Berufskundekategorie
Stellungnahme
Land
Hessen
Aktenzeichen
S 9/8 RJ 2338/01
Auskunftgeber
Landesarbeitsamt Hessen
Anfrage
In obigem Rechtsstreit wird um die Beantwortung der unter II. aufgeführten berufskundlichen Beweisfragen unter Berücksichtigung der nachfolgend aufgezeigten Anknüpfungstatsachen gebeten.
I. Anknüpfungstatsachen
1. Beruflicher Werdegang und sonstige berufsbezogene Qualifikationen d. Kl.:
Der Kläger hat in der Zeit von September 1971 bis Mai 1974 den Beruf des Schlossers im ehemaligen Jugoslawien erlernt. Bis 1985 war er in diesem Beruf im ehemaligen Jugoslawien tätig. Von 1985 an hat der Kläger Schlosser- und Metallarbeiten in der Bundesrepublik Deutschland ausgeführt. Nach der Auskunft seines ehemaligen Arbeitgebers war der Kläger vorwiegend mit dem Einbau auf Montagebaustellen beschäftigt. Hierbei habe es sich um Tätigkeiten gehandelt, die überwiegend von Facharbeitern verrichtet würden. Der Kläger sei zuletzt nach der Lohngruppe 6 de Fachverbands Metall Oberursel bezahlt worden.
2. Gesundheitliches Restleistungsvermögen d. Kl.:
Der Kläger kann nach den Feststellungen im Gutachten des Sachverständigen Herrn Dr. D. aus orthopädischer Sicht noch leichte Arbeiten vollschichtig (8 Stunden arbeitstäglich) in wechselnder Körperhaltung überwiegend im sitzen ausführen. Die Hebearbeit sei auf Grund der Erkrankung in beiden Handgelenken eingeschränkt auf eine max. Hebebelastung von 5 kg als Einzelleistung, die Bückarbeit sei nicht eingeschränkt. Die Gebrauchsfähigkeit der Hände sei eingeschränkt auf leichte Arbeiten z.B. Schreibfunktion oder leichte Haltefunktion (max. 5 kg). Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten sollten nicht ausgeführt werden. Eine wesentliche Abweichung zu dem vom Rentenversicherungsträger bei Herrn Dr. K. eingeholten Gutachten bestehe nicht. Aus internistischer Sicht ergeben sich nach den Feststellungen des Sachverständigen Herrn Dr. M. keine weiteren Einschränkungen.
Sollten Sie auf Grund des Akteninhalts abweichende Anknüpfungstatsachen zu I für gegeben halten, bitte ich Sie, diese Abweichung kenntlich zu machen und die Beweisfragen alternativ zu beantworten.
II. Beweisfragen
1. a) Welche berufsnahen oder berufsfremden Tätigkeiten kann d. Kl. noch ausüben?
b) Kann der Kläger insbesondere die Tätigkeiten eines Montierers in der Metall- und Elektroindustrie, eines Verpackers leichter Gegenstände, eines Pförtners an der Nebenpforte oder eines Briefsortierers ausüben?
2. Welches fachliche und gesundheitliche Anforderungsprofil haben die unter 1a. und 2b. genannten Tätigkeiten im Einzelnen?
3. Welche Ausbildungszeiten erfordern diese Tätigkeiten und wie werden diese Tätigkeiten tarifvertraglich eingestuft?
4. Kann d. Kl. unter Berücksichtigung der Anknüpfungstatsachen zu I 1 nach einer bis zu 3 Monate dauernden Einarbeitung und Einweisung die in Betracht kommenden Tätigkeiten vollwertig verrichten?
5. Stehen die in Betracht kommenden Tätigkeiten (bitte einzeln bezeichnen) auf dem Arbeitsmarkt in nennenswertem Umfang (mehr als 300 Arbeitsplätze im Bundesgebiet) zur Verfügung?
6. Stehen die in Betracht kommenden Tätigkeiten auch Betriebsfremden zur Verfürung?
I. Anknüpfungstatsachen
1. Beruflicher Werdegang und sonstige berufsbezogene Qualifikationen d. Kl.:
Der Kläger hat in der Zeit von September 1971 bis Mai 1974 den Beruf des Schlossers im ehemaligen Jugoslawien erlernt. Bis 1985 war er in diesem Beruf im ehemaligen Jugoslawien tätig. Von 1985 an hat der Kläger Schlosser- und Metallarbeiten in der Bundesrepublik Deutschland ausgeführt. Nach der Auskunft seines ehemaligen Arbeitgebers war der Kläger vorwiegend mit dem Einbau auf Montagebaustellen beschäftigt. Hierbei habe es sich um Tätigkeiten gehandelt, die überwiegend von Facharbeitern verrichtet würden. Der Kläger sei zuletzt nach der Lohngruppe 6 de Fachverbands Metall Oberursel bezahlt worden.
2. Gesundheitliches Restleistungsvermögen d. Kl.:
Der Kläger kann nach den Feststellungen im Gutachten des Sachverständigen Herrn Dr. D. aus orthopädischer Sicht noch leichte Arbeiten vollschichtig (8 Stunden arbeitstäglich) in wechselnder Körperhaltung überwiegend im sitzen ausführen. Die Hebearbeit sei auf Grund der Erkrankung in beiden Handgelenken eingeschränkt auf eine max. Hebebelastung von 5 kg als Einzelleistung, die Bückarbeit sei nicht eingeschränkt. Die Gebrauchsfähigkeit der Hände sei eingeschränkt auf leichte Arbeiten z.B. Schreibfunktion oder leichte Haltefunktion (max. 5 kg). Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten sollten nicht ausgeführt werden. Eine wesentliche Abweichung zu dem vom Rentenversicherungsträger bei Herrn Dr. K. eingeholten Gutachten bestehe nicht. Aus internistischer Sicht ergeben sich nach den Feststellungen des Sachverständigen Herrn Dr. M. keine weiteren Einschränkungen.
Sollten Sie auf Grund des Akteninhalts abweichende Anknüpfungstatsachen zu I für gegeben halten, bitte ich Sie, diese Abweichung kenntlich zu machen und die Beweisfragen alternativ zu beantworten.
II. Beweisfragen
1. a) Welche berufsnahen oder berufsfremden Tätigkeiten kann d. Kl. noch ausüben?
b) Kann der Kläger insbesondere die Tätigkeiten eines Montierers in der Metall- und Elektroindustrie, eines Verpackers leichter Gegenstände, eines Pförtners an der Nebenpforte oder eines Briefsortierers ausüben?
2. Welches fachliche und gesundheitliche Anforderungsprofil haben die unter 1a. und 2b. genannten Tätigkeiten im Einzelnen?
3. Welche Ausbildungszeiten erfordern diese Tätigkeiten und wie werden diese Tätigkeiten tarifvertraglich eingestuft?
4. Kann d. Kl. unter Berücksichtigung der Anknüpfungstatsachen zu I 1 nach einer bis zu 3 Monate dauernden Einarbeitung und Einweisung die in Betracht kommenden Tätigkeiten vollwertig verrichten?
5. Stehen die in Betracht kommenden Tätigkeiten (bitte einzeln bezeichnen) auf dem Arbeitsmarkt in nennenswertem Umfang (mehr als 300 Arbeitsplätze im Bundesgebiet) zur Verfügung?
6. Stehen die in Betracht kommenden Tätigkeiten auch Betriebsfremden zur Verfürung?
Auskunft
Stellungnahme:
zu 1.) Aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen kommt der Kläger für bisher ausgeübte, sowie berufsnahe Tätigkeiten nicht mehr in Frage. Wie bereits vom Arbeitsamt Kassel in der Stellungnahme vom 03.06.2004 erläutert sind noch Pförtnertätigkeiten vom Kläger ausübbar.
zu 2.) Pförtner/Tagespförtner
Diese Tätigkeit umfasst das Überwachen des Personenverkehrs in Eingangshallen oder aus Pförtnerlogen von Betrieben, Behörden oder Krankenhäusern, das Überprüfen von Ausweisen, das Anmelden von Besuchern, das Ausfüllen von Besucherzetteln und das Weiterleiten von Besuchern an die zu besuchenden Stellen oder Personen innerhalb des Betriebes, der Behörde oder des Krankenhauses. Oft kümmern sie sich auch um die Postverteilung im Betrieb. Zu ihren Aufgaben gehört zum Teil auch der Telefondienst, das Aushändigen von Formularen, sowie das Aufbewahren von Fundsachen und Gepäck.
Die Arbeit ist grundsätzlich körperlich leicht, in der Regel wird in temperierten Räumen gearbeitet, es überwiegt sitzende Körperhaltung (ein Bewegungswechsel ist möglich).
zu 3.) Bei den vorgenannten Verweistätigkeiten handelt es sich um ungelernte Arbeiten, für die keine besondere Ausbildung erforderlich ist und die nach einer entsprechenden Einarbeitungs- bzw. Einweisungszeit verrichtet werden können. Gleichwohl werden diese Tätigkeiten zu einem überwiegenden Teil von Arbeitnehmern mit einer abgeschlossenen Ausbildung ausgeübt. Die vom Arbeitsamt Kassel erstellte tarifliche Auskunft stammt aus einer Datenbank der Regionaldirektion Bayern und ist auf Hessen nur sehr bedingt anwendbar. Eine vergleichbare Datenbank für Hessen existiert nicht. Entsprechende Anfragen bitte ich an die Tarifvertragsparteien oder an die Tarifregisterstelle im Hessischen Ministerium für Frauen, Arbeit und Sozialordnung zu richten.
zu 4.) Für die genannten Tätigkeiten sind im allgemeinen Einarbeitungs- bzw. Einweisungszeiten von maximal drei Monaten Dauer erforderlich. Diese Einarbeitungs- bzw. Einweisungszeiten dürften - unter Zugrundelegung des mir derzeit nach Aktenlage bekannten beruflichen und gesundheitlichen Leistungsvermögens des Klägers - auch für diesen ausreichend sein.
zu 5.) Die genannten Tätigkeiten stehen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt des Bundesgebietes in nennenswertem Umfang zur Verfügung.
zu 6.) Die in Betracht kommenden Tätigkeiten stehen auch Betriebsfremden zur Verfügung.
zu 1.) Aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen kommt der Kläger für bisher ausgeübte, sowie berufsnahe Tätigkeiten nicht mehr in Frage. Wie bereits vom Arbeitsamt Kassel in der Stellungnahme vom 03.06.2004 erläutert sind noch Pförtnertätigkeiten vom Kläger ausübbar.
zu 2.) Pförtner/Tagespförtner
Diese Tätigkeit umfasst das Überwachen des Personenverkehrs in Eingangshallen oder aus Pförtnerlogen von Betrieben, Behörden oder Krankenhäusern, das Überprüfen von Ausweisen, das Anmelden von Besuchern, das Ausfüllen von Besucherzetteln und das Weiterleiten von Besuchern an die zu besuchenden Stellen oder Personen innerhalb des Betriebes, der Behörde oder des Krankenhauses. Oft kümmern sie sich auch um die Postverteilung im Betrieb. Zu ihren Aufgaben gehört zum Teil auch der Telefondienst, das Aushändigen von Formularen, sowie das Aufbewahren von Fundsachen und Gepäck.
Die Arbeit ist grundsätzlich körperlich leicht, in der Regel wird in temperierten Räumen gearbeitet, es überwiegt sitzende Körperhaltung (ein Bewegungswechsel ist möglich).
zu 3.) Bei den vorgenannten Verweistätigkeiten handelt es sich um ungelernte Arbeiten, für die keine besondere Ausbildung erforderlich ist und die nach einer entsprechenden Einarbeitungs- bzw. Einweisungszeit verrichtet werden können. Gleichwohl werden diese Tätigkeiten zu einem überwiegenden Teil von Arbeitnehmern mit einer abgeschlossenen Ausbildung ausgeübt. Die vom Arbeitsamt Kassel erstellte tarifliche Auskunft stammt aus einer Datenbank der Regionaldirektion Bayern und ist auf Hessen nur sehr bedingt anwendbar. Eine vergleichbare Datenbank für Hessen existiert nicht. Entsprechende Anfragen bitte ich an die Tarifvertragsparteien oder an die Tarifregisterstelle im Hessischen Ministerium für Frauen, Arbeit und Sozialordnung zu richten.
zu 4.) Für die genannten Tätigkeiten sind im allgemeinen Einarbeitungs- bzw. Einweisungszeiten von maximal drei Monaten Dauer erforderlich. Diese Einarbeitungs- bzw. Einweisungszeiten dürften - unter Zugrundelegung des mir derzeit nach Aktenlage bekannten beruflichen und gesundheitlichen Leistungsvermögens des Klägers - auch für diesen ausreichend sein.
zu 5.) Die genannten Tätigkeiten stehen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt des Bundesgebietes in nennenswertem Umfang zur Verfügung.
zu 6.) Die in Betracht kommenden Tätigkeiten stehen auch Betriebsfremden zur Verfügung.
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Datum