L 7 AS 869/15 B ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 42 AS 2141/15 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 869/15 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Ein Zuschlag von 10 Prozent ist auch auf die ab 01.01.2016 gültigen Tabellenwerte des § 12 WoGG vorzunehmen, wenn ein schlüssiges Konzept zur Angemessenheitsgrenze der Unterkunftskosten nach § 22 Abs. 1 SGB II nicht vorhanden ist.
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 6. November 2015 wird zurückgewiesen.

II. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt höheres Arbeitslosengeld II aufgrund der Kosten der Unterkunft, die vom Antragsgegner nur teilweise als Bedarf berücksichtigt werden.

Der 1966 geborene Antragsteller beantragte erstmals am 14.08.2014 Arbeitslosengeld II beim Antragsgegner. Er bewohnt zusammen mit seiner Mutter ein Reihenmittelhaus mit einer Wohnfläche von 130 qm. Mutter und Sohn sind laut Mietvertrag beide Mieter. An den Vermieter sind monatlich 1774,45 Euro zu zahlen, 1690,- Euro Grundmiete und 84,45 Euro an Nebenkosten. Die Mieter bezahlen daneben für Entwässerungsgebühren (Abwasser) drei mal jährlich 310,- Euro bzw. zuletzt 342,- Euro, für Heizkosten (Gas) seit April 2015 monatlich 101,- Euro, für Wasser monatlich 70,- Euro. Für Haushaltsstrom fallen seit August 2015 monatlich 164,- Euro an. Die Mutter bezieht monatlich eine eigene Altersrente mit einem Zahlbetrag von 1.132,60 Euro und eine Betriebsrente von 299,31 Euro.

Mit Schreiben vom 05.09.2014 wurde der Antragsteller darauf hingewiesen, dass die Kosten der Unterkunft zu hoch seien. Ab April 2015 würden nur noch die angemessenen Kosten von 590,- Euro für die Bruttokaltmiete für eine Person übernommen werden. Mit Schreiben vom 08.10.2014 wurde der Antragsteller erneut auf die nun 610,- Euro betragende Obergrenze hingewiesen und eine Absenkung ab Mai 2015 angekündigt.

Leistungen wurden ab August 2014 bewilligt. Auf den Folgeantrag hin bewilligte der Antragsgegner mit Bescheid vom 23.07.2015 Arbeitslosengeld II für die Zeit von 01.08.2015 bis 31.01.2016 von monatlich 1.059,51 Euro. Der Antragsteller erhob dagegen wegen der Unterkunftskosten Widerspruch und legte als Nachweis von Bemühungen eine kürzlich erfolgte Anmeldung für Sozialwohnungen und ein Exposee einer Wohnung mit Dachterrasse und einer Warmmiete von 2.440,- Euro vor. Mit Widerspruchsbescheid vom 04.12.2015 wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Dagegen wurde rechtzeitig Klage erhoben.

Bereits mit Bescheid vom 11.08.2015 wurde die Übernahme einer Schlussrechnung von Stromkosten in Höhe von 603,20 Euro abgelehnt. Mit Widerspruchsbescheid vom 04.12.2015 wurde der dagegen erhobene Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Haushaltsenergie sei aus dem Regelbedarf zu zahlen. Dagegen wurde ebenfalls Klage erhoben.

Mit Bescheid ebenfalls vom 11.08.2015, bestätigt mit Widerspruchsbescheid vom 04.12.2015, wurde die gesondert beantragte Übernahme einer Vorauszahlung für die Stadtentwässerung in Höhe von 342,- Euro abgelehnt.

Ein Antrag vom 10.08.2015 auf hälftige Übernahme der Schlussrechnung des vormaligen Gas- und Wasserlieferanten in Höhe von 1.346,96 Euro (allerdings ohne Nachweis) wurde, soweit ersichtlich, nicht verbeschieden.

Bereits am 21.09.2015 stellte der Antragsteller beim Sozialgericht München einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz. Von den Kosten des Hauses seien anteilig (hälftig) ab 01.08.2015 monatlich weitere 343,22 Euro zu übernehmen. Von der Schlussrechnung für Strom seien hälftig 301,60 Euro zu übernehmen. Von der Schlussrechnung für Gas und Wasser seien anteilig 673,48 Euro bzw. für die Korrekturrechnung in derselben Sache 776,75 Euro (ebenfalls ohne Nachweis) zu übernehmen. Für die Stadtentwässerung seien 171,- Euro zu übernehmen. Neben zahlreichen Unterlagen legte der Antragsteller Kontoauszüge vor, die überwiegend geschwärzt waren. Das Sozialgericht forderte vergeblich vollständige Kontoauszüge an.

Mit Beschluss vom 06.11.2015 lehnte das Sozialgericht München den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Es sei mangels vollständiger Kontoauszüge nicht geklärt, ob der Antragsteller hilfebedürftig sei. Unklar sei ebenfalls, wer die Miete tatsächlich bezahle. Auch ein Anordnungsgrund im Sinne der Dringlichkeit einer gerichtlichen Anordnung sei nicht ersichtlich.

Der Antragsteller hat am 07.12.2015 ohne Begründung Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts eingelegt.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß, den Beschluss des Sozialgerichts München vom 6. November 2015 aufzuheben und den Antragsgegner vorläufig zu verpflichten, monatlich von 01.08.2015 bis 31.01.2016 um 343,22 Euro höheres Arbeitslosengeld II zu bezahlen sowie 301,60 Euro für die Strom-Schlussrechnung, 776,75 Euro für die Schlussrechnung Gas und Wasser, sowie 171,- Euro für die Stadtentwässerung-Vorauszahlung (Abwasser) zu bezahlen.

Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben (§ 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Die strittigen Bescheide sind nicht bestandskräftig. Der Bescheid vom 11.08.2015 zu der laufenden Abwasserzahlung dürfte Teil der laufenden Leistungsbewilligung sein, so dass § 86 SGG einschlägig sein dürfte und der gesonderte Widerspruch überflüssig war.

Die Beschwerde ist jedoch unbegründet, weil das Sozialgericht München den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt hat.

Für die begehrte Begründung einer Rechtsposition im einstweiligen Rechtsschutz ist - wie das Sozialgericht zutreffend feststellte - ein Antrag auf eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG statthaft. Der Antrag muss zulässig sein und die Anordnung muss zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheinen. Es muss glaubhaft sein, dass ein materielles Recht besteht, für das einstweiliger Rechtsschutz geltend gemacht wird (Anordnungsanspruch), und es muss glaubhaft sein, dass eine vorläufige Regelung notwendig ist, weil ein Abwarten auf die Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht zumutbar ist (Anordnungsgrund).

Hier fehlt es bereits an einem Anordnungsanspruch. Der Antragsteller wohnt in einem viel zu teuren Haus. Nach § 22 Abs. 1 S. 1 und 3 SGB II können nach sechs Monaten regelmäßig nur die angemessenen Kosten einer Unterkunft übernommen werden. Das sind die Kosten, die für eine schlichte und einfache Wohnung von 50 qm in einfacher Lage anfallen würden. Die vom Antragsgegner aufgrund seines Konzeptes ermittelte Angemessenheitsgrenze von 610,- Euro für die Bruttokaltmiete einer Einzelperson ist im Eilverfahren nicht zu beanstanden. Hinzu kommt die Hälfte der tatsächlichen Heizkosten von 101,- Euro, mithin 50,50 Euro. Zusammen sind das 660,50 Euro, so wie dies im Bescheid vom 23.07.2015 bewilligt wurde.

Der Antragsteller wird schon hier darauf hingewiesen, dass - falls das Konzept des Antragsgegners mangelhaft wäre - nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die Tabellenwerte des § 12 Wohngeldgesetzes (WoGG) zuzüglich 10 % die Obergrenze bilden. Nach dem bis 31.12.2015 gültigen § 12 WoGG ergeben sich bei der Mietenstufe 6 für A-Stadt 447,70 Euro (407,- plus 40,70 Euro) bzw. ab 01.01.2016 574,20 Euro (522,- plus 52,20 Euro). Die Begründung für den Zuschlag war, dass das WoGG anderen Zwecken als der Existenzsicherung dient. Deshalb hat das BSG anlässlich der Neufassung des WoGG zum 01.01.2009 am Zuschlag unverändert festgehalten (BSG, Urteil vom 12.12.2013, B 4 AS 87/12 R, Rn. 27). Durch die Neufassung des WoGG zum 01.01.2016 hat sich an dieser Situation nichts geändert, so dass keine Bedenken bestehen, den Zuschlag von 10 % auf die Tabellenwerte des § 12 WoGG auch ab 2016 vorzunehmen. Dies bedeutet, dass der Antragsteller auch über das WoGG keine höheren Leistungen erhalten könnte.

Der Antragsteller ist darauf hinzuweisen, dass er weit länger als sechs Monate höhere Unterkunftskosten erhalten hat. Dabei hat er keinerlei ernsthafte Bemühungen unternommen, eine günstigere Unterkunft zu suchen. Die Anmeldung für eine Sozialwohnung erfolgte viel zu spät. Das Exposee der Luxuswohnung hat mit dem, was dem Antragsteller an Wohnungsbedarf und Leistungen zustehen könnte, nichts zu tun.

Ein Anspruch auf 171,- Euro für die Stadtentwässerung-Vorauszahlung (Abwasser) ist ebenfalls nicht erkennbar. Die Zahlung für Abwasser ist Teil der laufenden Bruttokaltmiete, die mit 610,- Euro pro Monat bereits abgedeckt ist.

Bei den 776,75 Euro (oder 673,48 Euro) aus der Schlussrechnung für Gas/Wasser könnte es sich um Schulden für die Unterkunft nach § 22 Abs. 8 SGB II handeln. Ein Übernahmeanspruch liegt jedoch fern, weil das Haus viel zu teuer ist und weder eine Notlage noch eine drohende Wohnungslosigkeit erkennbar ist. Im Eilverfahren fehlt es dann auch am Anordnungsgrund (Dringlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Regelung).

Haushaltsstrom ist aus dem Regelbedarf zu bezahlen. Die 301,60 Euro für die Strom-Schlussrechnung könnten deshalb allenfalls zu einem Darlehen für einen Notregelbedarf nach § 24 Abs. 1 SGB II führen. Ein Anordnungsanspruch ist aber auch hier nicht glaubhaft, weil eine Unabweisbarkeit nicht erkennbar ist. Die Stromlieferung wurde von einem neuen Anbieter bereits aufgenommen.

Der Antragsteller wird abschließend darauf hingewiesen, dass er sich dringend um eine günstige, einfache und wesentlich kleinere Wohnung für sich und seine Mutter kümmern sollte. Ein Festhalten an dem teuren Haus wird die finanziellen Probleme vergrößern und sich zu einer noch größeren Belastung auswachsen, als diese Situation ohnehin schon ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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