S 11 AS 1305/15

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
SG Karlsruhe (BWB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 11 AS 1305/15
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Das Jobcenter hat die Tatbestandsvoraussetzungen eines Ersatzanspruchs bei sozialwidrigem Verhalten eigenständig zu prüfen.

2. Ein Bescheid der Bundesagentur für Arbeit über das Erlöschen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld wegen des Eintritts von Sperrzeiten von mindestens 21 Wochen entfaltet - auch wenn er bestandskräftig ist - keine Tatbestandswirkung im Rahmen des Ersatzanspruchs bei sozialwidrigem Verhalten.

3. Alleine das Nichteinlegen von Rechtsbehelfen gegen zu Unrecht ergangene Sperrzeitbescheide begründet nicht den Vorwurf sozialwidrigen Verhaltens.
Der Bescheid vom 05.01.2015 in der Fassung des Bescheids vom 17.03.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.03.2015 wird aufgehoben. Der Beklagte erstattet dem Kläger seine außergerichtlichen Kosten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist das Bestehen eines Ersatzanspruchs des Beklagten (Bekl.) bezüglich der dem Kläger (Kl.) in dem Zeitraum vom 01.07.2014 bis zum 23.09.2014 erbrachten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) i. H. v. insgesamt 2.085,28 EUR wegen der grob fahrlässigen Herbeiführung der Voraussetzungen eines Anspruchs nach dem SGB II durch den Kl. im Streit.

Der am XX.XX.XXXX geborene Kl. bezog ab dem 01.03.2014 Arbeitslosengeld (Bescheid vom 10.03.2014). Die Bundesagentur für Arbeit hob die Bewilligung von Arbeitslosengeld ab dem 22.07.2014 auf, weil der Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen des Eintritts von Sperrzeiten von insgesamt 21 Wochen erloschen sei (Bescheid vom 11.08.2014).

Auf den Antrag vom 29.07.2014 bewilligte der Bekl. dem Kl. durch Bescheid vom 23.09.2014 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01.07.2014 bis zum 31.12.2014. Durch den streitgegenständlichen Bescheid vom 05.01.2015 machte er gegenüber dem Kl. einen Ersatzanspruch bezüglich der in dem Zeitraum vom 01.07.2014 bis zum 31.10.2014 erbrachten Leistungen nach dem SGB II i. H. v. insgesamt 2.731,33 EUR geltend. Der Kl. habe zumindest grob fahrlässig seine Hilfebedürftigkeit herbeigeführt. Aufgrund seines Verhaltens seien nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) Sperrzeiten für die Dauer von insgesamt 21 Wochen eingetreten. Deshalb sei der Anspruch auf Arbeitslosengeld erloschen.

Deswegen erhob der Kl. mit E-Mail vom 04.02.2015 und Schreiben vom 09.03.2015 Widerspruch. Er berief sich auf Vertrauensschutz und den Verbrauch der erhaltenen Leistungen. Er sei zur Erstattung nicht in der Lage. Durch Bescheid vom 17.03.2015 half der Bekl. dem Widerspruch insofern ab, als er den Erstattungsanspruch auf den Zeitraum vom 01.07.2014 bis zum 23.09.2014 beschränkte. Wegen der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch den Kl. zum 24.09.2014 hätte sein Anspruch auf Arbeitslosengeld zu diesem Zeitpunkt geendet. Seine Hilfebedürftigkeit habe jedoch bis zum 30.09.2014 angedauert. Der Erstattungsbetrag reduzierte sich dementsprechend auf 2.085,28 EUR. Im Übrigen wies der Bekl. den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 19.03.2015 aus den bereits in dem Ausgangsbescheid genannten Erwägungen als unbegründet zurück.

Am 20.04.2015 hat der Kl. Klage zum Sozialgericht Karlsruhe erhoben. Zur Klagebegründung führt er aus, die Voraussetzungen eines Erstattungsanspruchs lägen nicht vor. Er habe dem Bekl. von Beginn an über die von der Bundesagentur für Arbeit festgestellten Sperrzeiten mit einer Dauer von insgesamt 21 Wochen informiert. Auch habe er nicht grob fahrlässig gehandelt, da er mit seinem Ansprechpartner bei der Bundesagentur für Arbeit besprochen hatte, sich intensiv um eine versicherungs-pflichtige Beschäftigung in seinem erlernten Beruf zu bemühen und sich deshalb nicht auf sonstige Beschäftigungen zu bewerben.

Der Kl. beantragt,

den Bescheid vom 05.01.2015 in der Fassung des Bescheids vom 17.03.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.03.2015 aufzuheben.

Der Bekl. beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er verteidigt den angefochtenen Bescheid und führt aus, die Bundesagentur für Arbeit habe die jeweiligen Sperrzeiten durch bestandskräftige Bescheide festgestellt. Deren Rechtmäßigkeit sei von ihm nicht zu prüfen.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der dem Gericht vorliegenden Verwaltungsakte des Bekl., der durch das Gericht beigezogenen Verwaltungsakte der Bundesagentur für Arbeit sowie den der Gerichtsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Anfechtungsklage gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 Sozialgerichtsge-setz (SGG) ist begründet. Der Bescheid vom 05.01.2015 in der Fassung des Bescheids vom 17.03.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.03.2015 ist rechtswidrig und verletzt den Kl. in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Zu Unrecht macht der Bekl. durch den vorgenannten Bescheid gegenüber dem Kl. ein Ersatzanspruch bezüglich der im Zeitraum vom 01.07.2014 bis zum 23.09.2014 er-brachten Leistungen nach dem SGB II i. H. v. insgesamt 2.085,28 EUR wegen der grob fahrlässigen Herbeiführung der Voraussetzungen eines Anspruchs nach dem SGB II geltend.

1. Die Rechtsgrundlage für den von dem Bekl. geltend gemachten Ersatzanspruch ergibt sich aus § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Demnach ist, wer nach Vollendung des 18. Lebensjahres vorsätzlich oder grob fahrlässig die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II an sich oder an Personen, die mit ihr oder ihm in einer Bedarfsgemeinschaft leben, ohne wichtigen Grund herbeigeführt hat, zum Ersatz der deswegen gezahlten Leistungen verpflichtet. Aus der Entstehungsgeschichte des § 34 SGB II sowie seinem jetzigen systematischen Kontext mit weiteren Regelungen des SGB II ergibt sich, dass nicht jedes verwerfliche Verhalten, das eine Hilfebedürftigkeit oder Leistungserbringung nach dem SGB II verursacht, zur Erstattungspflicht führt. Erfasst wird nur ein Verhalten mit spezifischem Bezug, d. h. "innerem Zusammenhang", zur Herbeiführung der Hilfebedürftigkeit bzw. Leistungserbringung. Das Verhalten, welches einen Anspruch nach dem SGB II herbei-geführt hat, muss demnach sozialwidrig sein (Bundessozialgericht, Urteil vom 02.11.2012, B 4 AS 39/12 R, Rn. 16 - nach juris).

Gemessen an diesen gesetzlichen Vorgaben macht der Bekl. zu Unrecht durch Bescheid vom 05.01.2015 in der Fassung des Bescheids vom 17.03.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.03.2015 einen Ersatzanspruch bezüglich der im Zeitraum vom 01.07.2014 bis zum 23.09.2014 erbrachten Leistungen nach dem SGB II i. H. v. insgesamt 2.085,28 EUR geltend. Dem Kl. ist kein sozialwidriges Verhalten, welches seine Hilfebedürftigkeit i. S. d. § 9 Abs. 1 SGB II herbeigeführt hat, vor-zuwerfen. Die Bundesagentur für Arbeit hat zu Unrecht das ihm bewilligte Arbeitslosengeld ab dem 22.07.2014 aufgehoben. Der Anspruch des Kl. auf Arbeitslosengeld war nicht gemäß § 161 Abs. 1 Nr. 2 SGB III erloschen. Die gegenüber dem Kl. von Seiten der Bundesagentur für Arbeit festgestellten Sperrzeiten erreichen zwar eine Dauer von insgesamt 21 Wochen. Diese Sperrzeiten sind jedoch teilweise zu Unrecht festgestellt.

a) Der Bekl. kann sich zunächst nicht auf die Bestandskraft der gegenüber dem Kl. ergangenen Sperrzeitbescheide berufen. Aus § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB II ergibt sich eine eigenständige Obliegenheit des Bekl. zur Prüfung, ob dem Leistungsempfänger ein sozialwidriges Verhalten vorzuwerfen ist. Eine Bindung an die Entscheidung der Bundesagentur für Arbeit - und damit das Fehlen einer eigenständigen Kompetenz zur Prüfung - müsste gesetzlich ausdrücklich - etwa wie in § 31 Abs. 2 Nr. 3 SGB II - normiert sein.

b) Alleine das Nichteinlegen von Rechtsbehelfen gegen die teilweise zu Unrecht festgestellten Sperrzeiten begründet nicht den Vorwurf sozialwidrigen Verhaltens. Es besteht grundsätzlich keine Pflicht des Leistungsempfängers, sich gegen einen zu Unrecht ergangenen Bescheid zur Wehr zu setzen (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 21.03.2012, L 16 AS 616/10, Rn. 39 - nach juris).

c) Die Bescheide der Bundesagentur für Arbeit, durch welche sie jeweils gegen-über dem Kl. den Eintritt von Sperrzeiten für die Dauer von zwei Wochen (13.05.2014 - 26.05.2004, 28.05.2014 - 10.06.2014, 11.06.2014 - 24.06.2014, 01.07.2014 - 14.07.2014, 15.07.2014 - 28.07.2014, 29.07.2014 - 11.08.2014, 26.08.2004 - 08.09.20014, 12.08.2014 - 25.08.2014) wegen dem Nichtnachweis von Eigenbemühungen zur Beendigung seiner Arbeitslosigkeit festgestellt hatte (Bescheide vom 18.06.2014, vom 23.06.2014 und vom 11.08.2014), sind rechtswidrig. Die Pflicht des Kl. zur Vornahme der entsprechenden Eigenbemühungen hat sich aus der Eingliederungsvereinbarung vom 24.04.2014 ergeben. Demnach hatte der Kl. sich auf mindestens sechs sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse pro Woche zu bewerben. Die Verpflichtung des Kl. zur Vornahme von Bewerbungen in dieser Häufigkeit ist zur Überzeugung des Gerichts unzumutbar. Denn jedenfalls theoretisch sollte eine Bewerbung erfolgsversprechend sein (Brand, in: Brand, SGB III, 7. Aufl. 2015, § 37 SGB III, Rn. 7). Bei einer derartigen Häufigkeit der von dem Kl. abverlangten Bewerbungen, ist eine entsprechende Erfolgswahrscheinlichkeit zur Überzeugung des Gerichts nicht mehr gegeben. Das Bewerben wird vielmehr zum Selbstzweck.

d) Zu Unrecht hat die Bundesagentur für Arbeit im Weiteren durch Bescheid vom 11.08.2015 gegenüber dem Kl. den Eintritt einer Sperrzeit für die Dauer von sechs Wochen wegen dem Nichtbewerben auf den Vermittlungsvorschlag hinsichtlich einer Tätigkeit bei der T. AG festgestellt. Die dem diesbezüglichen Vermittlungsvorschlag beigefügte Rechtsfolgenbelehrung war unzureichend. Sie hat dem Kl. nicht klar vor Augen geführt, mit welcher Dauer eine Sperrzeit bei einem Nichtbewerben eintritt. Die Rechtsfolgenbelehrung verweist lediglich auf die Höchstdauer der Sperrzeit von zwölf Wochen, die Dauer von drei Wochen bei einem erstmaligen versicherungswidrigem Verhalten und von sechs Wochen bei einem zweiten versicherungswidrigen Verhalten. Erforderlich wäre hingegen gewesen, den Kl. explizit auf die Dauer der eintretenden Sperrzeit von sechs Wochen bei einem Nichtbewerben auf den Vermittlungsvorschlag hinzuweisen.

Nach alledem war der Bescheid vom 05.01.2015 in der Fassung des Bescheids vom 17.03.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.03.2015 aufzuheben.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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