S 2 RJ 1298/02 ZVW

Berufskundekategorie
Stellungnahme
Land
Hessen
Aktenzeichen
S 2 RJ 1298/02 ZVW
Auskunftgeber
Landesarbeitsamt Hessen
Anfrage
in obigem Rechtsstreit wird um die Beantwortung der unter II. aufgeführten berufskundlichen Beweisfragen unter Berücksichtigung der nachfolgend aufgezeigten Anknüpfungstatsachen gebeten.

I. Anknüpfungstatsachen:

1. beruflicher Werdegang und sonstige berufsbezogene Qualifikationen des Klägers:

• 1.4.65 bis 10.11.67 und
1.10.68 bis 30.9.69 Lehre als Fleischer
• 1.4.65 bis 1973 Tätigkeit als Fleischer
• 1973 bis aktuell Tätigkeit als Kraftfahrer, Staplerfahrer, Kranführer
• September 1984 bis Februar 1998 Ausbildung zum Berufskraftfahrer

2. gesundheitliches Restleistungsvermögen des Klägers:

Leichte körperliche Arbeiten vollschichtig; mittelschwere körperliche Arbeiten bis zu drei Stunden arbeitstäglich mit Unterbrechungen; keine Tätigkeiten mit gehäuftem Überkopfarbeiten, häufigem Bücken, häufigem Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, keine Akkordarbeiten, keine Schichtarbeit, keine Arbeiten mit erhöhtem Zeitdruck oder hohem Monotoniepotential.

II. Beweisfragen:

1. Welches fachliche und gesundheitliche Anforderungsprofil hat eine Tätigkeit als Berufskraftfahrer?

2. Kann der Kläger die zur Frage 1 genannte Tätigkeit ausüben?

3. Falls keine der zur Frage 1 genannten Tätigkeiten in Betracht kommt:

a) Welche sonstigen berufsnahen Tätigkeiten kann der Kläger ausüben?

b) Welche sonstigen berufsfremden Tätigkeiten kann der Kläger ausüben? (bitte auch bei Fragen 3.a) und b) das jeweilige fachliche und gesundheitliche Anforderungsprofil angeben)

4. Handelt es sich bei der/den bei Frage 1 bis 3 genannten Tätigkeit/en um

a) gelernte Arbeiten mit einer mehr als 2-jährigen Ausbildungszeit,

b) Arbeiten mit einer Anlernzeit von mehr als 3 Monaten bis zu 2 Jahren,

c) ungelernte Arbeiten mit lediglich betrieblichen Einarbeitungs- oder Einweisungszeit bis zu drei Monaten?

5. Kann der Kläger unter Berücksichtigung der Anknüpfungstatsachen zu I.1 innerhalb einer bis zu 3 Monate dauernden Einarbeitung und Einweisung die für die in Betracht kommenden Tätigkeiten notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten erwerben?

6. Stehen die in Betracht kommenden Tätigkeiten auch Betriebsfremden zur Verfügung?

7. Stehen die in Betracht kommenden Tätigkeiten auf dem Arbeitsmarkt in nennenswertem Umfang zur Verfügung?

Sollten Sie aufgrund des Akteninhaltes abweichende Anknüpfungstatsachen zu I für gegeben halten, bitte ich Sie, diese Abweichung kenntlich zu machen und die Beweisfragen alternativ zu beantworten.
Auskunft
Stellungnahme:

zu 1.) Berufskraftfahrer Berufskraftfahrer führen Kraftfahrzeuge zur Personen- und Güterbeförderung (in Abhängigkeit von der gewählten Fachrichtung - Güterverkehr, Personenverkehr) im Nah- und Fernverkehr und für andere Zwecke. Zu den Aufgaben eines Berufskraftfahrers gehört es, die Fahrzeuge zu führen, die Fahrtroute (außer im Linienverkehr) festzulegen und die Verkehr- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges zu überprüfen. Sie müssen das Fahrzeug sachgerecht bedienen und führen auch Pflege- und Wartungsarbeiten an dem Fahrzeug durch. Im Güterverkehr fallen für den Berufskraftfahrer Be- und Entladearbeiten an bzw. sind auch verschiedene Formalitäten, wie Lieferscheine, Frachtbriefe u.ä. abzuwickeln.

Für Tätigkeiten in der Personenbeförderung ist ein Personenbeförderungsschein erforderlich, beim Transport gefährlicher Güter im Güterverkehr ein Gefahrgutschein.

Von den körperlichen Anforderungen her handelt es sich um eine leichte bis mittelschwere Arbeit (im Güterverkehr z.T. auch schwere Arbeit), die überwiegend sitzend verrichtet wird. Als körperliche Eignungsvoraussetzung für die Tätigkeit eines Berufskraftfahrers sind mittlere Körperkraft, Körpergewandtheit und die Funktionstüchtigkeit von Armen, Beinen und Wirbelsäule zu nennen. Bezüglich des Sehvermögens sind ein kaum eingeschränktes, evtl. korrigiertes, Nah- und Fernsehvermögen erforderlich. Ein Berufskraftfahrer arbeitet häufig auch unter Termin- und Zeitdruck und in Schichtarbeit, so dass auch Nachtschichten bzw. Nachtfahrten nicht auszuschließen sind.

zu 2.) Die zu 1. genannte Tätigkeit kann Herr J. aufgrund seines gesundheitlichen Restleistungsvermögens nicht mehr ausüben.

zu 3a) Sonstige berufsnahe Tätigkeiten kommen ebenfalls nicht in Betracht.

zu 3b) Warensortierer
Die wesentlichen Aufgaben umfassen leichte Sortierarbeiten im Elektrobereich, in Betrieben der Kunststoffherstellung und Kunststoffbearbeitung, der chemischen Industrie sowie Sortierarbeiten in der Nahrungs- und Genussmittelherstellung.

Bei diesen beiden Tätigkeiten handelt es sich um körperlich leichte Arbeiten in geschlossenen Räumen, überwiegend sitzend mit gelegentlichem Gehen.

Warenaufmacher / Versandfertigmacher
Die wesentlichen Aufgaben umfassen das verschönernde und zweckbedingte Aufmachen von Erzeugnissen der gewerblichen Wirtschaft und die vorbereitenden Arbeiten für deren Versand. Im einzelnen wären hier zu nennen: Das Entfernen produktionsbedingter Verschmutzungen durch Blankreiben, Polieren o.ä., das Aufkleben, Einnähen oder Befestigen von Reklame-, Prüf-, Waren- oder Gütezeichen, Etiketten, Preisauszeichnungen o.ä., das Abzählen, Abwiegen, Abmessen oder Abfüllen von Waren, das Einwickeln bzw. Einlegen von Waren in Papp- oder Holzschachteln, Kisten oder sonstigen Behältnissen, verkaufsfördernden Zierhüllen oder Zierkartons, das Verschließen dieser Behältnisse, das Anbringen von Kennzeichen oder Versandhinweisen o.ä.

Bei diesen beiden Tätigkeiten handelt es sich um körperlich leichte Arbeiten in geschlossenen Räumen, überwiegend sitzend mit gelegentlichem Gehen.

Bürobote und Poststellenmitarbeiter Büroboten und Poststellenmitarbeiter nehmen die eingehende Post in Empfang, versehen sie mit Eingangsstempel und verteilen sie ebenso wie die interne Post. Ausgehende Post wird von ihnen frankiert. Bei Botengängen überbringen sie mündliche oder schriftliche Benachrichtigungen oder Schriftstücke, Akten, Briefe, Material sowie Waren aller Art an verschiedene Referate, Sachbearbeiter und Sachbearbeiterinnen, Verwaltungsabteilungen (beispielsweise die Registratur). Für den Transport der Schriftstücke, Akten etc. stehen Hilfsmittel zur Verfügung

Es handelt sich dabei um eine körperlich leichte Arbeit in geschlossenen, temperierten, oft klimatisierten Räumen. Es wird überwiegend im Sitzen, zeitweise im Stehen und Gehen gearbeitet. Üblich ist der Umgang mit Bürokommunikationsmitteln und Datenverarbeitung, zunehmend Arbeit am Bildschirm. Gelegentlich findet die Arbeit unter Zeitdruck statt

Pförtner/Tagespförtner
Diese Tätigkeit umfasst das Überwachen des Personenverkehrs in Eingangshallen oder aus Pförtnerlogen von Betrieben, Behörden oder Krankenhäusern, das Überprüfen von Ausweisen, das Anmelden von Besuchern, das Ausfüllen von Besucherzetteln und das Weiterleiten von Besuchern an die zu besuchenden Stellen oder Personen innerhalb des Betriebes, der Behörde oder des Krankenhauses.

Es handelt sich hierbei um körperlich leichte Tätigkeiten, überwiegend sitzend bzw. in gelegentlichem Wechsel der Körperhaltung zwischen Gehen, Stehen und Sitzen. Zwangshaltungen und Überkopfarbeiten, das Heben und Tragen von Lasten, fallen üblicherweise nicht an.

zu 4.) Bei den vorgenannten Verweistätigkeiten handelt es sich um ungelernte Arbeiten, für die keine besondere Ausbildung erforderlich ist und die nach einer entsprechenden Einarbeitungs- bzw. Einweisungszeit verrichtet werden können. Gleichwohl werden diese Tätigkeiten zu einem überwiegenden Teil von Arbeitnehmern mit einer abgeschlossenen Ausbildung ausgeübt.

zu 5.) Für die genannten Tätigkeiten sind im allgemeinen Einarbeitungs- bzw. Einweisungszeiten von maximal drei Monaten Dauer erforderlich. Diese Einarbeitungs- bzw. Einweisungszeiten dürften - unter Zugrundelegung des mir derzeit nach Aktenlage bekannten beruflichen und gesundheitlichen Leistungsvermögens von Herrn J. - auch für diesen ausreichend sein.

zu 6.) Die genannten Tätigkeiten stehen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt des Bundesgebietes auch Betriebsfremden zur Verfügung.

zu 7.) Die genannten Tätigkeiten stehen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt des Bundesgebietes in nennenswertem Umfang zur Verfügung.
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Datum