S 18 KR 61/98

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Duisburg (NRW)
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
18
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 18 KR 61/98
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 05.02.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.07.1998 verpflichtet, die Stromkosten (Ladestrom) für den vom Kläger wegen seiner Behinderung benötigten Elektrorollstuhl ab 18.06.1997 zu tragen und diese Kosten auch künftig zu übernehmen.

Die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten trägt die Beklagte.

Tatbestand:

Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 26.09.1997 unter Berufung auf ein Urteil des Bundessozialgerichts, ihm die Stromkosten für den von ihm seit 18.06.1997 benutzten Elektrorollstuhl zu erstatten.

Mit Schreiben vom 30.09.1997 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie den Antrag ablehne, weil Stromkosten praktisch in jedem Haushalt anfielen und somit Kosten der allgemeinen Lebenshaltung darstellten. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass ein Elektrorollstuhl der Befriedigung des elementaren Grundbedürfnisses "Mobilität" diene. Dieses Recht nehme auch jeder Nicht-behinderte für sich in Anspruch. Die hieraus resultierenden Kosten fielen in den eigenverantwortlichen Bereich. Insofern erscheine das Urteil des Bundessozialgerichts vom 0602.1997, 3 RK 12/96, weder sachgerecht noch umsetzbar.

Dagegen wandte sich der Kläger mit der Begründung, ein Elektrorollstuhl sei kein Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens. Im Gegensatz zu einem Menschen, der auf die Benutzung eines Elektrorollstuhles angewiesen sei, könne der Nichtbehinderte sein Bedürfnis nach Mobilität ohne Stromkosten befriedigen.

Mit Bescheid vom 05.02.1998 lehnte die Beklagte die Kostenübernahme erneut ab. Dagegen erhob der Kläger Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10.07.1998 mit der Begründung zurückwies, die Kosten etwa für PKW, Fahrscheine für öffentliche Verkehrsmittel etc müssten auch von Nichtbehinderten selbst getragen werden. Ihre Auffassung werde von den Spitzenverbänden der Krankenkassen geteilt.

Dagegen richtet sich die Klage, mit welcher der Kläger sein Begehren weiterverfolgt.

Der Kläger beantragt schriftsätzlich,

den Bescheid der Beklagten vom 05.02.1998 und den Widerspruchsbescheid vom 10.07.1998 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Stromkosten(Ladestrom) für den von ihm wegen seiner Behinderung benötigten Elektrorollstuhl ab 18.06.1997 zu tragen und diese Kosten auch zukünftig zu übernehmen.

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Klage abzuweisen.

Sie hält die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig. Nach Auffassung der Spitzenverbände der Krankenkassen seien Betriebskosten von Hilfsmitteln grundsätzlich in den Bereich der allgemeinen Lebenshaltung des Versicherten zuzuordnen. Diese Auffassung stehe im Einklang mit der Verordnung über Hilfsmittel von geringem therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis in der gesetzlichen Krankenversicherung (HMVO). In § 2 Nr. 11 dieser Verordnung werde die Energieversorgung bei Hörgeräten für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, aufgrund des geringen Abgabepreises von der Leistungspflicht ausgenommen. Folgerichtig könne die Energieversorgung bei anderen Hilfsmitteln leistungsrechtlich nicht anders beurteilt werden. § 2 Nr. 11 der Verordnung sei entsprechend anzuwenden.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der den Kläger betreffenden Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und begründet.

Nach § 33 Abs. 1 S. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Seh- und Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 SGB V ausgeschlossen sind. Der Anspruch umfasst nach S. 2 der Vorschrift auch die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von Hilfsmitteln sowie die Ausbildung in ihrem Gebrauch. Die Verordnung über Hilfsmittel von geringem therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis in der gesetzlichen Krankenversicherung (HMVO) sieht einen Ausschluss von Ladestrom von Rollstühlen nicht vor.

Der Anspruch nach § 33 Abs. 1 SGB V umfasst auch Teile und Zubehörteile, die nicht den Begriff des wesentlichen Bestandteils erfüllen, wenn sie zum Gebrauch des Hilfsmittels erforderlich sind. Von daher fallen bei einem Elektrorollstuhl unter den Begriff des Hilfsmittels entsprechend auch der zum Gebrauch erforderliche Akku und das zu seinem Aufladen erforderliche Ladegerät. Soweit zum Betrieb eines Geräts, das als Hilfsmittel geleistet wird, auch eine Energieversorgung gehört, ist diese ebenfalls von der Krankenkasse zu übernehmen. Denn nur ein funktionstüchtiges Hilfsmittel kann den Zweck, die Behinderung des Versicherten auszugleichen, erfüllen. Wenn die Beklagte sich darauf beruft, dass auch der Nichtbehinderte Kosten aufwenden müsse, um sein Bedürfnis nach Mobilität zu befriedigen, so trifft dies im Hinblick auf den durch einen Rollstuhl bewirkten Behinderungsausgleich nicht zu. Der Rollstuhl dient nämlich dem Ausgleich der verlorenen Funktion des Gehenkönnens. Diese Funktion wird aber bei nichtbehinderten Versicherten durch die aus der Nahrung gewonnene Energie und nicht durch elektrischen Strom, Kraftstoff für einen Pkw oder Kosten für Fahrkarten erfüllt.

Auch der Umstand, dass Stromkosten praktisch in jedem Haushalt anfallen und somit Kosten der allgemeinen Lebenshaltung sind, rechtfertigt es nicht, den Kläger mit den Stromkosten für den Elektrorollstuhl zu belasten. Die Krankenkasse braucht zwar allgemeine Gegenstände des täglichen Lebens nicht als Hilfsmittel zu gewähren. Der Grund dafür liegt darin, dass sie nur für solche Mittel aufzukommen hat, die spezifisch einer Behinderung entgegenwirken, indem sie eigens für diesen Zweck hergestellt werden oder zumindest ganz überwiegend von Behinderten benutzt werden. Strom für die Aufladung von Akkus für Elektrorollstühle wird aber nicht allgemein in Haushalten benötigt. Wenn die Leistungspflicht der Krankenkasse für ein Hilfsmittel feststeht, gehört es zur vollständigen Leistungserbringung, wenn auch die anfallenden Betriebskosten übernommen werden.

§ 2 Nr. 11 HMVO ist nicht analog anwendbar. Dies verbietet bereits die Tatsache, dass es sich um eine enumarative Aufzählung von Hilfsmitteln handelt, die ausnahmsweise nicht von den gesetzlichen Krankenkassen zu finanzieren sind. Derartige Vorschriften sind nicht analogfähig. Wenn der Verordnungsgeber unterstellt, die Voraussetzungen lägen vor, Ladestrom für Elektrorollstühle auszunehmen, muss er die Hilfsmittelverordnung entsprechend ändern. Es bestehen aber Zweifel, ob die Kosten als geringfügig angesehen werden können (so auch das BSG aaO).

Soweit die Beklagte praktische Hindernisse sieht, hat das Bundessozialgericht in der bereits genannten Entscheidung (Bl. 6 des amtlichen Umdrucks) Möglichkeiten aufgeführt, wie die Leistungsgewährung durchgeführt werden könnte. Es wäre auch denkbar, durch die Auskunft des Herstellers den Verbrauch an Strom zu ermitteln und einen Kilometerzähler an den Rollstuhl anzubringen, um eine möglichst genaue Abrechnung zu ermöglichen, wenn die Beklagte eine pauschale Abrechnungsweise ablehnt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)
Rechtskraft
Aus
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