S 2 RJ 997/02

Berufskundekategorie
Stellungnahme
Land
Hessen
Aktenzeichen
S 2 RJ 997/02
Auskunftgeber
Landesarbeitsamt Hessen
Anfrage
in obigem Rechtsstreit wird um die Beantwortung der unter II. aufgeführten berufskundlichen Beweisfragen unter Berücksichtigung der nachfolgend aufgezeigten Anknüpfungstatsachen gebeten.

I. Anknüpfungstatsachen:

a) Beruflicher Werdegang und sonstige berufsbezogene Qualifikationen des Klägers:
1962 Hauptschulabschluss,
1966 / 67 Beendigung der Ausbildung zum Elektroinstallateur ohne bestandene Prüfung, ab
1967 Tätigkeit als Elektroinstallateur, z.T. als Obermonteur und Fernmeldemonteur, zuletzt Tätigkeit bei der Fa. E. F. im Kundendienst mit der Aufgabe, Klima- und Lüftungsanlagen anzuschließen.

b) Gesundheitliches Restleistungsvermögen des Klägers:
Der Kläger ist nach den Einschätzungen des Gutachters noch in der Lage, regelmäßig zumindest sechs Stunden arbeitstäglich leichte körperliche Arbeiten und drei bis vier Stunden täglich mittelschwere körperliche Arbeiten mit Heben und Tragen von Lasten über 5 bis 7 kg und gar nicht mehr schwere körperliche Arbeiten mit Heben und Tragen von Lasten über 15 kg zu verrichten.

Diese Arbeiten können nur unter besonderen Einschränkungen oder Umweltbedingungen durchgeführt werden, nämlich im Sitzen oder Stehen oder Gehen, ohne ständiges Stehen und Gehen, ohne Zwangshaltung ( ständiges Bücken, Knien, Vorbeugen ), ohne regelmäßig häufiges Bücken, Klettern oder Steigen auf Leitern oder Gerüste ( wegen der damit verbundenen Rumpfbelastung), ohne häufige Überkopfarbeit, mit Heben und Tragen von Lasten bis 5 kg, ohne besondere Anforderungen an das Sehvermögen, insbesondere an das räumliche Sehen, ohne Notwendigkeit optischer Entfernungsabschätzungen, ohne ständiges oder überwiegendes Lesen, Schreiben oder Bildschirmarbeiten, ohne besonders hohe Anforderungen an das Hörvermögen und insbesondere ohne ständig hohe Lärmbelastung. Ohne besonderen Zeitdruck, ohne Wechselschicht- und Nachtarbeit, nicht in anhaltender Kälte, Nässe oder Zugluft, auch nicht unter Exposition gegenüber anhaltender Vibration. Betriebsunübliche Pausen sind nicht erforderlich. Die Tätigkeiten sollten vorzugsweise in geschlossenen, warmen Räumen verrichtet werden.

II. Beweisfragen:

1. Welche berufsnahen oder berufsfremden Tätigkeiten kann der Kläger noch ausüben?

2. Welches fachliche und gesundheitliche Anforderungsprofil haben diese Tätigkeiten im Einzelnen?

3. Welche Ausbildungszeiten erfordern diese Tätigkeiten und wie werden diese Tätigkeiten tarifvertraglich eingestuft?

4. Kann der Kläger unter Berücksichtigung der Anknüpfungstatsachen zu I.a nach einer bis zu 3 Monate dauernden Einarbeitung und Einweisung die für die in Betracht kommenden Tätigkeiten vollwertig verrichten?

5. Stehen die in Betracht kommenden Tätigkeiten (bitte einzeln bezeichnen) auf dem Arbeitsmarkt in nennenswertem Umfang (mehr als 300 Arbeitsplätze im Bundesgebiet) zur Verfügung?

6. Stehen die in Betracht kommenden Tätigkeiten auch Betriebsfremden zur Verfügung?
Auskunft
Stellungnahme:

zu 1.) , 2.) Unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Einschränkungen halte ich den Kläger nicht mehr für in der Lage, die zuletzt ausgeübten Tätigkeiten als Elektroinstallateur, Obermonteur sowie Fernmeldemonteur zu verrichten. Berufsnahe Tätigkeiten, ausgehend vom Beruf des Schiffbauers kommen keine in Betracht.

Bei Beachtung des beruflichen Werdeganges und des gesundheitlichen Leistungsvermögens halte ich den Kläger aus berufskundlicher Sicht noch für in der Lage, folgende berufsnahe Verweistätigkeit zu verrichten:

Montierer
Die wesentlichen Aufgaben umfassen den Zusammenbau / die Montage von vorgefertigten Einzelteilen oder von Baugruppen zu einer funktionsgerechten Einheit entsprechend den Montageanleitungen unter gleichzeitiger Prüfung der Maßgenauigkeit; Zupassen der Teile und Verbinden der Teile durch Verschrauben, Löten, Schweißen, Nieten u.ä.; Einbau von Zusatzgeräten in Grundeinheiten zur Erweiterung der Verwendungsmöglichkeit. Arbeitsplätze dieser Art findet man in allen Bereichen der feinmechanischen, optischen, Metall- und Elektroindustrie.

Es handelt sich dabei um eine körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten in geschlossenen Räumen. Die Arbeiten werden überwiegend im Sitzen mit gelegentlichem Umhergehen verrichtet.

Folgende berufsfremden, qualifizierten Verweistätigkeiten kommen für den Kläger noch in Betracht:

Warenaufmacher / Versandfertigmacher
Die wesentlichen Aufgaben umfassen das verschönernde und zweckbedingte Aufmachen von Erzeugnissen der gewerblichen Wirtschaft und die vorbereitenden Arbeiten für deren Versand. Im einzelnen wären hier zu nennen: Das Entfernen produktionsbedingter Verschmutzungen durch Blankreiben, Polieren o.ä., das Aufkleben, Einnähen oder Befestigen von Reklame-, Prüf-, Waren- oder Gütezeichen, Etiketten, Preisauszeichnungen o.ä., das Abzählen, Abwiegen, Abmessen oder Abfüllen von Waren, das Einwickeln bzw. Einlegen von Waren in Papp- oder Holzschachteln, Kisten oder sonstigen Behältnissen, verkaufsfördernden Zierhüllen oder Zierkartons, das Verschließen dieser Behältnisse, das Anbringen von Kennzeichen oder Versandhinweisen o.ä.

Hierbei handelt es sich je nach Branche um eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit, die in wechselnder Körperhaltung (im Sitzen, Stehen und Umhergehen) verrichtet werden kann.

Warensortierer/in
Die wesentlichen Aufgaben umfassen leichte Sortierarbeiten im Elektrobereich, in Betrieben der Kunststoffherstellung und Kunststoffbearbeitung, der chemischen Industrie sowie Sortierarbeiten in der Nahrungs- und Genussmittelherstellung.

Hierbei handelt es sich je nach Branche um eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit, die in wechselnder Körperhaltung (im Sitzen, Stehen und Umhergehen) verrichtet werden kann.

zu 3.) Bei den vorgenannten Verweistätigkeiten handelt es sich um ungelernte Arbeiten, für die keine besondere Ausbildung erforderlich ist und die nach einer entsprechenden Einarbeitungs- bzw. Einweisungszeit verrichtet werden können. Gleichwohl werden diese Tätigkeiten zu einem überwiegenden Teil von Arbeitnehmern mit einer abgeschlossenen Ausbildung ausgeübt.

Die erbetene Auskunft über die tarifliche Einstufung kann ich nicht erteilen, da die Regionaldirektion noch keine Tarifsammlung führt. Entsprechende Anfragen bitte ich an die Tarifvertragsparteien oder an die Tarifregisterstelle im Hessischen Ministerium für Frauen, Arbeit und Sozialordnung zu richten.

zu 4.) Für die genannten Tätigkeiten sind im allgemeinen Einarbeitungs- bzw. Einweisungszeiten von maximal drei Monaten Dauer erforderlich. Diese Einarbeitungs- bzw. Einweisungszeiten dürften - unter Zugrundelegung des mir derzeit nach Aktenlage bekannten beruflichen und gesundheitlichen Leistungsvermögens des Klägers - auch für ihn ausreichend sein.

zu 5.) Die genannten Verweistätigkeiten Montierer, Warenaufmacher/Versandfertigmacher und Warensortierer stehen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt des Bundesgebietes in nennenswertem Umfang zur Verfügung.

zu 6.) Die genannten Verweistätigkeiten stehen auch Betriebsfremden zur Verfügung.
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