S 8 AS 1018/15

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG Augsburg (FSB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
8
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 8 AS 1018/15
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Maßgeblich ist eine Prognose der aufnehmenden Einrichtung zu Beginn der Maßnahme; spätere Entwicklungen ändern daran nicht mehr
1. Der Bescheid des Beklagten vom 24. Juli 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. September 2015 und der Bescheid des Beklagten vom 27. April 2015 werden aufgehoben und der Beklagte wird dem Grunde nach verpflichtet, dem Kläger vom 9. April 2015 bis zum 9. September 2015 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu bewilligen.
2. Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt im Wege eines Überprüfungsantrages Arbeitslosengeld II für die Zeit einer stationären Therapie.

Der 1987 geborene Kläger, der eine Niederlassungserlaubnis besitzt, wurde am 12. März 2015 aus einer Strafhaft entlassen, wobei ihm 681,59 EUR Überbrückungsgeld ausbezahlt wurden, und begann am selben Tag eine stationäre medizinische Rehabilitationsmaßnahme im Bereich des beklagten Jobcenters. Die Deutsche Rentenversicherung Nordbayern als Träger der Maßnahme hatte mit Bescheid vom 6. Februar 2015 eine stationäre Leistung zur medizinischen Rehabilitation für 26 Wochen bewilligt. Die Einrichtung gab in der Aufnahmemitteilung vom 12. März 2015 als voraussichtliches Entlassdatum den 10. September 2014 (gemeint offenbar 2015) an.

Der Beklagte lehnte es mit Bescheid vom 27. April 2015 ab, dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu bewilligen, weil er wegen der stationären Unterbringung für sechs Monate von Leistungen ausgeschlossen sei.

Im Juli 2015 wurde für den Kläger ein Überprüfungsantrag gestellt. Der Beklagte lehnte jedoch mit Bescheid vom 24. Juli 2015 eine Überprüfung ab, da keine unrichtige Rechtsanwendung feststellbar sei.

Unter dem 24. August 2015 bewilligte der Rentenversicherungsträger dem Kläger eine stationäre Leistung zur medizinischen Rehabilitation für drei Monate. Diese wurde in derselben Einrichtung durchgeführt, wobei der Kläger am 10. Dezember 2015 entlassen werden soll.

Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 3. September 2015 zurückgewiesen. In der Rechtsprechung sei klargestellt worden, dass 26 Wochen einem Zeitraum von sechs Monaten gleichzusetzen seien. So liege es hier.

Dagegen hat der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten am 18. September 2015 Klage zum Sozialgericht Augsburg erhoben. Während der stationären Behandlung bestehe kein Leistungsausschluss, da im Prognosezeitpunkt die stationäre Unterbringung voraussichtlich weniger als sechs Monate dauern sollte. Maßgeblich für die Prognose sei die Antragstellung beim Leistungsträger, frühestens aber der Beginn der Maßnahme. Auf die Genehmigung für sechs Monate bzw. 26 Wochen durch den Rentenversicherungsträger komme es nicht an. Der Kläger habe nach seiner Haftentlassung Überbrückungsgeld erhalten, das seinen Lebensunterhalt bis 8. April 2015 gedeckt habe.

Der Beklagte hat seine Entscheidung verteidigt.

Mit Bescheid vom 25. September 2015 hat der Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld II vom 10. September bis zum 10. Dezember 2015 bewilligt.

Mit Beschluss vom 9. Oktober 2015 ist die Beiladung des Sozialhilfeträgers erfolgt, der dem Kläger während der stationären Maßnahme bis 10. September 2015 Hilfe zum Lebensunterhalt in Form des Barbetrages und der Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung geleistet hat.

Für den Kläger wird beantragt:

Der Bescheid des Beklagten vom 24. Juli 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. September 2015 und der Bescheid vom 27. April 2015 werden aufgehoben und der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für die Zeit vom 9. April bis zum 9. September 2015 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu bewilligen.

Für den Beklagten wird beantragt,

die Klage abzuweisen.

Für den Beigeladenen ist kein Antrag gestellt worden.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten sowie die Niederschrift Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg.

Der Kläger hat auch vom 9. April bis zum 9. September 2015 Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vom Beklagten. Im Wege des Zugunstenverfahrens sind daher der Bescheid vom 24. Juli 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. September 2015 sowie der Bescheid vom 27. April 2015 aufzuheben, weil sie rechtswidrig sind und den Kläger in seinen Rechten verletzen.

Nach § 44 Abs. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsakts das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

Im Zugunstenverfahren nach § 44 SGB X ist auch ohne neues Vorbringen des Betroffenen (hier: der Klägerseite) zu prüfen, ob bei Erlass des bindend gewordenen Verwaltungsakts das Recht unrichtig angewandt wurde. Entsprechend dem Umfang des Vorbringens muss die Behörde in eine erneute Prüfung eintreten und den Betreffenden bescheiden. Nur für die zweite Alternative des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X, nämlich dass von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen wurde, kann es auf die Benennung neuer Tatsachen und Beweismittel ankommen. Bei der ersten Alternative (unrichtige Rechtsanwendung) handelt es sich um eine rein juristische Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung, zu der von der Klägerseite zwar Gesichtspunkte beigesteuert werden können, die aber letztlich umfassend von Amts wegen erfolgen muss (vgl. BSG, Urteil vom 5. September 2006, B 2 U 24/05 R).

Demnach besteht ein Anspruch auf Rücknahme des Bescheids vom 27. April 2015 und dem Kläger sind Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts - gemäß des Klageantrags - vom 9. April bis zum 9. September 2015 zu bewilligen.

Die Zugrundelegung eines unrichtigen Sachverhalts wird weder geltend gemacht noch werden dazu Tatsachen oder Beweismittel genannt. Das Vorbringen des Klägers zielt allein auf eine andere rechtliche Beurteilung ab.

Mit dem Bescheid vom 27. April 2015 hat der Beklagte das Recht unrichtig angewandt. Der Kläger hat nämlich im streitgegenständlichen Zeitraum Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II).

Der Kläger ist leistungsberechtigt nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Der Kläger war im streitigen Zeitraum 27 bzw. 28 Jahre alt, besitzt eine Niederlassungserlaubnis und hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, konkret im örtlichen Zuständigkeitsbereich des beklagten Jobcenters. Auch ist er mangels Einkommens und verwertbaren Vermögens hilfebedürftig, jedenfalls in Höhe des Regelbedarfs nach § 20 SGB II von hier 399 EUR pro Monat. Das Überbrückungsgeld, das der Kläger bei seiner Entlassung aus der Strafhaft am 12. März 2015 erhalten hat, deckte seinen Bedarf nach dem SGB II wegen § 51 Abs. 1 des Strafvollzugsgesetzes allenfalls bis 8. April 2015 (vgl. Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 28. Oktober 2014, B 14 AS 36/13 R). Das Klagebegehren ist auch zulässig auf die Zeit ab 9. April 2015 beschränkt worden. Trotz stationärer medizinischer Rehabilitationsmaßnahme ist ferner von der Erwerbsfähigkeit des Klägers im streitigen Zeitraum auszugehen, schon da keine Feststellung im Sinn des § 44a SGB II vorliegt.

Der vom Beklagten eingewandte Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 4 SGB II greift nicht. Zwar erhält demnach keine Leistungen, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist. Das war beim Kläger während des gesamten streitgegenständlichen Zeitraums der Fall, weil er in dieser Zeit - und darüber hinaus - eine stationäre Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation absolviert hat und dazu in einer stationären Einrichtung untergebracht war. Allerdings kommt vorliegend die Rückausnahme des § 7 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 SGB II zum Tragen. Diese Regelung greift ebenso für stationäre Unterbringungen jenseits eines Krankenhausaufenthalts in einer der von § 107 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch aufgeführten Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen und auch wenn nicht eine Krankenkasse, sondern die Deutsche Rentenversicherung Maßnahmeträger ist, weil § 7 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 SGB II insofern offen gehalten ist (vgl. BSG, Urteil vom 2. Dezember 2014, B 14 AS 66/13 R). Damit fällt auch die vom Kläger besuchte stationäre Einrichtung darunter. Maßgabelich für mit der Formulierung "voraussichtlich" gewollte Prognoseentscheidung können allein die Umstände sein zu Beginn des stationären Aufenthalts, weil eine einheitliche und zukunftssichere Weichenstellung zwischen den Hilfesystemen SGB II einerseits und Sozialhilfe andererseits vorgenommen werden soll. Mit dieser Intention wäre es nicht vereinbar, wenn eine Prognose nachträglich korrigiert oder durch eine spätere Entwicklung überholt werden könnte (vgl. dazu BSG, Urteile vom 12. November 2015, B 14 AS 6/15, und vom 2. Dezember 2014, a.a.O.). Demzufolge kann es auch nicht primär darauf ankommen, für welchen Zeitraum der Rentenversicherungsträger die Maßnahme bewilligt hat. Denn hier wird regelhaft für einen bestimmten maximalen Zeitraum bewilligt werden und eine konkrete Prognose ist am ehesten vonseiten der aufnehmenden Einrichtung zu erwarten.

Für den Fall des Klägers ergibt sich somit, dass zu Beginn der stationären Leistung zur medizinischen Rehabilitation der Aufenthalt auf weniger als sechs Monate prognostiziert wurde. Denn die Einrichtung hat in ihrer Aufnahmemitteilung vom 12. März als voraussichtliches Entlassdatum den 10. September 2014, richtig 2015, angegeben. Ohne dass es auf die Frage ankommt, ob Aufnahme- und Entlasstag mitzuzählen sind - angesichts der Leistungsbewilligung ab 10. September 2015 mit Bescheid vom 25. September 2015 geht der Beklagte offenbar von Letzterem nicht aus, wird damit die zeitliche Grenze von sechs Monaten - zumindest geringfügig - unterschritten. Für das Gericht sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass diese Prognose unschlüssig oder sachlich unbegründet gewesen ist, gerade angesichts dessen, dass der Rentenversicherungsträger nur für 26 Wochen eine Maßnahme bewilligt hatte. Die spätere Fortsetzung des Aufenthalts war im März 2015 ebenfalls noch nicht absehbar und ändert daher an der Einschätzung nichts.

Der Klage ist deshalb stattzugeben und der Beklagte gemäß § 130 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zur Leistungsbewilligung dem Grund nach zu verurteilen, da die genaue Höhe der Leistung an den Kläger im Hinblick auf einen möglichen Erstattungsanspruch des Beigeladenen gegen den Beklagten und die Wirkungen des § 107 Abs. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch erst noch zu klären sein wird.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG. Nachdem der Beigeladene keinen Antrag gestellt und damit nicht am Kostenrisiko teilgenommen hat, war insofern keine Kostenerstattung angezeigt.
Rechtskraft
Aus
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