L 5 RJ 345/96

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 6 Ar 1/95
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 5 RJ 345/96
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Zur Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens bei der Frage der Gwährung beruflicher Rehabilitiation durch Hilfe zur Begründung einer selbständigen Tätigkeit (hier: Detektei und Sicherheitsdienst)
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 24. April 1996 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Verpflichtung der Beklagten streitig, die selbständige Existenz des Klägers als Detektiv durch Leistungen der beruflichen Rehabilitation zu fördern.

Der am ...1950 geborene Kläger besitzt die österreichische Staatsangehörigkeit. Er wohnt seit 1983 in Deutschland. Nach Beendigung der Hauptschule hat er den Beruf des Landmaschinenbauers erlernt und 1968 mit der Gesellenprüfung abgeschlossen. Nach Umschulung zum Schweißer war er zuletzt als Schlosserhelfer bei ... , Wackersdorf, beschäftigt. Die Tätigkeit mußte aus gesundheitlichen Gründen beendet werden. Seit 21.04.1992 bestand Arbeitslosigkeit.

Mit Bescheid des Amtes für Versorgung und Familienförderung Regensburg vom 17.09.1992 sind folgende Behinderungen anerkannt: "Funktionsbehinderung der Wirbelsäule mit Nerven- und Muskelreizerscheinungen. Funktionsbehinderung bei Wirbelsäulenverformung." Der Grad der Behinderung beträgt 30.

Am 29.01.1992 stellte der Kläger Antrag auf Gewährung von Maßnahmen zur beruflichen Rehabilitation. Nach Überprüfung durch den Arbeitsamtsarzt Dr ... (Untersuchung vom 14.07.1992) hielt die Beklagte den Kläger im Beruf des Schlossers, Schweißers, Drehers oder Fräsers nicht mehr für ausreichend belastbar. Eine Umschulung wurde für erforderlich gehalten. Die Beklagte erklärte hierzu ihre vorrangige Zuständigkeit.

Nach Testverfahren wurde dem Kläger die Teilnahme an einer Umschulung zum Bauzeichner (Maßnahmeträger: Berufsförderungswerk Eckert, Regensburg, Beginn 02.02.1994) für zwei Jahre bewilligt.

Zur Überbrückung der Zeit ohne Arbeit meldete der Kläger am 15.03.1993 bei der Stadt Roding ein Bewachungsgewerbe: " ..." an und beantragte am 26.03.1993 dessen finanzielle Förderung durch Gewährung einer Starthilfe, weil er in Wien 1974 schon einmal die Zulassung als "Provisorischer Polizeiwachmann" erhalten habe. Die Tätigkeit (als Kaufhausdetektiv) sage ihm besonders zu, weshalb er die Umschulung zum Bauzeichner zurückstelle, zumal bei seinem Alter im Beruf des Bauzeichners schwerlich eine Anstellung zu finden sein werde. Der Zuschuß der Beklagten solle für die Anschaffung eines neuen PKW und einer Bürogrundausstattung herangezogen werden.

Die Beklagte ließ sich die Tätigkeiten des Klägers, seine Auftraggeber sowie Gewinn und Verlust seiner gewerblichen Tätigkeit erläutern und lehnte den Antrag mit Bescheid vom 17.08.1994 ab. Zur Begründung führte sie aus, Hilfen zur Gründung einer selbständigen Existenz könnten allenfalls in besonders begründeten Einzelfällen erbracht werden. Ein solcher liege aufgrund der vom Kläger eingereichten Nachweise nicht vor, weil eine "dauerhafte Eingliederung in den Arbeitsprozeß nicht gewährleistet" sei. Diese Entscheidung schließe jedoch nicht aus, daß andere berufliche Leistungen zur Rehabilitation gewährt werden könnten. Entsprechende Vorschläge müßten im Benehmen mit dem Arbeitsamt Schwandorf erarbeitet werden.

Im Widerspruchsverfahren machte der Kläger geltend, die selbständige Tätigkeit erspare der Beklagten unnötige Kosten einer Umschulung und habe der Bundesanstalt für Arbeit in den 21 Monaten seiner selbständigen Tätigkeit mehr an Arbeitslosenhilfe erspart, als er von der Beklagten im Rahmen der Starthilfe für seine selbständige Tätigkeit erwarte. Des ungeachtet wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 30.11.1994 zurück. Entsprechende Förderungsleistungen sehe das Sechste Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) nicht vor. Sie könnten allenfalls in besonders gelagerten Einzelfällen erbracht werden, wobei wichtigstes Kriterium sei, daß die aufgenommene selbständige Tätigkeit eine sichere Existenzgrundlage für die Zukunft biete und damit zugleich eine dauerhafte Eingliederung in den Arbeitsprozeß darstelle. Es bestünden Zeifel, ob der Kläger als Detektiv tatsächlich selbständig sei. Er habe sich vertraglich jeweils fest an einen Arbeitgeber gebunden, der ihm mittels detaillierter Einsatzpläne Umfang, Zeit und Ort seiner Tätigkeit vorschreibe. Als Entgelt sei Stundenlohn vereinbart. Für die Entfaltung einer unternehmerischen Eigeninitiative bleibe kein Raum. Bei kritischer Würdigung aller Umstände handele es sich um eine "Scheinselbständigkeit", die es dem Auftraggeber ermögliche, sein Unternehmerrisiko auf den Kläger zu verlagern. Von einer sicheren Existenzgrundlage sei die Beklagte nicht überzeugt.

Hiergegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Regensburg (SG) erhoben.

Dort sind die Tätigkeiten des Klägers und deren vertragliche Ausgestaltung seit Beginn seiner Gewerbetätigkeit in allen Einzelheiten erörtert worden.

Mit Urteil vom 24.04.1996 hat das SG die Klage mit der Begründung abgewiesen, über die Art beruflicher Rehabilitation entscheide die Beklagte nach pflichtgemäßem Ermessen. In diesem Rahmen sei die von ihr getroffene Entscheidung nicht zu beanstanden. Wesentliche Tatsachen bei der gewerblichen Betätigung des Klägers sprächen für eine Scheinselbständigkeit. So habe er sich vor allem jeweils nur an einen Vertragspartner gebunden. Es sei nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte finanzielle Hilfen zur Gründung einer selbständigen Existenz davon abhängig mache, daß diese für die Zukunft gesichert sei. Beim Kläger könne hiervon nicht ausgegangen werden. Die Bedenken der Beklagten habe der Kläger auch im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht ausräumen können.

Gegen das am 26.07.1996 zugestellte Urteil hat der Kläger am 12.08.1996 Berufung beim Bayer. Landessozialgericht eingelegt.

Zur Begründung führt er aus, es sei keinesfalls richtig, von der Tatsache der Besorgung von Diensten für nur einen Vertragspartner auf eine Scheinselbständigkeit zu schließen. Er habe immer die Möglichkeit, auch Aufträge anderer Vertragspartner anzunehmen. Es möge zwar eine wirtschaftliche Abhängigkeit bestehen, keinesfalls aber liege Scheinselbständigkeit vor, zumal er seine Bewachungspläne selbständig erstelle. Gründe, die gegen eine sichere Existenzgrundlage sprächen, gebe es nicht.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Regensburg vom 24.04.1996 und des Bescheides vom 17.08.1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.11.1994 zu verurteilen, ihm berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation in Form finanzieller Hilfe zur Gründung einer selbständigen Existenz zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 24.04.1996 zurückzuweisen.

Der Senat hat sich vom Kläger eine umfassende Zusammenstellung seiner Auftraggeber und die Rechnungen zu Gewinn und Verlust für die Jahre 1996 und 1997 vorlegen lassen und ein Aktenlagegutachten der Geschäftsführer des Berufsverbandes deutscher Wach- und Sicherheitsunternehmen, Dr ... und ..., vom 11.05.1998 eingeholt. Die Gutachter führen aus, die beim Kläger bestehenden qualitativen Leistungseinschränkungen schlössen seine Eignung für den Beruf des Detektivs im wesentlichen nicht aus. Das private Sicherheitsgewerbe zeige überdurchschnittliche Wachstumsraten, doch spiele die Qualität der Dienstleistungen eine immer größere Rolle. Die wachsende Zahl neuer Unternehmen lasse die Preise unter Druck geraten, doch hätten auch kleinere eine gute Chance auf dem Arbeitsmarkt, wenn sie über bestens ausgebildete Mitarbeiter und über Referenzen verfügten, innovativ seien und sich kundenorientiert betätigten. Allerdings sei es bereits zu erheblichen Marktbereinigungen gekommen. Etwa sieben von Hundert aller Unternehmen gingen jährlich in Konkurs, weil sie nicht kosteneffektiv gearbeitet hätten. Zunehmend gerieten Einmannbetriebe in Abhängigkeit zu einem Auftraggeber. Dieser nämlich versuche, Tätigkeiten aus seinem Unternehmen auszugliedern und an Subunternehmer zu übertragen, um Arbeitnehmeranteile einzusparen und arbeitsrechtliche Risiken zu vermindern. Zur Übernahme entsprechender Tätigkeiten sei ein schriftlicher Bewachungsauftrag unumgänglich. Es müßten akzeptable Bedingungen ausgehandelt werden, wozu vor allem die Vereinbarung von Verrechnungssätzen im Rahmen der Wirtschaftlichkeit gehörten. Stundenvereinbarungen in Höhe der vom Kläger vereinbarten Honorare seien nicht dazu geeignet, ein Wach- und Sicherheitsunternehmen betriebswirtschaftlich gewinnbringend zu führen. Vielmehr liege der Verdacht nahe, daß es sich um Scheinselbständigkeit handele. Verstärkt werde dieser Eindruck dadurch, daß der Kläger in der Regel für einen längeren Zeitraum immer nur für einen Auftraggeber tätig geworden sei und sich damit in wirtschaftliche Abhängigkeit zu diesem begeben habe.

Die Beteiligten haben zum Beweisergebnis mit Schreiben vom 26.06.1998 (Beklagte) und 02.07.1998 (Kläger) Stellung genommen.

Beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren die Akten des Sozialgerichts, der Beklagten und des Arbeitsamtes Schwandorf. Auf ihren Inhalt wird zur Ergänzung des Sachverhalts Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Berufungsausschließungsgründe liegen nicht vor.

Das Rechtsmittel erweist sich indessen als unbegründet.

Zutreffend hat das SG die einschlägigen Vorschriften für die Gewährung beruflicher Rehabilitation nach §§ 9, 13 und 16 SGB VI herangezogen. Dabei ist unstreitig, daß dem Kläger ein Anspruch auf berufsfördernde Leistungen zusteht, weil sein Gesundheitszustand die Fortsetzung seiner bisherigen Berufstätigkeit nicht mehr zuläßt. Die Beklagte hat dieser Tatsache Rechnung getragen und sowohl im streitigen Bescheid wie im Widerspruchsbescheid darauf verwiesen, daß sie - sofern der Kläger entsprechende Vorschläge unterbreitet - zu geeigneten Rehabilitationsmaßnahmen im Benehmen mit der Bundesanstalt für Arbeit bereit ist, wie sie ja die Förderung einer Umschulung zum Bautechniker bereits bewilligt hatte.

Die Möglichkeit der Ermessensausübung ist auf das "Wie" beschränkt, d.h. auf Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung sowie den Ort der Leistungen zur beruflichen Rehabilitation. Hier indessen steht der Beklagten nicht lediglich ein Beurteilungsspielraum zu, der Gesetzgeber hat sie vielmehr ermächtigt, Maßnahmen nach ihrem Ermessen zu gestalten. Ziel der Ausübung eines solchen Ermessens ist es im Rahmen der beruflichen Rehabilitation, den Versicherten zu befähigen, weiterhin im Arbeitsprozeß eingegliedert zu bleiben, wie sich dies auch aus § 9 Abs.2 S.2 SGB VI, § 7 Abs.1 Rehabilitationsangleichungsgesetz ergibt, wonach Maßnahmen der Rehabilitation Vorrang haben vor der Gewährung von Renten. Ziel der Ermessensausübung im Rahmen beruflicher Rehabilitation ist es also, eine vorzeitige Berentung durch geeigenete Rehabilitationsmaßnahmen zu verhindern oder zumindest hinauszuzögern.

Ist die Beklagte ermächtigt, bei diesen Entscheidungen nach ihrem Ermessen zu handeln, so hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Auf pflichtgemäße Ausübung des Ermessens besteht ein Rechtsanspruch (§ 39 SGB I). Der Kläger ist beschwert, wenn der Bescheid der Beklagten vom 17.08.1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.11.1994 rechtswidrig ist (§ 54 Abs.2 Satz 1 SGG). Dies ist im Fall einer Ermessensentscheidung nur dann der Fall, wenn die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (§ 54 Abs.2 Satz 2 SGG).

Hiervon kann im vorliegenden Fall keine Rede sein.

Die Beklagte hat sich der Möglichkeit einer beruflichen Rehabilitation durch Begründung einer selbständigen Tätigkeit nicht völlig verschlossen. Das Wohl des einzelnen Versicherten kann gerade in der Beschreitung des Wegs heraus aus der Abhängigkeit liegen und der einzig erfolgversprechende Weg zur beruflichen Rehabilitation sein. Das Gesetz verlangt, auf Eignung, Neigung und bisherige Tätigkeit des Versicherten Rücksicht zu nehmen (§ 16 Abs.2 Satz 1 SGB VI). Schließlich können auf dem Weg der Existenzgründung auch weitsichtige Ziele arbeitsmarktpolitischer Art verfolgt werden. Der Gesetzgeber hat in §§ 55 a Arbeitsförderungsgesetz, 57 SGB III gesetzliche Möglichkeiten hierzu geschaffen, die auch die Beklagte zur Anpassung entsprechender Leistungen veranlaßt hat, wie sich aus dem Beschluss der Arbeitsgruppe "Durchführung der Rehabilitation" des Verbandes der Rentenversicherungsträger vom 20.07.1994 ergibt. Die Förderung soll auf besonders gelagerte Einzelfälle beschränkt bleiben. Einen Katalog dieser Einzelfälle oder auch nur allgemeine Richtlinien gibt es hierzu nicht. Indessen liegt es für den Senat nahe, daß die Mittel der Versicherten im Rahmen der beantragten Förderung nur dann ihren Zweck erfüllen können, wenn zumindest wahrscheinlich erscheint, daß das angestrebte Ziel auf Dauer auch erreicht wird. Im Fall des Klägers erscheint dies nicht wahrscheinlich.

Der Senat hat zur Klärung dieser Frage die Geschäftsführer des Berufungsverbandes deutscher Wach- und Sicherheitsunternehmen, Dr ... und ... als Gutachter gehört. Im Gutachten vom 11.05.1998 wird das körperliche Leistungsvermögen des Klägers für eine entsprechende Tätigkeit im Sicherheits- bzw. Detektivgewerbe als ausreichend bezeichnet. Auch das Alter des Klägers ist eher von Vorteil für die Tätigkeit. Der einschlägige Markt expandiert und bietet entsprechende Möglichkeiten für eine Betätigung. Er birgt aber für Einsteiger auch erhebliche Risiken. Die Eignung erschöpft sich nicht in der körperlichen Tauglichkeit, gefragt sind auch erhebliches Spezialwissen und ein Kapitalstock, ohne den Vertragsbedingungen nicht durchzusetzen sind, mit denen die Existenz des Unternehmens gesichert werden muß. Über ein solches Grundvermögen verfügt der Kläger nicht. Er besitzt nicht einmal die Grundausstattung für die angestrebte und versuchsweise bereits begonnene Tätigkeit und muß Vertragspartnern gegenüber Bedingungen akzeptieren, die nach Meinung der Sachverständigen keine Grundlage für eine dauerhafte Existenz sein können. Er ist damit stets der Gefahr ausgesetzt, von seinen Vertragspartnern völlig abhängig zu werden, wie die Beklagte dies mit dem Hinweis auf seine Scheinselbständigkeit angedeutet hat. Zutreffend verweist das SG hier auf die Tatsache, daß der Kläger angesichts der von ihm ausgehandelten Bedingungen gegenüber einzelnen Vertragspartnern ohne zeitliche Überbrückungsfristen von einem Tag zum anderen keine Aufträge mehr hatte und sich wieder arbeitslos melden mußte.

Die Beklagte ist nicht verpflichtet, Unternehmensgründungen zu finanzieren. Sie kann nur fördern, d.h. Hilfestellung auch finanzieller Art leisten, wo ein Grundbestand an sachlichen und finanziellen Mitteln vorhanden ist, der den Schritt in die Selbständigkeit erfolgreich erscheinen läßt. Hieran fehlt es beim Kläger, wenn er nicht einmal über Mittel zur Minimalausstattung für die Ausübung der Tätigkeit verfügt.

Die Beklagte hat ihr Ermessen nicht unzutreffend ausgeübt; sie hat die Grenzen ihres Ermessens nicht überschritten und weder willkürlich noch mißbräuchlich entschieden.

Der Senat hätte dem Leistungsantrag des Berufungsklägers keinesfalls stattgeben können, weil das Gericht sein Ermessen nicht an das der Beklagten setzen darf und ein Fall völliger Ermessensreduzierung hier offenkundig nicht vorliegt. Es besteht aber auch keine Veranlassung, die Beklagte zu einer erneuten Entscheidung unter Beachtung der Darlegungen des Senats zu verpflichten.

Nach alledem war die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.

Die Entscheidung zu den Kosten folgt aus §§ 183, 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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