Berufskundekategorie
Stellungnahme
Land
Niedersachsen-Bremen
Aktenzeichen
L 2 RI 107/99
Auskunftgeber
Sachverständiger, Diplom-Verwaltungswirt
Anfrage
Der 53jährige Kläger hat ursprünglich keinen Beruf erlernt. Er war von 1965 bis 1983 in der Bundesrepublik zunächst in verschiedenen Bereichen als Hilfsarbeiter tätig.
Auskunft
Berufskundliche Stellungnahme
Auszug aus der Sitzungsniederschrift
Wesentlich für die Beurteilung der Arbeitsqualität sind die Tätigkeiten von 1972 bis 1979, wo er bei vier Betrieben im Sanitär- und Heizungsbau tätig war und ab dem 15.05.1980 bis zum 11.11.1983, wo er als geprüfter Schweißer tätig war. Der Ausbildungsberuf Schmelzschweißer wird nur im industriellen Bereich mit einer dreijährigen Ausbildungszeit ausgebildet. Im Handwerk kann diese Qualifikation nur über die Praxis mit entsprechenden Ausbildungen bei den Schweißtechnischen Lehranstalten bzw beim TÜV erworben werden. Zwischen den einzelnen Lehrgängen liegen jeweils Praxiszeiten, in denen die Qualifikation ausgeführt werden muss, sonst erfolgt keine Anerkennung. Der Kläger hat ab dem 05.10.1979 bis zum 03.06.1986 die Schweißqualifikationen G 1, 2, 3, E 1, 2, 3 mit fünf weiteren Folgeprüfungen, die aufeinander aufbauen, absolviert und er hat auch die Qualifikation im MAC-Metallschutzgasschweißen bis 10 mm Blechstärke erworben. Wichtig ist, dass er am 27.02.1981 eine Wiederholungsprüfung GR IIm) auf Veranlassung des Arbeitgebers, der Firma T. AG durchgeführt hat. Diese Prüfung wurde unter Baustellenbedingungen durchgeführt. Das beweist, dass der Kläger tatsächlich während der gesamten Beschäftigungszeit als geprüfter Schweißer gearbeitet hat und damit Facharbeit ausgeführt hat.
Der Schweißer führt eine körperlich schwere und mittelschwere Arbeit stehend, gehend im Freien bzw in Werkhallen aus. Die Arbeiten sind mit Zwangshaltungen im Hocken, Knien, Bücken, vornübergebeugt und über Kopf verbunden. Schweißerarbeiten auf Leitern und Gerüsten. Sie haben im Grunde genommen in allen Bereichen Arbeitsplatzanforderungen, denen der Kläger auch unter Berücksichtigung des medizinischen Gutachtens W. nicht mehr ausführen konnte. In diesem Gutachten ist gesagt, dass der Kläger noch mittelschwere Arbeiten ohne Absturzgefahr, nicht auf Leitern und Gerüsten, ohne Überkopfarbeit, ohne Gefährdung durch Kälte, Zugluft, Nässe und nicht an laufenden Maschinen ausführen kann. Darüber hinaus ist gesagt, dass wegen der Gang- und Standunsicherheit deshalb nur noch leichte Arbeiten möglich sind. Mit diesem Restleistungsvermögen muss berufskundig die Tätigkeit Schweißer ausgeschlossen werden.
Zu den angesprochenen Verweisungstätigkeiten wird berufskundig wie folgt Stellung genommen:
Der Schweißer erhält während seiner Ausbildung lediglich eine Metallgrundausbildung, die keine Mechanik beinhaltet. Deshalb ist der Kläger auch nicht in der Lage, qualifizierte Montiertätigkeiten auszuführen. Hinzu kommt, dass er wegen des bestehenden grobschlächtigen Tremors in den Händen dazu sowieso nicht in der Lage wäre. Eine Tätigkeit als Kontroll- und Revisionsarbeiter könnte sich ja nur auf den Schweißbereich beziehen, weil der Kläger hier qualifizierte Kenntnisse besitzt. Der Prüfschweißer wird sowohl, wenn er die industrielle Ausbildung wie auch die Qualifizierung, die der Kläger durchgeführt hat, erfolgreich abgeschlossen hat, im Rahmen einer neunmonatigen Qualifizierung zum Prüfschweißer ausgebildet. Dieser Prüfschweißer ist fachlich in der Lage, alle Schweißverfahren zu prüfen. Allerdings muss er natürlich an die Schweißstellen, die vorher entstanden sind, kommen. Das heißt, er hat die gleichen Arbeitsplatzanforderungen wie der Schweißer. Es kommt noch hinzu, dass er ein schweres Prüfgerät ständig bei sich haben muss. Insoweit kann diese Tätigkeit als Verweisungstätigkeit nicht in Frage kommen. Die übrigen angesprochenen Verweisungstätigkeiten gehören zum ungelernten Bereich, die nach kurzer Einweisungszeit auszuführen sind. Für einen Facharbeiter können sie nicht in Frage kommen. Die Tätigkeit Maschinenanlagenführer kommt zum einen für den Kläger nicht in Frage, weil die Ärzte das ausgeschlossen haben, zum anderen besitzt der Kläger aber auch hierfür keine berufliche Qualifikation. Maschinenanlagenführer rekrutieren sich ständig aus den Berufen Schlosser und Elektriker. Schweißer besitzen hier keine Voraussetzungen.
Auch unter Zugrundelegung des Gutachtens Dr. A. ist der Kläger weiterhin in der Lage, eine Tätigkeit als Hilfskraft in der Registratur auszuführen. Die hier beschäftigte Hilfskraft öffnet eingehendes Postgut, entnimmt das Postgut und leitet es der Registratur zu. Im umgekehrten Bereich kuvertiert, frankiert diese Arbeitskraft und macht die Post zur Absendung fertig. Es handelt sich um eine sitzende Tätigkeit, bei der alle Einschränkungen, die der Kläger hat, berücksichtigt werden können. Es ist eine ungelernte Tätigkeit, die nach kurzer Einweisungszeit (Dauer: 2 Wochen) ausgeführt werden kann.
Auf ergänzende Nachfrage: Aus berufskundiger Sicht können im gelernten und angelernten Bereich keine Verweisungstätigkeiten benannt werden, die dem Restleistungsvermögen des Versicherten entsprechen.
Auszug aus der Sitzungsniederschrift
Wesentlich für die Beurteilung der Arbeitsqualität sind die Tätigkeiten von 1972 bis 1979, wo er bei vier Betrieben im Sanitär- und Heizungsbau tätig war und ab dem 15.05.1980 bis zum 11.11.1983, wo er als geprüfter Schweißer tätig war. Der Ausbildungsberuf Schmelzschweißer wird nur im industriellen Bereich mit einer dreijährigen Ausbildungszeit ausgebildet. Im Handwerk kann diese Qualifikation nur über die Praxis mit entsprechenden Ausbildungen bei den Schweißtechnischen Lehranstalten bzw beim TÜV erworben werden. Zwischen den einzelnen Lehrgängen liegen jeweils Praxiszeiten, in denen die Qualifikation ausgeführt werden muss, sonst erfolgt keine Anerkennung. Der Kläger hat ab dem 05.10.1979 bis zum 03.06.1986 die Schweißqualifikationen G 1, 2, 3, E 1, 2, 3 mit fünf weiteren Folgeprüfungen, die aufeinander aufbauen, absolviert und er hat auch die Qualifikation im MAC-Metallschutzgasschweißen bis 10 mm Blechstärke erworben. Wichtig ist, dass er am 27.02.1981 eine Wiederholungsprüfung GR IIm) auf Veranlassung des Arbeitgebers, der Firma T. AG durchgeführt hat. Diese Prüfung wurde unter Baustellenbedingungen durchgeführt. Das beweist, dass der Kläger tatsächlich während der gesamten Beschäftigungszeit als geprüfter Schweißer gearbeitet hat und damit Facharbeit ausgeführt hat.
Der Schweißer führt eine körperlich schwere und mittelschwere Arbeit stehend, gehend im Freien bzw in Werkhallen aus. Die Arbeiten sind mit Zwangshaltungen im Hocken, Knien, Bücken, vornübergebeugt und über Kopf verbunden. Schweißerarbeiten auf Leitern und Gerüsten. Sie haben im Grunde genommen in allen Bereichen Arbeitsplatzanforderungen, denen der Kläger auch unter Berücksichtigung des medizinischen Gutachtens W. nicht mehr ausführen konnte. In diesem Gutachten ist gesagt, dass der Kläger noch mittelschwere Arbeiten ohne Absturzgefahr, nicht auf Leitern und Gerüsten, ohne Überkopfarbeit, ohne Gefährdung durch Kälte, Zugluft, Nässe und nicht an laufenden Maschinen ausführen kann. Darüber hinaus ist gesagt, dass wegen der Gang- und Standunsicherheit deshalb nur noch leichte Arbeiten möglich sind. Mit diesem Restleistungsvermögen muss berufskundig die Tätigkeit Schweißer ausgeschlossen werden.
Zu den angesprochenen Verweisungstätigkeiten wird berufskundig wie folgt Stellung genommen:
Der Schweißer erhält während seiner Ausbildung lediglich eine Metallgrundausbildung, die keine Mechanik beinhaltet. Deshalb ist der Kläger auch nicht in der Lage, qualifizierte Montiertätigkeiten auszuführen. Hinzu kommt, dass er wegen des bestehenden grobschlächtigen Tremors in den Händen dazu sowieso nicht in der Lage wäre. Eine Tätigkeit als Kontroll- und Revisionsarbeiter könnte sich ja nur auf den Schweißbereich beziehen, weil der Kläger hier qualifizierte Kenntnisse besitzt. Der Prüfschweißer wird sowohl, wenn er die industrielle Ausbildung wie auch die Qualifizierung, die der Kläger durchgeführt hat, erfolgreich abgeschlossen hat, im Rahmen einer neunmonatigen Qualifizierung zum Prüfschweißer ausgebildet. Dieser Prüfschweißer ist fachlich in der Lage, alle Schweißverfahren zu prüfen. Allerdings muss er natürlich an die Schweißstellen, die vorher entstanden sind, kommen. Das heißt, er hat die gleichen Arbeitsplatzanforderungen wie der Schweißer. Es kommt noch hinzu, dass er ein schweres Prüfgerät ständig bei sich haben muss. Insoweit kann diese Tätigkeit als Verweisungstätigkeit nicht in Frage kommen. Die übrigen angesprochenen Verweisungstätigkeiten gehören zum ungelernten Bereich, die nach kurzer Einweisungszeit auszuführen sind. Für einen Facharbeiter können sie nicht in Frage kommen. Die Tätigkeit Maschinenanlagenführer kommt zum einen für den Kläger nicht in Frage, weil die Ärzte das ausgeschlossen haben, zum anderen besitzt der Kläger aber auch hierfür keine berufliche Qualifikation. Maschinenanlagenführer rekrutieren sich ständig aus den Berufen Schlosser und Elektriker. Schweißer besitzen hier keine Voraussetzungen.
Auch unter Zugrundelegung des Gutachtens Dr. A. ist der Kläger weiterhin in der Lage, eine Tätigkeit als Hilfskraft in der Registratur auszuführen. Die hier beschäftigte Hilfskraft öffnet eingehendes Postgut, entnimmt das Postgut und leitet es der Registratur zu. Im umgekehrten Bereich kuvertiert, frankiert diese Arbeitskraft und macht die Post zur Absendung fertig. Es handelt sich um eine sitzende Tätigkeit, bei der alle Einschränkungen, die der Kläger hat, berücksichtigt werden können. Es ist eine ungelernte Tätigkeit, die nach kurzer Einweisungszeit (Dauer: 2 Wochen) ausgeführt werden kann.
Auf ergänzende Nachfrage: Aus berufskundiger Sicht können im gelernten und angelernten Bereich keine Verweisungstätigkeiten benannt werden, die dem Restleistungsvermögen des Versicherten entsprechen.
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