Berufskundekategorie
Stellungnahme
Land
Hessen
Aktenzeichen
S 9 RJ 1113/04
Auskunftgeber
Landesarbeitsamt Hessen
Anfrage
In obigem Rechtsstreit wird um die Beantwortung der unter II. aufgeführten berufskundlichen Beweisfragen unter Berücksichtigung der nachfolgend aufgezeigten Anknüpfungstatsachen gebeten.
I. Anknüpfungstatsachen:
a) Beruflicher Werdegang und sonstige berufsbezogene Qualifikationen der Klägerin/des Klägers:
Die Klägerin hat eine Ausbildung zur Fotolaborantin absolviert und ist in diesem Beruf bis zum 31.03.1998 tätig gewesen. Im Anschluss daran war die Klägerin arbeitslos.
b) Gesundheitliches Restleistungsvermögen der Klägerin: Restleistungsvermögen:
Ausweislich des eingeholten arbeitsmedizinischen Sachverständigengutachtens von Dr. W. vom 01.03.06 bestehen bei der Klägerin folgende gesundheitliche Beeinträchtigungen: Taubstummheit, Bluthochdruck, Diabetes mellitus, Periarthritis humero-scapularis bei Acromio-Clavikulargelenksarthrose bds. mit rezidivierenden Schmerzzuständen, rezdivierendes Hals- und Lendenwirbelsäulensyndrom und nicht optimal korrigierte Fehlsichtigkeit. Durch eine schwere Entzündung im Kleinkindesalter ist es bei der Klägerin zu einem vollständigen Verlust des Hörvermögens gekommen. Dadurch wurde auch die Sprachentwicklung gestört. Die Klägerin hat eine Gehörlosenschule besucht und die Gebärdensprache erlernt.
Nach den Feststellungen des Sachverständigen ist die Klägerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen nur noch in der Lage, körperlich leichte Arbeiten über 6 Stunden täglich an 5 Tagen in der Woche zu verrichten. Tätigkeiten, bei denen eine regelmäßige sprachliche Verständigung erforderlich ist, können der Klägerin ebenso nicht mehr zugemutet werden wie Fahr-, Steuer- und Überwachungsarbeiten. Weiterhin sind Arbeiten, die in Nachtschicht verrichten werden müssen, ausgeschlossen. Hitzearbeiten, Tätigkeiten mit langen und unregelmäßigen Arbeitszeiten und einer heimatfernen Unterbringung können von der Klägerin nicht mehr ausgeübt werden. Wegen der Verschleißerscheinungen im Bereich der Schultergelenke sowie der Wirbelsäule sollten Tätigkeiten, die mit regelmäßigen Überkopfarbeiten verbunden sind nicht mehr zugemutet werden. Gleiches gilt für die Einnahme von tiefgebückten oder vornübergeneigten Körperzwangshaltungen sowie das Heben und Tragen schwerer Lasten über 12 kg.
II. Beweisfragen:
1. Welche berufsnahen oder berufsfremden Tätigkeiten kann die Klägerin/der Kläger noch ausüben?
Kann die Klägerin insbesondere die Tätigkeit einer Bürohilfskraft, einer Versandfertigmacherin oder einer Warensortiererin ausüben.
2. Welches fachliche und gesundheitliche Anforderungsprofil haben diese Tätigkeiten im Einzelnen?
3. Welche Ausbildungszeiten erfordern diese Tätigkeiten und wie werden diese Tätigkeiten tarifvertraglich eingestuft?
4. Kann die Klägerin unter Berücksichtigung der Anknüpfungstatsachen zu I.a nach einer bis zu 3 Monate dauernden Einarbeitung und Einweisung die für die in Betracht kommenden Tätigkeiten vollwertig verrichten?
5. Stehen die in Betracht kommenden Tätigkeiten (bitte einzeln bezeichnen) auf dem Arbeitsmarkt in nennenswertem Umfang (mehr als 300 Arbeitsplätze im Bundesgebiet) zur Verfügung?
6. Stehen die in Betracht kommenden Tätigkeiten auch Betriebsfremden zur Verfügung?
I. Anknüpfungstatsachen:
a) Beruflicher Werdegang und sonstige berufsbezogene Qualifikationen der Klägerin/des Klägers:
Die Klägerin hat eine Ausbildung zur Fotolaborantin absolviert und ist in diesem Beruf bis zum 31.03.1998 tätig gewesen. Im Anschluss daran war die Klägerin arbeitslos.
b) Gesundheitliches Restleistungsvermögen der Klägerin: Restleistungsvermögen:
Ausweislich des eingeholten arbeitsmedizinischen Sachverständigengutachtens von Dr. W. vom 01.03.06 bestehen bei der Klägerin folgende gesundheitliche Beeinträchtigungen: Taubstummheit, Bluthochdruck, Diabetes mellitus, Periarthritis humero-scapularis bei Acromio-Clavikulargelenksarthrose bds. mit rezidivierenden Schmerzzuständen, rezdivierendes Hals- und Lendenwirbelsäulensyndrom und nicht optimal korrigierte Fehlsichtigkeit. Durch eine schwere Entzündung im Kleinkindesalter ist es bei der Klägerin zu einem vollständigen Verlust des Hörvermögens gekommen. Dadurch wurde auch die Sprachentwicklung gestört. Die Klägerin hat eine Gehörlosenschule besucht und die Gebärdensprache erlernt.
Nach den Feststellungen des Sachverständigen ist die Klägerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen nur noch in der Lage, körperlich leichte Arbeiten über 6 Stunden täglich an 5 Tagen in der Woche zu verrichten. Tätigkeiten, bei denen eine regelmäßige sprachliche Verständigung erforderlich ist, können der Klägerin ebenso nicht mehr zugemutet werden wie Fahr-, Steuer- und Überwachungsarbeiten. Weiterhin sind Arbeiten, die in Nachtschicht verrichten werden müssen, ausgeschlossen. Hitzearbeiten, Tätigkeiten mit langen und unregelmäßigen Arbeitszeiten und einer heimatfernen Unterbringung können von der Klägerin nicht mehr ausgeübt werden. Wegen der Verschleißerscheinungen im Bereich der Schultergelenke sowie der Wirbelsäule sollten Tätigkeiten, die mit regelmäßigen Überkopfarbeiten verbunden sind nicht mehr zugemutet werden. Gleiches gilt für die Einnahme von tiefgebückten oder vornübergeneigten Körperzwangshaltungen sowie das Heben und Tragen schwerer Lasten über 12 kg.
II. Beweisfragen:
1. Welche berufsnahen oder berufsfremden Tätigkeiten kann die Klägerin/der Kläger noch ausüben?
Kann die Klägerin insbesondere die Tätigkeit einer Bürohilfskraft, einer Versandfertigmacherin oder einer Warensortiererin ausüben.
2. Welches fachliche und gesundheitliche Anforderungsprofil haben diese Tätigkeiten im Einzelnen?
3. Welche Ausbildungszeiten erfordern diese Tätigkeiten und wie werden diese Tätigkeiten tarifvertraglich eingestuft?
4. Kann die Klägerin unter Berücksichtigung der Anknüpfungstatsachen zu I.a nach einer bis zu 3 Monate dauernden Einarbeitung und Einweisung die für die in Betracht kommenden Tätigkeiten vollwertig verrichten?
5. Stehen die in Betracht kommenden Tätigkeiten (bitte einzeln bezeichnen) auf dem Arbeitsmarkt in nennenswertem Umfang (mehr als 300 Arbeitsplätze im Bundesgebiet) zur Verfügung?
6. Stehen die in Betracht kommenden Tätigkeiten auch Betriebsfremden zur Verfügung?
Auskunft
Stellungnahme:
zu 1 u. 2): Bei Beachtung des beruflichen Werdeganges und des gesundheitlichen Leistungsvermögens halte ich die Klägerin aus berufskundlicher Sicht noch für in der Lage, folgende Tätigkeiten zu verrichten:
• Bürohilfskraft
• Versandfertigmacherin
Büro-/Verwaltungshilfskraft
Diese Tätigkeiten umfassen einfache, routinemäßige Bürohilfsarbeiten, die ohne besondere Ausbildung und ohne längere Einarbeitungszeit nach vorgegebenem Schema oder nach jeweiligen Anordnungen verrichtet werden können (z.B. Abheften, Sortieren, Aufschreiben, Notieren, Vergleichen).
Es handelt sich dabei um eine körperlich leichte Arbeit in geschlossenen, temperierten, oft klimatisierten Räumen, z.T. in Großraumbüros. Es wird überwiegend im Sitzen, zeitweise im Stehen und Gehen gearbeitet. Üblich ist der Umgang mit Bürokommunikationsmitteln und Datenverarbeitung, zunehmend Arbeit am Bildschirm.
Warenaufmacher / Versandfertigmacher
Die wesentlichen Aufgaben umfassen das verschönernde und zweckbedingte Aufmachen von Erzeugnissen der gewerblichen Wirtschaft und die vorbereitenden Arbeiten für deren Versand. Im einzelnen wären hier zu nennen: Das Entfernen produktionsbedingter Verschmutzungen durch Blankreiben, Polieren o.ä., das Aufkleben, Einnähen oder Befestigen von Reklame-, Prüf-, Waren- oder Gütezeichen, Etiketten, Preisauszeichnungen o.ä., das Abzählen, Abwiegen, Abmessen oder Abfüllen von Waren, das Einwickeln bzw. Einlegen von Waren in Papp- oder Holzschachteln, Kisten oder sonstigen Behältnissen, verkaufsfördernden Zierhüllen oder Zierkartons, das Verschließen dieser Behältnisse, das Anbringen von Kennzeichen oder Versandhinweisen o.ä.
Das gesundheitliche Anforderungsprofil einer Versandfertigmacherin kann je nach Produkt oder Branche sehr unterschiedlich sein. Bei dem beschriebenen für die Klägerin noch in Betracht kommenden (Teil-) Bereich der Tätigkeit eines Versandfertigmachers handelt es sich um eine leichte Tätigkeit in geschlossenen temperierten Räumen, die überwiegend im Sitzen ausgeübt wird. Die Ausübung der Tätigkeit einer Warenversandfertigmacherin wird auch im arbeitsmedizinischen Gutachten unter Berücksichtigung der qualitativen Einschränkungen positiv befürwortet.
Aus berufskundlicher Sicht kann die Klägerin, die Tätigkeit einer Warensortiererin unter Berücksichtigung des gesundheitlichen Leistungsvermögens nicht ausüben. Die Klägerin kann nach dem Gutachten von Dr. W. nur noch leichte Arbeiten ausüben.
Warensortierer/in
Die wesentlichen Aufgaben umfassen leichte Sortierarbeiten im Elektrobereich, in Betrieben der Kunststoffherstellung und Kunststoffbearbeitung, der Wertstoffsortierung, der chemischen Industrie und Sortierarbeiten in der Nahrungs- und Genussmittelherstellung, sowie die Überwachung automatisierter Abpackvorgänge.
Es handelt sich im Allgemeinen um körperlich leichte, zum Teil mittelschwere Arbeiten in geschlossenen Räumen überwiegend im Stehen oder Sitzen. Ein Wechsel der Körperhaltung ist je nach Tätigkeit möglich. Zum Teil werden die Tätigkeiten im Akkord oder unter akkordähnlichen Bedingungen ausgeübt.
Zu 3): Bei den vorgenannten Verweistätigkeiten handelt es sich um ungelernte Arbeiten, für die keine besondere Ausbildung erforderlich ist und die nach einer entsprechenden Einarbeitungs- bzw. Einweisungszeit verrichtet werden können. Gleichwohl werden diese Tätigkeiten zu einem überwiegenden Teil von Arbeitnehmern mit einer abgeschlossenen Ausbildung ausgeübt. Die erbetene Auskunft über die tarifliche Einstufung kann ich nicht erteilen, da die Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit keine Tarifsammlung führen. Entsprechende Anfragen bitte ich an die Tarifvertragsparteien oder an die Tarifregisterstelle im Hessischen Ministerium für Frauen, Arbeit und Sozialordnung zu richten.
Zu 4): Für die genannten Tätigkeiten sind im allgemeinen Einarbeitungs- bzw. Einweisungszeiten von maximal drei Monaten Dauer erforderlich. Diese Einarbeitungs- bzw. Einweisungszeiten dürften - unter Zugrundelegung des mir derzeit nach Aktenlage bekannten beruflichen und gesundheitlichen Leistungsvermögens des Klägers - auch für ihn ausreichend sein.
zu 5): Die genannten Tätigkeiten zu Nr. 1 u. 2 stehen alle auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt des Bundesgebietes in nennenswertem Umfang zur Verfügung.
Zu 6): Die in Betracht kommenden Verweistätigkeiten stehen auch Betriebsfremden zur Verfügung;
zu 1 u. 2): Bei Beachtung des beruflichen Werdeganges und des gesundheitlichen Leistungsvermögens halte ich die Klägerin aus berufskundlicher Sicht noch für in der Lage, folgende Tätigkeiten zu verrichten:
• Bürohilfskraft
• Versandfertigmacherin
Büro-/Verwaltungshilfskraft
Diese Tätigkeiten umfassen einfache, routinemäßige Bürohilfsarbeiten, die ohne besondere Ausbildung und ohne längere Einarbeitungszeit nach vorgegebenem Schema oder nach jeweiligen Anordnungen verrichtet werden können (z.B. Abheften, Sortieren, Aufschreiben, Notieren, Vergleichen).
Es handelt sich dabei um eine körperlich leichte Arbeit in geschlossenen, temperierten, oft klimatisierten Räumen, z.T. in Großraumbüros. Es wird überwiegend im Sitzen, zeitweise im Stehen und Gehen gearbeitet. Üblich ist der Umgang mit Bürokommunikationsmitteln und Datenverarbeitung, zunehmend Arbeit am Bildschirm.
Warenaufmacher / Versandfertigmacher
Die wesentlichen Aufgaben umfassen das verschönernde und zweckbedingte Aufmachen von Erzeugnissen der gewerblichen Wirtschaft und die vorbereitenden Arbeiten für deren Versand. Im einzelnen wären hier zu nennen: Das Entfernen produktionsbedingter Verschmutzungen durch Blankreiben, Polieren o.ä., das Aufkleben, Einnähen oder Befestigen von Reklame-, Prüf-, Waren- oder Gütezeichen, Etiketten, Preisauszeichnungen o.ä., das Abzählen, Abwiegen, Abmessen oder Abfüllen von Waren, das Einwickeln bzw. Einlegen von Waren in Papp- oder Holzschachteln, Kisten oder sonstigen Behältnissen, verkaufsfördernden Zierhüllen oder Zierkartons, das Verschließen dieser Behältnisse, das Anbringen von Kennzeichen oder Versandhinweisen o.ä.
Das gesundheitliche Anforderungsprofil einer Versandfertigmacherin kann je nach Produkt oder Branche sehr unterschiedlich sein. Bei dem beschriebenen für die Klägerin noch in Betracht kommenden (Teil-) Bereich der Tätigkeit eines Versandfertigmachers handelt es sich um eine leichte Tätigkeit in geschlossenen temperierten Räumen, die überwiegend im Sitzen ausgeübt wird. Die Ausübung der Tätigkeit einer Warenversandfertigmacherin wird auch im arbeitsmedizinischen Gutachten unter Berücksichtigung der qualitativen Einschränkungen positiv befürwortet.
Aus berufskundlicher Sicht kann die Klägerin, die Tätigkeit einer Warensortiererin unter Berücksichtigung des gesundheitlichen Leistungsvermögens nicht ausüben. Die Klägerin kann nach dem Gutachten von Dr. W. nur noch leichte Arbeiten ausüben.
Warensortierer/in
Die wesentlichen Aufgaben umfassen leichte Sortierarbeiten im Elektrobereich, in Betrieben der Kunststoffherstellung und Kunststoffbearbeitung, der Wertstoffsortierung, der chemischen Industrie und Sortierarbeiten in der Nahrungs- und Genussmittelherstellung, sowie die Überwachung automatisierter Abpackvorgänge.
Es handelt sich im Allgemeinen um körperlich leichte, zum Teil mittelschwere Arbeiten in geschlossenen Räumen überwiegend im Stehen oder Sitzen. Ein Wechsel der Körperhaltung ist je nach Tätigkeit möglich. Zum Teil werden die Tätigkeiten im Akkord oder unter akkordähnlichen Bedingungen ausgeübt.
Zu 3): Bei den vorgenannten Verweistätigkeiten handelt es sich um ungelernte Arbeiten, für die keine besondere Ausbildung erforderlich ist und die nach einer entsprechenden Einarbeitungs- bzw. Einweisungszeit verrichtet werden können. Gleichwohl werden diese Tätigkeiten zu einem überwiegenden Teil von Arbeitnehmern mit einer abgeschlossenen Ausbildung ausgeübt. Die erbetene Auskunft über die tarifliche Einstufung kann ich nicht erteilen, da die Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit keine Tarifsammlung führen. Entsprechende Anfragen bitte ich an die Tarifvertragsparteien oder an die Tarifregisterstelle im Hessischen Ministerium für Frauen, Arbeit und Sozialordnung zu richten.
Zu 4): Für die genannten Tätigkeiten sind im allgemeinen Einarbeitungs- bzw. Einweisungszeiten von maximal drei Monaten Dauer erforderlich. Diese Einarbeitungs- bzw. Einweisungszeiten dürften - unter Zugrundelegung des mir derzeit nach Aktenlage bekannten beruflichen und gesundheitlichen Leistungsvermögens des Klägers - auch für ihn ausreichend sein.
zu 5): Die genannten Tätigkeiten zu Nr. 1 u. 2 stehen alle auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt des Bundesgebietes in nennenswertem Umfang zur Verfügung.
Zu 6): Die in Betracht kommenden Verweistätigkeiten stehen auch Betriebsfremden zur Verfügung;
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Datum