Berufskundekategorie
Stellungnahme
Land
Hessen
Aktenzeichen
S 7 R 217/05
Auskunftgeber
Landesarbeitsamt Hessen
Anfrage
In obigem Rechtsstreit wird um die Beantwortung der unter II. aufgeführten berufskundlichen Beweisfragen unter Berücksichtigung der nachfolgend aufgezeigten Anknüpfungstatsachen gebeten.
I. Anknüpfungstatsachen:
a) Beruflicher Werdegang und sonstige berufsbezogene Qualifikationen der Klägerin/des Klägers:
- geb. 1948
- nach eigenen Aussagen: Berufsausbildung als Maurer 1963 – 1966
- Zuzug aus Koratien zu Beginn der 1970er Jahre
- Tätigkeit als Maurer, Eisenpflechter seit 1960, darunter auch Zeiten als Kolonnenführer und Werkspolier (seit 1986 spätestens)
- seit 01.11.1999 Tätigkeit als Arbeit auf dem Biegeplatz
- seit 09/2002 arbeitsunfähig bzw. arbeitslos
b) Gesundheitliches Restleistungsvermögen d. Kl.: Bei dem Beschwerdebild ist ein Lumboischialgie links bei computertomografisch nachgewiesenen Bandscheibenprolaps L 4/5 und L5/S1 absolut dominierend. Es besteht eine ausgeprägte Belastungsminderung des Achsskelettes infolge der klinischen und morphologischen Symptomatik. Es besteht eine starke Einschränkung der Belastungsfähigkeit und der Funktionsfähigkeit der Lendenwirbelsäule. Hebe- und Tragebelastungen vereinzelt bis 10 kg, dauernd bis 5 kg sind mit dem Restleistungsvermögen möglich. Arbeiten in Zwangshaltungen, vor allem gebückte Tätigkeiten sowie stereotype Bewegungsabläufe sollten vermieden werden, ebenso Tätigkeiten die mit Absturzgefahr verbunden sind, d. h. Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten.
Des Weiteren besteht ein chronisches Halswirbelsäulensyndrom. Es bestehen chronische Kopfschmerzen. Es zeigte sich eine Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule. Es sollte vor allem eine Belastung der Wirbelgelenksfacetten vermieden werden. Dies ist besonders bei Überkopfarbeiten gegeben. Derartige Belastungsvorgänge sollten vermieden werden. Tätigkeiten über der 90°-Horizontalebene sollten vermieden werden.
In Anbetracht der beginnenden degenerativen Veränderung besteht eine Einschränkung für kniende Belastungen und Belastungen in der Hocke. Tätigkeiten, die häufiges Treppensteigen erfordern, sollten vermieden werden.
Der Kläger ist in der Lage leichte Tätigkeiten, zumindest sechs Stunden arbeitstäglich zu verrichten. Mittelschwere und schwere Tätigkeiten sind ihm mit dem Restleistungsvermögen nicht mehr möglich.
Der Kläger ist sowohl in der Lage öffenltiche Verkehrsmittel zu benutzen als auch einen Weg von über 500 m mehrmals täglich in einer Zeit von weniger als zwanzig Minuten ohne zumutbare Schmerzen zurückzulegen. Während der Arbeitszeit sind betriebsunübliche Pausen nicht erforderlich
II. Beweisfragen:
1. Welche berufsnahen oder berufsfremden Tätigkeiten kann der Kläger noch ausüben?
Kann der Kläger insbesondere noch die Tätigkeit eine Montierers in der Metall- und Elektroindustrie ausüben?
2. Welches fachliche und gesundheitliche Anforderungsprofil haben diese Tätigkeiten im Einzelnen?
3. Welche Ausbildungszeiten erfordern diese Tätigkeiten und wie werden diese Tätigkeiten tarifvertraglich eingestuft?
4. Kann der Kläger unter Berücksichtigung der Anknüpfungstatsachen zu I.a nach einer bis zu 3 Monate dauernden Einarbeitung und Einweisung die für die in Betracht kommenden Tätigkeiten vollwertig verrichten?
5. Stehen die in Betracht kommenden Tätigkeiten (bitte einzeln bezeichnen) auf dem Arbeitsmarkt in nennenswertem Umfang (mehr als 300 Arbeitsplätze im Bundesgebiet) zur Verfügung?
6. Stehen die in Betracht kommenden Tätigkeiten auch Betriebsfremden zur Verfügung?
I. Anknüpfungstatsachen:
a) Beruflicher Werdegang und sonstige berufsbezogene Qualifikationen der Klägerin/des Klägers:
- geb. 1948
- nach eigenen Aussagen: Berufsausbildung als Maurer 1963 – 1966
- Zuzug aus Koratien zu Beginn der 1970er Jahre
- Tätigkeit als Maurer, Eisenpflechter seit 1960, darunter auch Zeiten als Kolonnenführer und Werkspolier (seit 1986 spätestens)
- seit 01.11.1999 Tätigkeit als Arbeit auf dem Biegeplatz
- seit 09/2002 arbeitsunfähig bzw. arbeitslos
b) Gesundheitliches Restleistungsvermögen d. Kl.: Bei dem Beschwerdebild ist ein Lumboischialgie links bei computertomografisch nachgewiesenen Bandscheibenprolaps L 4/5 und L5/S1 absolut dominierend. Es besteht eine ausgeprägte Belastungsminderung des Achsskelettes infolge der klinischen und morphologischen Symptomatik. Es besteht eine starke Einschränkung der Belastungsfähigkeit und der Funktionsfähigkeit der Lendenwirbelsäule. Hebe- und Tragebelastungen vereinzelt bis 10 kg, dauernd bis 5 kg sind mit dem Restleistungsvermögen möglich. Arbeiten in Zwangshaltungen, vor allem gebückte Tätigkeiten sowie stereotype Bewegungsabläufe sollten vermieden werden, ebenso Tätigkeiten die mit Absturzgefahr verbunden sind, d. h. Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten.
Des Weiteren besteht ein chronisches Halswirbelsäulensyndrom. Es bestehen chronische Kopfschmerzen. Es zeigte sich eine Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule. Es sollte vor allem eine Belastung der Wirbelgelenksfacetten vermieden werden. Dies ist besonders bei Überkopfarbeiten gegeben. Derartige Belastungsvorgänge sollten vermieden werden. Tätigkeiten über der 90°-Horizontalebene sollten vermieden werden.
In Anbetracht der beginnenden degenerativen Veränderung besteht eine Einschränkung für kniende Belastungen und Belastungen in der Hocke. Tätigkeiten, die häufiges Treppensteigen erfordern, sollten vermieden werden.
Der Kläger ist in der Lage leichte Tätigkeiten, zumindest sechs Stunden arbeitstäglich zu verrichten. Mittelschwere und schwere Tätigkeiten sind ihm mit dem Restleistungsvermögen nicht mehr möglich.
Der Kläger ist sowohl in der Lage öffenltiche Verkehrsmittel zu benutzen als auch einen Weg von über 500 m mehrmals täglich in einer Zeit von weniger als zwanzig Minuten ohne zumutbare Schmerzen zurückzulegen. Während der Arbeitszeit sind betriebsunübliche Pausen nicht erforderlich
II. Beweisfragen:
1. Welche berufsnahen oder berufsfremden Tätigkeiten kann der Kläger noch ausüben?
Kann der Kläger insbesondere noch die Tätigkeit eine Montierers in der Metall- und Elektroindustrie ausüben?
2. Welches fachliche und gesundheitliche Anforderungsprofil haben diese Tätigkeiten im Einzelnen?
3. Welche Ausbildungszeiten erfordern diese Tätigkeiten und wie werden diese Tätigkeiten tarifvertraglich eingestuft?
4. Kann der Kläger unter Berücksichtigung der Anknüpfungstatsachen zu I.a nach einer bis zu 3 Monate dauernden Einarbeitung und Einweisung die für die in Betracht kommenden Tätigkeiten vollwertig verrichten?
5. Stehen die in Betracht kommenden Tätigkeiten (bitte einzeln bezeichnen) auf dem Arbeitsmarkt in nennenswertem Umfang (mehr als 300 Arbeitsplätze im Bundesgebiet) zur Verfügung?
6. Stehen die in Betracht kommenden Tätigkeiten auch Betriebsfremden zur Verfügung?
Auskunft
Stellungnahme:
zu 1) -Berufsnahe Tätigkeiten- in Bezug auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit eines Eisenbiegers-/flechters, kann der Kläger aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr verrichten. An berufsfremden Tätigkeiten sind dem Kläger die Tätigkeit eines Montierers in der Metall- und Elektroindustrie und eines Parkhauswächters möglich.
zu 2) Montierer in der Metall- und Elektroindustrie
Die wesentlichen Aufgaben umfassen den Zusammenbau / die Montage von vorgefertigten Einzelteilen oder von Baugruppen zu einer funktionsgerechten Einheit entsprechend den Montageanleitungen unter gleichzeitiger Prüfung der Maßgenauigkeit; Zupassen der Teile und Verbinden der Teile durch Verschrauben, Löten, Schweißen, Nieten u.ä., Einbau von Zusatzgeräten in Grundeinheiten zur Erweiterung der Verwendungsmöglichkeit. Arbeitsplätze dieser Art findet man in allen Bereichen der feinmechanischen, optischen, Metall- und Elektroindustrie. Es handelt sich um zumeist um körperliche leichte Arbeiten in geschlossenen Räumen, überwiegend in sitzender Körperhaltung. Erforderlich sind ein gutes Sehvermögen, handwerkliches Geschick und Fingerfertigkeit. Oft wird diese Tätigkeit in Schichtarbeit verrichtet, zum Teil auch am Fließband.
Parkhauswächter Sie sind beschäftigt in Parkhäusern z.B. an Bahnhöfen, Flughäfen oder Kaufhäusern. Ihnen obliegen u. a. die Sicherheitsüberwachung der Parkdecks über Monitore oder sonstigen sicherheitsrelevanten technischen Einrichtungen, das Kassieren der Parkgebühren und die Überwachung der Öffnungszeiten. Sie sind häufig Angestellte der Betreiberfirmen aber auch von Wach- und Schließgesellschaften.
Es handelt sich um eine körperlich leichte Arbeit in geschlossenen temperierten Räumen. Überwiegend wird im Sitzen gearbeitet. Wichtig für die Ausübung dieser Beschäftigung ist neben einem guten Sehvermögen auch ein gut durchschnittliches Reaktionsvermögen zur Gefahrenabwehr bei Bränden, Personengefährdung u.ä ...
zu 3.) Bei den Tätigkeiten eines Montierers in der Metall- und Elektroindustrie bzw. eines Parkhauswächters handelt es sich um ungelernte Tätigkeiten für die keine besonderen Ausbildungen erforderlich sind. Im Regelfall betragen die betrieblichen Einarbeitungs- und Einweisungszeiten maximal drei Monate. Es ist davon auszugehen, dass der Kläger innerhalb der vorgenannten Zeit die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten erwerben kann. Hinsichtlich der tarifvertraglichen Einstufung verweise ich auf das Tarifregister des Landes Hessen.
zu 4.) Aufgrund seines gesundheitlichen Restleistungsvermögens halte ich den Kläger aus berufskundlicher Sicht für in der Lage, die Tätigkeiten eines Montierers in der Metall- und Elektroindustrie und eines Parkhauswächters vollwertig verrichten zu können. Im Regelfall betragen die betrieblichen Einarbeitungs- und Einweisungszeiten maximal drei Monate. Es ist davon auszugehen, dass der Kläger innerhalb der vorgenannten Zeit die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten erwerben kann.
zu 5+6.) Die in Betracht kommenden Tätigkeiten eines Montierers in der Metall- und Elektroindustrie bzw. eines Parkhauswächters stehen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt des Bundesgebietes in nennenswertem Umfang –mehr als 300 besetzte oder unbesetzte Arbeitsplätze- auch Betriebsfremden zur Verfügung. Die Tätigkeit eines Montierers in der Metall- und Elektroindustrie steht auch Personen die keine Schicht- und/oder Fließbandarbeit verrichten können auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt des Bundesgebietes in nennenswertem Umfang zur Verfügung.
zu 1) -Berufsnahe Tätigkeiten- in Bezug auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit eines Eisenbiegers-/flechters, kann der Kläger aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr verrichten. An berufsfremden Tätigkeiten sind dem Kläger die Tätigkeit eines Montierers in der Metall- und Elektroindustrie und eines Parkhauswächters möglich.
zu 2) Montierer in der Metall- und Elektroindustrie
Die wesentlichen Aufgaben umfassen den Zusammenbau / die Montage von vorgefertigten Einzelteilen oder von Baugruppen zu einer funktionsgerechten Einheit entsprechend den Montageanleitungen unter gleichzeitiger Prüfung der Maßgenauigkeit; Zupassen der Teile und Verbinden der Teile durch Verschrauben, Löten, Schweißen, Nieten u.ä., Einbau von Zusatzgeräten in Grundeinheiten zur Erweiterung der Verwendungsmöglichkeit. Arbeitsplätze dieser Art findet man in allen Bereichen der feinmechanischen, optischen, Metall- und Elektroindustrie. Es handelt sich um zumeist um körperliche leichte Arbeiten in geschlossenen Räumen, überwiegend in sitzender Körperhaltung. Erforderlich sind ein gutes Sehvermögen, handwerkliches Geschick und Fingerfertigkeit. Oft wird diese Tätigkeit in Schichtarbeit verrichtet, zum Teil auch am Fließband.
Parkhauswächter Sie sind beschäftigt in Parkhäusern z.B. an Bahnhöfen, Flughäfen oder Kaufhäusern. Ihnen obliegen u. a. die Sicherheitsüberwachung der Parkdecks über Monitore oder sonstigen sicherheitsrelevanten technischen Einrichtungen, das Kassieren der Parkgebühren und die Überwachung der Öffnungszeiten. Sie sind häufig Angestellte der Betreiberfirmen aber auch von Wach- und Schließgesellschaften.
Es handelt sich um eine körperlich leichte Arbeit in geschlossenen temperierten Räumen. Überwiegend wird im Sitzen gearbeitet. Wichtig für die Ausübung dieser Beschäftigung ist neben einem guten Sehvermögen auch ein gut durchschnittliches Reaktionsvermögen zur Gefahrenabwehr bei Bränden, Personengefährdung u.ä ...
zu 3.) Bei den Tätigkeiten eines Montierers in der Metall- und Elektroindustrie bzw. eines Parkhauswächters handelt es sich um ungelernte Tätigkeiten für die keine besonderen Ausbildungen erforderlich sind. Im Regelfall betragen die betrieblichen Einarbeitungs- und Einweisungszeiten maximal drei Monate. Es ist davon auszugehen, dass der Kläger innerhalb der vorgenannten Zeit die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten erwerben kann. Hinsichtlich der tarifvertraglichen Einstufung verweise ich auf das Tarifregister des Landes Hessen.
zu 4.) Aufgrund seines gesundheitlichen Restleistungsvermögens halte ich den Kläger aus berufskundlicher Sicht für in der Lage, die Tätigkeiten eines Montierers in der Metall- und Elektroindustrie und eines Parkhauswächters vollwertig verrichten zu können. Im Regelfall betragen die betrieblichen Einarbeitungs- und Einweisungszeiten maximal drei Monate. Es ist davon auszugehen, dass der Kläger innerhalb der vorgenannten Zeit die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten erwerben kann.
zu 5+6.) Die in Betracht kommenden Tätigkeiten eines Montierers in der Metall- und Elektroindustrie bzw. eines Parkhauswächters stehen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt des Bundesgebietes in nennenswertem Umfang –mehr als 300 besetzte oder unbesetzte Arbeitsplätze- auch Betriebsfremden zur Verfügung. Die Tätigkeit eines Montierers in der Metall- und Elektroindustrie steht auch Personen die keine Schicht- und/oder Fließbandarbeit verrichten können auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt des Bundesgebietes in nennenswertem Umfang zur Verfügung.
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