Berufskundekategorie
Stellungnahme
Land
Hessen
Aktenzeichen
S 7 RJ 164/04
Auskunftgeber
Landesarbeitsamt Hessen
Anfrage
In obigem Rechtsstreit wird um die Beantwortung der unter II. aufgeführten berufskundlichen Beweisfragen unter Berücksichtigung der nachfolgend aufgezeigten Anknüpfungstatsachen gebeten.
Beruflicher Werdegang:
1980 – 1982 Erwerb Fahrlehrererlaubnis der Führerscheinklassen A, BE und CE bei der Bundeswehr
1982 – 1987 Tätigkeit als Fahrlehrer bei der Bundeswehr für die bezeichneten Führerscheinklassen
1987 – 1992 Tätigkeit als Berufskraftfahrer
1.7.2001 – 13.8.2002 Beschäftigung als Fahrlehrer in einer Fahrschule (von der Beklagten gefördertes Arbeitsverhältnis)
Fragen:
1) Welches fach- und gesundheitliche Anforderungsprofil hat eine Tätigkeit als Fahrlehrer?
2) Welche der Fahrlehrererlaubnisse sind zur Ausübung des Fahrlehrerberufes unabdingbar?
3) Ist der Kläger mit den von ihm allein erworbenen Fahrlehrererlaubnissen für die Führerscheinklassen A, BE und CE auf dem Fahrlehrer-Arbeitsmarkt vermittelbar? Wenn ja, in welchem Zeitraum voraussichtlich?
4) Ist der Erwerb folgender Qualifikationen zur Vermittlung in eine Arbeitsstelle als Fahrlehrer jeweils einzeln oder gemeinsam erforderlich?
- Erwerb der Fahrlehrererlaubnis für die Führerscheinklasse D
- Erwerb der Seminarerlaubnis ASP und / oder ASF
- Fahrschulleiterlehrgang
5) Welche ggfs. anderen Qualifikationen benötigt der Kläger, um als Fahrlehrer vermittelt werden zu können?
6) Stehen die in Betracht kommenden Tätigkeiten (bitte einzeln bezeichnen) auf dem Arbeitsmarkt in nennenswertem Umfang zur Verfügung?
Welche Bedeutung erlangen die zusätzlichen Qualifikationen laut Frage 4 hierbei?
Beruflicher Werdegang:
1980 – 1982 Erwerb Fahrlehrererlaubnis der Führerscheinklassen A, BE und CE bei der Bundeswehr
1982 – 1987 Tätigkeit als Fahrlehrer bei der Bundeswehr für die bezeichneten Führerscheinklassen
1987 – 1992 Tätigkeit als Berufskraftfahrer
1.7.2001 – 13.8.2002 Beschäftigung als Fahrlehrer in einer Fahrschule (von der Beklagten gefördertes Arbeitsverhältnis)
Fragen:
1) Welches fach- und gesundheitliche Anforderungsprofil hat eine Tätigkeit als Fahrlehrer?
2) Welche der Fahrlehrererlaubnisse sind zur Ausübung des Fahrlehrerberufes unabdingbar?
3) Ist der Kläger mit den von ihm allein erworbenen Fahrlehrererlaubnissen für die Führerscheinklassen A, BE und CE auf dem Fahrlehrer-Arbeitsmarkt vermittelbar? Wenn ja, in welchem Zeitraum voraussichtlich?
4) Ist der Erwerb folgender Qualifikationen zur Vermittlung in eine Arbeitsstelle als Fahrlehrer jeweils einzeln oder gemeinsam erforderlich?
- Erwerb der Fahrlehrererlaubnis für die Führerscheinklasse D
- Erwerb der Seminarerlaubnis ASP und / oder ASF
- Fahrschulleiterlehrgang
5) Welche ggfs. anderen Qualifikationen benötigt der Kläger, um als Fahrlehrer vermittelt werden zu können?
6) Stehen die in Betracht kommenden Tätigkeiten (bitte einzeln bezeichnen) auf dem Arbeitsmarkt in nennenswertem Umfang zur Verfügung?
Welche Bedeutung erlangen die zusätzlichen Qualifikationen laut Frage 4 hierbei?
Auskunft
Stellungnahme:
zu 1) Fahrlehrer
Die wesentliche Aufgabe besteht darin Führerscheinaspiranten das notwendige Rüstzeug zum Erwerb der angestrebten Führerscheinklasse zu vermitteln und sie so optimal auf die Prüfung vorzubereiten. Hierzu wird der Fahrlehrer, überwiegend im praktischen Unterricht (Fahrstunde), die Grundlagen für die Bedienung und das Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr vermitteln. Die rechtlichen und theoretischen Grundlagen werden im Fahrschulunterricht und im Eigenstudium erworben.
Es handelt sich dabei meist um eine körperlich leichte Tätigkeit ohne Zwangshaltungen. Durch die langen Sitzzeiten im Fahrzeug sollte auf einen wirbelsäulengerechten Sitz geachtet werden. Einfühlungsvermögen, ausreichende nervliche Belastbarkeit und ein gutes Hör-/Seh- und Reaktionsvermögen sind erforderlich.
zu 2.) Für die Ausübung des Fahrlehrerberufes sind die Fahrerlaubnisse A, BE, CE unabdingbar.
zu 3 Der Kläger ist allein aufgrund der von ihm erworbenen Fahrlehrererlaubnisse für die Führerscheinklassen A, BE und CE auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vermittelbar. Bei uneingeschränkter überregionaler Vermittlungsbereitschaft ist eine erfolgreiche Vermittlung innerhalb von weniger als 6 Monaten realistisch. Bei Einschränkung auf einen sehr kleinen Suchbereich (unter 30 km Entfernung zum Wohnort) wird es aufgrund der geringen Anzahl potentieller Arbeitgeber wesentlich schwieriger zeitnah eine Fahrlehrerstelle zu finden.
zu 4.) Lt. Ihrem ergänzenden Schreiben vom 28.06.2005 hat der Kläger bei seiner Fahrlehrerausbildung bei der Bundeswehr auch die Fahrerlaubnis der Klasse D erworben. Für die erfolgreiche Vermittlung einer Arbeitsstelle als Fahrlehrer sind der Fahrschulleiterlehrgang und die Seminarerlaubnis ASP und ASF nicht erforderlich. Für sich einzeln oder zusammen erhöhen sie die Wahrscheinlichkeit einer schnellen Vermittlung. Da diese Qualifikationen aber bei weniger als jeder 3. gemeldeten Fahrlehrerstelle gefordert werden, sind sie nicht zwingend erforderlich. Für die erfolgreiche Vermittlung ist vielmehr die regionale Mobilität des Arbeitsuchenden entscheidend.
zu 5.) Es werden keine weiteren Qualifikationen benötigt, um als Fahrlehrer wettbewerbsfähig vermittelt werden zu können.
zu 6.) Die in Betracht kommende Tätigkeit eines Fahrlehrers steht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt des Bundesgebietes in nennenswertem Umfang –mehr als 300 besetzte oder unbesetzte Arbeitsplätze- zur Verfügung. Die zusätzlichen Qualifikationen lt. Frage 4 erhöhen die Chancen auf eine schnelle und erfolgreiche Integration in den Arbeitsmarkt. Sie sind jedoch nicht zwingend erforderlich. Siehe hierzu auch Ausführungen unter Punkt 4.
zu 1) Fahrlehrer
Die wesentliche Aufgabe besteht darin Führerscheinaspiranten das notwendige Rüstzeug zum Erwerb der angestrebten Führerscheinklasse zu vermitteln und sie so optimal auf die Prüfung vorzubereiten. Hierzu wird der Fahrlehrer, überwiegend im praktischen Unterricht (Fahrstunde), die Grundlagen für die Bedienung und das Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr vermitteln. Die rechtlichen und theoretischen Grundlagen werden im Fahrschulunterricht und im Eigenstudium erworben.
Es handelt sich dabei meist um eine körperlich leichte Tätigkeit ohne Zwangshaltungen. Durch die langen Sitzzeiten im Fahrzeug sollte auf einen wirbelsäulengerechten Sitz geachtet werden. Einfühlungsvermögen, ausreichende nervliche Belastbarkeit und ein gutes Hör-/Seh- und Reaktionsvermögen sind erforderlich.
zu 2.) Für die Ausübung des Fahrlehrerberufes sind die Fahrerlaubnisse A, BE, CE unabdingbar.
zu 3 Der Kläger ist allein aufgrund der von ihm erworbenen Fahrlehrererlaubnisse für die Führerscheinklassen A, BE und CE auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vermittelbar. Bei uneingeschränkter überregionaler Vermittlungsbereitschaft ist eine erfolgreiche Vermittlung innerhalb von weniger als 6 Monaten realistisch. Bei Einschränkung auf einen sehr kleinen Suchbereich (unter 30 km Entfernung zum Wohnort) wird es aufgrund der geringen Anzahl potentieller Arbeitgeber wesentlich schwieriger zeitnah eine Fahrlehrerstelle zu finden.
zu 4.) Lt. Ihrem ergänzenden Schreiben vom 28.06.2005 hat der Kläger bei seiner Fahrlehrerausbildung bei der Bundeswehr auch die Fahrerlaubnis der Klasse D erworben. Für die erfolgreiche Vermittlung einer Arbeitsstelle als Fahrlehrer sind der Fahrschulleiterlehrgang und die Seminarerlaubnis ASP und ASF nicht erforderlich. Für sich einzeln oder zusammen erhöhen sie die Wahrscheinlichkeit einer schnellen Vermittlung. Da diese Qualifikationen aber bei weniger als jeder 3. gemeldeten Fahrlehrerstelle gefordert werden, sind sie nicht zwingend erforderlich. Für die erfolgreiche Vermittlung ist vielmehr die regionale Mobilität des Arbeitsuchenden entscheidend.
zu 5.) Es werden keine weiteren Qualifikationen benötigt, um als Fahrlehrer wettbewerbsfähig vermittelt werden zu können.
zu 6.) Die in Betracht kommende Tätigkeit eines Fahrlehrers steht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt des Bundesgebietes in nennenswertem Umfang –mehr als 300 besetzte oder unbesetzte Arbeitsplätze- zur Verfügung. Die zusätzlichen Qualifikationen lt. Frage 4 erhöhen die Chancen auf eine schnelle und erfolgreiche Integration in den Arbeitsmarkt. Sie sind jedoch nicht zwingend erforderlich. Siehe hierzu auch Ausführungen unter Punkt 4.
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