Berufskundekategorie
Stellungnahme
Land
Hessen
Aktenzeichen
L 5 R 181/07
Auskunftgeber
Landesarbeitsamt Hessen
Anfrage
In obigem Rechtsstreit wird um die Beantwortung der unter II. aufgeführten berufskundlichen Beweisfragen unter Berücksichtigung der nachfolgend aufgezeigten Anknüpfungstatsachen gebeten.
I. Anknüpfungstatsachen:
a) Beruflicher Werdegang und sonstige berufsbezogene Qualifikationen des Klägers: 1975 – 1978 Maurer gelernt, Abschluss Gesellenprüfung
1978 – 1982 Maurer
1982 – 1984 Umschulung zum Bauzeichner bis 2005 mit Unterbrechungen als Bauzeichner
b) Gesundheitliches Restleistungsvermögen des Klägers: Nach den Feststellungen des Arztes sind dem Kläger nur noch
- körperlich leichte teilweise mittelschwere
- überwiegend im Sitzen vollschichtig
- ohne großen Einsatz (als Beihand) des rechten Armes und der rechten Hand
- fast ausschließlich unter Gebrauch der linken Hand
- ohne langes ununterbrochenes Stehen und Umhergehen
- insbesondere längeres Gehen auf unebenem Boden
- oder Besteigen von Leitern und Gerüsten
- ohne Lärmbelästigung
- als Bauzeichner an einem Computer im Büro
- ohne Zwangshaltungen
- ohne Überschreiten der Gehstrecke von einem Kilometer Tätigkeiten zumutbar.
II. Beweisfragen:
1. Welche berufsnahen oder berufsfremden Tätigkeiten kann der Kläger noch ausüben? Kann der Kläger insbesondere noch als Bauzeichner im Innendienst arbeiten?
2. Welches fachliche und gesundheitliche Anforderungsprofil haben diese Tätigkeiten im Einzelnen?
3. Welche Ausbildungszeiten erfordern diese Tätigkeiten und wie werden diese Tätigkeiten tarifvertraglich eingestuft?
4. Kann der Kläger unter Berücksichtigung der Anknüpfungstatsachen zu I.a nach einer bis zu 3 Monate dauernden Einarbeitung und Einweisung die für die in Betracht kommenden Tätigkeiten vollwertig verrichten?
5. Stehen die in Betracht kommenden Tätigkeiten (bitte einzeln bezeichnen) auf dem Arbeitsmarkt in nennenswertem Umfang (mehr als 300 Arbeitsplätze im Bundesgebiet) zur Verfügung?
6. Stehen die in Betracht kommenden Tätigkeiten auch Betriebsfremden zur Verfügung?
I. Anknüpfungstatsachen:
a) Beruflicher Werdegang und sonstige berufsbezogene Qualifikationen des Klägers: 1975 – 1978 Maurer gelernt, Abschluss Gesellenprüfung
1978 – 1982 Maurer
1982 – 1984 Umschulung zum Bauzeichner bis 2005 mit Unterbrechungen als Bauzeichner
b) Gesundheitliches Restleistungsvermögen des Klägers: Nach den Feststellungen des Arztes sind dem Kläger nur noch
- körperlich leichte teilweise mittelschwere
- überwiegend im Sitzen vollschichtig
- ohne großen Einsatz (als Beihand) des rechten Armes und der rechten Hand
- fast ausschließlich unter Gebrauch der linken Hand
- ohne langes ununterbrochenes Stehen und Umhergehen
- insbesondere längeres Gehen auf unebenem Boden
- oder Besteigen von Leitern und Gerüsten
- ohne Lärmbelästigung
- als Bauzeichner an einem Computer im Büro
- ohne Zwangshaltungen
- ohne Überschreiten der Gehstrecke von einem Kilometer Tätigkeiten zumutbar.
II. Beweisfragen:
1. Welche berufsnahen oder berufsfremden Tätigkeiten kann der Kläger noch ausüben? Kann der Kläger insbesondere noch als Bauzeichner im Innendienst arbeiten?
2. Welches fachliche und gesundheitliche Anforderungsprofil haben diese Tätigkeiten im Einzelnen?
3. Welche Ausbildungszeiten erfordern diese Tätigkeiten und wie werden diese Tätigkeiten tarifvertraglich eingestuft?
4. Kann der Kläger unter Berücksichtigung der Anknüpfungstatsachen zu I.a nach einer bis zu 3 Monate dauernden Einarbeitung und Einweisung die für die in Betracht kommenden Tätigkeiten vollwertig verrichten?
5. Stehen die in Betracht kommenden Tätigkeiten (bitte einzeln bezeichnen) auf dem Arbeitsmarkt in nennenswertem Umfang (mehr als 300 Arbeitsplätze im Bundesgebiet) zur Verfügung?
6. Stehen die in Betracht kommenden Tätigkeiten auch Betriebsfremden zur Verfügung?
Auskunft
Stellungnahme:
Zu 1): Folgende Tätigkeiten kann der Kläger noch ausüben:
- Bauzeichner im Innendienst
- Pförtner/Tagespförtner
- Büro-/Verwaltungshilfskraft
Die von dem Kläger zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Bauzeichner kann aufgrund des gesundheitlichen Restleistungsvermögens im Innendienst weiterhin ausgeübt werden.
Zu 2): Folgendes fachliche und gesundheitliche Anforderungsprofil haben nachfolgende Tätigkeiten, die der Kläger ausüben kann.
Bauzeichner im Innendienst
Bauzeichner erstellen Zeichnungen und bautechnische Unterlagen für Häuser, Brücken, Straßen und andere Bauwerke in der Regel mit CAD-Programmen am Computer, fertigen u.a. einfache Handskizzen, Detailzeichnungen, Pläne, Entwurfszeichnungen, Ausführungszeichnungen und Stücklisten nach den Entwurfsskizzen oder Anweisungen von Architekten und Bauingenieuren unter Beachtung der jeweils einschlägigen technischen Vorschriften an. Derartige Zeichnungen können sehr komplex sein und erfordern bautechnisches Wissen.
Körperlich leichte Arbeiten im Sitzen, jedoch mit der Möglichkeit des Haltungswechsels ohne Zwangshaltungen, in geschlossenen, temperierten Räumen. Aus Sicht des Gutachters, Prof. Dr. med. N. ist der Kläger in der Lage, in seinem zuletzt ausgeübten Beruf als Bauzeichner zu arbeiten, wenn er nicht auf Baustellen arbeiten muss.
Pförtner/Tagespförtner
Pförtner/innen kontrollieren in Eingangshallen oder aus Pförtnerlogen den Zugang zu Gebäuden oder Betriebsgeländen. Sie sind erste Ansprechpartner für Besucher. Je nach Art des Betriebes oder der Behörde haben sie unterschiedliche Aufgabenschwerpunkte. Sie überwachen zeitliche bzw. örtliche Zugangsberechtigungen. Sie kontrollieren Werksausweise, stellen Besucherkarten/Passierscheine für Besucher aus und melden diese bei der zuständigen Stelle an.
Zu ihren Aufgaben gehören teilweise auch das Aushändigen von Formularen, sowie das Aufbewahren von Fundsachen und Gepäck und das Verwalten von Schlüsseln und Schließanlagen. Auch die Kontrolle des Kfz- und Warenverkehrs gehört in manchen Betrieben zu ihrer Tätigkeit.
Darüber hinaus können auch einfache Bürotätigkeiten, die Postverteilung im Betrieb sowie der Telefondienst zu ihren Aufgaben gehören.
Pförtner/innen werden u. a. als Werkspförtner, Pförtner in Betrieben, Büro- und Geschäftshäusern und öffentlichen Gebäuden, Krankenhäusern, Heimen oder Museen eingesetzt.
Es handelt sich dabei meist um eine körperlich leichte Arbeit in geschlossenen, temperierten Räumen. Es wird überwiegend im Sitzen, zeitweise im Stehen und Gehen gearbeitet. Die Tätigkeit erfordert keine besonderen Anforderungen an das Seh- und Hörvermögen. Die erforderlichen Lese- und Schreibkenntnisse sind als normal zu bewerten. Die Tätigkeit beinhaltet keine ständige nervliche Belastung bzw. keinen dauernden Zeitdruck wie beispielsweise Akkordarbeit. Ganz sind Stress-Situationen erfahrungsgemäß jedoch nicht zu vermeiden. Je nach Arbeitsort kann Schichtdienst vorkommen.
Büro-/Verwaltungshilfskraft
Diese Tätigkeit umfasst einfache, routinemäßige Bürohilfsarbeiten, die ohne besondere Ausbildung und ohne längere Einarbeitungszeit nach vorgegebenem Schema oder nach jeweiligen Anordnungen verrichtet werden können. Bürohilfskräfte erledigen beispielsweise Schreibarbeiten, kümmern sich um die Verteilung der Post und firmeninterner Umläufe, kopieren Unterlagen, sorgen für die Ablage und erfassen Daten.
Je nach vorhandenen Kenntnissen und Fertigkeiten können Bürohilfskräfte einfache Buchhaltungsarbeiten ausführen, bei der Erstellung von Statistiken und Auswertungen mitwirken oder im Telefondienst mitarbeiten. Bei ihren vielfältigen Aufgaben und Tätigkeiten verwenden sie oft moderne Büro- und Kommunikationsmittel und müssen daher mit Computern, Kopierern, Scannern, Telefon, Telefax und anderen Bürogeräten nach entsprechender Einweisung umgehen können. Bürohilfskräfte können in allen Branchen tätig sein. Meist sind allgemeine PC-Kenntnisse (Word, Excel, Outlook) erwünscht, im Einzelfall auch kaufmännische Grundkenntnisse und vertrauter Umgang mit dem Internet.
Es handelt sich dabei um eine körperlich leichte Arbeit in geschlossenen, temperierten, oft klimatisierten Räumen, zum Teil in Großraumbüros. Es wird überwiegend im Sitzen, zeitweise im Stehen und Gehen gearbeitet. Eine wechselnde Arbeitshaltung ist durch den Einsatz ergonomisch gestalteter Arbeitsplatzausstattungen möglich.
Zu 3): Bei den vorgenannten Verweistätigkeiten Pförtner und Büro-/Verwaltungshilfskraft handelt es sich um ungelernte Arbeiten, für die keine besondere Ausbildung erforderlich ist und die nach einer entsprechenden Einarbeitungs- bzw. Einweisungszeit verrichtet werden können. Gleichwohl werden diese Tätigkeiten zu einem überwiegenden Teil von Arbeitnehmern mit einer abgeschlossenen Ausbildung ausgeübt.
Bauzeichner/in ist ein anerkannter Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG). Diese bundesweit geregelte 3-jährige Ausbildung wird in Architektur- und Ingenieurbüros, im Baugewerbe sowie in öffentlichen Verwaltungen in den folgenden Schwerpunkten angeboten:
Die erbetene Auskunft über die tarifliche Einstufung kann ich nicht erteilen, da die Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit keine Tarifsammlung führen. Entsprechende Anfragen bitte ich an die Tarifvertragsparteien oder an die Tarifregisterstelle im Hessischen Ministerium für Arbeit und Sozialordnung zu richten.
Zu 4): Für die genannten Tätigkeiten (Pförtner und Büro-/Verwaltungshilfskraft) sind im allgemeinen Einarbeitungs- bzw. Einweisungszeiten von maximal drei Monaten Dauer erforderlich. Diese Einarbeitungs- bzw. Einweisungszeiten dürften - unter Zugrundelegung des mir derzeit nach Aktenlage bekannten beruflichen und gesundheitlichen Leistungsvermögens des Klägers - auch für ihn ausreichend sein.
zu 5): Die genannten Tätigkeiten zu Nr. 1 stehen alle auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt des Bundesgebietes in nennenswertem Umfang zur Verfügung.
Zu 6): Die in Betracht kommenden Verweistätigkeiten stehen auch Betriebsfremden zur Verfügung.
Zu 1): Folgende Tätigkeiten kann der Kläger noch ausüben:
- Bauzeichner im Innendienst
- Pförtner/Tagespförtner
- Büro-/Verwaltungshilfskraft
Die von dem Kläger zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Bauzeichner kann aufgrund des gesundheitlichen Restleistungsvermögens im Innendienst weiterhin ausgeübt werden.
Zu 2): Folgendes fachliche und gesundheitliche Anforderungsprofil haben nachfolgende Tätigkeiten, die der Kläger ausüben kann.
Bauzeichner im Innendienst
Bauzeichner erstellen Zeichnungen und bautechnische Unterlagen für Häuser, Brücken, Straßen und andere Bauwerke in der Regel mit CAD-Programmen am Computer, fertigen u.a. einfache Handskizzen, Detailzeichnungen, Pläne, Entwurfszeichnungen, Ausführungszeichnungen und Stücklisten nach den Entwurfsskizzen oder Anweisungen von Architekten und Bauingenieuren unter Beachtung der jeweils einschlägigen technischen Vorschriften an. Derartige Zeichnungen können sehr komplex sein und erfordern bautechnisches Wissen.
Körperlich leichte Arbeiten im Sitzen, jedoch mit der Möglichkeit des Haltungswechsels ohne Zwangshaltungen, in geschlossenen, temperierten Räumen. Aus Sicht des Gutachters, Prof. Dr. med. N. ist der Kläger in der Lage, in seinem zuletzt ausgeübten Beruf als Bauzeichner zu arbeiten, wenn er nicht auf Baustellen arbeiten muss.
Pförtner/Tagespförtner
Pförtner/innen kontrollieren in Eingangshallen oder aus Pförtnerlogen den Zugang zu Gebäuden oder Betriebsgeländen. Sie sind erste Ansprechpartner für Besucher. Je nach Art des Betriebes oder der Behörde haben sie unterschiedliche Aufgabenschwerpunkte. Sie überwachen zeitliche bzw. örtliche Zugangsberechtigungen. Sie kontrollieren Werksausweise, stellen Besucherkarten/Passierscheine für Besucher aus und melden diese bei der zuständigen Stelle an.
Zu ihren Aufgaben gehören teilweise auch das Aushändigen von Formularen, sowie das Aufbewahren von Fundsachen und Gepäck und das Verwalten von Schlüsseln und Schließanlagen. Auch die Kontrolle des Kfz- und Warenverkehrs gehört in manchen Betrieben zu ihrer Tätigkeit.
Darüber hinaus können auch einfache Bürotätigkeiten, die Postverteilung im Betrieb sowie der Telefondienst zu ihren Aufgaben gehören.
Pförtner/innen werden u. a. als Werkspförtner, Pförtner in Betrieben, Büro- und Geschäftshäusern und öffentlichen Gebäuden, Krankenhäusern, Heimen oder Museen eingesetzt.
Es handelt sich dabei meist um eine körperlich leichte Arbeit in geschlossenen, temperierten Räumen. Es wird überwiegend im Sitzen, zeitweise im Stehen und Gehen gearbeitet. Die Tätigkeit erfordert keine besonderen Anforderungen an das Seh- und Hörvermögen. Die erforderlichen Lese- und Schreibkenntnisse sind als normal zu bewerten. Die Tätigkeit beinhaltet keine ständige nervliche Belastung bzw. keinen dauernden Zeitdruck wie beispielsweise Akkordarbeit. Ganz sind Stress-Situationen erfahrungsgemäß jedoch nicht zu vermeiden. Je nach Arbeitsort kann Schichtdienst vorkommen.
Büro-/Verwaltungshilfskraft
Diese Tätigkeit umfasst einfache, routinemäßige Bürohilfsarbeiten, die ohne besondere Ausbildung und ohne längere Einarbeitungszeit nach vorgegebenem Schema oder nach jeweiligen Anordnungen verrichtet werden können. Bürohilfskräfte erledigen beispielsweise Schreibarbeiten, kümmern sich um die Verteilung der Post und firmeninterner Umläufe, kopieren Unterlagen, sorgen für die Ablage und erfassen Daten.
Je nach vorhandenen Kenntnissen und Fertigkeiten können Bürohilfskräfte einfache Buchhaltungsarbeiten ausführen, bei der Erstellung von Statistiken und Auswertungen mitwirken oder im Telefondienst mitarbeiten. Bei ihren vielfältigen Aufgaben und Tätigkeiten verwenden sie oft moderne Büro- und Kommunikationsmittel und müssen daher mit Computern, Kopierern, Scannern, Telefon, Telefax und anderen Bürogeräten nach entsprechender Einweisung umgehen können. Bürohilfskräfte können in allen Branchen tätig sein. Meist sind allgemeine PC-Kenntnisse (Word, Excel, Outlook) erwünscht, im Einzelfall auch kaufmännische Grundkenntnisse und vertrauter Umgang mit dem Internet.
Es handelt sich dabei um eine körperlich leichte Arbeit in geschlossenen, temperierten, oft klimatisierten Räumen, zum Teil in Großraumbüros. Es wird überwiegend im Sitzen, zeitweise im Stehen und Gehen gearbeitet. Eine wechselnde Arbeitshaltung ist durch den Einsatz ergonomisch gestalteter Arbeitsplatzausstattungen möglich.
Zu 3): Bei den vorgenannten Verweistätigkeiten Pförtner und Büro-/Verwaltungshilfskraft handelt es sich um ungelernte Arbeiten, für die keine besondere Ausbildung erforderlich ist und die nach einer entsprechenden Einarbeitungs- bzw. Einweisungszeit verrichtet werden können. Gleichwohl werden diese Tätigkeiten zu einem überwiegenden Teil von Arbeitnehmern mit einer abgeschlossenen Ausbildung ausgeübt.
Bauzeichner/in ist ein anerkannter Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG). Diese bundesweit geregelte 3-jährige Ausbildung wird in Architektur- und Ingenieurbüros, im Baugewerbe sowie in öffentlichen Verwaltungen in den folgenden Schwerpunkten angeboten:
Die erbetene Auskunft über die tarifliche Einstufung kann ich nicht erteilen, da die Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit keine Tarifsammlung führen. Entsprechende Anfragen bitte ich an die Tarifvertragsparteien oder an die Tarifregisterstelle im Hessischen Ministerium für Arbeit und Sozialordnung zu richten.
Zu 4): Für die genannten Tätigkeiten (Pförtner und Büro-/Verwaltungshilfskraft) sind im allgemeinen Einarbeitungs- bzw. Einweisungszeiten von maximal drei Monaten Dauer erforderlich. Diese Einarbeitungs- bzw. Einweisungszeiten dürften - unter Zugrundelegung des mir derzeit nach Aktenlage bekannten beruflichen und gesundheitlichen Leistungsvermögens des Klägers - auch für ihn ausreichend sein.
zu 5): Die genannten Tätigkeiten zu Nr. 1 stehen alle auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt des Bundesgebietes in nennenswertem Umfang zur Verfügung.
Zu 6): Die in Betracht kommenden Verweistätigkeiten stehen auch Betriebsfremden zur Verfügung.
Saved
Datum