L 7 AS 2055/15 B ER

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 15 AS 3442/15 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 7 AS 2055/15 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 09.11.2015 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren und Beiordnung von Rechtsanwalt L wird abgelehnt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt im Beschwerdeverfahren noch Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 01.10.2015 bis zum 31.12.2015 sowie Leistungen zur Wahrnehmung des Umgangsrechts für Dezember 2015 im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes.

Der 1958 geborene Antragsteller ist alleinstehend und wohnt in L. Seine 2010 geborene Tochter lebt bei der Mutter in O. Aufgrund eines am 02.04.2015 vor dem Familiengericht geschlossenen Vergleichs hatte der Antragsteller im Mai, August, Oktober und vom 26. bis zum 30. Dezember 2015 das Recht zum Umgang mit seiner Tochter, wofür er mit der Bahn nach O reisen und dort übernachten muss.

Der Antragsgegner bewilligte dem Antragsteller mit Bescheid vom 04.05.2015 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 01.05.2015 bis zum 30.09.2015 iHv insgesamt 1.335,08 EUR monatlich (Regelbedarf ab Juli 2015 399 EUR, Bedarfe für Unterkunft und Heizung 354,80 EUR sowie Mehrbedarf für die Wahrnehmung des Umgangsrechts iHv 621,18 EUR).

Mit Bescheid vom 14.09.2015 stellte der Antragsgegner den vollständigen Wegfall des Arbeitslosengeldes II für die Zeit vom 01.10.2015 bis zum 31.12.2015 fest. Hiervon seien der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts, die Mehrbedarfe, die Leistungen für Unterkunft und Heizung sowie die Aufwendungen zur Wahrnehmung des Umgangsrechts betroffen. Der Antragsteller sei bereits zum dritten Mal seinen Pflichten nach § 31 SGB II nicht nachgekommen, so dass das ihm zustehende Arbeitslosengeld II für den gesamten Minderungszeitraum wegfalle. Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller am 24.09.2015 Widerspruch ein, den der Antragsgegner mit Bescheid vom 05.10.2015 zurückgewiesen hat. Hiergegen hat der Antragsteller am 06.11.2015 beim Sozialgericht Köln Klage erhoben (S 15 AS 4020/15).

Am 25.09.2015 hat der Antragsteller beim Sozialgericht Köln beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, für die Zeit vom 01.10.2015 bis zum 31.12.2015 Leistungen für Unterkunft und Heizung und Leistungen zur Wahrnehmung des Umgangsrechts zu zahlen sowie Sach- oder geldwerte Leistungen für sein "notwendiges tägliches Auskommen auszugeben". Die verhängte Sanktion greife zu weit, soweit sie die Unterkunftskosten erfasse, die Wahrnehmung des Umgangsrechts einschränke und seine "Lebenserhaltung auf Null" reduziere.

Mit Bescheid vom 28.09.2015 hat der Antragsgegner jeweils vorläufig einen Mehrbedarf für Oktober 2015 iHv 972 EUR und für November und Dezember 2015 iHv jeweils 612 EUR bewilligt. Weitere Leistungen sind ausdrücklich nicht bewilligt, sondern jeweils mit "0,00" ausgewiesen worden. Hiergegen hat der Antragsteller am 27.10.2015 Widerspruch eingelegt.

Aufgrund der Bewilligung der Mehrbedarfe für Oktober und November 2015 hat der Antragsteller das Eilverfahren insoweit für erledigt erklärt.

Mit Beschluss vom 09.11.2015 hat das Sozialgericht Köln den Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung zurückgewiesen. Hinsichtlich der Kosten für Unterkunft und Heizung liege ein Anordnungsgrund iSd § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG nicht vor, da weder eine Räumungsklage anhängig sei noch eine solche drohe. Auch hinsichtlich der Kosten für die Wahrnehmung des Umgangsrechts für Dezember 2015 fehle ein Anordnungsgrund, da der Antragsteller weder dargelegt habe, wann und in welcher Höhe solche Kosten im Dezember 2015 anfielen noch wieso es derzeit zur Vermeidung unzumutbarer Nachteile einer gerichtlichen Entscheidung hierüber bedürfe.

Mit Bescheid vom 24.11.2015 hat der Antragsgegner die mit dem Bescheid vom 28.09.2015 ausgesprochene vorläufige Bewilligung des Mehrbedarfs für Dezember 2015 wieder zurückgenommen und zur Begründung ausgeführt, im Hinblick auf den Sanktionsbescheid vom 14.09.2015 sei die vorläufige Bewilligung rechtswidrig iSd § 45 SGB X gewesen, Vertrauensschutz könne der Antragsteller nicht beanspruchen. Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller am 30.11.2015 Widerspruch eingelegt.

Gegen den am 11.11.2015 zugestellten Beschluss des Sozialgerichts Köln hat der Antragsteller am 26.11.2015 Beschwerde eingelegt. Er begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Leistungen für Unterkunft und Heizung für Oktober 2015 bis Dezember 2015 sowie Leistungen zur Wahrnehmung des Umgangsrechts für Dezember 2015 iHv 612 EUR. Zwar greife er die Sanktion als solche im Eilverfahren nicht an, rechtswidrig sei aber jedenfalls ihre Ausdehnung auf die Unterkunftskosten und die Leistungen zur Wahrnehmung des Umgangsrechts. Hierdurch drohten Wohnungslosigkeit und eine Vereitelung des familiengerichtlich festgestellten Umgangsrechts, das auch dem Kindeswohl diene.

Der Antragsgegner hält den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung für unzulässig, weil der Antragsteller hätte beantragen müssen, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs bzw. der Klage gegen den Bescheid vom 14.09.2015 gem. § 86b Abs. 1 SGG anzuordnen. Ein solcher Antrag sei gegenüber dem auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG vorrangig.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Soweit der Antragsteller Leistungen für die Wahrnehmung des Umgangsrechts für Dezember 2015 begehrt, ist sie schon unzulässig, im Übrigen, dh hinsichtlich der Kosten für Unterkunft und Heizung für Oktober bis Dezember 2015, ist sie ist zulässig, aber nicht begründet.

Hinsichtlich der Leistungen für die Wahrnehmung des Umgangsrechts im Monat Dezember 2015 ist die Beschwerde des Antragstellers nicht zulässig, weil sie nicht statthaft ist.

Dem auf Bewilligung von Leistungen für die Wahrnehmung des Umgangsrechts im Monat Dezember 2015 gerichteten Begehren des Antragstellers war bereits durch den drei Tage nach der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes erlassenen Bescheid vom 28.09.2015 entsprochen worden, das Rechtsschutzbedürfnis für den gestellten Antrag auf Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung mithin entfallen. Nachdem der Antragsgegner den Bescheid vom 28.09.2015 durch den nach Zustellung des erstinstanzlichen Beschlusses erlassenen Bescheid vom 24.11.2015 hinsichtlich der Leistungen für die Wahrnehmung des Umgangsrechts im Monat Dezember 2015 zurückgenommen hatte, hätte der Antragsteller zur Weiterverfolgung seines Begehrens gem. § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Rücknahmebescheid beantragen können und müssen. Denn der Antragsgegner hatte die dem Antragsteller mit dem Bescheid vom 28.09.2015 eingeräumte Rechtsposition mit dem Bescheid vom 24.11.2015 wieder entzogen, ohne dass der gegen diesen eingelegte Widerspruch aufschiebende Wirkung hatte (§ 39 Nr. 1 SGB II). Der hierdurch eröffnete einstweilige Rechtsschutz nach § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG (Anfechtungssachen) ist gegenüber der einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG (Vornahmesachen) vorrangig (§ 86b Abs. 1 Satz 1 SGG). Da mangels eines entsprechenden Antrags keine Entscheidung des Sozialgerichts über die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 24.11.2015 vorliegt, ist es dem Landessozialgericht verwehrt, im Beschwerdeverfahren darüber zu entscheiden (§ 172 Abs. 1 Satz 1 SGG).

Hinsichtlich der begehrten Leistungen für Unterkunft und Heizung iSd § 22 Abs. 1 SGB II richtet sich der einstweilige Rechtsschutz nach § 86b Abs. 2 SGG. Der Sanktionsbescheid vom 14.09.2015 eröffnet den einstweiligen Rechtsschutz nach § 86b Abs. 1 SGG nicht. Nur wenn das einstweilige Rechtsschutzziel vollständig dadurch erreicht werden kann, dass ein mit Widerspruch oder Anfechtungsklage angefochtener Verwaltungsakt vorläufig suspendiert wird, ist der einstweilige Rechtsschutz nach § 86b Abs. 1 SGG eröffnet und gegenüber der einstweiligen Anordnung iSd § 86b Abs. 2 SGG vorrangig. Im Rahmen des § 86b Abs. 1 SGG muss eine bestehende Rechtsposition verteidigt werden, während die einstweilige Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG auf die Begründung oder Erweiterung einer Rechtsposition abzielt (Wehrhahn, in: Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl., § 86b Rn. 10). Da dem Antragsteller für die Zeit ab 01.10.2015 noch keine Unterkunftskosten bewilligt worden sind, würde die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs bzw. der Klage gegen den Bescheid vom 14.09.2015 nicht die im Eilverfahren begehrten Leistungen verschaffen. Hierfür bedarf es der einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG (Regelungsanordnung).

Der insoweit statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag ist indes nicht begründet. Der Antragsteller hat - bei Vorliegen eines Anordnungsgrundes (vgl. Beschluss des Senats vom 04.05.2015, L 7 AS 139/15 B ER) - einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragsteller im Hauptsacheverfahren mit Erfolg die Bewilligung der Kosten für Unterkunft und Heizung erreichen kann.

Zwar dürfte er grundsätzlich die Leistungsvoraussetzungen der §§ 7 Abs. 1 Satz 1, 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II erfüllen. Es ist jedoch überwiegend wahrscheinlich, dass der Leistungsanspruch gem. § 31a Abs. 1 Satz 3 SGB II vollständig weggefallen ist. Nach dieser Vorschrift entfällt das Arbeitslosengeld II bei jeder weiteren wiederholten Pflichtverletzung (im Sinne einer Obliegenheitsverletzung, vgl. Urteil des Senats vom 29.01.2015, L 7 AS 1306/14) nach § 31 SGB II. Es ist aktenkundig, dass der Antragsteller vor der mit dem Bescheid vom 14.09.2015 festgestellten Pflichtverletzung bereits zwei Pflichtverletzungen begangen hat und dem Bescheid vom 14.09.2015 damit eine "weitere" Pflichtverletzung iSd § 31 a Abs. 1 Satz 3 SGB II zugrunde liegt. Dem Grunde nach hat der Antragsteller im Eilverfahren ausdrücklich keine Einwendungen gegen die Sanktion vorgebracht. Er hat vielmehr lediglich den Umfang der Sanktion einschließlich ihrer Erstreckung auf die Kosten für Unterkunft und Heizung moniert. Letztere ist aber nicht rechtswidrig. Der Wegfall gem. § 31a Abs. 1 Satz 3 SGB II erstreckt sich auf das gesamte Arbeitslosengeld II. Dieses umfasst den Regelbedarf, Mehrbedarfe und den Bedarf für Unterkunft und Heizung (§ 19 Abs. 1 Satz 3 SGB II). Verfassungsrechtliche Bedenken hat der Senat nicht, denn der Betroffene hat es selbst in der Hand, seinen Mitwirkungsobliegenheiten nachzukommen und so den Eintritt von Sanktionen zu verhindern. Hält er eine geforderte Mitwirkungshandlung für rechtswidrig, so steht ihm der Rechtsweg - einschließlich des Eilrechtschutzes - offen.

Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG; sie trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung.

Ein Anspruch auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe besteht nicht. Die hierfür erforderlichen Erfolgsaussichten (§§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG, 114 ZPO) sind aus den oben dargelegten Gründen nicht gegeben.

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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