L 5 BK 2/15 B

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
5
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 26 BK 2/14
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 5 BK 2/15 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Klägerin wendet sich gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe (PKH) für ein erstinstanzliches Verfahren. In der Sache begehrt sie die Bewilligung eines Kindergeldzuschlags nach § 6a Bundeskindergeldgesetz (BKGG) auf ihren Antrag vom 16. Januar 2013.

Die am ...1965 geborene Klägerin war alleinstehend und lebte in einem gemeinsamen Haushalt mit ihrem am 2. Februar 2001 geborenen Sohn. Sie bezog Kindergeld für diesen. Für die Mietwohnung war eine Bruttowarmmiete von 415,38 EUR/Monat zu zahlen. Im Juni 2013 wurde ein Betriebskostenguthaben i.H.v. 79,93 EUR mit der Mietforderung verrechnet.

Die Klägerin war versicherungspflichtig berufstätig und bezog wechselndes Einkommen. In der Zeit zwischen Februar und Juni 2013 betrug der höchste Bruttolohn im April 1.213,15 EUR (Februar: 968,36 EUR, März: 821,92 EUR, Mai: 887,09 EUR, Juni 967,30 EUR). Für eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung war für das Jahr 2012 ein monatlicher Beitrag i.H.v. 22,65 EUR zu entrichten; Versicherungsunterlagen für 2013 liegen nicht vor. Die Klägerin hatte eine Riester Rente mit monatlichen Beiträgen i.H.v. 47 EUR abgeschlossen.

Der Sohn der Klägerin bezog im Januar 2013 Unterhaltsvorschuss i.H.v. 180 EUR und letztmals im Februar 2013 i.H.v. 6 EUR.

Auf ihren Antrag von 23. November 2012 bezogen die Klägerin und ihr Sohn vorläufige Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) für die Zeit von Januar bis Juni 2013 i.H.v. 69,10 EUR/Monat (Bescheid vom 27. November 2012). Dabei wurden Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) i.H.v. 350,26 EUR/Monat und als Einkommen der Klägerin ein Bruttolohn i.H.v. 720 EUR/Monat zu Grunde gelegt. Für den Sohn wurde ein Einkommen aus Kindergeld und Unterhaltsvorschuss angerechnet, weshalb dieser keinen Leistungsanspruch habe. Mit weiterem Bescheid vom 24. Juni 2013 wurden vorläufig Leistungen nach dem SGB II für die Zeit von Juli 2013 bis Januar 2014 i.H.v. 363,42 EUR/Monat mit Ausnahme des Monats August 2013 (283,29 EUR) bewilligt.

Die Klägerin hatte für die Zeit von Januar bis Juni 2013 einen Anspruch auf Wohngeld i.H.v. 140 EUR/Monat. Nach der Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II wurde die Leistungsbewilligung mit Bescheid der Wohngeldbehörde vom 18. April 2013 mit Wirkung vom 1. Februar 2013 aufgehoben.

Den Antrag der Klägerin auf Kindergeldzuschlag vom 16. Januar 2013 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 16. Januar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Dezember 2013 ab. Die Voraussetzungen von § 6a BKGG lägen nicht vor. Der für den Sohn im Januar 2013 anzurechnende Unterhaltsvorschuss überschreite den Höchstsatz des möglichen Kinderzuschlags von 140 EUR. Ab Februar 2013 sei der Antrag abzulehnen, weil selbst mit Kinderzuschlag und einem fiktiven Wohngeldanspruch ein ungedeckter Restbedarf verbleibe. Ein Kinderzuschlag könne auch nicht bei Verzicht auf Arbeitslosengeld II ausgezahlt werden, da dieses ab Januar 2013 bewilligt wurde.

Dagegen hat die Klägerin am 23. Januar 2014 Klage beim Sozialgericht Magdeburg erhoben und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. In einem früheren Rechtsstreit (L 2 KG 1/08) sei darauf hingewiesen worden, dass mit Wegfall des Unterhaltsvorschusses die Voraussetzungen für den Kinderzuschlag vorlägen. Der Kinderzuschlag sei höher als die Leistungen nach dem SGB II, die sie nur notgedrungen beantragt habe.

Der Beklagte hat Berechnungen für die Zeit von Januar bis Juni 2013 unter Zugrundelegung eines Bruttoeinkommens von 944,40 EUR/Monat vorgelegt. Es verbleibe jeweils ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II oberhalb des höchstmöglichen Kindergeldzuschlags.

Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 28. April 2015 den Antrag auf Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg der Klage abgelehnt. Weder im Januar noch ab Februar 2013 hätte der Kinderzuschlag die Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II vermieden. Auf die nachvollziehbaren und auch nicht angegriffenen Berechnungen der Beklagten werde Bezug genommen. Die Differenz des Anspruchs auf SGB II-Leistungen und den tatsächlich bewilligten Leistungen beruhe im Wesentlichen für Januar 2013 darauf, dass der Sohn nicht hilfebedürftig gewesen und ein Einkommensüberhang aus Kindergeld bei der Klägerin angerechnet, sowie KdU lediglich i.H.v. 354,39 EUR anerkannt worden seien. Die Berechtigung zur Kostensenkung der KdU erschließe sich nicht, da das Jobcenter Landkreis H. im Folgebescheid Kostensenkungsmaßnahmen ausgeschlossen habe. Ausgehend vom Gesamtbedarf nach Abzug des Kindergelds sowie des anrechenbaren Einkommens verbleibe im Januar 2013 ein Bedarf von 424,21 EUR. Dieser könne durch den Kinderzuschlag in Höhe von 140 EUR nicht gedeckt werden. Im Übrigen scheide der Kinderzuschlag schon nach § 6 Abs. 3 BKGG aus, da der Unterhaltsvorschuss 180 EUR betragen habe. Ab Februar 2013 werde die Bedarfsgemeinschaft in etwa die im Bescheid vom 24. Juni 2013 bewilligten Leistungen nach dem SGB II erhalten, zumindest aber zu beanspruchen gehabt haben. Der Hilfebedarf sei daher durch den Kinderzuschlag nicht zu vermeiden gewesen; dies gelte auch in dem Monat des Betriebskostenguthabens.

Gegen den am 6. Mai 2015 zugestellten Beschluss hat die Klägerin am 8. Juni 2015 Beschwerde eingelegt. Die Rechtsverfolgung habe hinreichende Aussicht auf Erfolg. Sie habe lediglich i.H.v. 69,10 EUR Leistungen nach dem SGB II erhalten. Der Kinderzuschlag sei mit 140 EUR höher als dieser Betrag gewesen, weshalb bei dessen Zahlung der Anspruch auf SGB II-Leistungen gänzlich entfallen wäre.

Der Beklagte hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Akten Beiakten Bezug nahm. Die Verwaltungsakte des Beklagten hat vorgelegen und ist Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.

II.

1.

Die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ist form- und fristgerecht gemäß § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG9 eingelegt worden. Sie ist auch statthaft gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG. Das Sozialgericht hat nicht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die begehrte Prozesskostenhilfe verneint. Der Streitwert beträgt über 750 EUR. Die Klägerin begehrt einen Kinderzuschlag - zumindest - für die Zeit von Januar bis Juni 2013 i.H.v. monatlich 140 EUR (= 840 EUR).

2.

Die Beschwerde ist jedoch unbegründet, da die Klägerin keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren vor dem Sozialgericht hat.

Nach § 73a Abs. 1 SGG i.V.m. §§ 114 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) ist auf Antrag Prozesskostenhilfe zu bewilligen, soweit der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dabei hat der Antragsteller gemäß § 115 ZPO für die Prozessführung sein Einkommen und Vermögen einzusetzen, soweit ihm dies nicht aufgrund der dort genannten Tatbestände unzumutbar ist.

Als hinreichend sind die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels einzuschätzen, wenn der Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gewiss, eine Erfolgschance jedoch nicht unwahrscheinlich ist (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 13. März 1990, 1 BvR 94/88, NJW 1991, S. 413 f.). Prozesskostenhilfe kommt hingegen nicht in Betracht, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (Bundessozialgericht, Urteil vom 17. Februar 1998, B 13 RJ 83/97 R, SozR 3-1500 § 62 Nr. 19).

Zu Recht hat das Sozialgericht die hinreichende Aussicht auf Erfolg des Klageverfahrens verneint.

Nach dem Vorbringen im Klage- und Beschwerdeverfahren geht es der Klägerin lediglich um den Kinderzuschlag für die Monate Januar bis Juni 2013. In diesem Zeitraum überstieg er die bewilligten Leistungen nach dem SGB II, ab Juli 2013 war dies nicht mehr der Fall.

Der geltend gemachte Anspruch auf Kinderzuschlag gemäß § 6a BKGG lautet nach der im Jahr 2013 maßgeblichen Fassung:

(1) Personen erhalten nach diesem Gesetz für in ihrem Haushalt lebende unverheiratete Kinder, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, einen Kinderzuschlag, wenn

1. sie für diese Kinder nach diesem Gesetz oder nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes Anspruch auf Kindergeld oder Anspruch auf andere Leistungen im Sinne von § 4 haben,

2. sie mit Ausnahme des Wohngeldes und des Kindergeldes über Einkommen im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in Höhe von 900 Euro oder, wenn sie alleinerziehend sind, in Höhe von 600 Euro verfügen, wobei Beträge nach § 11b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht abzusetzen sind,

3. sie mit Ausnahme des Wohngeldes über Einkommen oder Vermögen im Sinne der §§ 11 bis 12 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch verfügen, das höchstens dem nach Absatz 4 Satz 1 für sie maßgebenden Betrag zuzüglich dem Gesamtkinderzuschlag nach Absatz 2 entspricht, und

4. durch den Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit nach § 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vermieden wird. Bei der Prüfung, ob Hilfebedürftigkeit vermieden wird, bleiben die Bedarfe nach § 28 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch außer Betracht. Das Gleiche gilt für Mehrbedarfe nach den §§ 21 und 23 Nummer 2 bis 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, wenn kein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch beantragt hat oder erhält oder alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft für den Zeitraum, für den Kinderzuschlag beantragt wird, auf die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch verzichten. In diesem Fall ist § 46 Absatz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch nicht anzuwenden. Der Verzicht kann auch gegenüber der Familienkasse erklärt werden; diese unterrichtet den für den Wohnort des Berechtigten zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende über den Verzicht.

(2) Der Kinderzuschlag beträgt für jedes zu berücksichtigende Kind jeweils bis zu 140 Euro monatlich. Die Summe der Kinderzuschläge bildet den Gesamtkinderzuschlag. Er soll jeweils für sechs Monate bewilligt werden. Kinderzuschlag wird nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht. § 28 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt mit der Maßgabe, dass der Antrag unverzüglich nach Ablauf des Monats, in dem die Ablehnung oder Erstattung der anderen Leistungen bindend geworden ist, nachzuholen ist.

(3) Der Kinderzuschlag mindert sich um das nach den §§ 11 bis 12 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch mit Ausnahme des Wohngeldes zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen des Kindes. Hierbei bleibt das Kindergeld außer Betracht. Ein Anspruch auf Zahlung des Kinderzuschlags für ein Kind besteht nicht für Zeiträume, in denen zumutbare Anstrengungen unterlassen wurden, Einkommen des Kindes zu erzielen.

(4) Der Kinderzuschlag wird, soweit die Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht vorliegen, in voller Höhe gewährt, wenn das nach den §§ 11 bis 12 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch mit Ausnahme des Wohngeldes zu berücksichtigende elterliche Einkommen oder Vermögen einen Betrag in Höhe der bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II oder des Sozialgeldes zu berücksichtigenden elterlichen Bedarfe nicht übersteigt. Dazu sind die Bedarfe für Unterkunft und Heizung in dem Verhältnis aufzuteilen, das sich aus den im jeweils letzten Bericht der Bundesregierung über die Höhe des Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern festgestellten entsprechenden Bedarfen für Alleinstehende, Ehepaare und Kinder ergibt. Der Kinderzuschlag wird außer in den in Absatz 3 genannten Fällen auch dann stufenweise gemindert, wenn das nach den §§ 11 bis 12 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch mit Ausnahme des Wohngeldes zu berücksichtigende elterliche Einkommen oder Vermögen den in Satz 1 genannten jeweils maßgebenden Betrag übersteigt. Als elterliches Einkommen oder Vermögen gilt dabei dasjenige des mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebenden alleinerziehenden Elternteils, Ehepaares oder als eingetragene Lebenspartner oder in einer eheähnlichen Gemeinschaft zusammenlebenden Paares. Soweit das zu berücksichtigende elterliche Einkommen nicht nur aus Erwerbseinkünften besteht, ist davon auszugehen, dass die Überschreitung des in Satz 1 genannten jeweils maßgebenden Betrages durch die Erwerbseinkünfte verursacht wird, wenn nicht die Summe der anderen Einkommensteile oder des Vermögens für sich genommen diesen maßgebenden Betrag übersteigt. Für je 10 Euro, um die die monatlichen Erwerbseinkünfte den maßgebenden Betrag übersteigen, wird der Kinderzuschlag um 5 Euro monatlich gemindert. Anderes Einkommen sowie Vermögen mindern den Kinderzuschlag in voller Höhe. Kommt die Minderung des für mehrere Kinder zu zahlenden Kinderzuschlags in Betracht, wird sie beim Gesamtkinderzuschlag vorgenommen.

(5) Ein Anspruch auf Kinderzuschlag entfällt, wenn der Berechtigte erklärt, ihn für einen bestimmten Zeitraum wegen eines damit verbundenen Verlustes von anderen höheren Ansprüchen nicht geltend machen zu wollen. In diesen Fällen unterrichtet die Familienkasse den für den Wohnort des Berechtigten zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende über die Erklärung. Die Erklärung nach Satz 1 kann mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.

a.

Für den Monat Januar 2013 scheidet der begehrte Kindergeldzuschlag bereits deshalb aus, weil der Sohn der Klägerin über Unterhaltsvorschuss i.H.v. 180 EUR verfügte. Nach § 6a BKGG mindert sich der Kinderzuschlag um das nach den §§ 11 bis 12 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch mit Ausnahme des Wohngeldes zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen des Kindes. Hierbei bleibt das Kindergeld außer Betracht.

Da der Kinderzuschlag höchstens 140 EUR betragen konnte, wäre ein Zahlungsanspruch auch bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen nicht entstanden.

b.

Auch für die Monate Februar bis Juni 2013 ergibt sich kein Leistungsanspruch.

a.a.

Die Klägerin lebte mit in dem unter 25-jährigen unverheirateten Kind in ihrem Haushalt.

b.b.

Sie hatte für das Kind Anspruch auf Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz.

c.c.

Sie verfügte mit Ausnahme von Wohngeld und des Kindergelds über monatliches Einkommen gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.H.v. über 600 EUR ohne Absetzbeträge nach § 11b SGB II. Der Bruttolohn lag in allen Monaten über diesem Betrag.

d.d.

Das monatliche Einkommen i.S.v. § 11 SGB II entsprach höchstens dem nach § 6a Abs. 4 Satz 1 BKGG für sie maßgebenden Betrag zuzüglich dem Gesamtkinderzuschlag.

Für den insoweit maßgeblichen Betrag war zunächst der Bedarf der Klägerin nach § 6a Abs. 4 Satz 1 BKGG zu ermitteln (BSG, Urteil vom 14. März 2012, B 14 KG 1/11 R (18 f.)). Dieser setzt sich zusammen aus der Regelleistung (382 EUR), dem Mehrbedarf für Alleinerziehung (45,84 EUR) sowie anteiligen KdU (318,26 EUR), insgesamt 746,10 EUR.

Die KdU sind anhand der tatsächlichen Kosten und nicht ausgehend vom Leistungsträger berücksichtigenden Betrag zu Grunde zu legen (BSG, Urteil vom 14. März 2012, B 14 KG 1/11 R (22)). Entgegen den Grundsätzen des SGB II sind die KdU hier nicht nach Kopfteilen auf den Klägerin und ihren Sohn zu verteilen. Vielmehr sind sie nach dem Verhältnis, das sich aus dem im jeweils letzten Bericht der Bundesregierung über die Höhe des Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern festgestellten entsprechenden Kosten für Alleinstehende, Ehepaare und Kinder ergibt, prozentual festzulegen (BSG, Urteil vom 14. März 2012, B 14 KG 1/11 R (21)). Nach dem Neunten Existenzminimumbericht vom 7. November 2012 (Deutscher Bundestag, Drucks. 17/11425) ergab sich im Jahr 2013 für Alleinstehende ein Unterkunftsbedarf einschließlich Heizung von 295 EUR (233 + 62) und für Kinder von 90 EUR (74 + 16). Prozentual entfielen daher auf die Klägerin 76,62% und auf den Sohn 23,38%. Ausgehend von der Bruttowarmmiete von 415,38 EUR waren daher für die Klägerin als KdU 318,26 EUR anzusetzen.

Der maßgebende Höchstbetrag liegt somit bei 886,10 EUR.

Das gegenüber zu stellende Erwerbseinkommen ist gemäß § 11b und § 30 Abs. 1 SGB II zu bereinigen (BSG, Urteil vom 14. März 2012, B 14 KG 1/11 R (18,19)). Ausgehend von dem höchsten Bruttoeinkommen im April 2013 (1.213,15 EUR) ergab sich ein anrechenbares Einkommen von 659,73 EUR (Abzug Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge, Grund- und weitere Freibeträge, Versicherungspauschale, Kfz-Haftpflichtversicherung, Riesterrente).

Die Klägerin konnte daher ihren Bedarf nicht mit Leistungen außerhalb des SGB II decken.

e.e.

Durch die begehrten Kinderzuschlag i.H.v. 140 EUR würde jedoch die Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II nicht vermieden.

In diesem Schritt ist wiederum eine Prüfung des Leistungsanspruchs der Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II durchzuführen. Es ist zu prüfen, ob die Hilfebedürftigkeit der Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II vermieden werden kann. Insoweit sind die KdU wieder kopfteilig aufzuteilen (BSG, Urteil vom 14. März 2012, B 14 KG 1/11 R (29)).

Entgegen der Auffassung der Klägerin kann nicht durch nachträglichen Verzicht auf die bereits bewilligten Leistungen nach dem SGB II die Hilfebedürftigkeit beseitigt werden. Vielmehr ist der Hilfebedarf nach den Maßstäben des SGB II zu bestimmen.

Ein "fiktives Wohngeld" ist nicht zu berücksichtigen. Der Beklagte hat dieses zwar in seinen Berechnungsunterlagen mit "0,00 EUR" eingestellt. Bei der Prüfung, ob die Eltern ihren Bedarf mit Leistungen außerhalb des SGB II decken können, ist ein gezahltes Wohngeld unberücksichtigt zu lassen. Nur wenn die Eltern zur Deckung des Bedarfs weder auf Wohngeld noch auf SGB II-Leistungen angewiesen sind, soll der Kinderzuschlag gezahlt werden (BSG, Urteil vom 6. Mai 2010, B 14 KG 1/089 R (14)).

Ausgehend von dem höchsten Bruttoeinkommen im April 2013 (1.213,15 EUR) ergibt sich ein anrechenbares Einkommen der Klägerin i.H.v. 659,73 EUR. Auf den Hilfebedarf des Sohns war das Kindergeld (154 EUR) anzurechnen. Die KdU i.H.v. 415,38 EUR waren hälftig auf die Klägerin und den Sohn aufzuteilen. Die Klägerin hätte somit nach der Verteilungsregelung von § 9 Abs. 1 Satz 3 SGB II einen Leistungsanspruch i.H.v. 191,49 EUR und der Sohn i.H.v. 93,01 EUR, insgesamt 284,50 EUR gehabt.

Somit wäre durch die Bewilligung eines Kindergeldzuschlag i.H.v. 140 EUR der Hilfebedarf der Klägerin nach dem SGB II nicht entfallen.

Da in den übrigen Monaten des streitigen Zeitraums das Bruttogehalt deutlich niedriger war als im April (Februar: 968,36 EUR, März: 821,92 EUR, Mai: 887,09 EUR, Juni 967,30 EUR), erübrigt sich eine weitere Berechnung des Hilfebedarfs nach dem SGB II.

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.

Der Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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