Berufskundekategorie
Stellungnahme
Land
Hessen
Aktenzeichen
S 9 R 203/05
Auskunftgeber
Landesarbeitsamt Hessen
Anfrage
In obigem Rechtsstreit wird um die Beantwortung der unter II. aufgeführten berufskundlichen Beweisfragen unter Berücksichtigung der nachfolgend aufgezeigten Anknüpfungstatsachen gebeten.
I. Anknüpfungstatsachen:
a) Beruflicher Werdegang und sonstige berufsbezogene Qualifikationen des Klägers:
Der Kläger hat in der Zeit von September 1965 bis August 1968 eine Lehre zum Polsterer absolviert und ist in diesem Beruf bis zum 31.03.2002 tätig gewesen. In der Zeit vom April 2002 bis 31.03.2003 arbeitete der Kläger als Hilfsarbeiter. Seit dem 01.04.2003 ist der Kläger arbeitslos.
b) Gesundheitliches Restleistungsvermögen des Klägers: Ausweislich des eingeholten arbeitsmedizinischen Gutachtens von Dr. W. vom 02.05.06 leidet der Kläger unter folgenden Erkrankungen: Diabetes mellitus mit Polyneuropathie bei Adipositas per magna, Coxarthrose rechts mehr als links, Osteochondrose und Spondylarthrose der Lendenwirbelsäule. Im Vordergrund der Beschwerden steht die Blutzuckererkrankung, die infolge jahrelanger unzureichender Einstellung zu Folgeerscheinungen an Gefäßen, Nieren, Nerven und Augen geführt hat. Die aufgrund des Diabetes entstandene Polyneuropathie führt zu einer Störung der Tiefensensibilität und einem eingeschränkten Temperaturempfinden. Mittlerweile konnte eine zufriedenstellende Blutzuckereinstellung erreicht werden. Das metabolische Syndrom ist medikamentös derzeit gut eingestellt. Wegen des erheblichen Übergewichts ist bei dem Kläger ein Zwerchfellhochstand zu verzeichnen, der zu einer eingeschränkten Lungenfunktion führt. Regelmäßige auftretende Atemnot besteht nicht. Allerdings ist die körperliche Leistungsfähigkeit des Klägers durch das erhebliche Übergewicht herabgesetzt. Wegen dieser Erkrankungen ist der Kläger nichtmehr in der Lage, körperlich schwere oder überwiegend mittelschwere Arbeiten zu verrichten. Hitzearbeiten oder Nachtschichtarbeiten sind nicht zumutbar. Gleiches gilt für Tätigkeiten, die das Besteigen von Leitern oder Gerüsten oder das Begehen von unebenem Untergrund erfordern. Tätigkeiten mit erhöhter Verletzungsgefahr sind ebenfalls auszuschließen.
Auf orthopädischen Fachgebiet leidet der Kläger unter einem fortgeschrittenen Verschleißleiden des rechten Hüftgelenks mit einer hochgradigen Bewegungseinschränkung und belastungsabhängigen Schmerzzuständen. Im Bereich der Lendenwirbelsäule bestehen mäßige Verschleißveränderungen. Aufgrund dieser Erkrankungen ist der Kläger nicht mehr in der Lage, überwiegend gehende oder stehende Tätigkeiten zu verrichten. Das Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, die Verrichtung von Arbeiten überwiegend im Bücken, Knien oder Hocken sowie die Einnahme von Körperzwangshaltungen ist nicht zumutbar.
II. Beweisfragen:
1. Welche berufsnahen oder berufsfremden Tätigkeiten kann der Kläger noch ausüben? Nehmen Sie insbesondere zu den Tätigkeiten eines Telefonisten, eines Pförtners und eines Poststellenmitarbeiters Stellung.
2. Welches fachliche und gesundheitliche Anforderungsprofil haben diese Tätigkeiten im Einzelnen?
3. Welche Ausbildungszeiten erfordern diese Tätigkeiten und wie werden diese Tätigkeiten tarifvertraglich eingestuft?
4. Kann der Kläger unter Berücksichtigung der Anknüpfungstatsachen zu I.a nach einer bis zu drei Monate dauernden Einarbeitung und Einweisung die für die in Betracht kommenden Tätigkeiten vollwertig verrichten?
5. Stehen die in Betracht kommenden Tätigkeiten (bitte einzeln bezeichnen) auf dem Arbeitsmarkt in nennenswertem Umfang (mehr als 300 Arbeitsplätze im Bundesgebiet) zur Verfügung?
6. Stehen die in Betracht kommenden Tätigkeiten auch Betriebsfremden zur Verfügung?
I. Anknüpfungstatsachen:
a) Beruflicher Werdegang und sonstige berufsbezogene Qualifikationen des Klägers:
Der Kläger hat in der Zeit von September 1965 bis August 1968 eine Lehre zum Polsterer absolviert und ist in diesem Beruf bis zum 31.03.2002 tätig gewesen. In der Zeit vom April 2002 bis 31.03.2003 arbeitete der Kläger als Hilfsarbeiter. Seit dem 01.04.2003 ist der Kläger arbeitslos.
b) Gesundheitliches Restleistungsvermögen des Klägers: Ausweislich des eingeholten arbeitsmedizinischen Gutachtens von Dr. W. vom 02.05.06 leidet der Kläger unter folgenden Erkrankungen: Diabetes mellitus mit Polyneuropathie bei Adipositas per magna, Coxarthrose rechts mehr als links, Osteochondrose und Spondylarthrose der Lendenwirbelsäule. Im Vordergrund der Beschwerden steht die Blutzuckererkrankung, die infolge jahrelanger unzureichender Einstellung zu Folgeerscheinungen an Gefäßen, Nieren, Nerven und Augen geführt hat. Die aufgrund des Diabetes entstandene Polyneuropathie führt zu einer Störung der Tiefensensibilität und einem eingeschränkten Temperaturempfinden. Mittlerweile konnte eine zufriedenstellende Blutzuckereinstellung erreicht werden. Das metabolische Syndrom ist medikamentös derzeit gut eingestellt. Wegen des erheblichen Übergewichts ist bei dem Kläger ein Zwerchfellhochstand zu verzeichnen, der zu einer eingeschränkten Lungenfunktion führt. Regelmäßige auftretende Atemnot besteht nicht. Allerdings ist die körperliche Leistungsfähigkeit des Klägers durch das erhebliche Übergewicht herabgesetzt. Wegen dieser Erkrankungen ist der Kläger nichtmehr in der Lage, körperlich schwere oder überwiegend mittelschwere Arbeiten zu verrichten. Hitzearbeiten oder Nachtschichtarbeiten sind nicht zumutbar. Gleiches gilt für Tätigkeiten, die das Besteigen von Leitern oder Gerüsten oder das Begehen von unebenem Untergrund erfordern. Tätigkeiten mit erhöhter Verletzungsgefahr sind ebenfalls auszuschließen.
Auf orthopädischen Fachgebiet leidet der Kläger unter einem fortgeschrittenen Verschleißleiden des rechten Hüftgelenks mit einer hochgradigen Bewegungseinschränkung und belastungsabhängigen Schmerzzuständen. Im Bereich der Lendenwirbelsäule bestehen mäßige Verschleißveränderungen. Aufgrund dieser Erkrankungen ist der Kläger nicht mehr in der Lage, überwiegend gehende oder stehende Tätigkeiten zu verrichten. Das Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, die Verrichtung von Arbeiten überwiegend im Bücken, Knien oder Hocken sowie die Einnahme von Körperzwangshaltungen ist nicht zumutbar.
II. Beweisfragen:
1. Welche berufsnahen oder berufsfremden Tätigkeiten kann der Kläger noch ausüben? Nehmen Sie insbesondere zu den Tätigkeiten eines Telefonisten, eines Pförtners und eines Poststellenmitarbeiters Stellung.
2. Welches fachliche und gesundheitliche Anforderungsprofil haben diese Tätigkeiten im Einzelnen?
3. Welche Ausbildungszeiten erfordern diese Tätigkeiten und wie werden diese Tätigkeiten tarifvertraglich eingestuft?
4. Kann der Kläger unter Berücksichtigung der Anknüpfungstatsachen zu I.a nach einer bis zu drei Monate dauernden Einarbeitung und Einweisung die für die in Betracht kommenden Tätigkeiten vollwertig verrichten?
5. Stehen die in Betracht kommenden Tätigkeiten (bitte einzeln bezeichnen) auf dem Arbeitsmarkt in nennenswertem Umfang (mehr als 300 Arbeitsplätze im Bundesgebiet) zur Verfügung?
6. Stehen die in Betracht kommenden Tätigkeiten auch Betriebsfremden zur Verfügung?
Auskunft
Stellungnahme:
zu 1): Bei Beachtung des beruflichen Werdeganges und des gesundheitlichen Leistungsvermögens halte ich den Kläger aus berufskundlicher Sicht noch für in der Lage, folgende Tätigkeiten zu verrichten:
• Telefonist
• Tagespförtner
• Mitarbeiter in der Poststelle eines Betriebs oder einer Behörde
Telefonist
Die Tätigkeit eines Telefonisten umfasst die Bedienung von Telefon-/Fernsprechzentralen. Dazu gehört die Erteilung von Auskünften, die Registrierung von Gesprächen, die Entgegennahme und Weitergabe von Telegrammen, Telefaxen u. ä., die Entgegennahme und Niederschrift von Nachrichten für Teilnehmer, die vorübergehend abwesend sind. Je nach Art des Betriebes/ der Behörde können diese Tätigkeiten auch mit der Verrichtung von einfachen Büroarbeiten und /oder dem Empfangen und Anmelden von Besuchern gekoppelt sein.
Es handelt sich dabei um eine körperlich leichte Arbeit in geschlossenen, temperierten, oft klimatisierten Räumen, z.T. in Großraumbüros. Es wird überwiegend im Sitzen, zeitweise im Stehen und Gehen gearbeitet. Üblich ist der Umgang mit Bürokommunikationsmitteln und Datenverarbeitung, zunehmend Arbeit am Bildschirm. Gelegentlich findet die Arbeit unter Zeitdruck statt.
Pförtner/Tagespförtner
Die Berufsbezeichnung -Pförtner- umfasst eine Vielzahl von unterschiedlichen konkreten Pförtnertätigkeiten. Pförtner werden u. a. als Werkspförtner, Pförtner in Büro- und Geschäftsräumen und öffentlichen Gebäuden, Krankenhäusern, Heimen oder Museen eingesetzt. Je nach Aufgabenbereich und Art des Betriebes oder der Behörde sind die Anforderungen sehr unterschiedlich, d. h., es sind sowohl einfache als auch anspruchsvollere Anforderungsprofile möglich. Diese Tätigkeit umfasst das Überwachen des Personenverkehrs in Eingangshallen oder aus Pförtnerlogen von Betrieben, Behörden oder Krankenhäusern, das Überprüfen von Ausweisen, das Anmelden von Besuchern, das Ausfüllen von Besucherzetteln und das Weiterleiten von Besuchern an die zu besuchenden Stellen oder Personen innerhalb des Betriebes, der Behörde oder des Krankenhauses. Oft kümmern sie sich auch um die Postverteilung im Betrieb. Zu ihren Aufgaben gehört zum Teil auch der Telefondienst, das Aushändigen von Formularen, sowie das Aufbewahren von Fundsachen und Gepäck.
Die Arbeit ist grundsätzlich körperlich leicht, in der Regel wird in temperierten Räumen gearbeitet, es überwiegt sitzende Körperhaltung (ein Bewegungswechsel ist möglich).
Mitarbeiter in der Poststelle eines Betriebes oder einer Behörde
Sie umfasst das Öffnen der täglichen Eingangspost, die Entnahme des Inhaltes von Postsendungen, das Anbringen eines Posteingangsstempels; das Verteilen der Eingangspost innerhalb der Poststelle in die Fächer der jeweils zuständigen Abteilungen bzw. Sachbearbeiter (üblicherweise mehrmals täglich unter Zuhilfenahme eines Postverteilerwagens) und Mitnahme der zur Weiterleitung an andere Fachabteilungen/Sachgebiete oder zum Versand bestimmten Vorgänge; das Kuvertieren, Wiegen und Frankieren der Ausgangspost, das Packen von Päckchen und Paketen, das Eintragen von Wert- und Einschreibesendungen in Auslieferungsbücher.
Es handelt sich dabei um eine körperlich leichte Arbeit in geschlossenen, temperierten, oft klimatisierten Räumen, z.T. in Großraumbüros. Es wird überwiegend im Sitzen, zeitweise im Stehen und Gehen gearbeitet. Üblich ist der Umgang mit Bürokommunikationsmitteln und zunehmend Arbeit am Bildschirm. Gelegentlich findet die Arbeit unter Zeitdruck statt.
zu 2): Bei den vorgenannten Verweistätigkeiten handelt es sich um ungelernte Arbeiten, für die keine besondere Ausbildung erforderlich ist und die nach einer entsprechenden Einarbeitungs- bzw. Einweisungszeit verrichtet werden können. Gleichwohl werden diese Tätigkeiten zu einem überwiegenden Teil von Arbeitnehmern mit einer abgeschlossenen Ausbildung ausgeübt.
Die erbetene Auskunft über die tarifliche Einstufung kann ich nicht erteilen, da die Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit keine Tarifsammlung führen. Entsprechende Anfragen bitte ich an die Tarifvertragsparteien oder an die Tarifregisterstelle im Hessischen Ministerium für Frauen, Arbeit und Sozialordnung zu richten.
zu 3 u. 4): Für die genannten Tätigkeiten sind im allgemeinen Einarbeitungs- bzw. Einweisungszeiten von maximal drei Monaten Dauer erforderlich. Diese Einarbeitungs- bzw. Einweisungszeiten dürften - unter Zugrundelegung des mir derzeit nach Aktenlage bekannten beruflichen und gesundheitlichen Leistungsvermögens des Klägers - auch für ihn ausreichend sein. Der Kläger verfügt über eine abgeschlossene Berufsausbildung und langjährige Berufserfahrung.
Im Gutachten vom 02.05.2006 hält Dr. med. F. W. die Tätigkeiten eines Telefonisten, Poststellenmitarbeiters und Pförtners für den Kläger vereinbar. Der Kläger wird als -Wacher und bewusstseinsklarer Mann, der zeitlich, örtlich und zur Person voll orientiert ist. Keine Störung der formalen Denkabläufe- beschrieben.
zu 5): Die genannten Tätigkeiten zu Nr. 1-3 stehen alle auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt des Bundesgebietes in nennenswertem Umfang zur Verfügung.
zu 6): Alle in Betracht kommenden Verweistätigkeiten stehen auch Betriebsfremden zur Verfügung;
zu 1): Bei Beachtung des beruflichen Werdeganges und des gesundheitlichen Leistungsvermögens halte ich den Kläger aus berufskundlicher Sicht noch für in der Lage, folgende Tätigkeiten zu verrichten:
• Telefonist
• Tagespförtner
• Mitarbeiter in der Poststelle eines Betriebs oder einer Behörde
Telefonist
Die Tätigkeit eines Telefonisten umfasst die Bedienung von Telefon-/Fernsprechzentralen. Dazu gehört die Erteilung von Auskünften, die Registrierung von Gesprächen, die Entgegennahme und Weitergabe von Telegrammen, Telefaxen u. ä., die Entgegennahme und Niederschrift von Nachrichten für Teilnehmer, die vorübergehend abwesend sind. Je nach Art des Betriebes/ der Behörde können diese Tätigkeiten auch mit der Verrichtung von einfachen Büroarbeiten und /oder dem Empfangen und Anmelden von Besuchern gekoppelt sein.
Es handelt sich dabei um eine körperlich leichte Arbeit in geschlossenen, temperierten, oft klimatisierten Räumen, z.T. in Großraumbüros. Es wird überwiegend im Sitzen, zeitweise im Stehen und Gehen gearbeitet. Üblich ist der Umgang mit Bürokommunikationsmitteln und Datenverarbeitung, zunehmend Arbeit am Bildschirm. Gelegentlich findet die Arbeit unter Zeitdruck statt.
Pförtner/Tagespförtner
Die Berufsbezeichnung -Pförtner- umfasst eine Vielzahl von unterschiedlichen konkreten Pförtnertätigkeiten. Pförtner werden u. a. als Werkspförtner, Pförtner in Büro- und Geschäftsräumen und öffentlichen Gebäuden, Krankenhäusern, Heimen oder Museen eingesetzt. Je nach Aufgabenbereich und Art des Betriebes oder der Behörde sind die Anforderungen sehr unterschiedlich, d. h., es sind sowohl einfache als auch anspruchsvollere Anforderungsprofile möglich. Diese Tätigkeit umfasst das Überwachen des Personenverkehrs in Eingangshallen oder aus Pförtnerlogen von Betrieben, Behörden oder Krankenhäusern, das Überprüfen von Ausweisen, das Anmelden von Besuchern, das Ausfüllen von Besucherzetteln und das Weiterleiten von Besuchern an die zu besuchenden Stellen oder Personen innerhalb des Betriebes, der Behörde oder des Krankenhauses. Oft kümmern sie sich auch um die Postverteilung im Betrieb. Zu ihren Aufgaben gehört zum Teil auch der Telefondienst, das Aushändigen von Formularen, sowie das Aufbewahren von Fundsachen und Gepäck.
Die Arbeit ist grundsätzlich körperlich leicht, in der Regel wird in temperierten Räumen gearbeitet, es überwiegt sitzende Körperhaltung (ein Bewegungswechsel ist möglich).
Mitarbeiter in der Poststelle eines Betriebes oder einer Behörde
Sie umfasst das Öffnen der täglichen Eingangspost, die Entnahme des Inhaltes von Postsendungen, das Anbringen eines Posteingangsstempels; das Verteilen der Eingangspost innerhalb der Poststelle in die Fächer der jeweils zuständigen Abteilungen bzw. Sachbearbeiter (üblicherweise mehrmals täglich unter Zuhilfenahme eines Postverteilerwagens) und Mitnahme der zur Weiterleitung an andere Fachabteilungen/Sachgebiete oder zum Versand bestimmten Vorgänge; das Kuvertieren, Wiegen und Frankieren der Ausgangspost, das Packen von Päckchen und Paketen, das Eintragen von Wert- und Einschreibesendungen in Auslieferungsbücher.
Es handelt sich dabei um eine körperlich leichte Arbeit in geschlossenen, temperierten, oft klimatisierten Räumen, z.T. in Großraumbüros. Es wird überwiegend im Sitzen, zeitweise im Stehen und Gehen gearbeitet. Üblich ist der Umgang mit Bürokommunikationsmitteln und zunehmend Arbeit am Bildschirm. Gelegentlich findet die Arbeit unter Zeitdruck statt.
zu 2): Bei den vorgenannten Verweistätigkeiten handelt es sich um ungelernte Arbeiten, für die keine besondere Ausbildung erforderlich ist und die nach einer entsprechenden Einarbeitungs- bzw. Einweisungszeit verrichtet werden können. Gleichwohl werden diese Tätigkeiten zu einem überwiegenden Teil von Arbeitnehmern mit einer abgeschlossenen Ausbildung ausgeübt.
Die erbetene Auskunft über die tarifliche Einstufung kann ich nicht erteilen, da die Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit keine Tarifsammlung führen. Entsprechende Anfragen bitte ich an die Tarifvertragsparteien oder an die Tarifregisterstelle im Hessischen Ministerium für Frauen, Arbeit und Sozialordnung zu richten.
zu 3 u. 4): Für die genannten Tätigkeiten sind im allgemeinen Einarbeitungs- bzw. Einweisungszeiten von maximal drei Monaten Dauer erforderlich. Diese Einarbeitungs- bzw. Einweisungszeiten dürften - unter Zugrundelegung des mir derzeit nach Aktenlage bekannten beruflichen und gesundheitlichen Leistungsvermögens des Klägers - auch für ihn ausreichend sein. Der Kläger verfügt über eine abgeschlossene Berufsausbildung und langjährige Berufserfahrung.
Im Gutachten vom 02.05.2006 hält Dr. med. F. W. die Tätigkeiten eines Telefonisten, Poststellenmitarbeiters und Pförtners für den Kläger vereinbar. Der Kläger wird als -Wacher und bewusstseinsklarer Mann, der zeitlich, örtlich und zur Person voll orientiert ist. Keine Störung der formalen Denkabläufe- beschrieben.
zu 5): Die genannten Tätigkeiten zu Nr. 1-3 stehen alle auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt des Bundesgebietes in nennenswertem Umfang zur Verfügung.
zu 6): Alle in Betracht kommenden Verweistätigkeiten stehen auch Betriebsfremden zur Verfügung;
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Datum