L 5 R 88/06

Berufskundekategorie
Stellungnahme
Land
Hessen
Aktenzeichen
L 5 R 88/06
Auskunftgeber
Landesarbeitsamt Hessen
Anfrage
In obigem Rechtsstreit wird um die Beantwortung der unter II. aufgeführten berufskundlichen Beweisfragen unter Berücksichtigung der nachfolgend aufgezeigten Anknüpfungstatsachen gebeten.

I. Anknüpfungstatsachen:

a) Beruflicher Werdegang und sonstige berufsbezogene Qualifikationen des Klägers:
Der 1954 geborene Kläger verfügt über keine abgeschlossene Berufsausbildung. Er war von 1969 bis 1973 als Automateneinrichter und ab 1973 als Berufskraftfahrer erwerbstätig. Eine Prüfung nach der am 1. Januar 1974 in Kraft getretenen Berufskraftfahrer-Ausbildungsordnung vom 26. Oktober 1973 (BGBL. I S. 1518) wurde nicht abgelegt. Zuletzt war der Kläger von Mai 1985 bis März 2003 als Kraftfahrer/Müllwerker bei der Fa. S. K. Service in X. beschäftigt. den Angaben des Arbeitgebers zufolge (Arbeitsgeberauskunft vom 17. Juli 2006) arbeitete der Kläger dort als Fahrer bei der Müllabfuhr und wurde entsprechend Vergütungsgruppe 6 (Fahrer von Lastkraftwagen und Arbeitsmaschinen) des Bundesentgeltrahmentarifvertrages (BERT) der Deutschen Entsorgungswirtschaft entlohnt. Der Tätigkeit ging nach Angaben des Arbeitgebers eine Einweisungszeit von -ca. 1 Monat- zur -Einarbeitung in verschiedenen Abfuhrtouren- voraus. Der Kläger war ab Juni 2002 arbeitsunfähig erkrankt und bezog zunächst Krankengeld in gesetzlichem Umfang. Seit April 2003 ist der Kläger arbeitslos.

b) Gesundheitliches Restleistungsvermögen des Klägers:
Der Kläger kann noch leichte körperliche Tätigkeiten mit Einschränkungen (in wechselnder, vorwiegend sitzender Arbeitshaltung, ohne Zwangshaltungen, ohne Über-Kopf-Arbeiten ohne häufiges Bücken, ohne häufiges Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten über 5 kg Gewicht, nur ebenerdig, nicht auf Leitern und Gerüsten, ohne Absturzgefahr sowie ohne Einwirkung von Kälte, Zugluft oder Nässe) für die Dauer von mindestens sechs Stunden pro Arbeitstag verrichten.

II. Beweisfragen:

1. Welche berufsnahen oder berufsfremden Tätigkeiten kann der Kläger noch ausüben?

2. Welches fachliche und gesundheitliche Anforderungsprofil haben diese Tätigkeiten im Einzelnen?

3. Welche Ausbildungszeiten erfordern diese Tätigkeiten und wie werden diese Tätigkeiten tarifvertraglich eingestuft?

4. Kann der Kläger unter Berücksichtigung der Anknüpfungstatsachen zu I.a nach einer bis zu 3 Monate dauernden Einarbeitung und Einweisung die für die in Betracht kommenden Tätigkeiten vollwertig verrichten?

5. Stehen die in Betracht kommenden Tätigkeiten (bitte einzeln bezeichnen) auf dem Arbeitsmarkt in nennenswertem Umfang (mehr als 300 Arbeitsplätze im Bundesgebiet) zur Verfügung?

6. Stehen die in Betracht kommenden Tätigkeiten auch Betriebsfremden zur Verfügung?
Auskunft
Stellungnahme:

zu 1.) und 2. ): Aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen kommt der Kläger für bisher ausgeübte bzw. berufsnahe Tätigkeiten nicht mehr in Frage. Ich halte ihn jedoch für in der Lage, die folgenden berufsfremden Tätigkeiten auszuüben:

Pförtner/Tagespförtner
Diese Tätigkeit umfasst das Überwachen des Personenverkehrs in Eingangshallen oder aus Pförtnerlogen von Betrieben, Behörden oder Krankenhäusern, das Überprüfen von Ausweisen, das Anmelden von Besuchern, das Ausfüllen von Besucherzetteln und das Weiterleiten von Besuchern an die zu besuchenden Stellen oder Personen innerhalb des Betriebes, der Behörde oder des Krankenhauses.

Warenaufmacher / Versandfertigmacher
Die wesentlichen Aufgaben umfassen das verschönernde und zweckbedingte Aufmachen von Erzeugnissen der gewerblichen Wirtschaft und die vorbereitenden Arbeiten für deren Versand. Im einzelnen wären hier zu nennen: Das Entfernen produktionsbedingter Verschmutzungen durch Blankreiben, Polieren o.ä., das Aufkleben, Einnähen oder Befestigen von Reklame-, Prüf-, Waren- oder Gütezeichen, Etiketten, Preisauszeichnungen o.ä., das Abzählen, Abwiegen, Abmessen oder Abfüllen von Waren, das Einwickeln bzw. Einlegen von Waren in Papp- oder Holzschachteln, Kisten oder sonstigen Behältnissen, verkaufsfördernden Zierhüllen oder Zierkartons, das Verschließen dieser Behältnisse, das Anbringen von Kennzeichen oder Versandhinweisen o.ä.

Bei den genannten Tätigkeiten handelt es sich um körperlich leichte Tätigkeiten, die überwiegend im Sitzen mit bedarfsmäßigem Stehen in temperierten Räumen ausgeübt werden.

zu 3.): Bei den vorgenannten Verweistätigkeiten handelt es sich um ungelernte Arbeiten, für die keine besondere Ausbildung erforderlich ist und die nach einer entsprechenden Einarbeitungs- bzw. Einweisungszeit verrichtet werden können. Gleichwohl werden diese Tätigkeiten zu einem überwiegenden Teil von Arbeitnehmern mit einer abgeschlossenen Ausbildung ausgeübt.

zu 4.): Für die genannten Tätigkeiten sind im Allgemeinen Einarbeitungs- bzw. Einweisungszeiten von maximal drei Monaten Dauer erforderlich. Diese Einarbeitungs- bzw. Einweisungszeiten dürften - unter Zugrundelegung des mir derzeit nach Aktenlage bekannten beruflichen und gesundheitlichen Leistungsvermögens des Klägers - auch für diesen ausreichend sein.

zu 5.): Die genannten Tätigkeiten stehen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt des Bundesgebietes in nennenswertem Umfang zur Verfügung.

zu 6.): Die genannten Verweistätigkeiten stehen auch Betriebsfremden zur Verfügung.
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