Berufskundekategorie
Stellungnahme
Land
Hessen
Aktenzeichen
L 2 RJ 192/04
Auskunftgeber
Landesarbeitsamt Hessen
Anfrage
In obigem Rechtsstreit wird um die Beantwortung der unter II. aufgeführten berufskundlichen Beweisfragen unter Berücksichtigung der nachfolgend aufgezeigten Anknüpfungstatsachen gebeten.
I. Anknüpfungstatsachen:
a) beruflicher Werdegang und sonstige berufsbezogene Qualifikationen des Klägers:
gelernter Kfz-Mechaniker bis 1996,
1998-2000 Lagerarbeiter
b) gesundheitliches Restleistungsvermögen des Klägers: leichte Arbeiten vollschichtig im Wechsel von Sitzen, Gehen und Stehen, ohne Zwangshaltung sowie Bücken, Hebe, Tragen, ohne besonderen Zeitdruck und erhöhte Anforderung an die Verantwortung, ohne Absturzgefahr.
II. Beweisfragen:
1. a) Welche sonstigen berufsnahen Tätigkeiten kann d. Kl. ausüben?
b) Welche berufsfremden Tätigkeiten kann d. Kl. ausüben?
(bitte auch bei Fragen 1. a) und b) das jeweilige fachliche und gesundheitliche Anforderungsprofil angeben)
2. Handelt es sich bei der/den bei Frage 1 genannten Tätigkeit/en um
a) gelernte Arbeiten mit einer mehr als 2-jährigen Ausbildungszeit,
b) Arbeiten mit einer Anlernzeit von mehr als 3 Monaten bis zu 2 Jahren,
c) ungelernte Arbeiten mit lediglich betrieblichen Einarbeitungs- oder Einweisungszeit bis zu drei Monaten?
3. Kann d. Kl. unter Berücksichtigung der Anknüpfungstatsachen zu I.1 innerhalb einer bis zu 3 Monate dauernden Einarbeitung und Einweisung die für die in Betracht kommenden Tätigkeiten notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten erwerben?
4. Stehen die in Betracht kommenden Tätigkeiten auch Betriebsfremden zur Verfügung?
5. Stehen die in Betracht kommenden Tätigkeiten (bitte einzeln bezeichnen) auf dem Arbeitsmarkt in nennenswertem Umfang zur Verfügung?
Sollten Sie aufgrund des Akteninhaltes abweichende Anknüpfungstatsachen zu I für gegeben halten, bitte ich Sie, diese Abweichung kenntlich zu machen und die Beweisfragen alternativ zu beantworten.
I. Anknüpfungstatsachen:
a) beruflicher Werdegang und sonstige berufsbezogene Qualifikationen des Klägers:
gelernter Kfz-Mechaniker bis 1996,
1998-2000 Lagerarbeiter
b) gesundheitliches Restleistungsvermögen des Klägers: leichte Arbeiten vollschichtig im Wechsel von Sitzen, Gehen und Stehen, ohne Zwangshaltung sowie Bücken, Hebe, Tragen, ohne besonderen Zeitdruck und erhöhte Anforderung an die Verantwortung, ohne Absturzgefahr.
II. Beweisfragen:
1. a) Welche sonstigen berufsnahen Tätigkeiten kann d. Kl. ausüben?
b) Welche berufsfremden Tätigkeiten kann d. Kl. ausüben?
(bitte auch bei Fragen 1. a) und b) das jeweilige fachliche und gesundheitliche Anforderungsprofil angeben)
2. Handelt es sich bei der/den bei Frage 1 genannten Tätigkeit/en um
a) gelernte Arbeiten mit einer mehr als 2-jährigen Ausbildungszeit,
b) Arbeiten mit einer Anlernzeit von mehr als 3 Monaten bis zu 2 Jahren,
c) ungelernte Arbeiten mit lediglich betrieblichen Einarbeitungs- oder Einweisungszeit bis zu drei Monaten?
3. Kann d. Kl. unter Berücksichtigung der Anknüpfungstatsachen zu I.1 innerhalb einer bis zu 3 Monate dauernden Einarbeitung und Einweisung die für die in Betracht kommenden Tätigkeiten notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten erwerben?
4. Stehen die in Betracht kommenden Tätigkeiten auch Betriebsfremden zur Verfügung?
5. Stehen die in Betracht kommenden Tätigkeiten (bitte einzeln bezeichnen) auf dem Arbeitsmarkt in nennenswertem Umfang zur Verfügung?
Sollten Sie aufgrund des Akteninhaltes abweichende Anknüpfungstatsachen zu I für gegeben halten, bitte ich Sie, diese Abweichung kenntlich zu machen und die Beweisfragen alternativ zu beantworten.
Auskunft
Stellungnahme:
zu 1. a) Unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Einschränkungen halte ich den Berufungskläger nicht mehr für in der Lage, dem Beruf Kfz-Mechaniker nahe Tätigkeiten zu verrichten.
b) Bei Beachtung des beruflichen Werdeganges und des gesundheitlichen Leistungsvermögens halte ich den Kläger aus berufskundlicher Sicht noch für in der Lage, folgende berufsfremde Tätigkeiten zu verrichten:
Versandfertigmacher
Die wesentlichen Aufgaben umfassen das verschönernde und zweckbedingte Aufmachen von Erzeugnissen der gewerblichen Wirtschaft und die vorbereitenden Arbeiten für deren Versand. Im einzelnen wären hier zu nennen: Das Entfernen produktionsbedingter Verschmutzungen durch Blankreiben, Polieren o.ä., das Aufkleben, Einnähen oder Befestigen von Reklame-, Prüf-, Waren- oder Gütezeichen, Etiketten, Preisauszeichnungen o.ä., das Abzählen, Abwiegen, Abmessen oder Abfüllen von Waren, das Einwickeln bzw. Einlegen von Waren in Papp- oder Holzschachteln, Kisten oder sonstigen Behältnissen, verkaufsfördernden Zierhüllen oder Zierkartons, das Verschließen dieser Behältnisse, das Anbringen von Kennzeichen oder Versandhinweisen o.ä.
Psychische Anforderungen: Keine Besonderheiten, gelegentlich ist Zeitdruck nicht auszuschließen
Körperliche Anforderungen: Es handelt sich um leichte, je nach Branche auch zeitweilig mittelschwere Tätigkeiten. Die Arbeitshaltung kann sowohl sitzend, stehend als auch im Wechsel erfolgen.
Mitarbeiter in der Poststelle eines Betriebes oder einer Behörde
Diese Tätigkeit erfordert keine besondere Ausbildung. Sie kann wechselweise im Sitzen, Stehen und Umhergehen verrichtet werden. Sie umfasst das Öffnen der täglichen Eingangspost, die Entnahme des Inhaltes von Postsendungen, das Anbringen eines Posteingangsstempels; das Verteilen der Eingangspost innerhalb der Poststelle in die Fächer der jeweils zuständigen Abteilungen bzw. Sachbearbeiter (üblicherweise mehrmals täglich unter Zuhilfenahme eines Postverteilerwagens) und Mitnahme der zur Weiterleitung an andere Fachabteilungen/Sachgebiete oder zum Versand bestimmten Vorgänge; das Kuvertieren, Wiegen und Frankieren der Ausgangspost, das Packen von Päckchen und Paketen, das Eintragen von Wert- und Einschreibesendungen in Auslieferungsbücher.
Psychische Anforderungen: Keine Besonderheiten, gelegentlich ist Zeitdruck nicht auszuschließen
Körperliche Anforderungen: Leichte, zeitweise mittelschwere Arbeiten(Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, z.B. Bewegen von Paketen, ist gelegentlich möglich), wechselnde Körperhaltung
zu 2. Für die genannten Tätigkeiten sind im allgemeinen Einarbeitungs- bzw. Einweisungszeiten von maximal drei Monaten Dauer erforderlich.
zu 3.) Unter Zugrundelegung des mir derzeit nach Aktenlage bekannten beruflichen und gesundheitlichen Leistungsvermögens des Berufungsklägers ist davon auszugehen, dass der Berufungskläger die genannten Tätigkeit innerhalb einer dreimonatigen Einarbeitungs- bzw. Einweisungszeit vollwertig verrichten kann.
zu 4.) Die in Betracht kommenden Tätigkeiten stehen auch Betriebsfremden zur Verfügung.
zu 5.) Die in Betracht kommenden Tätigkeiten stehen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt des Bundesgebietes in nennenswertem Umfang zur Verfügung.
zu 1. a) Unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Einschränkungen halte ich den Berufungskläger nicht mehr für in der Lage, dem Beruf Kfz-Mechaniker nahe Tätigkeiten zu verrichten.
b) Bei Beachtung des beruflichen Werdeganges und des gesundheitlichen Leistungsvermögens halte ich den Kläger aus berufskundlicher Sicht noch für in der Lage, folgende berufsfremde Tätigkeiten zu verrichten:
Versandfertigmacher
Die wesentlichen Aufgaben umfassen das verschönernde und zweckbedingte Aufmachen von Erzeugnissen der gewerblichen Wirtschaft und die vorbereitenden Arbeiten für deren Versand. Im einzelnen wären hier zu nennen: Das Entfernen produktionsbedingter Verschmutzungen durch Blankreiben, Polieren o.ä., das Aufkleben, Einnähen oder Befestigen von Reklame-, Prüf-, Waren- oder Gütezeichen, Etiketten, Preisauszeichnungen o.ä., das Abzählen, Abwiegen, Abmessen oder Abfüllen von Waren, das Einwickeln bzw. Einlegen von Waren in Papp- oder Holzschachteln, Kisten oder sonstigen Behältnissen, verkaufsfördernden Zierhüllen oder Zierkartons, das Verschließen dieser Behältnisse, das Anbringen von Kennzeichen oder Versandhinweisen o.ä.
Psychische Anforderungen: Keine Besonderheiten, gelegentlich ist Zeitdruck nicht auszuschließen
Körperliche Anforderungen: Es handelt sich um leichte, je nach Branche auch zeitweilig mittelschwere Tätigkeiten. Die Arbeitshaltung kann sowohl sitzend, stehend als auch im Wechsel erfolgen.
Mitarbeiter in der Poststelle eines Betriebes oder einer Behörde
Diese Tätigkeit erfordert keine besondere Ausbildung. Sie kann wechselweise im Sitzen, Stehen und Umhergehen verrichtet werden. Sie umfasst das Öffnen der täglichen Eingangspost, die Entnahme des Inhaltes von Postsendungen, das Anbringen eines Posteingangsstempels; das Verteilen der Eingangspost innerhalb der Poststelle in die Fächer der jeweils zuständigen Abteilungen bzw. Sachbearbeiter (üblicherweise mehrmals täglich unter Zuhilfenahme eines Postverteilerwagens) und Mitnahme der zur Weiterleitung an andere Fachabteilungen/Sachgebiete oder zum Versand bestimmten Vorgänge; das Kuvertieren, Wiegen und Frankieren der Ausgangspost, das Packen von Päckchen und Paketen, das Eintragen von Wert- und Einschreibesendungen in Auslieferungsbücher.
Psychische Anforderungen: Keine Besonderheiten, gelegentlich ist Zeitdruck nicht auszuschließen
Körperliche Anforderungen: Leichte, zeitweise mittelschwere Arbeiten(Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, z.B. Bewegen von Paketen, ist gelegentlich möglich), wechselnde Körperhaltung
zu 2. Für die genannten Tätigkeiten sind im allgemeinen Einarbeitungs- bzw. Einweisungszeiten von maximal drei Monaten Dauer erforderlich.
zu 3.) Unter Zugrundelegung des mir derzeit nach Aktenlage bekannten beruflichen und gesundheitlichen Leistungsvermögens des Berufungsklägers ist davon auszugehen, dass der Berufungskläger die genannten Tätigkeit innerhalb einer dreimonatigen Einarbeitungs- bzw. Einweisungszeit vollwertig verrichten kann.
zu 4.) Die in Betracht kommenden Tätigkeiten stehen auch Betriebsfremden zur Verfügung.
zu 5.) Die in Betracht kommenden Tätigkeiten stehen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt des Bundesgebietes in nennenswertem Umfang zur Verfügung.
Saved
Datum