Berufskundekategorie
Stellungnahme
Land
Freistaat Bayern
Aktenzeichen
L 6 RJ 480/03
Auskunftgeber
Bundesanstalt für Arbeit, Regionaldirektion Bayern, 90328 Nürnberg
Anfrage
nachfolgend gebe ich die berufskundliche Stellungnahme zu dem o. a. Rechtsstreit ab:
Der am 28.7.1949 geborene Kläger stellte am 16.11.1999 Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit, den die Beklagte mit Bescheid vom 26.4.2000 ablehnte. Der Widerspruch des Klägers vom 18.5.2000 wurde mit Widerspruchsbescheid vom 6.9.2000 zurückgewiesen. Hiergegen wurde zum Sozialgericht Regensburg Klage eingereicht, die mit Urteil vom 29.4.2003 abgewiesen wurde. Am 4.9.2003 legte der Kläger Berufung ein.
Der Kläger hat den Beruf eines Großhandelskaufmanns erlernt und war über zwei Jahre als Büroangestellter tätig. Nach einer Zeit bei der Bundeswehr arbeitete er als Aushilfsangestellter beim Arbeitsamt Weiden, anschließend als Geschäftsführer bei den Wienerwald-Gaststätten und nach knapp einem Jahr der Arbeitslosigkeit als selbständiger Gastwirt. Eine Tätigkeit als Versicherungsberater übte er teils selbständig, teils im Angestelltenverhältnis aus. Anschließend war er ca. 10 Jahre als Anlagenführer an einer automatisierten Presse zur Herstellung von Kunststoffteilen für die Automobilindustrie beschäftigt. Seit Januar 1999 ist der Kläger arbeitsunfähig krank bzw. arbeitslos gemeldet.
Unter überwiegender Bezugnahme auf das zusammenfassende ärztliche Gutachten vom 20.10.2004 (Blatt 213 ff. der LSG-Akte) ergibt sich folgendes Leistungsbild:
- der Kläger ist in der Lage, unter den üblichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses acht Stunden täglich zu arbeiten;
- es können leichte und zeitweilig mittelschwere Tätigkeiten verrichtet werden;
- ein Wechsel der Körperpositionen ist problemlos möglich;
- die Tätigkeiten können sowohl im Sitzen als auch im Stehen erbracht werden;
- das Gehvermögen ist kaum beeinträchtigt (Gutachten v. 6.10.2004, Blatt 211 f. der LSG-Akte);
- der Kläger ist fähig, viermal am Tag Wegstrecken von mehr als 500m in angemessener Geschwindigkeit zu Fuß zurückzulegen;
- motorische Ausfälle im Bereich der linken Hand sind nicht feststellbar (Gutachten v. 29.9.2004, Blatt 191 der LSG-Akte);
- aus psychiatrischer Sicht bestehen keine begründbaren Einschränkungen der beruflichen Leistungsfähigkeit (Gutachten v. 29.9.2004, Blatt 191 der LSG-Akte);
- der Kläger kann sich noch auf andere als die bisher ausgeübten Erwerbstätigkeiten umstellen.
- Zu vermeiden sind
- Länger dauernde Tätigkeiten mit vorgestrecktem Kopf bzw. einseitiger Belastung der Halswirbelsäule (zu Letzterem s. Gutachten v. 29.9.2004, Blatt 193 f. der LSG-Akte);
- permanente Überkopfarbeiten;
- Heben und Tragen schwerer Lasten;
- Tätigkeiten mit häufigem Bücken;
- Zwangshaltungen.
- Ungünstig sind Tätigkeiten
- auf Leitern und Gerüsten;
- im Knien und Hocken (Gutachten v. 6.10.2004, Blatt 211 der LSG-Akte).
- Stressbelastete Tätigkeiten, wie eine Akkordtätigkeit, führen zu vermehrten Beschwerden;
- es besteht keine begründete Aussicht auf eine Besserung des Gesundheitszustandes.
Es ist unstrittig, dass der Kläger in Anbetracht seiner gesundheitlichen Einschränkungen den zuletzt ausgeübten Beruf eines Anlagenführers nicht mehr ausüben kann. Die Beklagte verweist den Kläger auf die Tätigkeit eines Mechanikers oder Blechschlossers bei der Herstellung und Montage elektromechanischer oder mechanischer Kleinteile, eines Hochregallagerarbeiters, eines Hauswarts und eines Kassierers an Selbstbedienungstankstellen.
Beweisfragen: Es wird um berufskundliche Stellungnahme gebeten,
- ob der Kläger nach seinem körperlich-geistig-seelischen Leistungsvermögen, das aus den vom Senat eingeholten Gutachten zu entnehmen ist, noch für die von der Beklagten benannten Verweisungsberufe grundsätzlich vollschichtig bzw. mindestens 6 Stunden täglich geeignet ist und
- den fraglichen Beruf unter Berücksichtigung seines beruflichen Werdegangs innerhalb einer maximalen Anlernzeit von 3 Monaten vollwertig erlernen kann.
Der am 28.7.1949 geborene Kläger stellte am 16.11.1999 Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit, den die Beklagte mit Bescheid vom 26.4.2000 ablehnte. Der Widerspruch des Klägers vom 18.5.2000 wurde mit Widerspruchsbescheid vom 6.9.2000 zurückgewiesen. Hiergegen wurde zum Sozialgericht Regensburg Klage eingereicht, die mit Urteil vom 29.4.2003 abgewiesen wurde. Am 4.9.2003 legte der Kläger Berufung ein.
Der Kläger hat den Beruf eines Großhandelskaufmanns erlernt und war über zwei Jahre als Büroangestellter tätig. Nach einer Zeit bei der Bundeswehr arbeitete er als Aushilfsangestellter beim Arbeitsamt Weiden, anschließend als Geschäftsführer bei den Wienerwald-Gaststätten und nach knapp einem Jahr der Arbeitslosigkeit als selbständiger Gastwirt. Eine Tätigkeit als Versicherungsberater übte er teils selbständig, teils im Angestelltenverhältnis aus. Anschließend war er ca. 10 Jahre als Anlagenführer an einer automatisierten Presse zur Herstellung von Kunststoffteilen für die Automobilindustrie beschäftigt. Seit Januar 1999 ist der Kläger arbeitsunfähig krank bzw. arbeitslos gemeldet.
Unter überwiegender Bezugnahme auf das zusammenfassende ärztliche Gutachten vom 20.10.2004 (Blatt 213 ff. der LSG-Akte) ergibt sich folgendes Leistungsbild:
- der Kläger ist in der Lage, unter den üblichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses acht Stunden täglich zu arbeiten;
- es können leichte und zeitweilig mittelschwere Tätigkeiten verrichtet werden;
- ein Wechsel der Körperpositionen ist problemlos möglich;
- die Tätigkeiten können sowohl im Sitzen als auch im Stehen erbracht werden;
- das Gehvermögen ist kaum beeinträchtigt (Gutachten v. 6.10.2004, Blatt 211 f. der LSG-Akte);
- der Kläger ist fähig, viermal am Tag Wegstrecken von mehr als 500m in angemessener Geschwindigkeit zu Fuß zurückzulegen;
- motorische Ausfälle im Bereich der linken Hand sind nicht feststellbar (Gutachten v. 29.9.2004, Blatt 191 der LSG-Akte);
- aus psychiatrischer Sicht bestehen keine begründbaren Einschränkungen der beruflichen Leistungsfähigkeit (Gutachten v. 29.9.2004, Blatt 191 der LSG-Akte);
- der Kläger kann sich noch auf andere als die bisher ausgeübten Erwerbstätigkeiten umstellen.
- Zu vermeiden sind
- Länger dauernde Tätigkeiten mit vorgestrecktem Kopf bzw. einseitiger Belastung der Halswirbelsäule (zu Letzterem s. Gutachten v. 29.9.2004, Blatt 193 f. der LSG-Akte);
- permanente Überkopfarbeiten;
- Heben und Tragen schwerer Lasten;
- Tätigkeiten mit häufigem Bücken;
- Zwangshaltungen.
- Ungünstig sind Tätigkeiten
- auf Leitern und Gerüsten;
- im Knien und Hocken (Gutachten v. 6.10.2004, Blatt 211 der LSG-Akte).
- Stressbelastete Tätigkeiten, wie eine Akkordtätigkeit, führen zu vermehrten Beschwerden;
- es besteht keine begründete Aussicht auf eine Besserung des Gesundheitszustandes.
Es ist unstrittig, dass der Kläger in Anbetracht seiner gesundheitlichen Einschränkungen den zuletzt ausgeübten Beruf eines Anlagenführers nicht mehr ausüben kann. Die Beklagte verweist den Kläger auf die Tätigkeit eines Mechanikers oder Blechschlossers bei der Herstellung und Montage elektromechanischer oder mechanischer Kleinteile, eines Hochregallagerarbeiters, eines Hauswarts und eines Kassierers an Selbstbedienungstankstellen.
Beweisfragen: Es wird um berufskundliche Stellungnahme gebeten,
- ob der Kläger nach seinem körperlich-geistig-seelischen Leistungsvermögen, das aus den vom Senat eingeholten Gutachten zu entnehmen ist, noch für die von der Beklagten benannten Verweisungsberufe grundsätzlich vollschichtig bzw. mindestens 6 Stunden täglich geeignet ist und
- den fraglichen Beruf unter Berücksichtigung seines beruflichen Werdegangs innerhalb einer maximalen Anlernzeit von 3 Monaten vollwertig erlernen kann.
Auskunft
Stellungnahme
Tätigkeit eines Mechanikers oder Blechschlossers bei der Herstellung und Montage elektromechanischer oder mechanischer Kleinteile Die Tätigkeiten bei der Herstellung und Montage elektromechanischer oder mechanischer Kleinteile sind leicht bis mittelschwer. Arbeitsabläufe und Arbeitsgeschwindigkeit auf der qualifizierten Angelerntenebene sind meist nicht so deutlich festgelegt bzw. fremdbestimmt wie bei einfachen Montagetätigkeiten. Vorausgesetzt werden gutes Nahsehvermögen und die volle Funktionsfähigkeit beider Arme und Hände mit der Eignung und Fingerfertigkeit für Fein- bzw. Feinst- und Präzisionsarbeiten. In der Regel ist in überwiegend einseitiger Körperhaltung, häufig leicht vorgebeugt, zu arbeiten. Durch die Feinarbeit auf engem Raum kommt es häufig zu Zwangshaltungen im Rücken sowie Schulter- und Nackenbereich mit lediglich gelegentlicher Möglichkeit zum Haltungswechsel. Je kleiner die Teile sind, desto statischer wird die erforderliche Arbeitshaltung. Hieraus könnten für den Kläger aufgrund seiner Gesundheitsstörungen Beschwerden resultieren. Hohe Anforderungen werden an Daueraufmerksamkeit, Genauigkeit, Sorgfalt, Geduld, Ausdauer und an das Konzentrationsvermögen gestellt, was häufig mit nervliche Belastungen einhergeht. Ob der Kläger diese persönlichen Mindestanforderungen mitbringt, kann nicht beurteilt werden. Auch ist beachtlicher Zeitdruck üblich. Schichtarbeit ist keine Seltenheit. Häufiges Heben und Tragen von Lasten sowie Überkopfarbeiten können ganz oder weitestgehend vermieden werden. Entsprechende Arbeitsplätze auf der qualifizierter Angelerntenebene existieren bundesweit in nennenswertem, wenn auch in vergleichsweise geringem Umfang.
Erhebliche Zweifel bestehen darüber, ob der Kläger die Tätigkeit angesichts seines beruflichen Werdegangs auf qualifizierter Angelerntenebene nach einer maximal dreimonatigen Einarbeitungszeit in vollem Umfang ausführen könnte. Nach dem Schreiben des letzten Arbeitgebers (Blatt 75 der LSG-Akte) bestanden seine beruflichen Aufgaben als Anlagenführer an einer automatisierten Presse zur Herstellung von Kunststoffteilen für die Automobilindustrie im Einzelnen aus
- Starten der Pressanlage, deren Bedienung und der Behebung kleinerer Fehler;
- dem Zuschnitt, Abwägen und der Bestückung des Materialzufuhrmagazins (SMC- oder GMT-Rohstoff);
- einfachen täglichen Wartungsarbeiten wie Schmieren der Auswerfer und der Werkzeugführung, Einstellen des Datumsstempels;
- Werkzeugwechsel. Die Beklagte führt zwar aus, zu den Ausbildungsinhalten des Kunststoff-Formengebers gehöre auch die Metallbearbeitung und belegt dies mit einem Auszug aus „Berufsprofile für die arbeits- und so-zialmedizinische Praxis. Systematisches Handbuch der Berufe“ (s. Blatt 102 ff. der LSG-Akte). Jedoch hat der Kläger keine solche geregelte dreijährige Berufsausbildung durchlaufen, sondern sich aufgrund mehrjähriger Berufspraxis Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der Tätigkeit erworben, die sich auf das eng umgrenzte Feld der von ihm zu bedienenden Maschinen beschränkten. Der Arbeitgeber bestätigt auf Anfrage des Senats in seinem Schreiben vom 12.1.2004 (s. Blatt 76 der LSG-Akte), dass die Berufstätigkeit des Klägers der eines Kunststoff-Formgebers im Sinne eines dreijährigen Ausbildungsberufes inhaltlich nicht entsprochen habe. Unter Berücksichtigung des sonstigen Werdegangs des Kläger müsste er sich aus berufskundlicher Sicht wohl länger als drei Monate einarbeiten, bis er über die erforderlichen und angemessenen Kenntnisse für die Tätigkeit eines Mechanikers oder Blechschlossers bei der Herstellung und Montage elektromechanischer oder mechanischer Kleinteile auf qualifizierter Angelerntenebene verfügen würde. Auch kann den gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers nicht im vollen Umfang Genüge getan werden.
Hochregallagerarbeiter
Die Beklagte bezieht sich in ihrem Schreiben vom 22.4.2004 zur Untermauerung ihrer Auffassung, der Kläger könne auf die Tätigkeit eines Hochregallagerarbeiters verwiesen werden, auf verschiedene Stellungnahmen, in denen das Berufsbild eingehend erörtert wird (Blatt 126-150 der LSG-Akte). Diesen Ausführungen schließe ich mich uneingeschränkt an.
Die Tätigkeit in einem Hochregallager ist eine in nennenswertem Umfang auch isoliert vorkommende Teilaufgabe aus dem Berufsbild der Fachkraft für Lagerwirtschaft (dreijähriger Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz). Die Tätigkeiten, die innerhalb der in den o. a. Stellungnahmen beschriebenen großen Betriebsanlagen modernen Zuschnitts verrichtet werden, sind körperlich leicht mit überwiegend sitzender Arbeitshaltung, unterbrochen durch Gehen, bei weitestgehendem Ausschluss von Zwangshaltungen. Allerdings kann das Besteigen von Leitern tatsächlich nicht ganz ausgeschlossen werden (s. Blatt 148 der LSG-Akte), beispielsweise dann, wenn im Störfall kleinere Teile dringend benötigt werden. Jedoch wird diese Tätigkeit vom medizinischen Gutachter als für den Kläger „ungünstig“, nicht als ausgeschlossen oder „zu vermeiden“ beschrieben (Blatt 238 der LSG-Akte). Die Computersoftware ist menügeführt und anwenderfreundlich; für die Zuordnung der Waren zum Lagerplatz müssen meist nur vorgegebene Warennummern eingegeben werden. Die Lagerorganisation und der dazu notwendige Umgang mit Personalcomputern können auch von Arbeitnehmern, die fachfremd sind und über keinerlei Erfahrungen mit PCs verfügen, innerhalb einer dreimonatigen Einarbeitungszeit erlernt werden. Voraussetzung sind ein durchschnittliches logisches Denk- und Kommunikationsvermögen (z. B. für Absprachen und Abstimmungen mit Kollegen). Arbeitsplätze solchen Zuschnitts eignen sich besonders zur Umsetzung leistungsgeminderter Mitarbeiter. Neben der fachlichen Qualifikation ist aus Arbeitgebersicht betriebsspezifisches Wissen über Produkte, Fertigungsverfahren, Betriebsorganisation und Arbeitsabläufe für die Aufgabenerfüllung von erheblichem Vorteil. Dennoch handelt es sich nicht um typische Schonarbeitsplätze, auch sind sie in nennenswertem Umfang vorhanden und für Betriebsfremde zugänglich.
In mittleren und kleineren Betrieben bedienen Hochregallegerarbeiter die Lager mit Hubstaplern, Niederhubwagen oder anderen Hochregalfahrzeugen. Je nach technischer Ausstattung dieser Fahrzeuge hebt der Bediener die Kommissionierplatte mit den Gabelzinken an, ohne eigene Körperkraft einzusetzen. Auch diese Tätigkeit ist körperlich leicht und wird ausschließlich im Sitzen verrichtet, wobei der Fahrer längere Zeit die gleiche Sitzhaltung beibehalten muss. Die tägliche Einsatzprüfung des Fahrzeugs sowie der Fahrbetrieb mit Aufnehmen und Absetzen der Last erfordert eine ausreichende Intelligenz und eine hohe Gewissenhaftigkeit. Gutes Reaktionsvermögen, Organisationstalent, Geduld, Aus-dauer und Kontaktfähigkeit sind weitere Eignungsvoraussetzungen für den Beruf. Die Tätigkeit wird überwiegend in Normal- und Wechselschicht ausgeführt. In kleinen Betrieben mit wenigen Arbeitskräften ist es allerdings durchaus üblich, dass von Hochregallagerarbeitern – zumindest gelegentlich – Mithilfe beim Be- und Entladen oder bei Lagerarbeiten verlangt wird. Dies bedeutet Heben und Tragen schwerer Lasten, Bücken, Besteigen von Leitern und Ähnliches.
Insgesamt ist dem Kläger aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen diese Tätigkeit aus berufskundlicher Sicht nicht uneingeschränkt zumutbar.
Hauswart
Hauswart ist kein Ausbildungsberuf, es gibt kein einheitliches, verbindliches Berufsbild. Eine abgeschlossene Ausbildung ist nicht immer Voraussetzung, jedoch meist erwünscht. Besonders eignen sich Berufe wie Sanitär-, Heizungs- oder Elektroinstallateur, Schlosser, eventuell auch Schreiner. Die Tätigkeit liegt auf der Ebene der Anlern- und Facharbeiterberufe. Beim Vorliegen einer verwertbaren Ausbildung wird die Tätigkeit oft auch auf Facharbeiterebene entlohnt. Hauswarte kommen in unterschiedlichen Funktionsformen zum Einsatz. Entsprechend vielfältig und unterschiedlich können die Aufgaben und Tätigkeiten sein, je nach Art und Größe des zu betreuenden Objekts (Wohnhaus oder -anlage, Büro- und Fabrikgebäude, Schule, Theater, Heime etc.):
- Durchführung von Sichtkontrollen (z. B. Heizung, Lüftung, Feuchtigkeit, äußere Gebäudeschäden);
- Wartung und Instandhaltung der haustechnischen Anlagen;
- Behebung von Schäden und Mängeln bzw. Veranlassung der erforderlichen Reparaturen, deren Beaufsichtigung, Dokumentation und Abrechnung;
- Schönheitsreparaturen;
- Reinigungsarbeiten im Gebäude, aber auch außerhalb (z. B. Schneeräumen, Streudienst);
- Organisation und Überwachung von Gebäudereinigungskräften (Einweisung, Einteilung und Beaufsichtigung der Reinigung, Bestimmung der Reinigungsverfahren und -häufigkeit, Verwaltung und Lagerung der Reinigungsmittel;
- Pflege von Garten-, Grün- und sonstigen Außenanlagen;
- Sorge für die Einhaltung von Feuerschutz und sonstigen Sicherheitsbestimmungen;
- Aufstellen von Sitzgelegenheiten in Sälen etc., Beschilderungen;
- Botendienste;
- Wohnungsbesichtigungen mit Mietinteressenten;
- Kontaktpflege und Umgang mit den Bewohnern des Gebäudes. Erfahrungsgemäß sind die Aufgaben eines Hauswartes zu 70% handwerkliche Instandhaltungs- und Reparaturtätigkeiten sowie gärtnerische und reinigende Außenarbeiten, zu 20% Mieterbetreuung bzw. Kontaktpflege und zu 10% Verwaltungsarbeiten. Es handelt sich um eine sehr selbständige, selbstbestimmte und eigenverantwortliche Tätigkeit. Je nach Aufgabenstellung und Vorkenntnissen ist von einer Einarbeitungszeit von zwei Monaten bis zu einem Jahr auszugehen. Die Arbeiten eines Hauswarts sind in der Regel leicht bis mittelschwer, können aber gelegentlich auch schwer sein. Stehen und Gehen überwiegen deutlich, ein Wechsel der Arbeitshaltung ist jedoch möglich. Heben und Tragen schwerer Lasten ist in der Regel nicht täglich oder häufig erforderlich, lässt sich aber nicht ganz ausschließen. Dabei ist nicht nur an das Bewegen von Möbeln (in Schulen, Bürohäusern, Heimen, Krankenhäusern, Tagungsstätten usw.) zu denken, sondern z. B. auch an den Umgang mit Abfallcontainern, an größere Mengen von Hilfs- und Betriebsstoffen (Streusand, Gips- oder Zementsäcken, Farbkübel u. Ä.). Zwangshaltungen (Bücken, Hocken, Knien) lassen sich ebenso wenig vermeiden wie Arbeiten auf Leitern und Überkopfarbeiten. Ein Hauswart sollte daher über einen gesunden Stütz- und Bewegungsapparat verfügen und ohne Einschränkungen beidhändig arbeiten können. Aufgrund seiner beruflichen Vorkenntnisse wäre der Klägers geeignet, die Tätigkeit eines Hauswarts innerhalb einer dreimonatigen Einarbeitung auszuüben, zumal er selbst angibt, manuell relativ geschickt zu sein und im Haus kleinere Reparaturarbeiten selbst erledigen zu können (Blatt 176 der LSG-Akte). Auch seine Berufsausbildung zum Großhandelskaufmann wäre hilfreich. Jedoch kann dem Kläger die Tätigkeit aufgrund seiner verminderten gesundheitlichen Leistungsfähigkeit aus berufskundlicher Sicht nur eingeschränkt zugemutet werden.
Kassierer in Selbstbedienungstankstellen
Die Tätigkeit des Kassierens in großen Selbstbedienungstankstelle ist eine in nennenswertem Umfang auch isoliert vorkommende Teilaufgabe aus dem Berufsbild des Tankwartes (dreijähriger Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz). Sie besteht aus der Abwicklung und Registrierung des Zahlungsverkehrs sowie üblicherweise dem Warenverkauf. Das Warensortiment variiert und umfasst speziell in den Tankstellen, die groß genug sind, um einen eigenen Kassierer zu beschäftigen, neben Kfz-Zubehör auch Artikel wie Zeitschriften, Tabak- und Süßwaren, Getränke usw. Der Kassierer prüft die Echtheit der Geldscheine, achtet auf die richtige Ausgabe des Wechselgeldes oder wickelt Zahlungen bargeldlos mit Kredit- oder Geldkarten ab. Am Ende des Arbeitstages erstellt er die Tagesabrechnung. Um Fehlbeträge in der Kasse zu vermeiden, ist sorgfältiges Arbeiten notwendig. Zahlenverständnis sollte vorhanden sein, zudem sind Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit notwendig. Da der Kassierer in direktem Kundenkontakt steht, sollte er kontaktfähig sein, Wert auf ein gepflegtes Erscheinungsbild legen und freundliches, kundenorientiertes Verhalten zeigen. Ob der Kläger diese persönlichen Mindestanforderungen mitbringt, kann nicht beurteilt werden. Bei großem Kundenandrang ist Zeitdruck nicht zu vermeiden. Zu den Aufgaben eines qualifizierten Kassierers gehören des Weiteren Telefondienst sowie die Warendisposition. Die bisher genannten Tätigkeitsmerkmale werden hauptsächlich im Sitzen durchgeführt. Für das Auszeichnen der Ware, das Auffüllen der Regale und die Warenpräsentation ist Gehen und Stehen, Bücken, Heben und Tragen von häufig schwereren Lasten und auch gelegentliches Besteigen von kleinen Leitern erforderlich. Die Tätigkeit wird daher vom Zentralverband des Tankstellen- und Garagengewerbes (ZTG) als leicht bis mittelschwer bezeichnet. Tankstelle sind gewöhnlich bis weit in die Nacht oder rund um die Uhr sowie am Wochenende geöffnet. Schichtarbeit ist demzufolge üblich. Die Tätigkeitsmerkmale insgesamt stehen dem Leistungsbild des Klägers nicht entgegen. Er verfügt zwar über keine verwertbaren Warenkenntnisse, jedoch über eine gute kaufmännische Vorbildung. Seine der letzten Tätigkeit als Anlagenführer vorausgehende fast 17jährige breit gefächerte und durchaus dienliche Berufserfahrung – nach der dreijährigen Ausbildung zum Großhandelskaufmann war er Büroangestellter, Geschäftsführer eines Wienerwald-Restaurants, selbständiger Gastwirt, angestellter bzw. selbständiger Versicherungsberater – dürfte ihn dazu befähigen, die zumutbare Qualifikationsebene zu erreichen und sich die spezifischen Kenntnisse für die Tätigkeit eines qualifizierten Kassierers in einer Selbstbedienungstankstelle in einer höchstens dreimonatigen Einarbeitungszeit anzueignen.
Aus berufskundlicher Sicht ist in der Tätigkeit – auch bei grundsätzlich vollschichtiger Ausführung – eine geeignete Verweisungsmöglichkeit zu sehen.
Tätigkeit eines Mechanikers oder Blechschlossers bei der Herstellung und Montage elektromechanischer oder mechanischer Kleinteile Die Tätigkeiten bei der Herstellung und Montage elektromechanischer oder mechanischer Kleinteile sind leicht bis mittelschwer. Arbeitsabläufe und Arbeitsgeschwindigkeit auf der qualifizierten Angelerntenebene sind meist nicht so deutlich festgelegt bzw. fremdbestimmt wie bei einfachen Montagetätigkeiten. Vorausgesetzt werden gutes Nahsehvermögen und die volle Funktionsfähigkeit beider Arme und Hände mit der Eignung und Fingerfertigkeit für Fein- bzw. Feinst- und Präzisionsarbeiten. In der Regel ist in überwiegend einseitiger Körperhaltung, häufig leicht vorgebeugt, zu arbeiten. Durch die Feinarbeit auf engem Raum kommt es häufig zu Zwangshaltungen im Rücken sowie Schulter- und Nackenbereich mit lediglich gelegentlicher Möglichkeit zum Haltungswechsel. Je kleiner die Teile sind, desto statischer wird die erforderliche Arbeitshaltung. Hieraus könnten für den Kläger aufgrund seiner Gesundheitsstörungen Beschwerden resultieren. Hohe Anforderungen werden an Daueraufmerksamkeit, Genauigkeit, Sorgfalt, Geduld, Ausdauer und an das Konzentrationsvermögen gestellt, was häufig mit nervliche Belastungen einhergeht. Ob der Kläger diese persönlichen Mindestanforderungen mitbringt, kann nicht beurteilt werden. Auch ist beachtlicher Zeitdruck üblich. Schichtarbeit ist keine Seltenheit. Häufiges Heben und Tragen von Lasten sowie Überkopfarbeiten können ganz oder weitestgehend vermieden werden. Entsprechende Arbeitsplätze auf der qualifizierter Angelerntenebene existieren bundesweit in nennenswertem, wenn auch in vergleichsweise geringem Umfang.
Erhebliche Zweifel bestehen darüber, ob der Kläger die Tätigkeit angesichts seines beruflichen Werdegangs auf qualifizierter Angelerntenebene nach einer maximal dreimonatigen Einarbeitungszeit in vollem Umfang ausführen könnte. Nach dem Schreiben des letzten Arbeitgebers (Blatt 75 der LSG-Akte) bestanden seine beruflichen Aufgaben als Anlagenführer an einer automatisierten Presse zur Herstellung von Kunststoffteilen für die Automobilindustrie im Einzelnen aus
- Starten der Pressanlage, deren Bedienung und der Behebung kleinerer Fehler;
- dem Zuschnitt, Abwägen und der Bestückung des Materialzufuhrmagazins (SMC- oder GMT-Rohstoff);
- einfachen täglichen Wartungsarbeiten wie Schmieren der Auswerfer und der Werkzeugführung, Einstellen des Datumsstempels;
- Werkzeugwechsel. Die Beklagte führt zwar aus, zu den Ausbildungsinhalten des Kunststoff-Formengebers gehöre auch die Metallbearbeitung und belegt dies mit einem Auszug aus „Berufsprofile für die arbeits- und so-zialmedizinische Praxis. Systematisches Handbuch der Berufe“ (s. Blatt 102 ff. der LSG-Akte). Jedoch hat der Kläger keine solche geregelte dreijährige Berufsausbildung durchlaufen, sondern sich aufgrund mehrjähriger Berufspraxis Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der Tätigkeit erworben, die sich auf das eng umgrenzte Feld der von ihm zu bedienenden Maschinen beschränkten. Der Arbeitgeber bestätigt auf Anfrage des Senats in seinem Schreiben vom 12.1.2004 (s. Blatt 76 der LSG-Akte), dass die Berufstätigkeit des Klägers der eines Kunststoff-Formgebers im Sinne eines dreijährigen Ausbildungsberufes inhaltlich nicht entsprochen habe. Unter Berücksichtigung des sonstigen Werdegangs des Kläger müsste er sich aus berufskundlicher Sicht wohl länger als drei Monate einarbeiten, bis er über die erforderlichen und angemessenen Kenntnisse für die Tätigkeit eines Mechanikers oder Blechschlossers bei der Herstellung und Montage elektromechanischer oder mechanischer Kleinteile auf qualifizierter Angelerntenebene verfügen würde. Auch kann den gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers nicht im vollen Umfang Genüge getan werden.
Hochregallagerarbeiter
Die Beklagte bezieht sich in ihrem Schreiben vom 22.4.2004 zur Untermauerung ihrer Auffassung, der Kläger könne auf die Tätigkeit eines Hochregallagerarbeiters verwiesen werden, auf verschiedene Stellungnahmen, in denen das Berufsbild eingehend erörtert wird (Blatt 126-150 der LSG-Akte). Diesen Ausführungen schließe ich mich uneingeschränkt an.
Die Tätigkeit in einem Hochregallager ist eine in nennenswertem Umfang auch isoliert vorkommende Teilaufgabe aus dem Berufsbild der Fachkraft für Lagerwirtschaft (dreijähriger Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz). Die Tätigkeiten, die innerhalb der in den o. a. Stellungnahmen beschriebenen großen Betriebsanlagen modernen Zuschnitts verrichtet werden, sind körperlich leicht mit überwiegend sitzender Arbeitshaltung, unterbrochen durch Gehen, bei weitestgehendem Ausschluss von Zwangshaltungen. Allerdings kann das Besteigen von Leitern tatsächlich nicht ganz ausgeschlossen werden (s. Blatt 148 der LSG-Akte), beispielsweise dann, wenn im Störfall kleinere Teile dringend benötigt werden. Jedoch wird diese Tätigkeit vom medizinischen Gutachter als für den Kläger „ungünstig“, nicht als ausgeschlossen oder „zu vermeiden“ beschrieben (Blatt 238 der LSG-Akte). Die Computersoftware ist menügeführt und anwenderfreundlich; für die Zuordnung der Waren zum Lagerplatz müssen meist nur vorgegebene Warennummern eingegeben werden. Die Lagerorganisation und der dazu notwendige Umgang mit Personalcomputern können auch von Arbeitnehmern, die fachfremd sind und über keinerlei Erfahrungen mit PCs verfügen, innerhalb einer dreimonatigen Einarbeitungszeit erlernt werden. Voraussetzung sind ein durchschnittliches logisches Denk- und Kommunikationsvermögen (z. B. für Absprachen und Abstimmungen mit Kollegen). Arbeitsplätze solchen Zuschnitts eignen sich besonders zur Umsetzung leistungsgeminderter Mitarbeiter. Neben der fachlichen Qualifikation ist aus Arbeitgebersicht betriebsspezifisches Wissen über Produkte, Fertigungsverfahren, Betriebsorganisation und Arbeitsabläufe für die Aufgabenerfüllung von erheblichem Vorteil. Dennoch handelt es sich nicht um typische Schonarbeitsplätze, auch sind sie in nennenswertem Umfang vorhanden und für Betriebsfremde zugänglich.
In mittleren und kleineren Betrieben bedienen Hochregallegerarbeiter die Lager mit Hubstaplern, Niederhubwagen oder anderen Hochregalfahrzeugen. Je nach technischer Ausstattung dieser Fahrzeuge hebt der Bediener die Kommissionierplatte mit den Gabelzinken an, ohne eigene Körperkraft einzusetzen. Auch diese Tätigkeit ist körperlich leicht und wird ausschließlich im Sitzen verrichtet, wobei der Fahrer längere Zeit die gleiche Sitzhaltung beibehalten muss. Die tägliche Einsatzprüfung des Fahrzeugs sowie der Fahrbetrieb mit Aufnehmen und Absetzen der Last erfordert eine ausreichende Intelligenz und eine hohe Gewissenhaftigkeit. Gutes Reaktionsvermögen, Organisationstalent, Geduld, Aus-dauer und Kontaktfähigkeit sind weitere Eignungsvoraussetzungen für den Beruf. Die Tätigkeit wird überwiegend in Normal- und Wechselschicht ausgeführt. In kleinen Betrieben mit wenigen Arbeitskräften ist es allerdings durchaus üblich, dass von Hochregallagerarbeitern – zumindest gelegentlich – Mithilfe beim Be- und Entladen oder bei Lagerarbeiten verlangt wird. Dies bedeutet Heben und Tragen schwerer Lasten, Bücken, Besteigen von Leitern und Ähnliches.
Insgesamt ist dem Kläger aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen diese Tätigkeit aus berufskundlicher Sicht nicht uneingeschränkt zumutbar.
Hauswart
Hauswart ist kein Ausbildungsberuf, es gibt kein einheitliches, verbindliches Berufsbild. Eine abgeschlossene Ausbildung ist nicht immer Voraussetzung, jedoch meist erwünscht. Besonders eignen sich Berufe wie Sanitär-, Heizungs- oder Elektroinstallateur, Schlosser, eventuell auch Schreiner. Die Tätigkeit liegt auf der Ebene der Anlern- und Facharbeiterberufe. Beim Vorliegen einer verwertbaren Ausbildung wird die Tätigkeit oft auch auf Facharbeiterebene entlohnt. Hauswarte kommen in unterschiedlichen Funktionsformen zum Einsatz. Entsprechend vielfältig und unterschiedlich können die Aufgaben und Tätigkeiten sein, je nach Art und Größe des zu betreuenden Objekts (Wohnhaus oder -anlage, Büro- und Fabrikgebäude, Schule, Theater, Heime etc.):
- Durchführung von Sichtkontrollen (z. B. Heizung, Lüftung, Feuchtigkeit, äußere Gebäudeschäden);
- Wartung und Instandhaltung der haustechnischen Anlagen;
- Behebung von Schäden und Mängeln bzw. Veranlassung der erforderlichen Reparaturen, deren Beaufsichtigung, Dokumentation und Abrechnung;
- Schönheitsreparaturen;
- Reinigungsarbeiten im Gebäude, aber auch außerhalb (z. B. Schneeräumen, Streudienst);
- Organisation und Überwachung von Gebäudereinigungskräften (Einweisung, Einteilung und Beaufsichtigung der Reinigung, Bestimmung der Reinigungsverfahren und -häufigkeit, Verwaltung und Lagerung der Reinigungsmittel;
- Pflege von Garten-, Grün- und sonstigen Außenanlagen;
- Sorge für die Einhaltung von Feuerschutz und sonstigen Sicherheitsbestimmungen;
- Aufstellen von Sitzgelegenheiten in Sälen etc., Beschilderungen;
- Botendienste;
- Wohnungsbesichtigungen mit Mietinteressenten;
- Kontaktpflege und Umgang mit den Bewohnern des Gebäudes. Erfahrungsgemäß sind die Aufgaben eines Hauswartes zu 70% handwerkliche Instandhaltungs- und Reparaturtätigkeiten sowie gärtnerische und reinigende Außenarbeiten, zu 20% Mieterbetreuung bzw. Kontaktpflege und zu 10% Verwaltungsarbeiten. Es handelt sich um eine sehr selbständige, selbstbestimmte und eigenverantwortliche Tätigkeit. Je nach Aufgabenstellung und Vorkenntnissen ist von einer Einarbeitungszeit von zwei Monaten bis zu einem Jahr auszugehen. Die Arbeiten eines Hauswarts sind in der Regel leicht bis mittelschwer, können aber gelegentlich auch schwer sein. Stehen und Gehen überwiegen deutlich, ein Wechsel der Arbeitshaltung ist jedoch möglich. Heben und Tragen schwerer Lasten ist in der Regel nicht täglich oder häufig erforderlich, lässt sich aber nicht ganz ausschließen. Dabei ist nicht nur an das Bewegen von Möbeln (in Schulen, Bürohäusern, Heimen, Krankenhäusern, Tagungsstätten usw.) zu denken, sondern z. B. auch an den Umgang mit Abfallcontainern, an größere Mengen von Hilfs- und Betriebsstoffen (Streusand, Gips- oder Zementsäcken, Farbkübel u. Ä.). Zwangshaltungen (Bücken, Hocken, Knien) lassen sich ebenso wenig vermeiden wie Arbeiten auf Leitern und Überkopfarbeiten. Ein Hauswart sollte daher über einen gesunden Stütz- und Bewegungsapparat verfügen und ohne Einschränkungen beidhändig arbeiten können. Aufgrund seiner beruflichen Vorkenntnisse wäre der Klägers geeignet, die Tätigkeit eines Hauswarts innerhalb einer dreimonatigen Einarbeitung auszuüben, zumal er selbst angibt, manuell relativ geschickt zu sein und im Haus kleinere Reparaturarbeiten selbst erledigen zu können (Blatt 176 der LSG-Akte). Auch seine Berufsausbildung zum Großhandelskaufmann wäre hilfreich. Jedoch kann dem Kläger die Tätigkeit aufgrund seiner verminderten gesundheitlichen Leistungsfähigkeit aus berufskundlicher Sicht nur eingeschränkt zugemutet werden.
Kassierer in Selbstbedienungstankstellen
Die Tätigkeit des Kassierens in großen Selbstbedienungstankstelle ist eine in nennenswertem Umfang auch isoliert vorkommende Teilaufgabe aus dem Berufsbild des Tankwartes (dreijähriger Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz). Sie besteht aus der Abwicklung und Registrierung des Zahlungsverkehrs sowie üblicherweise dem Warenverkauf. Das Warensortiment variiert und umfasst speziell in den Tankstellen, die groß genug sind, um einen eigenen Kassierer zu beschäftigen, neben Kfz-Zubehör auch Artikel wie Zeitschriften, Tabak- und Süßwaren, Getränke usw. Der Kassierer prüft die Echtheit der Geldscheine, achtet auf die richtige Ausgabe des Wechselgeldes oder wickelt Zahlungen bargeldlos mit Kredit- oder Geldkarten ab. Am Ende des Arbeitstages erstellt er die Tagesabrechnung. Um Fehlbeträge in der Kasse zu vermeiden, ist sorgfältiges Arbeiten notwendig. Zahlenverständnis sollte vorhanden sein, zudem sind Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit notwendig. Da der Kassierer in direktem Kundenkontakt steht, sollte er kontaktfähig sein, Wert auf ein gepflegtes Erscheinungsbild legen und freundliches, kundenorientiertes Verhalten zeigen. Ob der Kläger diese persönlichen Mindestanforderungen mitbringt, kann nicht beurteilt werden. Bei großem Kundenandrang ist Zeitdruck nicht zu vermeiden. Zu den Aufgaben eines qualifizierten Kassierers gehören des Weiteren Telefondienst sowie die Warendisposition. Die bisher genannten Tätigkeitsmerkmale werden hauptsächlich im Sitzen durchgeführt. Für das Auszeichnen der Ware, das Auffüllen der Regale und die Warenpräsentation ist Gehen und Stehen, Bücken, Heben und Tragen von häufig schwereren Lasten und auch gelegentliches Besteigen von kleinen Leitern erforderlich. Die Tätigkeit wird daher vom Zentralverband des Tankstellen- und Garagengewerbes (ZTG) als leicht bis mittelschwer bezeichnet. Tankstelle sind gewöhnlich bis weit in die Nacht oder rund um die Uhr sowie am Wochenende geöffnet. Schichtarbeit ist demzufolge üblich. Die Tätigkeitsmerkmale insgesamt stehen dem Leistungsbild des Klägers nicht entgegen. Er verfügt zwar über keine verwertbaren Warenkenntnisse, jedoch über eine gute kaufmännische Vorbildung. Seine der letzten Tätigkeit als Anlagenführer vorausgehende fast 17jährige breit gefächerte und durchaus dienliche Berufserfahrung – nach der dreijährigen Ausbildung zum Großhandelskaufmann war er Büroangestellter, Geschäftsführer eines Wienerwald-Restaurants, selbständiger Gastwirt, angestellter bzw. selbständiger Versicherungsberater – dürfte ihn dazu befähigen, die zumutbare Qualifikationsebene zu erreichen und sich die spezifischen Kenntnisse für die Tätigkeit eines qualifizierten Kassierers in einer Selbstbedienungstankstelle in einer höchstens dreimonatigen Einarbeitungszeit anzueignen.
Aus berufskundlicher Sicht ist in der Tätigkeit – auch bei grundsätzlich vollschichtiger Ausführung – eine geeignete Verweisungsmöglichkeit zu sehen.
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