L 19 RJ 534/03

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
19
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 12 RJ 346/02
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 19 RJ 534/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 19.08.2002 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Versichertenrente aus den von den Arbeitgebern des Klägers getragenen Beiträgen zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung.

Der 1940 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in seiner Heimat. Er hat in Deutschland vom 21.08.1970 bis 29.03.1987 versicherungspflichtig gearbeitet. Auf den Antrag vom 31.07.1989 erstattete ihm die Beklagte mit Bescheid vom 03.11.1989 die im genannten Zeitraum von ihm zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung geleisteten Beiträge (Arbeitnehmeranteil) in Höhe von insgesamt 22.535,95 DM.

Mit Bescheid vom 06.03.2002 lehnte die Beklagte Leistungen aus den von den Arbeitgebern des Klägers getragenen Beiträgen ab. Durch die Beitragserstattung im Jahre 1989 sei das Versicherungsverhältnis aufgelöst. Somit bestehe u.a. Anspruch auf Zahlung einer Rente nicht mehr. Die Beiträge seien nur in der Höhe zu erstatten gewesen, die der Kläger selbst getragen habe. Eine Erstattung des vom Arbeitgeber getragenen Beitragsanteils sei nicht möglich. Der dagegen erhobenen Widerspruch, mit dem der Kläger die Gewährung einer Halbrente aus den Beiträgen seiner ehemaligen Arbeitgeber in Deutschland beantragte, war erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 22.05.2002).

Die dagegen erhobene Klage, mit der der Kläger weiterhin die Gewährung einer Halbrente begehrte, hat das Sozialgericht Bayreuth (SG) durch Gerichtsbescheid vom 19.08.2002 abgewiesen. In den Gründen hat es darauf hingewiesen, dass nach der Vorschrift des § 1303 Abs 7 Reichsversicherungsordnung (RVO) die rechtswirksame Beitragserstattung im Bescheid vom 03.11.1989 Ansprüche aus den zurückliegenden Versicherungszeiten ausschließe. Der Kläger habe damit keinen Anspruch aus dem damals bestehenden, durch die Beitragserstattung aber aufgelösten Versicherungsverhältnis. Zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehe kein Versicherungsverhältnis mehr, aus dem Ansprüche hergeleitet werden könnten. Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kläger und der Beklagten seien mit der Beitragserstattung endgültig beseitigt. Insbesondere habe der Kläger keine eigentumsrechtliche Anwartschaft an den Beitragsanteilen der ehemaligen Arbeitgeber erlangt, die über Art 14 Grundgesetz (GG) geschützt würde. Ein Verstoß gegen anderweitige Grundrechte, insbesondere gegen den Gleichheitssatz des Art 3 GG sei nicht zu erkennen. Die Beitragserstattung führe bei allen Versicherten zu einer Auflösung des Versicherungsverhältnisses und damit in leistungsrechtlicher Hinsicht zu einem Verfall der bis dahin zurückgelegten Versicherungszeiten.

Gegen diesen am 22.09.2003 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 07.10.2003 eingelegte Berufung des Klägers, die er nicht begründet hat.

Der Kläger beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des SG Bayreuth vom 19.08.2002 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 06.03.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.05.2002 zu verurteilen, ihm aus den von seinen Arbeitgebern in der Zeit vom 21.08.1970 bis 29.03.1987 entrichteten Beiträgen Rente zu bewilligen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der Einzelheiten wird ergänzend auf die Streitakten erster und zweiter Instanz und die Unterlagen der Beklagten hingewiesen. -

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) und auch im Übrigen zulässig (§ 144 SGG).

Das Rechtsmittel des Klägers ist nicht begründet. Das SG hat im angefochtenen Gerichtsbescheid vom 19.08.2002 zu Recht entschieden, dass der Kläger gegen die Beklagte keinerlei Ansprüche aus seinen in Deutschland ausgeübten versicherungspflichtigen Beschäftigungen vom 21.08.1970 bis 29.03.1987 hat. Infolge der Beitragserstattung im Jahre 1989 hat der Kläger gegen die Beklagte keinerlei Ansprüche mehr auf Rentenleistungen aus den bis zur Erstattung entrichteten Beiträgen. In rechtlich nicht zu beanstandender Weise hat das SG auch darauf hingewiesen, dass nach der geltenden Gesetzeslage der Kläger keinen Zugriff auf die von den Arbeitgebern getragenen Beitragsanteile hat. Der Senat weist die Berufung des Klägers daher aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, § 153 Abs 2 SGG.

Die Kostenentscheidung (§ 193 SGG) beruht auf der Erwägung, dass der Kläger auch in der Berufungsinstanz unterlegen war.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG sind nicht gegeben.
Rechtskraft
Aus
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