S 14/11/1RJ 1569/01

Berufskundekategorie
Stellungnahme
Land
Hessen
Aktenzeichen
S 14/11/1RJ 1569/01
Auskunftgeber
Landesarbeitsamt Hessen
Anfrage
in obigem Rechtsstreit wird um die Beantwortung der unter II. aufgeführten berufskundlichen Beweisfragen unter Berücksichtigung der nachfolgend aufgezeigten Anknüpfungstatsachen gebeten.

I. Anknüpfungstatsachen:

1. beruflicher Werdegang und sonstige berufsbezogene Qualifikationen des Klägers Berufsbild:
4/1959 bis 3/1962: abgeschlossene Berufsausbildung zum Dreher bis:
4/1964: Berufstätigkeit als Dreher von: 4/1964 bis 9/1964: Berufstätigkeit als Kraftfahrer ab:
1966: Tätigkeit als Busfahrer von
1/1978 bis 12/1978: abgeschlossene Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer in Abendkursen absolviert. zuletzt tätig: bei den S. R.

2. gesundheitliches Restleistungsvermögen des Klägers: leichte körperliche Arbeiten vollschichtig mit Heben und Tragen von Lasten bis zu 4 – 5 kg, im gelegentlichen Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen, ohne ausschließlich sitzende Tätigkeit, keine anhaltenden oder überwiegenden Über-Kopf-Arbeiten, keine Tätigkeiten mit gehäuftem Bücken, Leitern- oder Gerüstebesteigen, ohne Tätigkeiten mit vorwiegender und monotoner Belastung des linken Ellenbogengelenkes z.B. im Sinne von Akkord- oder Fließbandarbeiten oder Tätigkeiten mit besonderem Kraftaufwand bezüglich des linken Ellenbogengelenkes, vorzugsweise in geschlossenen, wohltemperierten Räumen, ohne Arbeiten in Kälte, Nässe, Zugluft, mit starker Hitzeentwicklung oder mit starken Temperaturschwankungen, ohne Zeitdruck, oder Schichtarbeit.

II. Beweisfragen:

1. Welches fachliche und gesundheitliche Anforderungsprofil hat eine Tätigkeit als Warensortierer bzw. Parkhauswächter?

2. Kann der Kläger die zur Frage 1 genannte Tätigkeit ausüben?

3. Soweit Frage 2 bejaht wird:
Handelt es sich bei den zur Frage 1 genannten Tätigkeiten um berufsnahe oder berufsfremde Tätigkeiten?

4. Falls keine der zur Frage 1 genannten Tätigkeiten in Betracht kommt:

a) Welche sonstigen berufsnahen Tätigkeiten kann der Kläger ausüben?

b) Welche sonstigen berufsfremden Tätigkeiten kann der Kläger ausüben?

(bitte auch bei Fragen 4.a) und b) das jeweilige fachliche und gesundheitliche Anforderungsprofil angeben)

5. Handelt es sich bei der/den bei Frage 1 bis 4 genannten Tätigkeit/en um

a) gelernte Arbeiten mit einer mehr als 2-jährigen Ausbildungszeit,

b) Arbeiten mit einer Anlernzeit von mehr als 3 Monaten bis zu 2 Jahren,

c) ungelernte Arbeiten mit lediglich betrieblichen Einarbeitungs- oder Einweisungszeit bis zu drei Monaten?

6. Kann der Kläger unter Berücksichtigung der Anknüpfungstatsachen zu I.1 innerhalb einer bis zu 3 Monate dauernden Einarbeitung und Einweisung die für die in Betracht kommenden Tätigkeiten notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten erwerben?

7. Stehen die in Betracht kommenden Tätigkeiten auch Betriebsfremden zur Verfügung?

8. Stehen die in Betracht kommenden Tätigkeiten auf dem Arbeitsmarkt in nennenswertem Umfang zur Verfügung?

Sollten Sie aufgrund des Akteninhaltes abweichende Anknüpfungstatsachen zu I für gegeben halten, bitte ich Sie, diese Abweichung kenntlich zu machen und die Beweisfragen alternativ zu beantworten.
Auskunft
Stellungnahme:

II.

zu 1. Warensortierer/in
Die wesentlichen Aufgaben umfassen leichte Sortierarbeiten im Elektrobereich, in Betrieben der Kunststoffherstellung und Kunststoffbearbeitung, der Wertstoffsortierung, der chemischen Industrie sowie Sortierarbeiten in der Nahrungs- und Genussmittelherstellung, sowie die Überwachung automatisierter Abpackvorgänge.

Es handelt sich im allgemeinen um körperlich leichte, zum Teil mittelschwere Arbeiten in geschlossenen Räumen überwiegend im Stehen oder Sitzen. Ein Wechsel der Körperhaltung ist je nach Tätigkeit möglich. Zum Teil werden die Tätigkeiten im Akkord oder unter akkordähnlichen Bedingungen ausgeübt.

Parkhauswächter/innen Parkhauswächter/innen sind z.B. in Parkhäusern von Bahnhöfen, Flughäfen, Kaufhäusern oder Betreiberfirmen beschäftigt. Ihnen obliegen u. a. das regelmäßige Kontrollieren des Parkhauses zu Fuß, die Sicherheitsüberwachung der Parkdecks über Monitore oder Überwachung sonstiger sicherheitsrelevanter elektronischer und technischer Einrichtungen, das Kassieren der Parkgebühren, die Überwachung der Öffnungszeiten. Im Kundengespräch erklären sie beispielsweise die Bedienung der Kassenautomaten oder erteilen Auskünfte, nehmen Mängelmeldungen entgegen und leiten diese weiter. Sie sind häufig Angestellte der Betreiberfirmen aber auch von Wach- und Schließgesellschaften.

Es handelt sich im allgemeinen um körperlich leichte Tätigkeiten überwiegend in geschlossenen Räumen, zum Teil auch im Freien (z. B. bei Kontrollgängen). Die Ausübung der Tätigkeit erfolgt im Wechselrhythmus zwischen Gehen, Stehen und Sitzen. Zum Teil wird im Schichtdienst (Wechsel-, Nachtschicht) gearbeitet.

zu 2. Unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Einschränkungen halte ich den Kläger für in der Lage, die zu 1. genannten Tätigkeiten auszuüben.

zu 3. Bei den zu 1. genannten Tätigkeiten handelt es sich um berufsfremde Tätigkeiten.

zu 4. entfällt

zu 5. Bei den vorgenannten Verweistätigkeiten handelt es sich um ungelernte Arbeiten, für die keine besondere Ausbildung erforderlich ist und die nach einer entsprechenden Einarbeitungs- bzw. Einweisungszeit verrichtet werden können.

zu 6. Für die genannten Tätigkeiten sind im allgemeinen Einarbeitungs- bzw. Einweisungszeiten von maximal drei Monaten Dauer erforderlich. Diese Einarbeitungs- bzw. Einweisungszeiten dürften - unter Zugrundelegung des mir derzeit nach Aktenlage bekannten beruflichen und gesundheitlichen Leistungsvermögens - für den Kläger ausreichend sein.

zu 7. Die genannten Verweistätigkeiten stehen auch Betriebsfremden zur Verfügung.

zu 8. Die genannten Tätigkeiten stehen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt des Bundesgebietes in nennenswertem Umfang zur Verfügung.
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Datum