S 19 AS 4555/15 ER

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
SG Freiburg (BWB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
19
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 19 AS 4555/15 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1.) Die Frage, ob bzw. in welchem Umfang ein Leistungsempfänger nach dem SGB II erwerbsfähig ist, ist eine Vorfrage, die vor Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung zu klären ist.

2.) Ein eine Eingliederungsvereinbarung ersetzender Verwaltungsakt, der der "Klärung der Leistungsfähigkeit" eines Leistungsempfängers dienen soll, ist grundsätzlich rechtswidrig.
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 31.08.2015 gegen den Sanktionsbescheid vom 03.08.2015 wird angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers dem Grunde nach.

Gründe:

I.

Der Antragsteller wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen den Sanktionsbescheid des Antragsgegners vom 03.08.2015, durch den eine Minderung des Arbeitslosengeldes II für den Zeitraum 01.09.2015 bis 30.11.2015 um 30 % des maßgebenden Regelbedarfs, somit um monatlich 119,70 EUR, angeordnet wurde.

Der Antragsteller steht bereits seit vielen Jahren im laufenden Bezug von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) bei dem Antragsgegner. Ausweislich der in der beigezogenen Verwaltungsakte befindlichen medizinischen Unterlagen leidet der Antragsteller unter anderem an einer chronischen Hepatitis-C Virusinfektion sowie an einer Leberzirrhose. Nachdem der Antragsteller gegenüber dem Antragsgegner Zweifel an seiner Leistungsfähigkeit geäußert hatte, erließ der Antragsgegner gegenüber dem Antragsteller einen eine Eingliederungsvereinbarung (im Folgenden: EGV) ersetzenden Verwaltungsakt gemäß § 15 Abs. 1 S. 6 SGB II, da eine EGV mit dem Antragsteller nicht zustande gekommen sei. Als Ziel dieser EGV wurde die "Klärung der Leistungsfähigkeit" benannt. Durch die EGV verpflichtete sich der Antragsgegner zur Unterstützung des Antragstellers durch Teilnahme am Projekt 50plus, durch Beratung und Unterstützung sowie durch Herstellens des Kontaktes zum Ärztlichen Dienst, um die Leistungsfähigkeit des Antragstellers zu klären und seine Integrationsbemühungen in Beschäftigung zu unterstützen. Dem Antragsteller wurde im Gegenzug aufgegeben, bis zum 18.05.2015 eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (im Folgenden: AU-Bescheinigung) einzureichen und ebenfalls bis zum 18.05.2015 den ausgefüllten Gesundheitsfragebogen an den Antragsgegner zurückzusenden. Des Weiteren enthielt die EGV eine Rechtsbehelfs- sowie eine Rechtsfolgenbelehrung.

Der gegen die EGV vom 30.04.2015 mit anwaltlichem Schreiben vom 18.05.2015 eingelegte Widerspruch des Antragstellers wurde durch Widerspruchsbescheid vom 23.07.2015 zurückgewiesen. Hiergegen ist unter dem Aktenzeichen S 19 AS 3730/15 eine Klage vor dem Sozialgericht Freiburg anhängig.

Nachdem der Antragsteller im Folgenden weder eine AU-Bescheinigung noch einen ausgefüllten Gesundheitsfragebogen beim Antragsgegner vorlegt hatte, wurde er mit Schreiben vom 08.06.2015 zum möglichen Eintritt einer Sanktion angehört. Mit Schreiben vom 01.07.2015 machte der Antragsteller von seinem Äußerungsrecht Gebrauch und gab an, die Verpflichtung zur Vorlage des Gesundheitsfragebogens, der Schweigepflichtentbindungen sowie eventueller Atteste der behandelnden Ärzte im Rahmen einer EGV stelle einen Verstoß gegen den Datenschutz dar. Dem Antragsgegner sei seit bestimmt mehr als fünf Jahren bekannt, dass er gesundheitlich große Probleme habe. Weshalb daher nun die Vorlage einer Krankmeldung verlangt werde, sei schwer zu verstehen.

Mit Bescheid vom 03.08.2015 senkte der Antragsgegner daraufhin das Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 01.09.2015 bis 30.11.2015 um monatlich 30 % des maßgebenden Regelbedarfs ab und hob die vorangegangenen Bewilligungsbescheide vom 12.02.2015 und 23.07.2015 insoweit auf. Daraus ergab sich eine Minderung in Höhe von 119,70 EUR monatlich. Zur Begründung gab er an, der Antragsteller sei den in der EGV vom 30.04.2015 vereinbarten Pflichten trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen nicht nachgekommen, indem er weder ein ärztliches Attest noch den ausgefüllten Gesundheitsfragebogen eingereicht habe. Die im Schreiben vom 01.07.2015 genannten datenschutzrechtlichen Gründe könnten nicht anerkannt werden. Mit anwaltlichem Schreiben vom 30.08.2015 erhob der Antragsteller gegen diesen Bescheid vom 03.08.2015 Widerspruch und führte zur Begründung aus, ihm obliege auf Basis der EGV vom 30.04.2015 keine Verpflichtung zur Einreichung eines ärztlichen Attestes und des ausgefüllten Gesundheitsfragebogens. Mangels Pflichtverstoßes sei die Verhängung einer Sanktion nicht begründbar. Eine Entscheidung des Antragsgegners über diesen Widerspruch ist bislang – soweit ersichtlich – nicht ergangen.

Überdies hat sich der Antragsteller am 03.09.2015 im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes an das Sozialgericht Freiburg gewandt. Er ist der Auffassung, die Frage der Leistungsfähigkeit bzw. Erwerbsfähigkeit könne nicht zum Regelungsgegenstand einer EGV gemacht werden. Das Gesetz sehe zur Klärung der Frage der Erwerbsfähigkeit ein eigenes Regelwerk vor. Dieses würde ins Leere laufen, wenn die Regelungen der §§ 14 ff. SGB II dahingehend Anwendung finden könnten, dass auch für die Prüfung der Frage, ob überhaupt Erwerbsfähigkeit des Hilfebedürftigen vorliege, der Abschluss einer EGV möglich wäre. Zur weiteren Begründung verweist der Antragsteller auf seine Klagebegründung in dem Verfahren mit dem Aktenzeichen S 19 AS 3730/15. Darin führt der Antragsteller unter anderem aus, die Frage der Leistungsfähigkeit sei eine Vorfrage für den Abschluss einer EGV. Die EGV selbst setze Leistungsfähigkeit voraus.

Der Antragsteller beantragt,

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 31.08.2015 gegen den Sanktionsbescheid vom 03.08.2015 anzuordnen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Er weist zunächst darauf hin, dass die anhängige Klage gegen die EGV vom 30.04.2015 keine aufschiebende Wirkung entfalte, so dass der Antragsteller weiterhin zur Erfüllung der dort festgelegten Bemühungen verpflichtet sei. Die in der EGV vom 30.04.2015 festgelegten Verpflichtungen seien rechtmäßig. Es sei keine Rechtsprechung ersichtlich, die den Inhalt der EGV einschränke. Zudem gebe es vielfältige Schritte, um erwerbsfähige Leistungsberechtigte zu integrieren. Es könne nicht Sinn einer EGV sein, lediglich die letzten Schritte einer Integration zu regeln. Vorliegend solle als erster Schritt einer möglichen Integration des Antragstellers in Arbeit dessen Leistungsfähigkeit geprüft werden. Ohne diese Prüfung seien weiterführende Maßnahmen zur Eingliederung des Antragstellers in Arbeit nicht möglich. Zur weiteren Begründung verweist der Antragsgegner auf seine Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 23.07.2015 hinsichtlich der EGV vom 30.04.2015. Darin führt der Antragsgegner aus, dass die EGV vom 30.04.2015 die gesetzlichen Vorgaben der §§ 15 f. SGB II beachte.

Auf den Inhalt der Verwaltungsakte sowie den geführten Schriftwechsel wird hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten und den Verfahrensgang ergänzend Bezug genommen.

II.

Der Antrag des Antragstellers ist nach § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft. Danach kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Nach § 39 Nr. 1 SGB II haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, der die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende aufhebt, zurücknimmt, widerruft oder herabsetzt, keine aufschiebende Wirkung. Der streitgegenständliche Sanktionsbescheid vom 03.08.2015 ordnet die Absenkung bereits bewilligter Leistungen für die Dauer von drei Monaten an. Der dagegen eingelegte Rechtsbehelf hat daher keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig und begründet.

Bei der Entscheidung über die Anordnung der aufschiebende Wirkung hat das Gericht eine Abwägung des Interesses des Antragstellers, die Wirkung des angefochtenen Bescheides (zunächst) zu unterbinden (Aussetzungsinteresse) mit dem Vollzugsinteresse des Antragsgegners vorzunehmen. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ist anzuordnen, wenn das Aussetzungsinteresse das Vollzugsinteresse überwiegt. Ist der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig, ist die aufschiebende Wirkung anzuordnen, weil dann ein öffentliches Interesse an der Vollziehung nicht erkennbar ist. Ist der Widerspruch aussichtslos, wird die aufschiebende Wirkung nicht angeordnet. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber in der vorliegenden Fallgestaltung ein Regel-/Ausnahmeverhältnis angeordnet hat. In der Regel überwiegt das Vollzugsinteresse des Antragsgegners, da der Gesetzgeber die aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen ausgeschlossen hat (vgl. BSG Beschl. v. 29.08.2011 – Az. B 6 KA 18/11 R, Rdn. 12 nach Juris). Je größer jedoch die Erfolgsaussichten in der Hauptsache sind, umso geringer sind die Anforderungen an das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Umgekehrt sind die Anforderungen an die Erfolgsaussichten umso geringer, je schwerer die Verwaltungsmaßnahme wirkt oder rückgängig gemacht werden kann. Gegenüberzustellen sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die Eilentscheidung nicht erginge, die Klage bzw. der Widerspruch aber später Erfolg hätte, und die Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte Eilentscheidung erlassen würde, die Klage bzw. der Widerspruch aber erfolglos bliebe (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 86b Rdn. 12f.).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers, da sich der Sanktionsbescheid vom 03.08.2015 nach einer im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung als rechtswidrig erweist. Im Einzelnen:

Nach § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB II verletzten erwerbsfähige Leistungsberechtigte ihrer Pflichten, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis sich weigern, in der EGV oder in dem diese ersetzenden Verwaltungsakt nach § 15 Abs. 1 S. 6 SGB II festgelegten Pflichten zu erfüllen, insbesondere in ausreichendem Umfang Eigenbemühungen nachzuweisen. Nach § 31a Abs. 1 SGB II ist das Vorliegen einer Pflichtverletzung nach § 31 SGB II Voraussetzung für eine Minderung des Arbeitslosengeld II.

Der Antragsteller selbst bestreitet nicht, dass er die in der EGV vom 30.04.2015 festgelegten Pflichten nicht erfüllt hat, indem er weder eine AU-Bescheinigung noch einen ausgefüllten Gesundheitsfragebogen beim Antragsgegner vorgelegt hat. Eine Sanktionierung auf Grund dieser Nichterfüllung der im eine EGV ersetzenden Eingliederungsverwaltungsakt vom 30.04.2015 festgelegten Pflichten konnte gleichwohl nicht erfolgen, weil sich dieser Eingliederungsverwaltungsakt nach summarischer Prüfung als rechtswidrig erweist. Die Rechtmäßigkeit eines zugrundeliegenden Eingliederungsverwaltungsaktes ist zur Überzeugung der Kammer aber Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit einer Sanktion auf Grund einer Pflichtverletzung gemäß § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB II. Dies gilt jedenfalls solange der Eingliederungsverwaltungsakts nicht seinerseits bestandskräftig geworden ist, da in diesem Falle die Bindungswirkung des § 77 SGG noch nicht eingetreten ist (vgl. auch Berlit in: LPK-SGB II, 5. Aufl. 2013, § 31, Rdn. 19 m.w.N.). Dies ist vorliegend der Fall, weil der am 30.04.2015 ergangene Eingliederungsverwaltungsakt durch Widerspruch und Klage angegriffen wurde und das entsprechende Klageverfahren noch nicht abgeschlossen ist. Die bloße Wirksamkeit bzw. Vollziehbarkeit eines Eingliederungsverwaltungsaktes steht der inzidenten Prüfung seiner Rechtmäßigkeit im Rahmen der Rechtmäßigkeitsprüfung einer Sanktion dagegen nicht entgegen (so aber wohl SG Berlin, Urt. v. 09.07.2014 – Az. S 205 AS 30970/13, Rdn. 26 ff. nach Juris). Anderenfalls wäre jeder von einer auf einer EGV beruhenden Sanktion Betroffene gehalten, einstweiligen Rechtsschutz nicht nur gegen den Sanktionsbescheid selbst, sondern auch gegen den Eingliederungsverwaltungsakt in Anspruch zu nehmen, um auf diesem Wege die Vollziehbarkeit des Eingliederungsverwaltungsaktes zu verhindern. Dies erscheint nicht prozessökonomisch. Überdies kann sich derjenigen, der eine rechtswidrige EGV nicht befolgt, auch auf einen wichtigen Grund im Sinne des § 31 Abs. 1 S. 2 SGB II berufen, der ebenfalls einer Sanktionierung im Wege steht. Spätestens bei der Prüfung, ob ein solcher wichtiger Grund vorliegt, ist demnach eine inzidente Prüfung eines – nicht bestandskräftigen – Eingliederungsverwaltungsaktes unerlässlich (ebenso: Hessisches LSG, Urt. v. 13.052015 – Az. L 6 AS 132/14, Rdn. 47 nach Juris; Sonnhoff in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 31, Rdn. 33).

Nach summarischer Prüfung erweisen sich die in der EGV vom 30.04.2015 festgelegten Pflichten des Antragstellers in Form der Vorlage einer AU-Bescheinigung sowie eines ausgefüllten Gesundheitsfragebogens als rechtwidrig.

Die EGV ist in § 15 SGB II gesetzlich geregelt. Nach § 15 Abs. 1 S. 1 SGB II soll die Agentur für Arbeit im Einvernehmen mit dem kommunalen Träger mit jeder erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person die für ihre Eingliederung erforderlichen Leistungen vereinbaren. In der EGV soll insbesondere vereinbart werden, welche Leistungen der Erwerbsfähige zur Eingliederung in Arbeit erhält, welche Bemühungen er in welcher Häufigkeit mindestens unternehmen muss und in welcher Form er seine Bemühungen nachzuweisen hat, vgl. § 15 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, 2 SGB II. Der mit der EGV verfolgte Zweck ist also immer derselbe, nämlich letztendlich die Vermittlung in Arbeit bzw. die Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit auf der Grundlage effektiver Vermittlungsbemühungen (Sonnhoff in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 15, Rdn. 62). Dies wird im Übrigen auch durch die systematische Stellung des § 15 SGB II innerhalb des grundsicherungsrechtlichen Leistungssystems bestätigt. So findet sich § 15 SGB II im Kapitel 3, Abschnitt 1 "Leistungen zur Eingliederung in Arbeit" (BSG, Urt. v. 02.04.2014 – Az. B 4 AS 26/13 R, Rdn. 37 nach Juris).

Die durch EGV festgelegten Eigenbemühungen des Leistungsempfängers müssen demnach der "Eingliederung in Arbeit" dienen. Maßgeblich für die konkret festzusetzenden Eigenbemühungen sind stets die persönlichen Verhältnisse des Leistungsempfängers, also das individuelle Leistungsvermögen, der berufliche Ausbildungsstand und allgemeine Berufserfahrung, die intellektuellen Fähigkeiten und Kenntnisse sowie die persönlichen familiären Verhältnisse jeweils in Relation zu den Verhältnissen des Arbeitsmarktes (Sonnhoff a.a.O., § 15, Rdn. 88 m.w.N.). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze handelt es sich bei der Verpflichtung des Antragstellers zur Vorlage einer AU-Bescheinigung sowie eines ausgefüllten Gesundheitsfragebogens nach summarischer Prüfung nicht um einen zulässigen Regelungsinhalt einer EGV. Es ist insbesondere nicht zu erkennen, inwiefern diese auferlegten Eigenbemühungen des Antragstellers einer Eingliederung in Arbeit dienen können. Hierbei ist zunächst zu beachten, dass die Erwerbsfähigkeit als solche bereits nach dem Wortlaut des § 15 Abs. 1 S. 1 SGB II Voraussetzung einer EGV ist, so dass die Vorfrage, ob überhaupt Erwerbsfähigkeit vorliegt sowie hierauf bezogene Obliegenheiten des Leistungsempfängers von vorneherein nicht Gegenstand einer EGV sein können (ebenso: Berlit a.a.O., § 15, Rdn. 22; LSG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 05.07.2007 – Az. L 3 ER 175/07 AS, Rdn. 19 nach Juris; Hessisches LSG, Beschl. v. 17.10.2008 – Az. L 7 AS 251/08 B ER, Rdn. 58 nach Juris). Doch selbst wenn die seitens des Antragsgegners durch Verwaltungsakt festgelegte Obliegenheit des Antragstellers zur Vorlage einer AU-Bescheinigung sowie eines ausgefüllten Gesundheitsfragebogens nicht der Klärung der Frage dienen sollte ob, sondern in welchem Umfang der Antragsteller (noch) erwerbsfähig ist, kann dies nach summarischer Prüfung nicht zur Rechtmäßigkeit dieser Regelung führen. Zunächst erscheint es fraglich, ob die festgesetzten Eigenbemühungen des Antragstellers tatsächlich lediglich der Klärung dessen Restleistungsvermögens dienen sollen. So ist das Ziel der EGV mit "Klärung der Leistungsfähigkeit" umschrieben. Hintergrund der Regelungen war offensichtlich eine Aussage des Antragstellers gegenüber dem Antragsgegner, wonach er sich selbst für nicht mehr leistungsfähig halte. Unter diesen Umständen liegt zumindest die Vermutung nahe, dass der Antragsgegner die Frage klären wollte, ob der Antragstellers derzeit erwerbsfähig ist. Gerade dies ist aus den bereits genannten Gründen mittels EGV jedoch nicht möglich.

Sofern der Antragsgegner jedoch lediglich den Umfang des Restleistungsvermögens des Antragstellers klären wollte, kann auch dies keine Maßnahme zur Eingliederung des Antragstellers in Arbeit sein. Weder durch Vorlage einer AU-Bescheinigung noch durch Vorlage eines ausgefüllten Gesundheitsfragebogens können sich die Chancen des Antragstellers auf Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt bzw. auf Beendigung oder Verringerung seiner Hilfebedürftigkeit erhöhen. Dem Antragsgegner ist zwar zu Gute zu halten, dass erst nach genauer Kenntnis der gesundheitlichen Beschwerden des Antragstellers und seines dadurch bedingten qualitativen und quantitativen Restleistungsvermögens das Unterbreiten von leidensgerechten und damit von zumutbaren bzw. geeigneten Vermittlungsvorschlägen möglich erscheint. Dies kann allerdings allenfalls eine mittelbare Verbesserung der Wiedereingliederungschancen des Antragstellers in Arbeit begründen und stellt daher nach summarischer Prüfung keine im Rahmen einer EGV zulässige Regelung dar. Im Gegensatz dazu begründen nämlich die im Rahmen einer EGV zulässig festzusetzenden Eigenbemühungen, wie etwa die Aufgabe von Stellengesuchen in Zeitungen, die regelmäßige Auswertung von Stellenanzeigen, (initiative) Bewerbungen oder auch die Teilnahme an Eingliederungsmaßnahmen, eine unmittelbare Verbesserung der Wiedereingliederungschancen des Leistungsempfängers.

Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass jede EGV – wie bereits ausgeführt – individuell angepasste Eigenbemühungen des Leistungsempfängers festlegen soll, wobei auch und gerade das individuelle (Rest-)Leistungsvermögen zu berücksichtigen ist. Aus diesem Grunde ist die Kenntnis des (Rest-)Leistungsvermögens durch den Leistungsträger Grundvoraussetzung für den Abschluss einer zulässigen bzw. rechtmäßigen EGV. Ebenso wie die Frage, ob ein Leistungsempfänger überhaupt erwerbsfähig ist, ist mithin auch die Frage, in welchem Umfang ein Leistungsempfänger erwerbsfähig ist, eine Vorfrage, die zwingend vor Abschluss einer EGV zu klären ist.

Lediglich ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass es auch kein Bedürfnis dafür gibt, Zweifel am Vorliegen bzw. am Umfang der Leistungsfähigkeit eines Leistungsempfängers mittels entsprechenden Verpflichtungen im Rahmen einer EGV zu klären. Sollte der Antragsgegner keine Zweifel an der Erwerbsfähigkeit des Antragstellers haben, steht es ihm frei, den Antragsteller auch und gerade mittels einer EGV zu Eigenbemühungen zu verpflichten, die unmittelbar der Eingliederung in Arbeit dienen. Sollte sich der Antragsteller diesen Eigenbemühungen aus gesundheitlichen Gründen nicht gewachsen fühlen, wäre er verpflichtet, durch Vorlage geeigneter Unterlagen, insbesondere durch AU-Bescheinigungen, nachzuweisen, (derzeit) keine Eigenbemühungen leisten zu können. Anderenfalls – also bei fehlendem Nachweis eines wichtigen Grundes – dürfte dagegen ein sanktionsfähiges Verhalten des Antragstellers naheliegen. Sollte der Antragsgegners dagegen Zweifel haben, ob bzw. in welchem Umfang der Antragsteller erwerbsfähig ist, besteht die Möglichkeit, den Antragsteller nach § 62 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) zur Teilnahme an einer ärztlichen und/oder psychologischen Untersuchung zu verpflichten, oder aber nach § 60 SGB I zur Angabe wesentlicher Tatsachen aufzufordern. Sollte sich der Antragsteller dem verwehren, bestünde nach § 66 SGB I die Möglichkeit, die Leistungen nach dem SGB II bis zur Nachholung der Mitwirkung durch den Antragsteller ganz oder teilweise zu versagen.

Nach alledem dienen die in der EGV festgesetzten Eigenbemühungen des Antragstellers weder dem gesetzlich normierten Zweck einer EGV, noch sind diese Eigenbemühungen zur Klärung des (Rest-)Leistungsvermögens des Antragstellers erforderlich. Der Eingliederungsverwaltungsakt vom 30.04.2015 und damit auch der darauf beruhende Sanktionsbescheid vom 03.08.2015 erweisen sich daher nach summarischer Prüfung als rechtswidrig. Dem Antrag war somit stattzugeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Da der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,00 EUR (Minderungsbetrag insgesamt lediglich 359,10 EUR) nicht übersteigt, ist dieser Beschluss gemäß §§ 172 Abs. 3 Nr. 1, 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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