S 2 RJ 770/03

Berufskundekategorie
Stellungnahme
Land
Hessen
Aktenzeichen
S 2 RJ 770/03
Auskunftgeber
Landesarbeitsamt Hessen
Anfrage
in obigem Rechtsstreit wird um die Beantwortung der unter II. aufgeführten berufskundlichen Beweisfragen unter Berücksichtigung der nachfolgend aufgezeigten Anknüpfungstatsachen gebeten.

I. Anknüpfungstatsachen:

1. beruflicher Werdegang und sonstige berufsbezogene Qualifikationen des Klägers:

1960 bis 1963 Lehre zum Maurer
1960 bis 1976 Maurer
1970 bis 1976 Bus- & LKW-Fahrer
1976 bis laufend Maurer

Zu III1.:
2. gesundheitliches Restleistungsvermögen des Klägers:

Der Kläger ist unter Berücksichtigung der unter II getroffenen Feststellungen noch in der Lage, regelmäßig

a) vollschichtig leichte Arbeiten zu verrichten. Unter Berücksichtigung der unter II getroffenen Feststellungen ist der Kläger noch in der Lage,

b) nur unter 3 Stunden arbeitstäglich mittelschwere Tätigkeiten zu verrichten. Schwere körperliche Arbeiten können nicht mehr zugemutet werden.

Zu III 2.:
Es sind nur noch Tätigkeiten unter Brusthöhe für beide Arme erbringbar. Des weiteren sollten Lasten über 8 kg nur gelegentlich gehoben und getragen werden müssen. Lasten bis zu 8 kg können innerhalb geschlossener temperierter Räume öfter am Tage gehoben und getragen werden. Zusätzliche Arbeitspausen, zusätzlich zu den üblichen, sind nicht erforderlich. Arbeiten in weit vorgebeugter Rumpfwirbelsäulenhaltung oder in sogenannten Haltungsmonotonien (ausschließlich stehend oder ausschließlich sitzend) sind nicht angezeigt. Auch sind Tätigkeiten in sogenannten Wirbelsäulenzwangs- haltungen nicht mehr durchführbar.

II. Beweisfragen:

1. Welches fachliche und gesundheitliche Anforderungsprofil hat eine Tätigkeit als Maurer.

2. Kann der Kläger die zur Frage 1 genannte Tätigkeit ausüben?

3. Soweit Frage 2 bejaht wird:
Handelt es sich bei den zur Frage 1 genannten Tätigkeiten um berufsnahe oder berufsfremde Tätigkeiten?

4. Falls keine der zur Frage 1 genannten Tätigkeiten in Betracht kommt:

a) Welche sonstigen berufsnahen Tätigkeiten kann der Kläger ausüben?

b) Welche sonstigen berufsfremden Tätigkeiten kann der Kläger ausüben?

(bitte auch bei Fragen 4.a) und b) das jeweilige fachliche und gesundheitliche Anforderungsprofil angeben)

5. Handelt es sich bei den bei Frage 1 bis 4 genannten Tätigkeiten um

a) gelernte Arbeiten mit einer mehr als 2-jährigen Ausbildungszeit,

b) Arbeiten mit einer Anlernzeit von mehr als 3 Monaten bis zu 2 Jahren,

c) ungelernte Arbeiten mit lediglich betrieblichen Einarbeitungs- oder Einweisungszeit bis zu drei Monaten?

6. Kann der Kläger unter Berücksichtigung der Anknüpfungstatsachen zu I.1 innerhalb einer bis zu 3 Monate dauernden Einarbeitung und Einweisung die für die in Betracht kommenden Tätigkeiten notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten erwerben?

7. Stehen die in Betracht kommenden Tätigkeiten auch Betriebsfremden zur Verfügung?

8. Stehen die in Betracht kommenden Tätigkeitenauf dem Arbeitsmarkt in nennenswertem Umfang zur Verfügung?

Sollten Sie aufgrund des Akteninhaltes abweichende Anknüpfungstatsachen zu I für gegeben halten, bitte ich Sie, diese Abweichung kenntlich zu machen und die Beweisfragen alternativ zu beantworten.
Auskunft
Stellungnahme:

zu 1.) Maurer arbeiten nach den Entwürfen und Plänen des Architekten, planen jedoch ihre spezifische Arbeit selbst. Sie betonieren das Fundament und setzen Decken und Zwischenwände ein. Die Mauerwerke mauern sie aus einzelnen Steinen oder setzen sie aus Fertigteilen zusammen. Nach Dämm- und Isolierungsarbeiten verputzen sie das Mauerwerk. Darüber hinaus führen Maurer auch zusätzliche Arbeiten im Tiefbau und im Ausbau durch, vom Ausbaggern der Baugrube über den Einbau von Treppen bis hin zum Plattenverlegen. Im Rahmen von Instandsetzungs- und Sanierungsarbeiten stellen sie Bauschäden und deren Ursachen fest und führen Abbrucharbeiten durch. Zu ihren Aufgaben gehören auch Maßnahmen zur Qualitätssicherung sowie die Dokumentation und Berechnung ihrer Arbeiten.

Maurer arbeiten meistens zusammen mit anderen Kollegen in Bautrupps. Sie erledigen dabei ihre Arbeiten eigenständig nach den Arbeitsvorgaben. Sie stehen oft unter Zeitdruck, wenn Fertigstellungstermine eingehalten werden müssen. Dann fallen auch Überstunden an. Zum Teil arbeiten sie Akkord. Maurer heben oft schwere Baumaterialien und arbeiten zum Teil auch in gebückter Haltung, im Knien oder Hocken. Bei der Arbeit auf wechselnden Baustellen sind sie der Witterung ausgesetzt. Unfallgefahr besteht, da Maurer häufig auf Gerüsten arbeiten. Sie tragen Schutzkleidung.

zu 2.) Unter Berücksichtigung der ärztlicherseits festgestellten gesundheitlichen Einschränkungen halte ich Herrn B. nicht mehr für in der Lage Tätigkeiten als Maurer auszuüben.

zu 3.) entfällt

zu 4.) a) Berufsnahe Tätigkeiten können von Herrn B. ebenfalls nicht mehr ausgeübt werden.

b) Ich halte Herrn B. jedoch noch für in der Lage, die folgenden berufsfremden Tätigkeiten zu verrichten:

Parkhauswächter Sie sind beschäftigt in Parkhäusern z.B. an Bahnhöfen, Flughäfen oder Kaufhäusern. Ihnen obliegen die Sicherheitsüberwachung der Parkdecks über Monitore oder sonstigen sicherheitsrelevanten technischen Einrichtungen, das Kassieren der Parkgebühren, die Überwachung der Öffnungszeiten u.a.m. Sie sind häufig Angestellte der Betreiberfirmen aber auch von Wach- und Schließgesellschaften. Wichtig für die Ausübung dieser Beschäftigung ist neben einem guten Sehvermögen auch ein überdurchschnittlich gutes Reaktionsvermögen zur Gefahrenabwehr bei Bränden, Personengefährdung u.ä.

Es handelt sich dabei um eine körperlich leichte Arbeiten in geschlossenen Räumen. Die Arbeiten werden überwiegend im Sitzen mit gelegentlichem Umhergehen verrichtet.

Pförtner/Tagespförtner (Eingangskontrolleur) Diese Tätigkeit umfasst das Überwachen des Personenverkehrs in Eingangshallen oder aus Pförtnerlogen von Betrieben, Behörden oder Krankenhäusern, das Überprüfen von Ausweisen, das Anmelden von Besuchern, das Ausfüllen von Besucherzetteln und das Weiterleiten von Besuchern an die zu besuchenden Stellen oder Personen innerhalb des Betriebes, der Behörde oder des Krankenhauses.

Es handelt sich dabei um eine körperlich leichte Arbeiten in geschlossenen Räumen. Die Arbeiten werden überwiegend im Sitzen mit gelegentlichem Umhergehen verrichtet.

zu 5.) Bei den vorgenannten berufsfremden Verweistätigkeiten handelt es sich um ungelernte Arbeiten, für die keine besondere Ausbildung erforderlich ist und die nach einer entsprechenden Einarbeitungs- bzw. Einweisungszeit verrichtet werden können. Gleichwohl werden diese Tätigkeiten zu einem überwiegenden Teil von Arbeitnehmern mit einer abgeschlossenen Ausbildung ausgeübt.

zu 6.) Für die genannten Tätigkeiten sind im allgemeinen Einarbeitungs- bzw. Einweisungszeiten von maximal drei Monaten Dauer erforderlich. Diese Einarbeitungs- bzw. Einweisungszeiten dürften - unter Zugrundelegung des mir derzeit nach Aktenlage bekannten beruflichen und gesundheitlichen Leistungsvermögens von Herrn B. - auch für ihn ausreichend sein.

zu 7.) Die genannten Verweistätigkeiten stehen auch Betriebsfremden zur Verfügung.

zu 8.) Die genannten Tätigkeiten stehen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt des Bundesgebietes in nennenswertem Umfang zur Verfügung.
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Datum