S 37 EG 90/15

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG München (FSB)
Sachgebiet
Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten
Abteilung
37
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 37 EG 90/15
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 22.06.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.07.2015 wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Streitig ist, ob bei der Bemessung des Anspruchs des Klägers auf Elterngeld nach dem Bundesselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) Quartalsprämien als Einkommen zu berücksichtigen sind.

Der am XX.XX.1978 geborene, verheiratete Kläger ist der Vater des am XX.XX.2015 geborenen Kindes C. Der Kläger ist nichtselbstständig bei der Firma D. AG in B-Stadt beschäftigt.

Am 04.05.2015 beantragten beide Elternteile die Bewilligung von Elterngeld, wobei die Ehefrau des Klägers Elterngeld für den ersten bis dritten, fünften bis zwölften sowie den vierzehnten Lebensmonat (= Zeiträume vom 24.04.2015 bis 23.07.2015; 24.08.2015 bis 23.04.2016; 24.05.2016 bis 23.06.2016), der Kläger Elterngeld für den vierten und drei-zehnten Lebensmonat (= Zeiträume 24.07.2015 bis 23.08.2015; 24.04.2016 bis 23.05.2016) beanspruchen wollten.

Der Ehefrau wurde Elterngeld antragsgemäß auf Grundlage des Bescheids vom 18.06.2015, dem Kläger mit Bescheid vom 22.06.2015 in Höhe von 1.318,18 Euro monatlich bewilligt. Bei der Bemessung des Elterngeldanspruchs ließ der Beklagte die im Bemessungszeitraum (d. h. April 2014 bis März 2015) im April 2014, Juli 2014, Oktober 2014 und Januar 2015 gezahlten Quartalsprovisionen in Höhe von insgesamt 14.750,00 Euro brutto unberücksichtigt.

Den unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 26.03.2014 (Az. B 10 EG 7/13 R, B 10 EG 12/13 R und B 10 EG 14/13 R) eingelegten Widerspruch des Klägers vom 28.06.2015 mit dem Begehr, die Quartalsprämien bei der Elterngeldbemessung zu berücksichtigen, wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17.07.2015 zurück. Nach § 2c Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BEEG in der ab 01.01.2015 gültigen Fassung seien Einnahmen, die im Lohnsteuerabzugsverfahren nach den lohnsteuerlichen Vorgaben als sonstige Bezüge zu behandeln seien, bei der Elterngeldbemessung nicht zu berücksichtigen. Die geltend gemachten "Quartalsprämien" seien vom Arbeitgeber des Klägers als Einmalzahlungen und damit als sonstiger Bezug im Lohnsteuerabzugsverfahren behandelt worden und könnten daher bei der Festlegung des Ausgangswertes zur Berechnung des Elterngeld-Nettos nicht berücksichtigt werden. Dabei werde gemäß § 2c Abs. 2 Satz 2 BEEG die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben in den maßgeblichen Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers vermutet.

Mit seiner am 31.07.2015 beim Sozialgericht München eingegangenen Klage begehrt der Kläger weiterhin, bei der Bemessung seines Elterngeldanspruchs die regelmäßig gezahlten Quartalsprovisionen zu berücksichtigen. Er macht geltend, dass die Gesetzesänderung des § 2c Abs. 1 Sätze 1 und 2 BEEG den Vorgaben des BSG im Urteil vom 26.03.2014 (Az. B 10 EG 14/13 R) und dem Grundgedanken des Elterngeldes als Lohnersatzleistung widerspreche. Die Provisionszahlungen seien für das Gehalt der Familie prägend.

Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Abänderung des Bescheids vom 22.06.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.07.2015 zu verurteilen, ihm höheres Elterngeld für seinen am 24.04.2015 geborenen Sohn C. unter Einbeziehung der im Bemessungszeitraum erhaltenen Quartalsprämien in Höhe von 14.750,00 Euro brutto als Bemessungseinkommen zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte verweist darauf, dass nach der seit dem 01.01.2015 gültigen Lohnsteuer-Richtlinie Nr. 10 "Zahlungen innerhalb eines Kalenderjahres als viertel- oder halbjährliche Teilbeträge" zu den sonstigen Bezügen gehören. § 2c Abs. 1 Satz 2 BEEG stelle klar, dass die Einordnung allein nach lohnsteuerlichen Vorgaben erfolge.

Das Gericht hat die Akten des Beklagten beigezogen. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Prozessakte sowie der beigezogenen Akten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage wurde nach Durchführung des gesetzlich vorgeschriebenen Widerspruchsver-fahrens form- und fristgerecht (§§ 87, 90, 92 SGG) beim zuständigen Sozialgericht München erhoben und ist zulässig.

In der Sache erweist sich die Klage jedoch als unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 22.06.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.07.2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Beklagte hat zu Recht die im April 2014, Juli 2014, Oktober 2014 und Januar 2015 gezahlten Quartalsprovisionen in Höhe von insgesamt 14.750,00 Euro brutto bei der Bemessung des Elterngeldanspruchs des Klägers unberücksichtigt gelassen.

Der Anspruch des Klägers auf Elterngeld richtet sich gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BEEG nach dem BEEG in seiner bis zum 31.12.2014 gültigen Fassung vom 10.09.2012, BGBl. I, 1885; lediglich § 2c Abs. 1 Satz 2 BEEG ist in der ab dem 01.01.2015 gültigen Fassung vom 27.01.2015 (BGBl. I, 33) anzuwenden (dazu sogleich unten).

Zunächst steht ohne Zweifel fest, dass der Kläger die Grundvoraussetzungen für den Anspruch auf Elterngeld gemäß § 1 BEEG für seinen am 24.04.2015 geborenen Sohn C. erfüllt. Nach § 1 Abs. 1 BEEG hat Anspruch auf Elterngeld, wer einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat (Nr. 1), mit seinem Kind in einem Haushalt lebt (Nr. 2), dieses Kind selbst betreut und erzieht (Nr. 3), keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt (Nr. 4) und die Einkommensgrenze nach § 1 Abs. 8 BEEG nicht überschreitet. Diese Voraussetzungen sind ausweislich der Angaben des Klägers im Verwaltungsverfahren und im Übrigen unstreitig gegeben.

Die Höhe des Elterngeldanspruchs ergibt sich aus § 2 BEEG. Danach wird Elterngeld i. H. v. 67 Prozent des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes gewährt. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 BEEG errechnet sich das Einkommen aus Erwerbstätigkeit nach Maßgabe der §§ 2c bis 2f BEEG aus der um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben verminderten Summe der positiven Einkünfte aus (Nr. 1) nichtselbständiger Arbeit nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) und aus (Nr. 2) Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 EStG, die im Inland zu versteuern sind, und die die berechtigte Person durchschnittlich monatlich im Bemessungszeitraum nach § 2b BEEG oder in Monaten der Bezugszeit nach § 2 Abs. 3 BEEG hat.

Für die Bestimmung des Bemessungszeitraums sieht § 2b Abs. 1 Satz 1 BEEG vor, dass für die Ermittlung des, wie vorliegend, erzielten Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von § 2c BEEG die zwölf Kalendermonate vor dem Monat der Geburt des Kindes maßgeblich sind. Ausgehend von diesen Maßgaben hat der Beklagte den Bemessungszeitraum zutreffend auf die Monate April 2014 bis März 2015 festgelegt.

Für die Bestimmung des maßgeblichen Einkommens aus nichtselbstständiger Tätigkeit ist § 2c BEEG einschlägig. Nach Absatz 1 Satz 1 dieser Vorschrift ergibt der monatlich durchschnittlich zu berücksichtigende Überschuss der Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit in Geld oder Geldeswert über ein Zwölftel des Arbeitnehmer-Pauschbetrags, vermindert um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben nach den §§ 2e und 2f BEEG das Einkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit. Nicht berücksichtigt werden nach § 2c Abs. 1 Satz 2 BEEG in der gemäß § 27 Abs. 1 Satz 3 BEEG anzuwendenden, ab 01.01.2015 gültigen Fassung Einnahmen, die im Lohnsteuerabzugsverfahren nach den lohnsteuerlichen Vorgaben als sonstige Bezüge zu behandeln sind. Grundlage der Ermittlung der Einnahmen sind gemäß § 2c Abs. 2 BEEG die Angaben in den für die maßgeblichen Monate erstellten Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers, wobei die Richtigkeit der Angaben in den Lohn- und Gehaltsbescheinigungen widerleglich vermutet wird.

Hiervon ausgehend sind zur Überzeugung des Gerichts bei der Bestimmung des Bemes-sungseinkommens des Klägers die streitgegenständlichen Quartalsprovisionen in Höhe von insgesamt 14.750 Euro brutto nicht zu berücksichtigen. Denn bei den Quartalsprovi-sionen handelt es sich, wie der Beklagte zutreffend vorgetragen hat, zweifelsohne um "Zahlungen innerhalb eines Kalenderjahres als vierteljährliche Teilbeträge", die nach den seit 01.01.2015 gültigen lohnsteuerlichen Vorgaben gemäß der Lohnsteuer-Richtlinie 2015 R 39b.2 Nr. 10 als sonstige Bezüge zu behandeln sind und damit um nicht berück-sichtigungsfähiges Bemessungseinkommen.

Die vom Kläger genannte Rechtsprechung des BSG in drei Urteilen vom 26.03.2014 (Az. 10 EG 7/13 R, B 10 EG 12/13 R und B 10 EG 14/13 R) führt zu keiner anderen Beurtei-lung.

Die in diesen Urteilen vom BSG geübte Kritik betraf § 2 Abs. 7 Satz 2 BEEG (in der durch das HBeglG 2011 gültigen Fassung des BEEG), die im Wortlaut identisch ist zur Vorgän-gerregelung des § 2c Abs. 1 Satz 2 BEEG in der bis zum 31.12.2014 gültigen Fassung, wonach Einnahmen, die im Lohnsteuerabzugsverfahren als sonstige Bezüge "behandelt werden", nicht als Einkommen berücksichtigt werden sollten.

Diesbezüglich hat das BSG ausgeführt, dass der Umstand allein, dass der Arbeitgeber bestimmte Einnahmen (Provisionen) im Lohnsteuerabzugsverfahren faktisch als sonstige Bezüge behandelt habe, es nicht rechtfertige, diese bei der Berechnung des Elterngeldes unberücksichtigt zu lassen. So verstanden würde die Vorschrift zu Ergebnissen führen, für die es keine sachliche Rechtfertigung gebe, weil die Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung von Einnahmen allein von der tatsächlichen Handhabung des Arbeitgebers ab-hinge und Einnahmen selbst dann bei der Elterngeldberechnung unberücksichtigt bleiben müssten, wenn der Arbeitgeber versehentlich regelmäßiges Arbeitsentgelt unzutreffend als sonstige Bezüge behandelt habe. Eine so weitgehende Anknüpfung an das Handeln des Arbeitgebers im Lohnsteuerabzugsverfahren und erst recht eine rechtliche Bindung der zuständigen Elterngeldstellen und Gerichte an dessen Entscheidungen allein aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität sei nicht zu rechtfertigen. Das Bundessozialgericht hält daher vom Grundsatz her nur eine Auslegung des § 2 Abs. 7 Satz 2 BEEG (§ 2c Abs. 1 Satz 2 BEEG in der bis zum 31.12.2014 geltenden Fassung) für vertretbar, die sich "typisierend am normgemäßen Ablauf der Besteuerung orientiert und danach fragt, wie die einzelnen Entgeltkomponenten im Lohnsteuerabzugsverfahren zu behandeln sind" (Urteil vom 26.03.2014, Az. B 10 EG 7/13 R, Juris, Rn. 29).

Bei der Neufassung des § 2c Abs. 2 Satz 2 BEEG hat der Gesetzgeber auf diese Kritik des BSG nach Auffassung des Gerichts reagiert und formuliert, dass es darauf ankommt, wie die Einkünfte lohnsteuerrechtlich zu behandeln wären. Unter die "lohnsteuerlichen Vorgaben" fallen gerade auch die Lohnsteuer-Richtlinien, worauf der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung explizit hingewiesen hat (vgl. BT-Drs. 18/2583, S. 25, 26). Die Rich-tigkeit der lohnsteuerrechtlichen Behandlung durch den Arbeitgeber wird zwar vermutet (§ 2c Abs. 1 Satz 1 BEEG). Wie sich aus der ausdrücklichen Regelung in § 2c Abs. 1 Satz 2 BEEG jedoch ergibt, kann diese Vermutung widerlegt werden. Die Verwaltung muss auf-grund des Amtsermittlungsprinzips gemäß § 26 Abs. 1 BEEG i. V. m. § 20 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) Hinweisen auf eine unrichtige lohnsteuerrechtliche Behandlung durch den Arbeitgeber nachgehen. Damit entspricht die neue gesetzliche Regelung exakt den Vorgaben der BSG-Rechtsprechung in den Urteilen vom 26.03.2014 (Az. B 10 EG 7/13 R, B 10 EG 12/13 R und B 10 EG 14/13 R).

Die Nichtberücksichtigung von "sonstigen Bezügen" – vorliegend der Quartalsprovisionen – ist auch mit Blick auf den Zweck des Elterngeldes sachlich gerechtfertigt (vgl. zu den diesbezüglichen Vorgaben: BSG, Urteil vom 26.03.2014, a. a. O., Rn. 30).

Ziel des Elterngeldes ist es, Familien bei der Sicherung ihrer Lebensgrundlage zu unter-stützen, wenn sich Eltern vorrangig um die Betreuung ihrer Kinder kümmern (vgl. Geset-zesbegründung zum BEEG, BT-Drucks. 16/1889 S. 2, 15; BT-Drucks. 16/2454 S. 2). Je-der betreuende Elternteil, der seine Erwerbstätigkeit unterbricht oder reduziert, soll einen an seinem individuellen Einkommen orientierten Ausgleich für die finanziellen Einschränkungen im ersten Lebensjahr des Kindes erhalten (vgl. Gesetzesbegründung BT-Drucks. 16/1889 S. 2, 15; BT-Drucks. 16/2454 S. 2). Durch die Betreuung des Kindes sollen die Eltern keine allzu großen Einkommenseinbußen befürchten müssen (vgl. Bericht der Bundesregierung vom 30.10.2008 über die Auswirkungen des BEEG, BT-Drucks 16/10770 S. 5 f.). Mit dem BEEG hat der Gesetzgeber die familienpolitischen Leistungen neu ausgerichtet und das bedürftigkeitsabhängige Erziehungsgeld durch ein verstärkt Einkommenseinbußen ersetzendes Elterngeld abgelöst. Wie auch andere Entgeltersatzleistungen ist das Elterngeld dazu bestimmt, das zuletzt (vor der Geburt des Kindes) zum Lebensunterhalt dienende Einkommen teilweise zu ersetzen. Diese Funktion kann das Elterngeld nur erfüllen, wenn seiner Berechnung diejenigen Einkünfte zugrunde gelegt werden, die während des gesetzlich definierten letzten wirtschaftlichen Dauerzustandes den Lebensstandard des Elterngeldberechtigten geprägt haben (zur Einkommensersatzfunktion des Elterngeldes, BSG, Urteil vom 03.12.2009, Az. B 10 EG 3/09 R - BSGE 105, 84 = SozR 4-7837 § 2 Nr. 4, Rdnr. 32, 33 m. w. N.). Welche Einnahmen als "prägend" an-gesehen werden, obliegt der Entscheidung des Gesetzgebers. Er hat gerade im Bereich des Sozialrechts, wozu die Bestimmungen über das Elterngeld im ersten Abschnitt des BEEG gehören (§ 6, § 25 Abs. 2 S. 2, § 68 Nr. 15a Sozialgesetzbuch Erstes Buch - SGB I), einen weiten Gestaltungsspielraum. Seit der Einführung des BEEG gehören zu den nicht prägenden Einnahmen einmalige Leistungen (beispielhaft in der Begründung zum Entwurf des BEEG werden erwähnt: Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Prämien, Erfolgsbeteiligungen; beispielhaft in der Beschlussempfehlung werden erwähnt: 13. und 14. Monatsgehälter, Gratifikationen und Weihnachtszuwendungen), aber auch sonstige Leistungen, die die wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern nicht mit der gleichen Nachhaltigkeit wie die monatlichen Einnahmen aus Erwerbstätigkeit prägen (vgl. BT-Drucks. 16/1889, Seite 21 und BT-Drucks. 16/2785, Seite 37). Es ist aus Sicht des Gerichts nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber in einer typisierenden Betrachtung "sonstige Bezüge" als nicht so prägend erachtet wie laufende Einnahmen und sich zur Differenzierung auf die lohnsteuerliche Behandlung stützt. Dementsprechend sind Prämien als Bemessungsein-kommen nur zu berücksichtigen, wenn sie monatlich bzw. zweimonatlich gezahlt werden; werden sie dagegen nur quartalsweise oder halbjährlich (vgl. Lohnsteuer-Richtlinie 2015 R 39b.2 Nr. 10) oder nur jährlich gezahlt, bleiben sie unberücksichtigt.

Die Klage konnte keinen Erfolg haben und war daher abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG
Rechtskraft
Aus
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