L 3 RJ 47/01

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 15 RJ 81/00
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 3 RJ 47/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 23.04.2001 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin zur Entrichtung von freiwilligen Beiträgen berechtigt ist. Dabei geht es vor allem darum, ob die Arbeit der Klägerin in einem Ghetto bzw. Zwangsarbeitslager im damaligen Generalgouvernement für die besetzten Gebiete in der Zeit von Februar 1941 bis Juni 1944 rentenversicherungsrechtlich zu berücksichtigen ist.

Die im Jahre 1925 geborene Klägerin ursprünglich polnischer Staatsangehörigkeit ist als Verfolgte im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG) anerkannt. Im damaligen Entschädigungsverfahren kam die beim Israelischen Finanzministerium angesiedelte Kommission zur Feststellung der Zugehörigkeit zum deutschen Sprach- und Kulturkreis (dSK) im Juni 1972 zu dem Ergebnis, dass im Elternhaus und im persönlichen Lebensbereich bei Verfolgungsbeginn die deutsche Sprache vorherrschend gewesen sei, und die Klägerin überwiegend dem dSK angehört habe. Die Klägerin lebte vor dem Krieg in S./Polen. Auf der Grundlage der bei dem International Tracing Service (ITS) noch vorhandenen Unterlagen konnte festgestellt werden, dass sie ab Oktober 1941 im Ghetto und Zentralarbeitslager Starachowice und ab Juni 1943 im KZ Auschwitz festgehalten worden war. Nach Beendigung der Verfolgung wanderte die Klägerin im Dezember 1946 nach Israel aus, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt.

In ihrem Antrag auf Bewilligung einer Altersrente vom 14.09.1998 gab die Klägerin an, sie habe im Jahre 1940 verschiedene Zwangsarbeiten verrichtet. Von 1941 bis 1944 habe sie im Arbeitslager Starachowice in der Munitionsfabrik gearbeitet. Gleichzeitig beantragte sie die Zulassung zur Zahlung freiwilliger Beiträge.

Die Beklagte zog die Entschädigungsakte der Klägerin bei dem Amt für Wiedergutmachung in Saarburg bei und lehnte den Rentenantrag mit bestandskräftigem Bescheid vom 23.03.1999 ab. Die von der Klägerin geltend gemachten Beitrags- und Beschäftigungszeiten im Ghetto Starachowice könnten nicht berücksichtigt werden, da es sich um Zwangsarbeiten oder unentgeltliche Tätigkeiten gehandelt habe, so dass Beschäftigungsverhältnisse im sozialversicherungsrechtlichen Sinne nicht vorgelegen hätten. Mit ihrem Widerspruch vom 29.04.1999 machte die Klägerin geltend, sie sei gezwungen worden, im Ghetto Starachowice in einer Fabrik für Gewehre ohne Entgelt und nur für die Ernährung zu arbeiten. Mit dem am 13.08.1999 zugestellten Widerspruchsbescheid vom 05.08.1999 wies die Beklagten den Widerspruch als unbegründet zurück.

Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 03.02.2000 den Antrag der Klägerin auf Entrichtung freiwilliger Beiträge ab. Aufgrund des Abkommens zur Änderung des Abkommens vom 17.12.1973 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel über soziale Sicherheit (DISVA) vom 07.01.1986 (Änderungsabkommen - BGBl. II S. 863) sei eine freiwillige Versicherung für israelische Staatsangehörige mit gewöhnlichem Aufenthalt in Israel nur möglich, wenn mindestens ein Beitrag aus der Zeit vor Ausübung dieses Rechts in der deutschen Rentenversicherung anrechnungsfähig sei. Dies sei bei der Klägerin nicht der Fall. Mit ihrem Widerspruch vom 23.02.2000 machte die Klägerin geltend, sie habe von 1941 bis ungefähr 1944 zusammen mit R. L., Z. U., S. P. und L. H. volle Zwangsarbeit im Ghetto Starachowice verrichtet. Soviel sie wisse, bekämen diese das volle Recht der Versicherung. Mit Widerspruchsbescheid vom 11.04.2000 hat die Beklagte den Widerspruch zurückgewiesen.

Mit ihrer am 18.05.2000 bei dem Sozialgericht (SG) Düsseldorf erhobenen Klage hat die Klägerin geltend gemacht, sie sei gezwungen worden, im Ghetto Starachowice volle Zwangsarbeit zu verrichten und habe dies nicht freiwillig gemacht.

Das SG hat die Beklagte mit Urteil vom 23.04.2001 (zugestellt am 23.05.2001) unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide verurteilt, die Klägerin ab dem 01.01.1998 zur Entrichtung freiwilliger Beiträge gemäß § 7 des Sozialgesetzbuchs - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) in Verbindung mit Nr. 2 c) des Zusatzabkommens zum DISVA zuzulassen. Entgegen der vom Bundessozialgericht (BSG) vertretenen Rechtsprechung sei im Rahmen der Bewertung der von jüdischen Verfolgten geleisteten Arbeiten hinsichtlich der rentenrechtlichen Systematik unter Berücksichtigung der damaligen historischen und rechtlichen Umstände ausschließlich vom wiedergutmachungsrechtlichen Begriff der Beschäftigungsverhältnisse ohne weitergehende Prüfung hinsichtlich des Zustande kommens und der Entgeltlichkeit der Tätigkeit auszugehen. Diese für die Sozialversicherungspflicht von abhängig Beschäftigten entwickelten Begriffsmerkmale seien während der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft mit ihrem beispiellosen, einzigartigen Zivilisationsbruch und ihrer zutiefst inhumanen, rechtsstaatsfeindlichen Rechts- und Rassenideologie hinsichtlich der von den jüdischen Verfolgten geleisteten Arbeiten nicht übertragbar. Für das Bestehen eines rentenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses sei bei den vom NS-Regime zur Arbeit gezwungenen jüdischen Verfolgten unter Zugrundelegung einer objektiven Betrachtungsweise zu prüfen, ob eine Tätigkeit verrichtet wurde, die in rechtsstaatlich geprägten Gesellschaften gewöhnlich von freien, bezahlten Arbeitskräften ausgeübt werde, wobei auch bei einer Beschäftigung im Generalgouvernement reichsgesetzliche Vorschriften Anwendung fänden. Die von der Klägerin zurückgelegten Arbeitszeiten im Ghetto bzw. Zentralarbeitslager Starachowice seien als glaubhaft gemachte (fiktive) Beitragszeiten zu bewerten.

Mit ihrer Berufung vom 12.06.2001 hat die Beklagte vorgetragen, das SG gehe zu Unrecht für die Zeit von Februar 1941 bis Juni 1944 von dem Vorliegen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses der Klägerin aus, da diese nach eigenen Angaben unter haftähnlichen Bedingungen zwangsweise gearbeitet habe. In dem Urteil werde verkannt, dass über die Versicherungspflicht der Tätigkeit der Klägerin nach dem zur Zeit der Beschäftigung gültigen und nicht rückwirkend geänderten Recht zu entscheiden sei.

Dem schriftsätzlichen Vorbringen der Klägerin ist zu entnehmen, dass sie beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 23.04.2001 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 03.02.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11.04.2000 zu verurteilen, sie zur Entrichtung von freiwilligen Beiträgen zuzulassen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Rentenakte der Beklagten und der vom SG beigezogenen Entschädigungsakte der Klägerin bei dem Amt für Wiedergutmachung in Saarburg Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte die Streitsache ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten ihr Einverständnis hierzu erteilt haben (§ 124 Abs. 2 SGG).

Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet, da das SG die Beklagte zu Unrecht unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide verurteilt hat, die Klägerin zur Entrichtung von freiwilligen Beiträgen zuzulassen.

Nach Nr. 2 Buchstabe c des Schlussprotokolls zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel über Soziale Sicherheit vom 17.12.1953 in der Fassung des Änderungsabkommens ist eine freiwillige Versicherung für israelische Staatsangehörige mit gewöhnlichem Aufenthalt in Israel nur möglich, wenn mindestens ein Beitrag aus der Zeit vor Ausübung dieses Rechts in der deutschen Rentenversicherung anrechnungsfähig ist.

Da das Vorliegen weiterer in der deutschen Rentenversicherung anrechnungsfähiger Zeiten im vorliegenden Fall nicht behauptet wird und auch nicht ersichtlich ist, kommt hier allein die Anrechnung der Zeit in der deutschen Rentenversicherung in Betracht, in der die Klägerin zunächst in dem Ghetto und anschließend in dem Zentralarbeitslager in Starachowice gearbeitet hat.

Gemäß § 55 Abs. 1 SGB VI sind Beitragszeiten solche Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. Pflichtbeitragszeiten sind auch Zeiten, für die Plichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten. Da die Stadt Starachowice im sogenannten Generalgouvernement für die besetzten polnischen Gebiete lag, kommt eine Berücksichtigung von Versicherungszeiten nur gemäß §§ 15, 16 des Fremdrentengesetzes (FRG) in Betracht. Als polnische Staatsangehörige gehörte die Klägerin nicht zu den von den Reichsversicherungsgesetzen erfassten Personen (BSG, Urteil vom 23.08.2001 - B 13 RJ 59/00 R -). § 15 Abs. 1 Satz 1 FRG sieht vor, dass Beitragszeiten, die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt sind, den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleichstehen. Nach Maßgabe des § 16 FRG gilt entsprechendes für Beschäftigungszeiten im Vertreibungsgebiet. Unter Berücksichtigung des positiven Ergebnisses der bereits im Jahre 1972 durchgeführten Sprachprüfung kommt eine (ehemalige) Zugehörigkeit zum dSK und damit eine Anwendung der genannten FRG-Vorschriften über § 17a FRG oder 20 WGSVG grundsätzlich in Betracht.

Beitragszeiten nach § 15 FRG liegen jedoch nicht vor, da eine tatsächliche Beitragsentrichtung zu keinem Zeitpunkt vorgetragen worden ist. Nach dem im Generalgouvernement in Kraft gebliebenen und damit hier anwendbaren polnischen Sozialversicherungsrecht (vgl. BSG, Urteil vom 23.08.2001 - B 13 RJ 89/00 R -) unterlagen nur die in einem Lohnarbeits- oder Dienstverhältnis stehenden Personen der Versicherungspflicht (Art. 2 des polnischen Sozialversicherungsgesetzes vom 28.03.1933). Die Klägerin hat jedoch durchgängig das Vorliegen von Zwangsarbeit ohne Entlohnung angegeben.

Unabhängig hiervon hat die Klägerin auch keine Zeiten zurückgelegt, für die nach Bundesrecht Beiträge zu zahlen gewesen wären (§ 15 Abs. 3 Satz 1 FRG). Entsprechendes gilt hinsichtlich des in § 16 Abs. 1 Satz 2 FRG vorgesehenen Erfordernisses, dass die fragliche Beschäftigung nach dem am 1. März 1957 geltenden Bundesrecht Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung hätte begründet haben müssen, wenn sie im Bundesgebiet verrichtet worden wäre.

Nach der vom Senat geteilten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts setzt die Annahme eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses auch unter Berücksichtigung der menschenunwürdigen und zu verachtenden Zwangslage der Juden in den von Deutschen besetzten Gebieten Grundelemente eines aus beidseitigem freien Willensentschluss begründeten Arbeitsverhältnisses jedenfalls solange voraus, wie der Gesetzgeber keine entschädigungsrechtlichen Sondertatbestände schafft. Ein Arbeits-/Beschäftigungsverhältnis in diesem Sinne kommt durch Vereinbarung zwischen den Beteiligten zu Stande. Es beinhaltet den Austausch von Arbeit und Lohn. Als weitere Abgrenzungsmerkmale gegenüber anderen Formen der Verrichtung von Arbeit dienen unter anderem die persönliche Abhängigkeit des Arbeiters, das Weisungs- bzw. Direktionsrecht des Arbeitgebers und das Eingebundensein des Arbeitnehmers in den organisatorischen Ablauf eines Betriebes (Eingliederung). Eine wirtschaftliche Gleichwertigkeit der Leistungen braucht nicht gegeben zu sein. Das Arbeitsentgelt muss allerdings einen Mindestumfang erreichen. Die Beweggründe, die jemanden zur Aufnahme einer Beschäftigung veranlassen, sowie allgemeine Lebensumstände, die nicht die Arbeit oder das Arbeitsentgelt selbst, sondern das häusliche, familiäre, wohnungs- und aufenthaltsmäßige Umfeld betreffen, bleiben außer Betracht. Nicht entscheidend ist daher, ob Personen, die sich in einem Beschäftigungsverhältnis befinden, zwangsweise ortsgebunden sind (z.B. Ghetto) oder sich in einem Lager aufhalten müssen. Gemessen an diesen Gesichtspunkten ist unter Zwang zustandegekommene und verrichtete Arbeit grundsätzlich nicht als versicherungspflichtige Beschäftigung einzustufen (BSG SozR 3-2200 § 1248 Nr. 15; BSG SozR 3-5070 § 14 Nrn. 2 und 3; Urteile des Senats vom 23.10.2000 - L 3 RJ 60/99 - und vom 19.02.2001 - L 3 RJ 212/99 -).

Es besteht entgegen der Ansicht des SG kein Anlass, angesichts der besonderen Verhältnisse im damaligen Generalgouvernement von dieser Rechtsprechung abzuweichen, wenn es um die von § 15 Abs. 3 Satz 1 FRG und § 16 Abs. 1 Satz 2 FRG geforderte Prüfung geht, ob es sich um eine Beschäftigung gehandelt hat, die nach Bundesrecht versicherungspflichtig gewesen wäre. Es würde den Rahmen des Typusbegriffs der (versicherungspflichtigen) Beschäftigung sprengen, bei der damaligen Arbeit von jüdischen Verfolgten allein darauf abzustellen, ob eine Tätigkeit verrichtet wurde, die in rechtsstaatlich geprägten Gesellschaften gewöhnlich von freien, bezahlten Arbeitskräften ausgeübt wird, d.h. ob im Ergebnis - auch wirtschaftlich gesehen - Erwerbsarbeit geleistet würde (BSG, Urteil vom 23.08.2001 - B 13 RJ 59/00 R). Mit dem Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" vom 02.08.2000 (BG Bl. 2000 I 1263) wurden zudem (endlich) Entschädigungsregelungen für Zwangsarbeiter außerhalb des Rentenrechts geschaffen.

In Anwendung dieser Kriterien hält es der Senat nicht für nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht, dass die Klägerin in dem behaupteten Zeitraum einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen ist. Nach den Angaben der Klägerin und ihrer Zeugen im Entschädigungsverfahren handelte es sich bei der von ihr verrichteten Tätigkeit in der Munitionsfabrik um Zwangsarbeit. Im Entschädigungs- sowie auch im jetzigen Rentenverfahren hat die Klägerin immer dargelegt, sie habe sowohl im Ghetto als auch im Zwangsarbeitslager durchgängig Zwangsarbeiten verrichtet. Unabhängig von dieser Bezeichnung sind auch die von der Klägerin und ihren Zeugen im Entschädigungsverfahren geschilderten Umstände charakteristisch für Zwangsarbeit. So hatte die Klägerin offenbar keinen Einfluss auf die Art der zu verrichtenden Tätigkeit, da ihr die Arbeit in der Munitionsfabrik zwangsweise zugewiesen wurde. Nach Angaben der Zeugen S., P. und A. aus den Jahren 1953 und 1956 im Entschädigungsverfahren sind die Klägerin und ihre Leidensgenossen täglich unter Bewachung in Marschkolonnen von und zur Zwangsarbeit geführt worden. Schließlich haben weder die Klägerin noch die Zeugen im Entschädigungsverfahren bzw. Rentenverfahren eine Entlohnung für die Tätigkeit in der Munitionsfabrik behauptet. Naheliegend ist daher, dass auch die von der Klägerin benannten Personen ihre Rentenzahlungen nicht allein aufgrund der geleisteten Zwangsarbeiten erhielten. Unabhängig hiervon kann die Klägerin aus diesem Umstand keine Rechte ableiten.

Für die Zulassung zur Nachentrichtung anrechenbare Beitrags- bzw. Beschäftigungszeiten bzw. anrechenbare Ersatzzeiten sind nach allem nicht gegeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 160 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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