S 14 RJ 295/04

Berufskundekategorie
Stellungnahme
Land
Hessen
Aktenzeichen
S 14 RJ 295/04
Auskunftgeber
Landesarbeitsamt Hessen
Anfrage
In obigem Rechtsstreit wird um die Beantwortung der unter II. aufgeführten berufskundlichen Beweisfragen unter Berücksichtigung der nachfolgend aufgezeigten Anknüpfungstatsachen gebeten.

I. Anknüpfungstatsachen:

a) Beruflicher Werdegang und sonstige berufsbezogene Qualifikationen des Klägers:
1966 -1969 Ausbildung zum Steinmetz bis 1981 Berufstätigkeit als Steinmetz
09/81 – 05/03 Berufstätigkeit als Galvaniseur seither arbeitslos

b) Gesundheitliches Restleistungsvermögen des Klägers:
Der Kläger ist noch in der Lage, mindestens 6 Stunden arbeitstäglich leichte Arbeiten mit folgenden qualitativen Leistungseinschränkungen zu verrichten:
- in wechselnder gehender, stehender und sitzender Arbeitsposition, die auch selbständig gewechselt werden können muss
- ohne Heben und Tragen von Lasten über 6 bis 8 kg
- ohne Überkopfarbeiten
- ohne Arbeiten auf rutschigem oder unsicherem Untergrund
- ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten
- ohne Arbeiten in wechselnder Umgebungstemperatur oder in nasskalter Umgebung
- ohne Zeitdruck
- ohne Schicht- und Nachtarbeit
- ohne überdurchschnittliche Anforderungen an die Teamfähigkeit
- ohne Anforderungen an Lese- und Schreibfähigkeit

II. Beweisfragen:

1. Welche berufsnahen oder berufsfremden Tätigkeiten kann der Kläger noch ausüben?

2. Welches fachliche und gesundheitliche Anforderungsprofil haben diese Tätigkeiten im Einzelnen?

3. Welche Ausbildungszeiten erfordern diese Tätigkeiten und wie werden diese Tätigkeiten tarifvertraglich eingestuft?

4. Kann der Kläger unter Berücksichtigung der Anknüpfungstatsachen zu I.a nach einer bis zu drei Monate dauernden Einarbeitung und Einweisung die für die in Betracht kommenden Tätigkeiten vollwertig verrichten?

5. Stehen die in Betracht kommenden Tätigkeiten (bitte einzeln bezeichnen) auf dem Arbeitsmarkt in nennenswertem Umfang (mehr als 300 Arbeitsplätze im Bundesgebiet) zur Verfügung?

6. Stehen die in Betracht kommenden Tätigkeiten auch Betriebsfremden zur Verfügung?
Auskunft
Stellungnahme:

zu 1.) Aufgrund der vielschichtigen Einschränkungen der körperlichen Leistungsfähigkeit des Klägers in Verbindung mit der geistigen Einschränkung bei der Lese- und Schreibfähigkeit kann der Kläger weder berufsnahe noch berufsfremde Tätigkeiten ausüben.

Seine subjektive Arbeitsbereitschaft steht konträr zu den aktuellen Anforderungen des Arbeitsmarktes, der zwar für einzelne Einschränkungen Arbeitsgelegenheiten bieten würde, in der Summe dieser Einschränkungen aber keine konkrete Tätigkeit für den Kläger anbietet. Schonarbeitsplätze, die auf seine körperliche Leistungsfähigkeit abgestimmt wären, erwarten ein gewisses Maß an Lese- und Schreibfähigkeit, welche jedoch durch medizinische Gutachten ausgeschlossen werden.

zu 2.) entfällt

zu 3.) entfällt

zu 4) entfällt

zu 5) entfällt

zu 6.) entfällt
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