S 2 RJ 1064/03

Berufskundekategorie
Stellungnahme
Land
Hessen
Aktenzeichen
S 2 RJ 1064/03
Auskunftgeber
Landesarbeitsamt Hessen
Anfrage
In obigem Rechtsstreit wird um die Beantwortung der unter II. aufgeführten berufskundlichen Beweisfragen unter Berücksichtigung der nachfolgend aufgezeigten Anknüpfungstatsachen gebeten.

I. Anknüpfungstatsachen:
- beruflicher Werdegang Ausbildung als Maler / Lackierer
Bis 1993 Tätigkeit in diesem Beruf
9 / 93 - 12 / 95 Ausbildung zum Wasserbauwerker bei Deichmeisterei
1 / 96 - 3 / 01 Tätigkeit als Wasserbauwerker bei Deichmeisterei
3 / 01 - 8 / 02 arbeitsunfähig nach Motorradunfall vom 9.3.01 seit 1.9.02 Tätigkeit als Registrator ( 4 Std./Tag )
- gesundheitliches Restleistungsvermögen leichte körperliche Tätigkeiten vollschichtig und ganztägig

Ohne Überkopfarbeiten und sonstige Kopfzwangshaltungen oder mit der Notwendigkeit des Tragens von Lasten auf den Schultern
Nicht überwiegend im Gehen oder Stehen oder mit häufigen vornübergeneigten Rumpfhaltungen oder sonstigen Rumpfzwangshaltungen
Ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 kg
Ohne häufiges Treppensteigen oder Klettern auf Leitern und Gerüste
Keine Tätigkeiten, die bei Rechtshändigkeit einen freien Einsatz der rechten oberen Extremität erfordern
Keine Arbeiten in zugigen oder nasskalten Räumen

II. Beweisfragen:

1. Welche berufsnahen oder berufsfremden Tätigkeiten kann der Kläger noch ausüben?

2. Welches fachliche und gesundheitliche Anforderungsprofil haben diese Tätigkeiten im Einzelnen?

3. Welche Ausbildungszeiten erfordern diese Tätigkeiten und wie werden diese Tätigkeiten tarifvertraglich eingestuft?

4. Kann der Kläger unter Berücksichtigung der Anknüpfungstatsachen zu I.a nach einer bis zu drei Monate dauernden Einarbeitung und Einweisung die für die in Betracht kommenden Tätigkeiten vollwertig verrichten?

5. Stehen die in Betracht kommenden Tätigkeiten (bitte einzeln bezeichnen) auf dem Arbeitsmarkt in nennenswertem Umfang (mehr als 300 Arbeitsplätze im Bundesgebiet) zur Verfügung?

6. Stehen die in Betracht kommenden Tätigkeiten auch Betriebsfremden zur Verfügung?
Auskunft
Stellungnahme:

zu 1.+2. Unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Einschränkungen halte ich den Kläger nicht mehr für in der Lage, berufsnahe Tätigkeiten auszuüben.

Bei Beachtung des beruflichen Werdeganges und des gesundheitlichen Leistungsvermögens halte ich den Kläger aus berufskundlicher Sicht noch für in der Lage, folgende berufsfremde Tätigkeit zu verrichten:

Mitarbeiter in der Poststelle eines Betriebes oder einer Behörde
Diese Tätigkeit erfordert keine besondere Ausbildung. Sie kann wechselweise im Sitzen, Stehen und Umhergehen verrichtet werden. Sie umfasst das Öffnen der täglichen Eingangspost, die Entnahme des Inhaltes von Postsendungen, das Anbringen eines Posteingangsstempels; das Verteilen der Eingangspost innerhalb der Poststelle in die Fächer der jeweils zuständigen Abteilungen bzw. Sachbearbeiter (üblicherweise mehrmals täglich unter Zuhilfenahme eines Postverteilerwagens) und Mitnahme der zur Weiterleitung an andere Fachabteilungen/Sachgebiete oder zum Versand bestimmten Vorgänge; das Kuvertieren, Wiegen und Frankieren der Ausgangspost, das Packen von Päckchen und Paketen, das Eintragen von Wert- und Einschreibesendungen in Auslieferungsbücher.

Psychische Anforderungen: Keine Besonderheiten, gelegentlich ist Zeitdruck nicht auszuschließen Körperliche Anforderungen: Leichte, zeitweise mittelschwere Arbeiten(Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, z.B. Bewegen von Paketen, ist gelegentlich möglich), wechselnde Körperhaltung

Büro-/Verwaltungshilfskraft
Diese Tätigkeiten umfassen einfache, routinemäßige Bürohilfsarbeiten, die ohne besondere Ausbildung und ohne längere Einarbeitungszeit nach vorgegebenem Schema oder nach jeweiligen Anordnungen verrichtet werden können. Dies sind z.B. Schreibarbeiten, Verteilung von Post und firmeninterner Umläufe, kopieren von Unterlagen, Ablage oder Datenerfassung. Je nach vorhandenen Kenntnissen und Fertigkeiten können Bürohilfskräfte einfache Buchhaltungsarbeiten ausführen, bei der Erstellung von Statistiken und Auswertungen mitwirken oder im Telefondienst mitarbeiten. Bei ihren vielfältigen Aufgaben und Tätigkeiten verwenden sie oft moderne Büro- und Kommunikationsmittel und müssen daher mit Computern, Kopierern, Telefon, Telefax und anderen Bürogeräten nach entsprechender Einweisung umgehen können. Bürohilfskräfte können in allen Branchen tätig sein. Einfache Bürotätigkeiten wie z.B. Karteiarbeiten, Listenführung, Schreibarbeiten sind durch den zunehmenden Einsatz von EDV und moderner Bürokommunikation rückläufig. Häufig sind daher allgemeine PC-Kenntnisse (Word, Excel, Outlook) erwünscht, im Einzelfall auch kaufmännische Grundkenntnisse und vertrauter Umgang mit dem Internet.

Psychische Anforderungen: Keine Besonderheiten Körperliche Anforderungen: Es handelt sich dabei um eine körperlich leichte Arbeit in geschlossenen, temperierten, oft klimatisierten Räumen, z.T. in Großraumbüros. Es wird überwiegend im Sitzen, zeitweise im Stehen und Gehen gearbeitet. Üblich ist der Umgang mit Bürokommunikationsmitteln und Datenverarbeitung, zunehmend Arbeit am Bildschirm.

zu 3. Für die genannten Tätigkeiten sind im allgemeinen Einarbeitungs- bzw. Einweisungszeiten von maximal drei Monaten Dauer erforderlich. Diese Einarbeitungs- bzw. Einweisungszeiten dürften - unter Zugrundelegung des mir derzeit nach Aktenlage bekannten beruflichen und gesundheitlichen Leistungsvermögens des Klägers - auch für diesen ausreichend sein.

Die erbetene Auskunft über die tarifliche Einstufung kann ich nicht erteilen, da die Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit keine Tarifsammlung führen. Entsprechende Anfragen bitte ich an die Tarifvertragsparteien oder an die Tarifregisterstelle im Hessischen Ministerium für Frauen, Arbeit und Sozialordnung zu richten.

zu 4.) Ja.

zu 5.) Die in Betracht kommenden Tätigkeiten stehen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt des Bundesgebietes in nennenswertem Umfang zur Verfügung.

zu 6.) Die in Betracht kommenden Tätigkeiten stehen auch Betriebsfremden zur Verfügung.
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Datum