicht zu erkennen, warum im vorliegenden Fall mehr als drei Monate erforderlich gewesen wären, um eine neue Wohnung zu suchen und den Umzug durchzuführen, wie die Klägerin behauptet. Zur Überzeugung der Kammer bestand vorliegend auch keine konkrete Gefährdungslage für die Klägerin selbst oder den seinerzeitigen Nasciturus, die einen früheren Umzug hätte erforderlich machen können. Zwar litt die Klägerin nach eigenen Angaben zwischen der 6. und der 16. Schwangerschaftswoche unter Übelkeit, die sie auf eine durch ihre Nachbarin verursachte erhebliche Nikotinbelastung ihrer Wohnung zurückführte. Ob es sich bei der angegebenen Übelkeit aber tatsächlich um eine solche handelte, die durch eine etwaige Nikotinbelastung der Räumlichkeiten hervorgerufen wurde oder Auslöser hierfür anderweitige, möglicherweise mit der Schwangerschaft in Zusammenhang stehende Umstände waren, ließ sich jedoch ebenso wenig klären, wie die Frage, ob die Übelkeit einen derartigen Schweregrad erreichte, der es hätte rechtfertigen können, einen früheren Umzug als erforderlich anzuerkennen. Diese Fragen konnten jedoch ebenso offen bleiben, wie die weitere Frage, ob die behauptete Nikotinbelastung der Räumlichkeiten eine Gefährdung des Nasciturus darstellte. Denn die Klägerin behauptet zwar (nunmehr), dass sie umgezogen sei, um den Nasciturus vor den Gefahren der Nikotinbelastung zu bewahren, und dass sie aus gesundheitlichen Gründen – aufgrund der Übelkeit – habe umziehen müssen. Die Kammer wertet diese Ausführungen indes als Versuch, den zum 01.02.2013 erfolgten Umzug nachträglich zu rechtfertigen. Dass diese Umstände tatsächlich entscheidungsleitend waren, vermag die Kammer nämlich nicht zu erkennen. Denn soweit ersichtlich hat die Klägerin diese Behauptung erstmals in der mündlichen Verhandlung aufgestellt. Noch im Rahmen eines von der Klägerin angestrengten Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes im Jahr 2013 vor dem Sozialgericht Dortmund (Az.: S 40 AS 437/13 ER) hat sie an Eides statt versichert, dass der Umzug in die Wohnung XXX erfolgt ist, weil es ihr unzumutbar sei, weiterhin in der Wohnung in der XXX zu wohnen und ihr die damaligen Vermieter mitgeteilt hätten, dass sie dauerhaft keine Kinder im Haus hätten haben wollen. Da ihr seinerzeit ferner zugetragen worden sei, dass der Wohnungsmarkt in XXX für Wohnungen in der Größe, wie sie von ihr gesucht worden seien, rar gewesen sei, habe sie umgehend Wohnungen im Internet recherchiert und sei am 04.01.2013 mit dem hier in Rede stehenden Angebot bei dem Beklagten vorstellig geworden (vgl. Schriftsatz vom 01.03.2013). Hätte seinerzeit tatsächlich eine Gefährdungslage bestanden, wie sie nunmehr von der Klägerin behauptet wird, und wäre dies der entscheidungsleitende Grund für den Umzug gewesen, so ist nicht nachvollziehbar, warum die Klägerin diesen für die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes durchaus relevanten Aspekt seinerzeit nicht vorgetragen hätte, zumal ihre Ausführungen seinerzeit insgesamt eher umfänglich waren. Auch im Rahmen des Klageverfahrens hat die Klägerin sich dahingehend zu keinem Zeitpunkt eingelassen. Dass ein anderweitiger Grund bestand, bereits im Februar 2013, also mehr als drei Monate vor dem errechneten Entbindungstermin in eine größere Wohnung umzuziehen, wurde von der Klägerin weder vorgetragen noch ist ein solcher Grund ersichtlich.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG.

Die Berufung war nicht zuzulassen, da keiner der in § 144 Abs. 2 SGG genannten Zulassungsgründe gegeben war.

Rechtsmittelbelehrung:

Dieses Urteil kann nur dann mit der Berufung angefochten werden, wenn sie nachträglich durch Beschluss des Landessozialgerichts zugelassen wird. Zu diesem Zweck kann die Nichtzulassung der Berufung durch Beschwerde angefochten werden.

Die Berufung ist zuzulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

- das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

- ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen,

schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Die Beschwerdeschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei diesem Gericht eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

Die Einreichung in elektronischer Form erfolgt durch die Übertragung des elektronischen Dokuments in die elektronische Poststelle. Diese ist über die Internetseite www.sg-dortmund.nrw.de erreichbar. Die elektronische Form wird nur gewahrt durch eine qualifiziert signierte Datei, die den Maßgaben der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Sozialgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO SG) vom 07.11.2012 (GV.NRW, 551) entspricht. Hierzu sind die elektronischen Dokumente mit einer qualifizierten Signatur nach § 2 Nummer 3 des Signaturgesetzes vom 16.05.2001 (BGBl. I, 876) in der jeweils geltenden Fassung zu versehen. Die qualifizierte elektronische Signatur und das ihr zugrunde liegende Zertifikat müssen durch das Gericht überprüfbar sein. Auf der Internetseite www.justiz.nrw.de sind die Bearbeitungsvoraussetzungen bekanntgegeben.

Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann.
Rechtskraft
Aus
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