S 17 AS 2325/15

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
SG Leipzig (FSS)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
17
1. Instanz
SG Leipzig (FSS)
Aktenzeichen
S 17 AS 2325/15
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 3 AS 204/16
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
Leitsätze
Ein Bezieher von Grundsicherungsleistungen hat keinen Anspruch auf Entfernung einer Kopie seines Mietvertrages aus der Leistungsakte.
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die "Löschung" ihres aktuellen Wohnungsmietvertrags aus der Akte des für sie zuständigen Trägers der Grundsicherung nach dem SGB II.

Sie steht im Bezug von Arbeitslosengeld II und lebte mit ihrem Ehemann in der H-Str. XX in A ... Am 07.08.2013 schlossen die beiden einen Mietvertrag über ihre heutige Wohnung ab. Zum 01.09.2013 zogen sie ohne den Beklagten zu informieren um; die melderechtliche Ummeldung erfolgte erst zum 15.03.2014.

Nach Anhörungsschreiben des Beklagten vom 24.03.2014 mit der Ankündigung einer Aufhebung der Bewilligung von Leistungen für Unterkunft und Heizung ab dem 01.09.2013 übersandte die Klägerin mit Schreiben vom 08.04.2014 eine Kopie des genannten Mietvertrags, in der sie die Namen des Vermieters und der Hausverwaltung sowie die Kontodaten der Hausverwaltung geschwärzt hatte. Die Kopie heftete der Beklagte in die Leistungsakte (Bl. 546-550). Eine ungeschwärzte Kopie des gleichen Vertrags übergab die Klägerin bei der Leistungsantragstellung am 20.04.2014 (Bl. 566-570). Der Vertrag regelt in § 4 den Mietzins (Bruttowarmmiete mit Aufschlüsselung), sehr detailliert, welche Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden, und informiert über die Wohnfläche. In § 10 werden die Mieter zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet und diese definiert; es werden Regelfristen für die Durchführung von Schönheitsreparaturen genannt. In dessen Absatz 2 Satz 2 sowie in § 11 stehen Regelungen dazu, in welchem Zustand die gemietete Wohnung bei Beendigung der Mietzeit zurückzugeben ist.

Der Ehemann der Klägerin trennte sich im Zeitraum 09.05. bis 04.11.2014 – auch räumlich – von ihr. Die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung blieben – soweit ersichtlich - bis heute unverändert. In der erkennenden Kammer ist eine Klage der Klägerin und ihres Ehemanns auf höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung für den Zeitraum März 2014 bis Oktober 2015 anhängig (Aktenzeichen S 17 AS 2898/14).

Mit Schreiben vom 18.06.2014, beim Beklagten zwei Tage später eingegangen, forderte die Klägerin diesen auf, ihren Mietvertrag sowie alle eventuellen, auch elektronischen, Kopien aus der Leistungsakte zu löschen. Nach Erhebung einer Untätigkeitsklage durch die Klägerin lehnte der Beklagte den Antrag unter dem 15.04.2015 unter Beifügung einer Rechtsbehelfsbelehrung ab. Den Widerspruch der Klägerin wies er am 08.06.2015 als unbegründet zurück.

Am 09.07.2015 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie meint, sie habe gemäß § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB X Anspruch auf Löschung. Die Speicherung der Daten des Mietvertrags verstoße gegen § 67 Abs. 1 Satz 1 erste Variante SGB X. Der Mietvertrag sei ein Sozialdatum, da er Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse der Klägerin enthalte. Für die gesetzliche Aufgabenerfüllung des Beklagten sei dessen Speicherung nicht erforderlich. Es wäre ausreichend, dass dem Beklagten der Mietvertrag zur Einsichtnahme vorgelegt wird und dieser dann alle für die Leistungsgewährung relevanten Informationen in die Leistungsakte übernimmt. Da der Beklagte das andersfarbige Datenbeiblatt zu den Kosten der Unterkunft in seine Leistungsakten zu heften pflege – dies sei auch im Fall der Klägerin geschehen – sei durch die Anfertigung einer Kopie des Mietvertrags eine höhere Arbeitsbelastung entstanden als durch die bloße Übernahme der erforderlichen Daten aus dem ggf. nur vorgelegten Mietvertrag.

Sie beantragt,

den Beklagten unter insoweitiger Aufhebung des Bescheides vom 15.04.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.06.2015 zu verpflichten, den Mietvertrag über die Mietsache C.str. xx, A ..., aus der Leistungsakte der Klägerin zu löschen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er verteidigt den Widerspruchsbescheid.

Die Beteiligten sind mit Verfügung vom 08.12.2015 zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden. Während der Beklagte erklärt hat, hiergegen keine Einwände zu haben, hat die Klägerin dem widersprochen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die Akten des Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Kammer entscheidet durch Gerichtsbescheid, nachdem die Beteiligten mit Verfügung des Vorsitzenden vom 08.12.2015 hierzu angehört worden sind (vgl. § 105 Abs. 1 Satz 2 SGG). Dass die Klägerin einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid widersprochen hat, hindert daran nicht, da das Gesetz keine Zustimmung der Beteiligten, sondern lediglich deren Anhörung vorschreibt. Die Voraussetzungen für den Erlass eines Gerichtsbescheids nach § 105 Abs. 1 Satz 1 SGG, d.h. ein geklärter Sachverhalt und das Fehlen besonderer Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art, sind gegeben. Der Sachverhalt ist einfach gelagert und unstreitig. Die Rechtslage ist – auch wenn eher selten Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen - übersichtlich und nicht zweifelhaft.

Sein Ermessen, ob durch Gerichtsbescheid entschieden werden soll, übt der Vorsitzende deshalb i.S. einer Bejahung der Frage aus, weil er in der zum Jahresbeginn übernommenen Kammer mit einem Einsatz im Umfang von 90 % seiner Arbeitszeit in der Rechtsprechung zzt. 438 Verfahren, von denen etwa die Hälfte seit über zwei bis zu sechs Jahren anhängig ist, zu bearbeiten hat. Bei derart angespannter Geschäftslage ist es unumgänglich, Arbeitszeit für die vorrangige Erledigung von Altverfahren an anderer Stelle einzusparen. Die Vorbereitung und Durchführung einer mündlichen Verhandlung wäre erheblich zeitaufwändiger als der Erlass eines Gerichtsbescheids, zumal hier eine Vergleichsmöglichkeit nicht ersichtlich ist (nur Teile des Mietvertrags zu löschen, würde keinen Sinn machen) und keiner der Beteiligten zu einseitigem Nachgeben bereit sein dürfte. Schließlich könnte eine mündliche Verhandlung erst 2017 oder 2018 stattfinden, was auch nicht im wohlverstandenen Interesse der Klägerin liegt.

Die Klage ist zulässig.

Der Rechtsweg zu den Sozialgerichten ist gegeben. Gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 4a SGG entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Hierunter fallen wegen des Sachzusammenhangs auch Streitigkeiten um die Löschung von für Zwecke der Gewährung von Grundsicherung für Arbeitsuchende erhobene bzw. gespeicherte Sozialdaten (vgl. VG Berlin, Beschlüsse vom 17.11.2014 - 1 L 303.14 – und vom 26.09.2014 - 1 L 254.14 -, wie die im Folgenden zitierten Gerichtsentscheidungen veröffentlicht in Juris, jeweils m.N. aus der Rspr. des BSG).

Offen bleiben kann, mit welcher Klage in Fällen der vorliegenden Art die jedenfalls statthafte – der Beklagte hat einen sog. Form-Verwaltungsakt erlassen - Anfechtungsklage zulässigerweise verbunden werden kann. Das Begehren der Klägerin ist auslegungsbedürftig, denn sie begehrt nach dem Wortlaut ihres Antrags zwar eine "Verpflichtung" des Beklagten, jedoch nicht zum Erlass eines Verwaltungsakts, wie es die Verpflichtungsklage nach § 54 Abs. 1 Satz 1 2. Alternative SGG kennzeichnet, sondern zur "Löschung" des Mietvertrags aus der Leistungsakte der Klägerin, einem Realakt. In Betracht kommt die Kombination mit einer Verpflichtungsklage (Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Anspruchs auf Löschung) oder mit einer Leistungsklage auf tatsächliche Durchführung der Löschung. Unabhängig davon, ob die Verpflichtungsklage als spezielle Leistungsklage oder die allgemeine Leistungsklage gegeben und zulässig ist, steht hier fest, dass (nur und jedenfalls) eine dieser Klagen zulässig ist, so dass das Gericht in jedem Fall zu einer Entscheidung in der Sache befugt ist. Einer Bestimmung, welche dieser Klagen zulässig ist, bedarf es daher nicht, weil jede von ihnen, sofern zulässig, unbegründet ist (wie hier Bayerisches LSG, Urteil vom 25.02.2014 - L 3 U 325/13 -, in Juris Rdnr. 25, m.N. aus der Rspr. des BSG). Denn die denkbaren Klagen sind nur dann begründet, wenn der Klägerin der Löschungsanspruch zusteht.

Ein Löschungs- oder Sperrungsanspruch steht der Klägerin jedoch nicht zu; ihre Klage ist unbegründet.

Aus § 84 SGB X ergibt sich kein derartiger Anspruch.

Dies gilt zunächst für § 84 Abs. 2 SGB X. Er regelt, Sozialdaten seien zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig ist (Satz 1) oder wenn ihre Kenntnis für die verantwortliche Stelle zur rechtmäßigen Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Löschung schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden (Satz 2). Sozialdaten sind gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 SGB X Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person, die von einer in § 35 SGB I genannten Stelle im Hinblick auf ihre Aufgaben nach diesem Gesetzbuch erhoben, verarbeitet oder genutzt werden. Speichern ist das Erfassen, Aufnehmen oder Aufbewahren von Sozialdaten auf einem Datenträger zum Zwecke ihrer weiteren Verarbeitung oder Nutzung, § 67 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 SGB X. Wann die Speicherung von Sozialdaten (un-)zulässig ist, ergibt sich aus § 67c Abs. 1 Satz 1 SGB X (s. auch § 51b Abs. 1 SGB II). Hiernach ist das Speichern von Sozialdaten zulässig, wenn es zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der verantwortlichen Stelle liegenden Aufgaben nach dem SGB I erforderlich ist und es für die Zwecke erfolgt, für die die Daten erhoben worden sind.

Der Mietvertrag der Klägerin ist auf der Grundlage dieser Vorschrift nicht zu löschen. Zwar enthält er vom Beklagten als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende erhobene, verarbeitete und genutzte Einzelangaben über persönliche Verhältnisse der Klägerin wie etwa Geburtsdatum und –ort, ihre vorherige und nach dem Einzug gültige Wohnanschrift, ihre Wohnfläche und ihre Kosten für Unterkunft und Heizung bei Mietbeginn, damit Sozialdaten. Auch stellt die von der Klägerin beanstandete Aufbewahrung einer Kopie ihres Mietvertrags durch den Beklagten in der Leistungsakte eine Speicherung und damit Verarbeitung von Sozialdaten in einer nicht automatisierten Datei dar, deren Zulässigkeit einer gesetzlichen Grundlage bedarf. Jedoch ist die Speicherung des Mietvertrags zulässig und seine Kenntnis für den Beklagten zur rechtmäßigen Erfüllung seiner Aufgaben (noch) erforderlich; es besteht kein Grund zu der Annahme, dass durch die Löschung schutzwürdige Belange der Klägerin beeinträchtigt werden.

Zulässig ist die Speicherung des vollständigen Mietvertrags, weil der Beklagte, solange die Klägerin Arbeitslosengeld II bezieht, § 22 SGB II anzuwenden hat. Nach dessen Absatz 1 Satz 1 werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung i.H. der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Unter die Vorschrift können auch Kosten einer Ein- (vgl. Hessisches LSG, Urteil vom 09.04.2014 - L 6 AS 401/11 -) oder Auszugsrenovierung (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.02.2014 - L 18 AS 2908/12 -) fallen. Gemäß Absatz 1 Satz 2 wird nur der bisherige Bedarf anerkannt, wenn sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung erhöhen. Die Anwendung dieser Regelungen setzt – was die Klägerin nicht bestreitet - voraus, dass dem Grundsicherungsträger die Wohnfläche, die Anzahl der die Wohnung bewohnenden Personen, die Bruttowarmmiete samt deren Aufschlüsselung und der vertraglichen Regelungen zum Zustand der Wohnung bei Übergabe und zu den Verpflichtungen des Mieters bei Auszug bekannt sind. Soweit § 22 Abs. 4 und Abs. 6 SGB II Zusicherungen zur Berücksichtigung der Aufwendungen für eine neue Unterkunft bzw. von Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten vorsehen, sind im Rahmen der zu treffenden behördlichen Entscheidung ebenfalls die tatsächlichen Aufwendungen für die bisherige Wohnung bedeutsam.

Die Speicherung einzelner Seiten des Mietvertrags oder die Übernahme von Sozialdaten aus dem Mietvertrag in ein behördliches Formular stellen schon deshalb keine gleichwertige Alternative zur Speicherung einer vollständigen Vertragskopie dar, weil vor allem in einer Massenverwaltung wie der hier vorliegenden die Gefahr von Übertragungsfehlern bzw. der Unterlassung von Kopien weiterer relevanter Seiten des Mietvertrags hoch ist mit der Folge, dass fehlerhafte Bescheide erlassen werden oder eine Entscheidung zu Lasten des Leistungsberechtigten verzögert wird, weil er nochmals zur Mitwirkung (erneute Vorlage des Mietvertrags oder Übersendung fehlender Seiten) aufgefordert werden muss. Auch würde jedenfalls im Falle der Übertragung einer Reihe von Sozialdaten in ein Formular durch einen Behördenmitarbeiter zusätzliche Arbeitszeit in Anspruch genommen; es entstünde zusätzlicher Arbeitskräftebedarf, damit würden zu Lasten des Steuerzahlers höhere Personalkosten anfallen. Es kommt hinzu, dass – gerade im Fall der Klägerin, die bislang elf Klagen in der Kammer anhängig gemacht hat, darunter auch solche auf höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung – gegen Bescheide der Jobcenter zahlreiche Widersprüche und Klagen erhoben werden und dass jedenfalls die Sozialgerichte erster und zweiter Instanz, denen die Behördenakten vorzulegen sind (Umkehrschluss aus § 119 SGG), Wert auf "belastbare" Originaldokumente legen. Ohne diese lässt sich nicht effektiv überprüfen, ob das beklagte Jobcenter seiner Entscheidung zutreffende Daten zugrunde gelegt hat. Immer wieder gibt es etwa Fälle, in denen in ein behördliches Formular zur Prüfung der Angemessenheit der Miethöhe im Feld für die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung bereits die vom Grundsicherungsträger wegen (seiner Ansicht nach) Unangemessenheit "gekappten" eingetragen werden. Ohne Mietvertrag (und im Falle von Veränderungen der Miete oder einzelner Bestandteile zusätzlich Betriebskostenabrechnungen u.Ä.) blieben derartige Fehler unentdeckt. Die Speicherung der Daten liegt damit auch im Interesse der Klägerin. Sie ist regelmäßig jedenfalls dann, wenn – wie hier, s. die Klage S 17 AS 2898/14 der Klägerin - noch Rechtsbehelfe anhängig oder möglich sind (vgl. § 44 SGB X), für längere Frist auch dann noch erforderlich, wenn die Sozialdaten nicht mehr aktuell sind. Daher kann dahinstehen, ob sich die Miethöhe der Klägerin entgegen der nicht mehr ganz aktuellen Aktenlage in jüngster Zeit verändert hat.

Aus § 84 Abs. 1a) SGB X, der eine analoge Anwendung von § 20 Abs. 5 BDSG anordnet, folgt nichts anderes: Danach dürfen personenbezogene Daten für eine automatisierte Verarbeitung oder Verarbeitung in nicht automatisierten Dateien nicht erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, soweit der Betroffene dieser bei der verantwortlichen Stelle widerspricht und eine Prüfung ergibt, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen wegen seiner besonderen persönlichen Situation das Interesse der verantwortlichen Stelle an dieser Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung überwiegt. Dies gilt nicht, wenn eine Rechtsvorschrift zur Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung verpflichtet. Verarbeiten ist das Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren und Löschen von Sozialdaten (§ 67 Abs. 6 Satz 1 SGB X).

Die Klägerin macht jedoch schon keine besondere persönliche Situation geltend, aufgrund derer ihr Interesse an einer Löschung oder Sperrung ausnahmsweise überwiegen könnte. Eine solche ist auch sonst nicht ersichtlich.

Das Verfahren ist nach § 183 Satz 1 SGG gerichtskostenfrei. Die Kostenentscheidung beruht auf § 105 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.
Rechtskraft
Aus
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