L 12 AS 1884/15 B ER

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 25 AS 3209/15 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 12 AS 1884/15 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 23.10.2015 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen einen Verwaltungsakt nach § 15 Abs. 1 S. 6 SGB II über den 23.06.2015 hinaus.

Der Antragsteller ist im Wege der Eingliederungsvereinbarung, erlassen durch Verwaltungsakt am 19.06.2015 verpflichtet worden, an der Maßnahme "Perspektive 50plus" teilzunehmen, beginnend am 15.07.2015 bei der Gesellschaft für Arbeitsmarktförderung GmbH & Co KG, C 00 in C. Der Antragsteller ist hierzu nicht bereit, weil es sich nach seiner Ansicht nach um eine überflüssige Maßnahme handelt, da er vom 09.07.2014 bis 08.01.2015 bereits an einem ähnlichen Programm (Perspektive 50plus") durch den Maßnahmeträger Internationaler Bund GmbH G teilgenommen hat. Vor diesem Hintergrund wehrt sich der Antragsteller gegen die Verpflichtung, an einer gleichartigen Maßnahme noch einmal teilzunehmen.

Das Sozialgericht hat durch Beschluss vom 23.10.2015 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 19.06.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.08.2015 insoweit angeordnet, als der angefochtene Bescheid Geltung für die Zeit vom 19.06. bis 23.06.2015 beansprucht. Im Übrigen hat es den Antrag des Klägers abgelehnt. Auf die Gründe wird Bezug genommen.

Gegen den am 23.10.2015 zugestellten Beschluss hat die Prozessbevollmächtigte am 06.11.2015 Beschwerde mit dem Antrag eingelegt, die Entscheidung des Sozialgerichts Köln abzuändern und die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage gegen die als Verwaltungsakt erlassene Eingliederungsvereinbarung vom 19.06.2015 über den 23.06.2015 hinaus anzuordnen. Ferner wird beantragt, dem Antragsteller Prozesskostenhilfe zu gewähren.

II.

Die Beschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Beschwerdeausschluss des § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG greift nicht ein, da die Berufung gegen einen Eingliederungsverwaltungsakt nicht beschränkt ist.

Die Beschwerde ist unbegründet. Nach § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen der Widerspruch oder die Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung anordnen. Die Klage hat nach § 39 Nr. 1 SGB II keine aufschiebende Wirkung, da durch den angefochtenen Bescheid als sog. Eingliederungsverwaltungsakt i.S.v. § 15 Abs. 1 S. 6 SGB II die Leistungen des Antragsgegners zur Eingliederung in Arbeit und die entsprechenden Pflichten des Antragsstellers geregelt werden (vgl. zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der Regelung des § 39 SGB II in Bezug auf einen eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt BVerfG, Beschluss vom 30.10.2009 - 1 BvR 2395/09 -).

Bei der Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung hat das Gericht eine Abwägung des Interesses des Antragstellers, die Wirkung des angefochtenen Bescheides (zunächst) zu unterbinden (Aussetzungsinteresse), mit dem Vollzugsinteresse vorzunehmen. Die aufschiebende Wirkung ist anzuordnen, wenn das Aussetzungsinteresse das Vollzugsinteresse überwiegt. Bei der Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber in der vorliegenden Fallgestaltung ein Regel-/Ausnahmeverhältnis angeordnet hat. In der Regel überwiegt das Vollzugsinteresse, wenn der Gesetzgeber die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen ausgeschlossen hat (vgl. BSG, Beschluss vom 29.08.2011 - B 6 KA 18/11 R - Rdnr. 12).

Vorliegend überwiegt das Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragsstellers. Der angefochtene Bescheid ist nach der im einstweiligen Rechtschutzverfahren möglichen Prüfungsdichte rechtmäßig.

Der Antragsgegner ist berechtigt gewesen, einen Eingliederungsverwaltungsakt nach § 15 Abs. 1 S. 6 SGB II zu erlassen. Nach dieser Vorschrift kann der Leistungsträger, wenn eine Eingliederungsvereinbarung nach § 15 Abs. 1 S. 2 SGB II nicht zu Stande kommt, die Regelungen durch Verwaltungsakt vornehmen. Auch nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 14.02.2013 - B 14 AS 195/11 R -), wonach es sich bei der Vorschrift des § 15 Abs. 1 S. 6 SGB II um eine auf atypische Konstellationen beschränkte, subsidiäre und im gebundenen Ermessen der Verwaltung stehende Handlungsmöglichkeit handelt, ist der Erlass eines Eingliederungsverwaltungsakts nach Ablehnung des Abschlusses einer Eingliederungsvereinbarung durch den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten zulässig. Ein Verwaltungsakt im Sinne des § 15 Abs. 1 S. 6 SGB II kann ergehen, wenn nach einer Verhandlungsphase keine Einigung über den Abschluss oder den Inhalt einer Eingliederungsvereinbarung zu Stande gekommen ist, wobei der Grund für das Scheitern der Vertragsverhandlungen unerheblich ist (vgl. Müller, in Hauck/Noftz, SGB II, § 15 Rdnr. 24, 31; Kador, in: Eicher, SGB II, 3 Aufl., § 15 Rdnr. 63). Die Verhandlungen zwischen dem Antragsteller und dem Antragsgegner sind gescheitert. Der Antragsteller hat den vom Antragsgegner vorlegten Entwurf einer Eingliederungsvereinbarung nicht unterzeichnet und erklärt, dass diese Maßnahme nicht zielführend sei. Soweit der Antragsteller geltend macht, die Maßnahme sei schon deshalb rechtswidrig, da ein Eingliederungsvorteil nicht zu erwarten sei, wertet der Senat dies als Schutzbehauptung. Denn eine erneute Teilnahme erscheint nicht offensichtlich sinnlos. Der für den Antragsteller zuständige Arbeitsvermittler hat in seiner Stellungnahme (Bl. 149 der Vermittlungsakte) nachvollziehbar dargelegt, dass die Teilnahme beim Maßnahmeträger Internationaler Bund letztlich nicht erfolgreich war und die persönliche Betreuung durch einen anderen Coach bei einem anderen Bildungsträger die Vermittlungschancen verbessert. Dies ist für die Kammer überzeugend, insbesondere angesichts der Tatsache, dass die Teilnehmer des Projekts "Perspektive 50plus" - wie sich aus dem "Teilnehmerbezogenen Bericht" des Internationalen Bundes ergibt - sehr individuell beraten und betreut werden. Da der 1959 geborene Antragsteller, der bis August 2013 ein Gewerbe (Vermarktung von Telekommunikationsprodukten, IT-Dienstleistungen, Multimedia und Promotion) angemeldet hatte, sich vielfach vergeblich beworben hat (wobei eine erfolgreiche Vermittlung teilweise offenbar auch an den Gehaltsvorstellungen des Antragstellers, der erklärt hat, er werde nicht unter 10,- Euro arbeiten und er lehne Zeitarbeitsfirmen ab, gescheitert ist), scheint eine erneute Begleitung und Förderung des Antragstellers mit neuem Berater keineswegs überflüssig. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, wird bezüglich der Einzelheiten auf die Ausführungen in dem zugrundeliegenden Beschluss der ersten Instanz verwiesen.

Der Erlass eines Eingliederungsverwaltungsakts stellt nach dem Scheitern von Vertragsverhandlungen den Regelfall dar. Des bestehenden Ermessens ist sich der Antragsgegner bewusst gewesen, da er das Vorliegen dieses Regelfalls durch den Vorspann in dem angefochtenen Verwaltungsakt dargelegt hat. Gründe, von dem Erlass eines Verwaltungsakts ausnahmsweise abzusehen, sind nicht ersichtlich.

Die inhaltlichen Regelungen des angefochtenen Bescheides vom 19.06.2015 sind nicht zu beanstanden. Der zulässige Regelungsinhalt bestimmt sich nach § 15 Abs. 1 S. 2 SGB II. Danach soll die Eingliederungsvereinbarung, mit der die für die Eingliederung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen erforderlichen Leistungen vereinbart werden, insbesondere bestimmen, 1. welche Leistungen der erwerbsfähige Hilfebedürftige zur Eingliederung in Arbeit erhält, 2. welche Bemühungen der erwerbsfähige Hilfebedürftige in welcher Häufigkeit zur Eingliederung in Arbeit mindestens unternehmen muss und in welcher Form er die Bemühungen nachzuweisen hat, und 3. welche Leistungen Dritter, insbesondere Träger anderer Sozialleistungen, der erwerbsfähige Hilfebedürftige zu beantragen hat. Die Eingliederungsvereinbarung soll für sechs Monate geschlossen werden (§ 15 Abs. 1 S. 3 SGB II). Eine Eingliederungsvereinbarung soll nach systematischer Stellung des § 15 SGB II insbesondere die in § 16 SGB II aufgeführten Eingliederungsleistungen möglichst verbindlich konkretisieren. Diesen Vorgaben entspricht der angefochtene Bescheid.

Gegen die in Ziffer 1 und 2 des Eingliederungsverwaltungsakts festgelegten Pflichten des Antragstellers bestehen keine rechtlichen Bedenken. Es handelt sich um eine Konkretisierung der in § 2 Abs. 1 S. 1 SGB II geregelten Selbsthilfeobliegenheiten. Der erwerbsfähige Hilfebedürftige ist hiernach verpflichtet, eine ihm zumutbare Erwerbstätigkeit zur Verringerung der Hilfebedürftigkeit fortzuführen bzw. jede zumutbare Tätigkeit i.S.v. § 10 SGB II anzunehmen. Die Bewerbung um ein Beschäftigungsverhältnis stellt dabei den ersten Schritt zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt und zur Beseitigung der Hilfebedürftigkeit dar (vgl. zum Umfang der Obliegenheit zur Beschäftigungssuche als Teil der Selbsthilfeobliegenheit Berlit, a.a.O., § 2 Rn. 25 f). Art, Umfang und Intensität der zumutbar abzuverlangenden Eigenbemühungen bestimmen sich nach dem Einzelfall. Grundsätzlich ist zur Abwendung der Hilfebedürftigkeit die Aufnahme jeder Arbeit, unabhängig von schulischer und beruflicher Bildung, zumutbar, die ein erwerbsfähiger Leistungsberechtigter im Hinblick auf seine Fähigkeiten und Leistungsvoraussetzungen erfüllen kann und darf (BSG Urteil vom 15.12.2010 - B 14 AS 92/09 R -). Vorstellungen, Neigungen und Ansprüche der Leistungsberechtigten sind nur im Rahmen der Zumutbarkeitskriterien des § 10 SGB II zu berücksichtigen (vgl. hierzu LSG, Urteil vom 17.02.2014 - L 19 AS 749/13 -; LSG Sachsen Urteil vom 18.06.2009 - L 5 AS 79/08 -).

Die vom Antragsteller abverlangten Eigenbemühungen sind hinreichend bestimmt, wie zum Beispiel schriftliche Bewerbungen. Zur Beseitigung etwaiger Defizite dient auch die Teilnahme an dem Projekt "Perspektive 50plus". Es ergeben sich weder aus der Akte noch aus dem Vortrag des Antragstellers Anhaltspunkte, aus welchem Grund ihm die auferlegten Eigenbemühungen nicht zumutbar sein sollen. Ein Verstoß gegen das in § 1 Abs. 2 S. 1 und S. 2 SGB II festgelegte Konzept des "Forderns und Förderns" ist unter keinem Gesichtspunkt erkennbar. Das dem SGB II zugrundliegende Konzept des Forderns zeichnet sich gerade dadurch aus, dass die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit ausschöpfen muss (§ 2 Abs. 1 S. 1 SGB II), bevor sie die Hilfe der Allgemeinheit in Anspruch nimmt (BT-Drucks. 15/1516, S. 50). Hieraus folgt die Obliegenheit, bei der Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II grundsätzlich jede Arbeit anzunehmen und auszuüben, die die leistungsberechtigte Person annehmen und ausüben kann und darf, um den Zustand der Arbeitslosigkeit und Hilfebedürftigkeit zu beenden bzw. zu verringern (BSG, Urteil vom 15.12.2010 - B 14 AS 92/09 R -).

Im Hinblick darauf, dass dem Antragsteller nicht die Pflicht von kostenträchtigen Bewerbungsmaßnahmen auferlegt wird, ein erwerbsfähiger Leistungsberechtigter die Kosten einer Beschäftigungssuche grundsätzlich selbst zu tragen hat (Berlit, a.a.O., § 2 Rn. 27), der Antragsgegner hinsichtlich der Übernahme von Bewerbungskosten als Leistungen aus dem Vermittlungsbudget ein Entschließungs- und Auswahlermessen hat, die Bedingungen für die Erstattung von Kosten - vorherige Antragstellung, Erstattung auf Nachweis - sowie die Höhe der erstattungsfähigen Kosten in dem angefochtenen Bescheid hinreichend konkretisiert sind, sind die Regelungen zur Übernahme von Bewerbungskosten nicht zu beanstanden.

Die Rechtsfolgenbelehrung zu den Folgen eines Verstoßes gegen die im Bescheid festgelegten Pflichten entspricht den gesetzlichen Anforderungen.

Der angefochtene Bescheid beeinträchtigt die Grundrechte des Antragstellers nicht. Das Grundgesetz gebietet nicht die Gewährung voraussetzungsloser Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (vgl. z.B. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 07.07.2010 - 1 BvR 2556/09 -). Das Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum gewährleistet keinen von Mitwirkungsobliegenheiten und Eigenaktivitäten unabhängigen Anspruch auf Sicherung eines Leistungsniveaus.

Die Regelung des § 15 Abs. 1 S. 3 SGB II als Ermächtigungsgrundlage für den Erlass eines Eingliederungsverwaltungsakts verstößt nicht gegen die in Art. 2 GG garantierte Vertragsfreiheit (zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der Eingliederungsvereinbarung als Instrument zur Förderung der Eingliederung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in Arbeit LSG NW, Beschluss vom 20.03.2014 - L 19 AS 373/14 B ER -). Ergeht die Eingliederungsvereinbarung als Verwaltungsakt, hat der Antragsteller die Möglichkeit, die getroffenen Regelungen gerichtlich überprüfen zu lassen. Insoweit liegt ein anfechtbarer Verwaltungsakt vor; ein Eingriff in die Vertragsfreiheit des Klägers ist damit nicht verbunden (vgl. LSG Hamburg Urteil vom 15.11.2012 - L 4 AS 73/12 -; LSG Sachsen-Anhalt Beschluss vom 10.02.2014 - L 5 AS 997/13 B -).

Der Eingliederungsverwaltungsakt schränkt die freie Berufswahl bzw. -ausübung (Art. 12 GG) des Antragstellers nicht rechtswidrig ein (vgl. hierzu LSG Hamburg Urteil vom 15.11.2013 - L 4 AS 73/12 m.w.N.; LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 14.05.2012 - L 7 AS 557/12 B ER -; siehe auch Rixen in Eicher, SGB II, 3 Aufl., § 10 Rn 14 ff zum Verhältnis der Zumutbarkeitsgründe des § 10 SGB II zu Art. 12 GG m.w.N.). Dies gilt sowohl für die in Ziffer 1 des Bescheids enthaltene Obliegenheit, monatlich mindestens vier Bewerbungen nachzuweisen, als auch für die Obliegenheiten, sich zeitnah auf Vermittlungsvorschläge zu bewerben und an Angeboten der allgemeinen Vermittlungsunterstützung der Gesellschaft für Arbeitsmarktförderung GmbH & Co KG teilzunehmen und die damit verbundene Sanktionsandrohung. § 2 Abs. 1 SGB II, wonach erwerbsfähige Leistungsberechtigte alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen und an allen Maßnahmen zu ihrer Eingliederung aktiv mitzuwirken haben, ist ungeachtet der Frage, ob überhaupt ein Eingriff in den Schutzbereich von Art. 12 GG vorliegt (verneinend LSG NW Beschluss vom 14.05.2012 - L 7 AS 557/12 B ER - und Beschluss vom 17.02.2014 - L 19 AS 749/13 -) mit dem Gesetzesvorbehalt in Art. 12 GG und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar. Als Kehrseite der aus dem Sozialstaatsprinzip folgenden staatlichen Verpflichtung zur Sicherung des Existenzminimums ist der Gesetzgeber berechtigt, den Leistungsberechtigten auf zumutbare Selbsthilfemöglichkeiten zu verweisen. Der Senat schließt sich insoweit der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts an, das bereits zu den entsprechenden Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes festgestellt hat, dass die Regelungen über gemeinnützige Arbeit in § 19 Abs. 2 BSHG und über den Verlust des Anspruchs auf Sozialhilfe bei Weigerung, zumutbare Arbeit zu leisten, mit höherrangigem Recht vereinbar sind und insbesondere nicht in Widerspruch zu Art. 12 Abs. 2 und 3 GG stehen (vgl. BVerwG Beschluss vom 23.02.1979 - 5 B 114/78; siehe Rixen, a.a.O., § 10 Rn. 23 f).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren war abzulehnen. Die Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Erfolgsaussicht i.S.v. § 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO.

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved