S 2 RJ 2359/03

Berufskundekategorie
Stellungnahme
Land
Hessen
Aktenzeichen
S 2 RJ 2359/03
Auskunftgeber
Landesarbeitsamt Hessen
Anfrage
In obigem Rechtsstreit wird um die Beantwortung der unter II. aufgeführten berufskundlichen Beweisfragen unter Berücksichtigung der nachfolgend aufgezeigten Anknüpfungstatsachen gebeten.

I. Anknüpfungstatsachen

beruflicher Werdegang des Klägers
Der Kläger weist eine an Taubheit grenzende Hörstörung beidseits auf. Er verfügt nicht über die Lautsprache, wohl Gebärdensprache.
1991 Hauptschulabschluss an der Schwerhörigenschule X.–Schule X Stadt. 1991 / 1992 Förderlehrgang
1992 / 1993 Schulbesuch in Y-Stadt 1993 / 1994 arbeitslos
1994 - 1997 Buchbinderlehre
1997 / 1998 arbeitslos
1998 - 2000 Tätigkeit als Produktionshelfer 2000 - 2002 Tätigkeit als Maschinenführer in Buchbinderei 12.4.2002 Bandscheibenoperation mit anschließender Arbeitsunfähigkeit und krankheitsbedingter Kündigung, seitdem arbeitslos

Gesundheitliches Restleistungsvermögen Leichte Tätigkeiten in vornehmlich sitzender Körperhaltung mit der Möglichkeit zwischenzeitlich aufzustehen und etwas umherzugehen. Arbeiten in vorgebeugter Rumpfwirbelsäulenhaltung mit Heben und Tragen von Lasten über 5 kg oder Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sind nicht mehr erbringbar. Nur in geschlossenen, temperierten, staubfreien Räumen Nur Tätigkeiten ohne lautsprachliche Kommunikation und ohne akkustische Signalgebung (Telefon o.ä.) Tätigkeiten ohne kommunikative Anforderungen die, von den Merkmalen her immer wiederkehrende Routinetätigkeiten bilden Keine Tätigkeiten unter hohem Zeitdruck oder im Akkord

II. Beweisfragen:

1. Welche berufsnahen oder berufsfremden Tätigkeiten kann der Kläger noch ausüben?

2. Welches fachliche und gesundheitliche Anforderungsprofil haben diese Tätigkeiten im Einzelnen?

3. Welche Ausbildungszeiten erfordern diese Tätigkeiten und wie werden diese Tätigkeiten tarifvertraglich eingestuft?

4. Kann der Kläger unter Berücksichtigung der Anknüpfungstatsachen zu I.a nach einer bis zu drei Monate dauernden Einarbeitung und Einweisung die für die in Betracht kommenden Tätigkeiten vollwertig verrichten?

5. Stehen die in Betracht kommenden Tätigkeiten (bitte einzeln bezeichnen) auf dem Arbeitsmarkt in nennenswertem Umfang (mehr als 300 Arbeitsplätze im Bundesgebiet) zur Verfügung?

6. Stehen die in Betracht kommenden Tätigkeiten auch Betriebsfremden zur Verfügung?
Auskunft
Stellungnahme:

zu 1.): Unter Berücksichtigung sämtlicher gesundheitlichen Einschränkungen halte ich den Kläger nicht mehr für in der Lage, die bisher ausgeübte Tätigkeit zu verrichten.

Berufsnahe Verweistätigkeiten können keine benannt werden.

zu 2.): Bei Beachtung des beruflichen Werdeganges und des gesundheitlichen Leistungsvermögens halte ich den Kläger aus berufskundlicher Sicht durchaus noch für in der Lage, folgende berufsfremde bzw. qualifizierte Verweistätigkeiten zu verrichten:

Warenaufmacher / Versandfertigmacher
Die wesentlichen Aufgaben umfassen das verschönernde und zweckbedingte Aufmachen von Erzeugnissen der gewerblichen Wirtschaft und die vorbereitenden Arbeiten für deren Versand. Im einzelnen wären hier zu nennen: Das Entfernen produktionsbedingter Verschmutzungen durch Blankreiben, Polieren o.ä., das Aufkleben, Einnähen oder Befestigen von Reklame-, Prüf-, Waren- oder Gütezeichen, Etiketten, Preisauszeichnungen o.ä., das Abzählen, Abwiegen, Abmessen oder Abfüllen von Waren, das Einwickeln bzw. Einlegen von Waren in Papp- oder Holzschachteln, Kisten oder sonstigen Behältnissen, verkaufsfördernden Zierhüllen oder Zierkartons, das Verschließen dieser Behältnisse, das Anbringen von Kennzeichen oder Versandhinweisen o.ä.

Hierbei handelt es sich je nach Branche um eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit, die in wechselnder Körperhaltung (im Sitzen, Stehen und Umhergehen) verrichtet werden kann.

zu 3.) u. zu 4.): Für die genannten Tätigkeiten sind im allgemeinen Einarbeitungs- bzw. Einweisungszeiten von maximal drei Monaten Dauer erforderlich. Diese Einarbeitungs- bzw. Einweisungszeiten dürften - unter Zugrundelegung des mir derzeit nach Aktenlage bekannten beruflichen und gesundheitlichen Leistungsvermögens des Klägers - auch für ihn ausreichend sein.

Die erbetene Auskunft über die tarifliche Einstufung kann ich nicht erteilen, da die Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit keine Tarifsammlung führen. Entsprechende Anfragen bitte ich an die Tarifvertragsparteien oder an die Tarifregisterstelle im Hessischen Ministerium für Frauen, Arbeit und Sozialordnung zu richten.

zu 5.): Die genannten Verweistätigkeiten stehen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt des Bundesgebietes in nennenswertem Umfang zur Verfügung.

zu 6.): Die genannte Verweistätigkeit steht auch Betriebsfremden zur Verfügung.
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Datum