S 33 KA 1161/00

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG München (FSB)
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
33
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 33 KA 1161/00
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Beklagten trägt der Kläger.

Tatbestand:

Streitig ist die sachlich-rechnerische Richtigstellung in den Quartalen 3/1999, 4/1999 und 1/2000 bezüglich des jeweiligen mehrfachen Ansatzes der EBM-Nr. 870 je Sitzung sowie der Ziffer 870 neben der Ziffer 881 und der Ansatz der EBM-Nrn. 881 und 882 ohne Genehmigung.

Der Kläger ist psychologischer Psychotherapeut und war in den streitgegenständlichen Quartalen als psychologischer Psychotherapeut in F. zugelassen.

Im streitgegenständlichen Quartal 3/1999 wurde durch Richtigstellungsbescheid die Nr. 870 bei jeweils mehrfachem Ansatz je Sitzung abgesetzt. Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 28.4.2000 zurückgewiesen. Zur Begründung verwies die Beklagte auf die Psychotherapie-Richtlinien, die für die Nr. 870 keine Doppelstunden vorsähen.

Gegen diese Entscheidung erhob der Kläger am 17.5.2000 Klage.

Im streitgegenständlichen Quartal 4/1999 wurde neben anderen Richtigstellungen im Richtigstellungsbescheid erneut der mehrfache Ansatz der EBM-Nr. 870 beanstandet. Außerdem erfolgte eine Absetzung, soweit die Nr. 870 neben der Nr. 881 angesetzt wurde. Der Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 14.12.2000 zurückgewiesen. Hiergegen erhob der Kläger am 6.2.2000 Klage.

Im streitgegenständlichen Quartal 1/2000 wendet sich der Kläger erneut gegen die Absetzung der Nr. 870 bei mehrfachem Ansatz sowie gegen die Absetzung der Nr. 870 neben der Nr. 881. Außerdem wendet er sich gegen die Absetzung der Nr. 881 und Nr. 882, soweit diese ohne Genehmigung der Krankenkassen erbracht wurde.

Gegen den Widerspruchsbescheid vom 10.5.2001 erhob er am 5.6.2001 Klage.

In der mündlichen Verhandlung am 3.12.2003 beantragte der Kläger sinngemäß, in den streitgegenständlichen Quartalen 3 und 4/99 und 1/2000 die Richtigstellungsbescheide in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 28.4.2000, 14.12.2000 und 10.5.2001 insoweit aufzuheben, als die EBM-Nr. 870 bei mehrfachem Ansatz, neben der Nr. 881 sowie die EBM-Nrn. 881 und 882 wegen der fehlenden Genehmigung abgesetzt wurden und den Betrag nachzuvergüten.

Die Bevollmächtigte der Beklagten beantragte, die Klage abzuweisen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Klageakte und die beigezogene Beklagtenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger wird durch die Absetzungen nicht in seinen Rechten verletzt, da die Beklagte zur sachlich-rechnerischen Richtigstellung (§ 45 Bundesmantelvertrag/Ärzte und § 34 Abs. 4 Ersatzkassenvertrag) berechtigt ist.

1.

Soweit die Beklagte in allen drei Quartalen die Nr. 870 bei mehrfachem Ansatz absetzte, ist diese Entscheidung nicht zu beanstanden. Anders als bei verhaltenstherapeutischen Behandlungen (EBM-Nrn. 881 und 882), bei denen jeweils zwei Sitzungen pro Tag vorgesehen sind, sieht die EBM-Nr. 870 lediglich eine Sitzung pro Tag vor. Diese Entscheidung entspricht der ständigen Rechtsprechung der 33. Kammer und des Bayerischen Landessozialgerichts.

2.

Der Ansatz einer probatorischen Sitzung nach Nr. 870 neben der Nr. 881, d.h. einer Verhaltenstherapie als Kurzzeittherapie in Einzelbehandlung, ist ebenfalls nicht möglich. Nach den Psychotherapie-Richtlinien, Teil E Nr. 1.1.2 setzt eine Kurzzeittherapie nach Nr. 881 EBM eine entsprechende Antragstellung und Begutachtung voraus, während eine probatorische Sitzung nach Nr. 870 gemäß Nr. 1.1.1 nur vor der Antragstellung möglich ist. Ein zeitgleicher Ansatz beider Leistungen scheidet demnach aus.

3.

Der Ansatz der Nr. 881 und 882 ohne Durchführung des Antragsverfahrens ist nicht regelkonform. Insoweit war die Beklagte berechtigt, diese Leistungen abzusetzen. Eine Vorleistung ohne Durchführung des Antragsverfahrens, wie sie vom Kläger geltend gemacht wird, ist in den Psychotherapie-Richtlinien und in der Psychotherapievereinbarung nicht vorgesehen. Damit fehlen die Grundlagen für eine Vergütung.

4.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 des Sozialgerichtsgesetzes, alte Fassung.
Rechtskraft
Aus
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