Berufskundekategorie
Stellungnahme
Land
Hessen
Aktenzeichen
L 12 RJ 1114/03
Auskunftgeber
Landesarbeitsamt Hessen
Anfrage
In obigem Rechtsstreit wird um die Beantwortung der unter II. aufgeführten berufskundlichen Beweisfragen unter Berücksichtigung der nachfolgend aufgezeigten Anknüpfungstatsachen gebeten.
I. Anknüpfungstatsachen:
a) Beruflicher Werdegang und sonstige berufsbezogene Qualifikationen des Klägers: kein erlernter Beruf, 1968 bis 1972 in der elterlichen Landwirtschaft in der Türkei, danach mit Unterbrechung durch Arbeitslosigkeit Bauhilfsarbeiter und Verputzer bis 1. Juli 1997; danach arbeitsunfähig, seit 30. Dezember 1998 arbeitslos.
b) Gesundheitliches Restleistungsvermögen des Klägers: Vollschichtig körperlich leichte Arbeiten, zeitweise mittelschwere Arbeiten, in wechselnder Körperhaltung, ohne Zwangshaltungen, Überkopfarbeiten, nur geistig einfache Arbeiten, nicht auf Leitern und Gerüsten, an gefährlich laufenden Maschinen, nur in geschlossenen, warmen Räumen, ohne Gefährdung durch Atemwegsreizstoffe (Staub, Rauch, Gas oder Dampf), ohne volle Gebrauchsfähigkeit der rechten Hand (Ellenbogen auf 90 Grad weitgehend versteift, keine Innen- oder Außendrehung, Bewegungseinschränkung im rechten Handgelenk, ein Zupacken mit beiden Händen ist aber noch möglich).
II. Beweisfragen:
1. Welche berufsnahen oder berufsfremden Tätigkeiten kann der Kläger noch ausüben? Kommen insbesondere noch Tätigkeiten als Pförtner, Warensortierer oder Parkhauswächter in Betracht?
2. Welches fachliche und gesundheitliche Anforderungsprofil haben diese Tätigkeiten im Einzelnen?
3. Welche Ausbildungszeiten erfordern diese Tätigkeiten und wie werden diese Tätigkeiten tarifvertraglich eingestuft?
4. Kann der Kläger unter Berücksichtigung der Anknüpfungstatsachen zu I.a nach einer bis zu drei Monate dauernden Einarbeitung und Einweisung die für ihn in Betracht kommenden Tätigkeiten vollwertig verrichten?
5. Stehen die in Betracht kommenden Tätigkeiten (bitte einzeln bezeichnen) auf dem Arbeitsmarkt in nennenswertem Umfang (mehr als 300 Arbeitsplätze im Bundesgebiet) zur Verfügung?
6. Stehen die in Betracht kommenden Tätigkeiten auch Betriebsfremden zur Verfügung?
I. Anknüpfungstatsachen:
a) Beruflicher Werdegang und sonstige berufsbezogene Qualifikationen des Klägers: kein erlernter Beruf, 1968 bis 1972 in der elterlichen Landwirtschaft in der Türkei, danach mit Unterbrechung durch Arbeitslosigkeit Bauhilfsarbeiter und Verputzer bis 1. Juli 1997; danach arbeitsunfähig, seit 30. Dezember 1998 arbeitslos.
b) Gesundheitliches Restleistungsvermögen des Klägers: Vollschichtig körperlich leichte Arbeiten, zeitweise mittelschwere Arbeiten, in wechselnder Körperhaltung, ohne Zwangshaltungen, Überkopfarbeiten, nur geistig einfache Arbeiten, nicht auf Leitern und Gerüsten, an gefährlich laufenden Maschinen, nur in geschlossenen, warmen Räumen, ohne Gefährdung durch Atemwegsreizstoffe (Staub, Rauch, Gas oder Dampf), ohne volle Gebrauchsfähigkeit der rechten Hand (Ellenbogen auf 90 Grad weitgehend versteift, keine Innen- oder Außendrehung, Bewegungseinschränkung im rechten Handgelenk, ein Zupacken mit beiden Händen ist aber noch möglich).
II. Beweisfragen:
1. Welche berufsnahen oder berufsfremden Tätigkeiten kann der Kläger noch ausüben? Kommen insbesondere noch Tätigkeiten als Pförtner, Warensortierer oder Parkhauswächter in Betracht?
2. Welches fachliche und gesundheitliche Anforderungsprofil haben diese Tätigkeiten im Einzelnen?
3. Welche Ausbildungszeiten erfordern diese Tätigkeiten und wie werden diese Tätigkeiten tarifvertraglich eingestuft?
4. Kann der Kläger unter Berücksichtigung der Anknüpfungstatsachen zu I.a nach einer bis zu drei Monate dauernden Einarbeitung und Einweisung die für ihn in Betracht kommenden Tätigkeiten vollwertig verrichten?
5. Stehen die in Betracht kommenden Tätigkeiten (bitte einzeln bezeichnen) auf dem Arbeitsmarkt in nennenswertem Umfang (mehr als 300 Arbeitsplätze im Bundesgebiet) zur Verfügung?
6. Stehen die in Betracht kommenden Tätigkeiten auch Betriebsfremden zur Verfügung?
Auskunft
Auskunft
Stellungnahme:
zu 1. und 2.) Folgende Tätigkeiten kann der Kläger noch ausüben. Das fachliche und gesundheitliche Anforderungsprofil ist in jedem Einzelfall aufgeführt.
Warensortierer/in Die wesentlichen Arbeiten umfassen leichte Sortierarbeiten im Elektrobereich, in Betrieben der Kunststoffherstellung und Kunststoffbearbeitung, der chemischen Industrie sowie Sortierarbeiten in der Nahrungs- und Genussmittelherstellung.
Hier handelt es sich um körperlich leichte Tätigkeiten in geschlossenen Räumen. Arbeiten können ohne Zwangshaltungen verreichtet werden.
Pförtner/Tagespförtner Diese Tätigkeit umfasst das Überwachen des Personenverkehrs in Eingangshallen oder aus Pförtnerlogen von Betrieben, Behörden oder Krankenhäusern, das Überprüfen von Ausweisen, das Anmelden von Besuchern, das Ausfüllen von Besucherzetteln und das Weiterleiten von Besuchern an die zu besuchenden Stellen oder Personen innerhalb des Betriebes, der Behörde oder des Krankenhauses.
Leichte körperliche Arbeit in überwiegend geschlossenen Räumen in überwiegend sitzender Tätigkeit. Zwangshaltungen, Überkopfarbeiten und Arbeiten auf Leitern und Gerüsten fallen nicht an.
Parkhauswächter Sie sind beschäftigt in Parkhäusern z.B. an Bahnhöfen, Flughäfen oder Kaufhäusern. Ihnen obliegen die Sicherheitsüberwachung der Parkdecks über Monitore oder sonstigen sicherheitsrelevanten technischen Einrichtungen, das Kassieren der Parkgebühren, die Überwachung der Öffnungszeiten u.a ... Sie sind häufig Angestellte der Betreiberfirmen aber auch von Wach- und Schließgesellschaften. Wichtig für die Ausübung dieser Tätigkeit ist neben einem guten Sehvermögen auch ein gutes Reaktionsvermögen zur Gefahrenabwendung bei Bränden, Personengefährdung u.ä ...
Hierbei handelt es sich umeine körperlich leichte Tätigkeit in überwiegend geschlossenen Räumen mit überwiegend sitzender Tätigkeit.
Aus berufskundlicher Sicht kommen diese Tätigkeiten unter Berücksichtigung des beruflichen Werdegangs und des gesundheitlichen Restleistungsvermögens des Klägers für ihn in Betracht. Unberücksichtigt bleibt hier, dass sich der Kläger in Deutsch nicht gut und deutlich ausdrücken kann. Unter Beantwortung zu Frage 5 ist nicht aufgeführt, dass Arbeiten ohne volle Gebrauchsfähigkeit der rechten Hand ausgeübt werden können. Vergleiche Ausführung der Gerichtsakte " Die Handfunktion ist recht gut ...der Faustschluss ist komplett, mit allen Fingern kann gezielt und genau zugegriffen werden."
zu 3.) Bei den vorgenannten Tätigkeiten handelt es sich um ungelernte Arbeiten, für die keine besondere Ausbildung erforderlich ist und die nach einer entsprechenden Einarbeitungs-Einweisungszeit verrichtet werden können. Soweit Tarifverträge angewandt werden, erfolgt eine tarifvertragliche Einstufung.
zu 4.) Für die genannten Tätigkeiten sind im allgemeinen Einarbeitungs- bzw. Einweisungszeiten von maximal drei Monaten Dauer erforderlich. Diese Einarbeitungs- und Einweisungszeiten dürften - unter Zugrundelegung des mir derzeit nach Aktenlage bekannten beruflichen und gesundheitlichen Leistungsvermögens des Klägers auch für ihn ausreichend sein. Diese Zeit sollte auch zur Verbesserung der Deutschkenntnisse genutzt werden.
zu 5.) Die genannten Tätigkeiten stehen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt des Bundesgebietes in nennenswertem Umfang zur Verfügung.
zu 6.) Die in Betracht kommenden Tätigkeiten stehen auch Betriebsfremden zur Verfügung.
Stellungnahme:
zu 1. und 2.) Folgende Tätigkeiten kann der Kläger noch ausüben. Das fachliche und gesundheitliche Anforderungsprofil ist in jedem Einzelfall aufgeführt.
Warensortierer/in Die wesentlichen Arbeiten umfassen leichte Sortierarbeiten im Elektrobereich, in Betrieben der Kunststoffherstellung und Kunststoffbearbeitung, der chemischen Industrie sowie Sortierarbeiten in der Nahrungs- und Genussmittelherstellung.
Hier handelt es sich um körperlich leichte Tätigkeiten in geschlossenen Räumen. Arbeiten können ohne Zwangshaltungen verreichtet werden.
Pförtner/Tagespförtner Diese Tätigkeit umfasst das Überwachen des Personenverkehrs in Eingangshallen oder aus Pförtnerlogen von Betrieben, Behörden oder Krankenhäusern, das Überprüfen von Ausweisen, das Anmelden von Besuchern, das Ausfüllen von Besucherzetteln und das Weiterleiten von Besuchern an die zu besuchenden Stellen oder Personen innerhalb des Betriebes, der Behörde oder des Krankenhauses.
Leichte körperliche Arbeit in überwiegend geschlossenen Räumen in überwiegend sitzender Tätigkeit. Zwangshaltungen, Überkopfarbeiten und Arbeiten auf Leitern und Gerüsten fallen nicht an.
Parkhauswächter Sie sind beschäftigt in Parkhäusern z.B. an Bahnhöfen, Flughäfen oder Kaufhäusern. Ihnen obliegen die Sicherheitsüberwachung der Parkdecks über Monitore oder sonstigen sicherheitsrelevanten technischen Einrichtungen, das Kassieren der Parkgebühren, die Überwachung der Öffnungszeiten u.a ... Sie sind häufig Angestellte der Betreiberfirmen aber auch von Wach- und Schließgesellschaften. Wichtig für die Ausübung dieser Tätigkeit ist neben einem guten Sehvermögen auch ein gutes Reaktionsvermögen zur Gefahrenabwendung bei Bränden, Personengefährdung u.ä ...
Hierbei handelt es sich umeine körperlich leichte Tätigkeit in überwiegend geschlossenen Räumen mit überwiegend sitzender Tätigkeit.
Aus berufskundlicher Sicht kommen diese Tätigkeiten unter Berücksichtigung des beruflichen Werdegangs und des gesundheitlichen Restleistungsvermögens des Klägers für ihn in Betracht. Unberücksichtigt bleibt hier, dass sich der Kläger in Deutsch nicht gut und deutlich ausdrücken kann. Unter Beantwortung zu Frage 5 ist nicht aufgeführt, dass Arbeiten ohne volle Gebrauchsfähigkeit der rechten Hand ausgeübt werden können. Vergleiche Ausführung der Gerichtsakte " Die Handfunktion ist recht gut ...der Faustschluss ist komplett, mit allen Fingern kann gezielt und genau zugegriffen werden."
zu 3.) Bei den vorgenannten Tätigkeiten handelt es sich um ungelernte Arbeiten, für die keine besondere Ausbildung erforderlich ist und die nach einer entsprechenden Einarbeitungs-Einweisungszeit verrichtet werden können. Soweit Tarifverträge angewandt werden, erfolgt eine tarifvertragliche Einstufung.
zu 4.) Für die genannten Tätigkeiten sind im allgemeinen Einarbeitungs- bzw. Einweisungszeiten von maximal drei Monaten Dauer erforderlich. Diese Einarbeitungs- und Einweisungszeiten dürften - unter Zugrundelegung des mir derzeit nach Aktenlage bekannten beruflichen und gesundheitlichen Leistungsvermögens des Klägers auch für ihn ausreichend sein. Diese Zeit sollte auch zur Verbesserung der Deutschkenntnisse genutzt werden.
zu 5.) Die genannten Tätigkeiten stehen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt des Bundesgebietes in nennenswertem Umfang zur Verfügung.
zu 6.) Die in Betracht kommenden Tätigkeiten stehen auch Betriebsfremden zur Verfügung.
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