Berufskundekategorie
Stellungnahme
Land
Hessen
Aktenzeichen
S 14/11/1 RJ 2371/02
Auskunftgeber
Landesarbeitsamt Hessen
Anfrage
in obigem Rechtsstreit wird um die Beantwortung der unter II. aufgeführten berufskundlichen Beweisfragen unter Berücksichtigung der nachfolgend aufgezeigten Anknüpfungstatsachen gebeten.
I. Anknüpfungstatsachen:
Beruflicher Werdegang und sonstige berufsbezogene Qualifikationen des Klägers:
a) 1968 bis 1970: abgeschlossene Berufsausbildung zum Heizungs- und Lüftungsbauer, ab 1971: Maschinenarbeiter, Schweißer bei der Fa. E. in M.,
b) 1985 bis 1988: erfolgreicher Abschluss zumm Industriemeister Metall,
c) 1999: innerbetriebliche Umsetzung auf einen leichteren arbeitsplatz
d) November 2000: Umsetzung in die Logistik-Abteilung
e) seit1/2001: arbeitsunfähig erkrankt
Gesundheitliches Restleistungsvermögen des Klägers: leichte Arbeiten vollschichtig
a) in wechselnder Körperhaltung, ohne Kälte- und Nässebelastung, ohne gehäufte Überkopfarbeit, ohne regemäßiges Heben und Tragen von Lasten über 8-10 kg
b) von Lasten über 8 - 10 kg, in geschlossenen und warmen räumen, ohne Anforderungen an die grobe Kraft und an die Feinmotorik beider Hände, ohne sich ständig wiederholende Greif- und Haltearbeiten der Hände, mit unterbrechungen können leichtgängige Hebel, Schalter, Räder oder Tastaturen bedient werden, ständige Tätigkeiten, z. B. an einer schreibmaschine oder einer PC-Tastatur sind nicht zumutbar.
II. Beweisfragen:
1. Welche berufsnahen oder berufsfremden Tätigkeiten kann der Kläger noch ausüben?
2. Welches fachliche und gesundheitliche Anforderungsprofil haben diese Tätigkeiten im Einzelnen?
3. Welche Ausbildungszeiten erfordern diese Tätigkeiten und wie werden diese Tätigkeiten tarifvertraglich eingestuft?
4. Kannder Kläger unter Berücksichtigung der Anknüpfungstatsachen zu I.a nach einer bis zu 3 Monate dauernden Einarbeitung und Einweisung die für die in Betracht kommenden Tätigkeiten vollwertig verrichten?
5. Stehen die in Betracht kommenden Tätigkeiten (bitte einzeln bezeichnen) auf dem Arbeitsmarkt in nennenswertem Umfang (mehr als 300 Arbeitsplätze im Bundesgebiet) zur Verfügung?
6. Stehen die in Betracht kommenden Tätigkeiten auch Betriebsfremden zur Verfügung?
I. Anknüpfungstatsachen:
Beruflicher Werdegang und sonstige berufsbezogene Qualifikationen des Klägers:
a) 1968 bis 1970: abgeschlossene Berufsausbildung zum Heizungs- und Lüftungsbauer, ab 1971: Maschinenarbeiter, Schweißer bei der Fa. E. in M.,
b) 1985 bis 1988: erfolgreicher Abschluss zumm Industriemeister Metall,
c) 1999: innerbetriebliche Umsetzung auf einen leichteren arbeitsplatz
d) November 2000: Umsetzung in die Logistik-Abteilung
e) seit1/2001: arbeitsunfähig erkrankt
Gesundheitliches Restleistungsvermögen des Klägers: leichte Arbeiten vollschichtig
a) in wechselnder Körperhaltung, ohne Kälte- und Nässebelastung, ohne gehäufte Überkopfarbeit, ohne regemäßiges Heben und Tragen von Lasten über 8-10 kg
b) von Lasten über 8 - 10 kg, in geschlossenen und warmen räumen, ohne Anforderungen an die grobe Kraft und an die Feinmotorik beider Hände, ohne sich ständig wiederholende Greif- und Haltearbeiten der Hände, mit unterbrechungen können leichtgängige Hebel, Schalter, Räder oder Tastaturen bedient werden, ständige Tätigkeiten, z. B. an einer schreibmaschine oder einer PC-Tastatur sind nicht zumutbar.
II. Beweisfragen:
1. Welche berufsnahen oder berufsfremden Tätigkeiten kann der Kläger noch ausüben?
2. Welches fachliche und gesundheitliche Anforderungsprofil haben diese Tätigkeiten im Einzelnen?
3. Welche Ausbildungszeiten erfordern diese Tätigkeiten und wie werden diese Tätigkeiten tarifvertraglich eingestuft?
4. Kannder Kläger unter Berücksichtigung der Anknüpfungstatsachen zu I.a nach einer bis zu 3 Monate dauernden Einarbeitung und Einweisung die für die in Betracht kommenden Tätigkeiten vollwertig verrichten?
5. Stehen die in Betracht kommenden Tätigkeiten (bitte einzeln bezeichnen) auf dem Arbeitsmarkt in nennenswertem Umfang (mehr als 300 Arbeitsplätze im Bundesgebiet) zur Verfügung?
6. Stehen die in Betracht kommenden Tätigkeiten auch Betriebsfremden zur Verfügung?
Auskunft
Stellungnahme:
zu 1.) Unter Berücksichtigung der ärztlicherseits festgestellten gesundheitlichen Einschränkungen und des beruflichen Werdegangs halte ich den Kläger noch für in der Lage folgende Verweistätigkeiten auszuüben:
Mitarbeiter in der Poststelle eines Betriebes oder einer Behörde, Pförtner
Die Tätigkeit des Kundenberaters im Bau- und Heimwerkermarkt kommt für den Kläger nicht in Betracht.
zu 2.) Mitarbeiter/Mitarbeiterin in der Poststelle eines Betriebes oder einer Behörde
Die Tätigkeit, für die keine besondere Ausbildung erforderlich ist, kann wechselweise im Sitzen, Stehen und Umhergehen verrichtet werden. Sie umfasst das Öffnen der täglichen Eingangspost, die Entnahme des Inhaltes von Postsendungen, das Anbringen eines Posteingangsstempels; das Verteilen der Eingangspost innerhalb der Poststelle in die Fächer der jeweils zuständigen Abteilungen bzw. Sachbearbeiter (üblicherweise mehrmals täglich unter Zuhilfenahme eines Postverteilerwagens) und Mitnahme der zur Weiterleitung an andere Fachabteilungen/Sachgebiete oder zum Versand bestimmten Vorgänge; das Kuvertieren, Wiegen und Frankieren der Ausgangspost, das Packen von Päckchen und Paketen, das Eintragen von Wert- und Einschreibesendungen in Auslieferungsbücher.
Es handelt sich dabei um eine körperlich leichte Arbeit in geschlossenen, temperierten, oft klimatisierten Räumen, z.T. in Großraumbüros. Es wird überwiegend im Sitzen, zeitweise im Stehen und Gehen gearbeitet. Üblich ist der Umgang mit Bürokommunikationsmitteln und zunehmend Arbeit am Bildschirm. Gelegentlich findet die Arbeit unter Zeitdruck statt.
Pförtner
Diese Tätigkeit umfasst das Überwachen des Personenverkehrs in Eingangshallen oder aus Pförtnerlogen von Betrieben, Behörden oder Krankenhäusern, das Überprüfen von Ausweisen, das Anmelden von Besuchern, das Ausfüllen von Besucherzetteln und das Weiterleiten von Besuchern an die zu besuchenden Stellen oder Personen innerhalb des Betriebes, der Behörde oder des Krankenhauses. Oft kümmern sie sich auch um die Postverteilung im Betrieb. Zu ihren Aufgaben gehört zum Teil auch der Telefondienst, das Aushändigen von Formularen, sowie das Aufbewahren von Fundsachen und Gepäck.
Die Arbeit ist grundsätzlich körperlich leicht, in der Regel wird in temperierten Räumen gearbeitet, es überwiegt sitzende Körperhaltung (ein Bewegungswechsel ist möglich).
zu 3.) Bei den vorgenannten Verweistätigkeiten handelt es sich um ungelernte Arbeiten, für die keine besondere Ausbildung erforderlich ist und die nach einer entsprechenden Einarbeitungs- bzw. Einweisungszeit von max. 3 Monaten verrichtet werden können. Die erbetene Auskunft über die tarifliche Einstufung kann ich nicht erteilen, da die Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit keine Tarifsammlung führen. Entsprechende Anfragen bitte ich an die Tarifvertragsparteien oder an die Tarifregisterstelle im Hessischen Ministerium für Frauen, Arbeit und Sozialordnung zu richten.
zu 4.) Die in Punkt 3. genannten Einarbeitungs- bzw. Einweisungszeiten dürften - unter Zugrundelegung des mir derzeit nach Aktenlage bekannten beruflichen und gesundheitlichen Leistungsvermögens des Klägers - auch für diesen ausreichend sein.
zu 5.) Die in Betracht kommende Tätigkeit steht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt des Bundesgebietes in nennenswertem Umfang zur Verfügung.
zu 6.) Die in Betracht kommende Tätigkeit steht auch Betriebsfremden zur Verfügung.
zu 1.) Unter Berücksichtigung der ärztlicherseits festgestellten gesundheitlichen Einschränkungen und des beruflichen Werdegangs halte ich den Kläger noch für in der Lage folgende Verweistätigkeiten auszuüben:
Mitarbeiter in der Poststelle eines Betriebes oder einer Behörde, Pförtner
Die Tätigkeit des Kundenberaters im Bau- und Heimwerkermarkt kommt für den Kläger nicht in Betracht.
zu 2.) Mitarbeiter/Mitarbeiterin in der Poststelle eines Betriebes oder einer Behörde
Die Tätigkeit, für die keine besondere Ausbildung erforderlich ist, kann wechselweise im Sitzen, Stehen und Umhergehen verrichtet werden. Sie umfasst das Öffnen der täglichen Eingangspost, die Entnahme des Inhaltes von Postsendungen, das Anbringen eines Posteingangsstempels; das Verteilen der Eingangspost innerhalb der Poststelle in die Fächer der jeweils zuständigen Abteilungen bzw. Sachbearbeiter (üblicherweise mehrmals täglich unter Zuhilfenahme eines Postverteilerwagens) und Mitnahme der zur Weiterleitung an andere Fachabteilungen/Sachgebiete oder zum Versand bestimmten Vorgänge; das Kuvertieren, Wiegen und Frankieren der Ausgangspost, das Packen von Päckchen und Paketen, das Eintragen von Wert- und Einschreibesendungen in Auslieferungsbücher.
Es handelt sich dabei um eine körperlich leichte Arbeit in geschlossenen, temperierten, oft klimatisierten Räumen, z.T. in Großraumbüros. Es wird überwiegend im Sitzen, zeitweise im Stehen und Gehen gearbeitet. Üblich ist der Umgang mit Bürokommunikationsmitteln und zunehmend Arbeit am Bildschirm. Gelegentlich findet die Arbeit unter Zeitdruck statt.
Pförtner
Diese Tätigkeit umfasst das Überwachen des Personenverkehrs in Eingangshallen oder aus Pförtnerlogen von Betrieben, Behörden oder Krankenhäusern, das Überprüfen von Ausweisen, das Anmelden von Besuchern, das Ausfüllen von Besucherzetteln und das Weiterleiten von Besuchern an die zu besuchenden Stellen oder Personen innerhalb des Betriebes, der Behörde oder des Krankenhauses. Oft kümmern sie sich auch um die Postverteilung im Betrieb. Zu ihren Aufgaben gehört zum Teil auch der Telefondienst, das Aushändigen von Formularen, sowie das Aufbewahren von Fundsachen und Gepäck.
Die Arbeit ist grundsätzlich körperlich leicht, in der Regel wird in temperierten Räumen gearbeitet, es überwiegt sitzende Körperhaltung (ein Bewegungswechsel ist möglich).
zu 3.) Bei den vorgenannten Verweistätigkeiten handelt es sich um ungelernte Arbeiten, für die keine besondere Ausbildung erforderlich ist und die nach einer entsprechenden Einarbeitungs- bzw. Einweisungszeit von max. 3 Monaten verrichtet werden können. Die erbetene Auskunft über die tarifliche Einstufung kann ich nicht erteilen, da die Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit keine Tarifsammlung führen. Entsprechende Anfragen bitte ich an die Tarifvertragsparteien oder an die Tarifregisterstelle im Hessischen Ministerium für Frauen, Arbeit und Sozialordnung zu richten.
zu 4.) Die in Punkt 3. genannten Einarbeitungs- bzw. Einweisungszeiten dürften - unter Zugrundelegung des mir derzeit nach Aktenlage bekannten beruflichen und gesundheitlichen Leistungsvermögens des Klägers - auch für diesen ausreichend sein.
zu 5.) Die in Betracht kommende Tätigkeit steht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt des Bundesgebietes in nennenswertem Umfang zur Verfügung.
zu 6.) Die in Betracht kommende Tätigkeit steht auch Betriebsfremden zur Verfügung.
Saved
Datum