Berufskundekategorie
Stellungnahme
Land
Hessen
Aktenzeichen
S 9 R 478/06
Auskunftgeber
Landesarbeitsamt Hessen
Anfrage
In obigem Rechtsstreit wird um die Beantwortung der unter II. aufgeführten berufskundlichen Beweisfragen unter Berücksichtigung der nachfolgend aufgezeigten Anknüpfungstatsachen gebeten.
I. Anknüpfungstatsachen:
a) Beruflicher Werdegang und sonstige berufsbezogene Qualifikationen d. Kl.:
Die Klägerin verfügt über keine abgeschlossene Berufsausbildung und war zuletzt als Hauswirtschaftsgehilfin beschäftigt. Der Klägerin wurde in der Zeit vom 01.06.2005 bis 30.06.2006 eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung gewährt.
b) Gesundheitliches Restleistungsvermögen d. Kl.:
Bei der Klägerin wurden auf orthopädischem Fachgebiet folgende Erkrankungen diagnostiziert: chronischer Rückenschmerz pseudoradikulär bei Z. n. Bandscheibenoperation und knöcherner Dekompensation L 4/5 bds. bei geringer Spinalkanaleinengung, chronische Schulter-Arm-Beschwerden rechts bei kleiner Kalzifizierung im Bereich der Rotatorenmanschette mit Funktionseinschränkung, V. a. beginnende Herberden-Polyarthrose. Die Hebe- und Tragebelastung der Klägerin sei auf 5 kg als Dauerleistung und 10 kg als Einzelleistung limitiert. Stereotype Bewegungsabläufe und gebückte Tätigkeiten müssten vermieden werden, da dies zu einer Überlastungsreaktion des lumbosakralen Übergangs führen kann. Das Besteigen von Leitern oder Gerüsten sowie Arbeit mit Absturzgefahr sind der Klägerin ebenfalls nicht mehr zumutbar. Starke Temperaturschwankungen sind wegen der Wirbelsäulenerkrankung zu vermeiden. Aufgrund der Schultererkankung ist die Klägerin nicht mehr in der Lage, Überkopfarbeiten auszuüben. Eine nennenswerte Einschränkung für manuelle Tätigkeiten besteht aktuell nicht. Die Klägerin leidet jedoch unter einer starken Sehschwäche des linken Auges, so dass das räumliche Sehen beeinträchtigt ist. An die nervliche Belastbarkeit sowie die Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit dürfen keine das übliche Maß übersteigenden Anforderungen gestellt werden. Ferner besteht eine chronische Schmerzsymptomatik (Gutachten Dr. RB.) Die gehörten Sachverständigen sind zu der Auffassung gelangt, dass die Klägerin unter Berücksichtigung der genannten qualitativen Leistungseinschränkungen in der Lage ist, körperlich leichte Arbeiten über 6 Stunden und mehr arbeitstäglich zu verrichten. Wegen der Einzelheiten in den medizinischen Gutachten wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen). II. Beweisfragen:
1. Welche berufsnahen oder berufsfremden Tätigkeiten kann d. Kl. noch ausüben? Kann die Klägerin noch die Tätigkeiten einer Telefonistin, einer Pförtnerin oder einer Montiererin sowie einer Versandtfertigmacherin über 6 Stunden arbeitstäglich ausüben?
2. Welches fachliche und gesundheitliche Anforderungsprofil haben diese Tätigkeiten im Einzelnen?
3. Welche Ausbildungszeiten erfordern diese Tätigkeiten und wie werden diese Tätigkeiten tarifvertraglich eingestuft?
4. Kann d Kl. unter Berücksichtigung der Anknüpfungstatsachen zu I.a nach einer bis zu 3 Monate dauernden Einarbeitung und Einweisung die für die in Betracht kommenden Tätigkeiten vollwertig verrichten?
5. Stehen die in Betracht kommenden Tätigkeiten (bitte einzeln bezeichnen) auf dem Arbeitsmarkt in nennenswertem Umfang (mehr als 300 Arbeitsplätze im Bundesgebiet) zur Verfügung?
6. Stehen die in Betracht kommenden Tätigkeiten auch Betriebsfremden zur Verfügung?
I. Anknüpfungstatsachen:
a) Beruflicher Werdegang und sonstige berufsbezogene Qualifikationen d. Kl.:
Die Klägerin verfügt über keine abgeschlossene Berufsausbildung und war zuletzt als Hauswirtschaftsgehilfin beschäftigt. Der Klägerin wurde in der Zeit vom 01.06.2005 bis 30.06.2006 eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung gewährt.
b) Gesundheitliches Restleistungsvermögen d. Kl.:
Bei der Klägerin wurden auf orthopädischem Fachgebiet folgende Erkrankungen diagnostiziert: chronischer Rückenschmerz pseudoradikulär bei Z. n. Bandscheibenoperation und knöcherner Dekompensation L 4/5 bds. bei geringer Spinalkanaleinengung, chronische Schulter-Arm-Beschwerden rechts bei kleiner Kalzifizierung im Bereich der Rotatorenmanschette mit Funktionseinschränkung, V. a. beginnende Herberden-Polyarthrose. Die Hebe- und Tragebelastung der Klägerin sei auf 5 kg als Dauerleistung und 10 kg als Einzelleistung limitiert. Stereotype Bewegungsabläufe und gebückte Tätigkeiten müssten vermieden werden, da dies zu einer Überlastungsreaktion des lumbosakralen Übergangs führen kann. Das Besteigen von Leitern oder Gerüsten sowie Arbeit mit Absturzgefahr sind der Klägerin ebenfalls nicht mehr zumutbar. Starke Temperaturschwankungen sind wegen der Wirbelsäulenerkrankung zu vermeiden. Aufgrund der Schultererkankung ist die Klägerin nicht mehr in der Lage, Überkopfarbeiten auszuüben. Eine nennenswerte Einschränkung für manuelle Tätigkeiten besteht aktuell nicht. Die Klägerin leidet jedoch unter einer starken Sehschwäche des linken Auges, so dass das räumliche Sehen beeinträchtigt ist. An die nervliche Belastbarkeit sowie die Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit dürfen keine das übliche Maß übersteigenden Anforderungen gestellt werden. Ferner besteht eine chronische Schmerzsymptomatik (Gutachten Dr. RB.) Die gehörten Sachverständigen sind zu der Auffassung gelangt, dass die Klägerin unter Berücksichtigung der genannten qualitativen Leistungseinschränkungen in der Lage ist, körperlich leichte Arbeiten über 6 Stunden und mehr arbeitstäglich zu verrichten. Wegen der Einzelheiten in den medizinischen Gutachten wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen). II. Beweisfragen:
1. Welche berufsnahen oder berufsfremden Tätigkeiten kann d. Kl. noch ausüben? Kann die Klägerin noch die Tätigkeiten einer Telefonistin, einer Pförtnerin oder einer Montiererin sowie einer Versandtfertigmacherin über 6 Stunden arbeitstäglich ausüben?
2. Welches fachliche und gesundheitliche Anforderungsprofil haben diese Tätigkeiten im Einzelnen?
3. Welche Ausbildungszeiten erfordern diese Tätigkeiten und wie werden diese Tätigkeiten tarifvertraglich eingestuft?
4. Kann d Kl. unter Berücksichtigung der Anknüpfungstatsachen zu I.a nach einer bis zu 3 Monate dauernden Einarbeitung und Einweisung die für die in Betracht kommenden Tätigkeiten vollwertig verrichten?
5. Stehen die in Betracht kommenden Tätigkeiten (bitte einzeln bezeichnen) auf dem Arbeitsmarkt in nennenswertem Umfang (mehr als 300 Arbeitsplätze im Bundesgebiet) zur Verfügung?
6. Stehen die in Betracht kommenden Tätigkeiten auch Betriebsfremden zur Verfügung?
Auskunft
Stellungnahme:
zu 1.) und 2.): Unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Einschränkungen halte ich die Klägerin nicht mehr für in der Lage, die bisher ausgeübte Tätigkeit als Hauswirtschafterin zu verrichten.
Bei Beachtung des beruflichen Werdeganges und des gesundheitlichen Leistungsvermögens halte ich die Klägerin aus berufskundlicher Sicht durchaus noch für in der Lage, folgende Verweistätigkeiten zu verrichten:
Pförtner/Tagespförtner (Eingangskontrolleur)
Diese Tätigkeit umfasst das Überwachen des Personenverkehrs in Eingangshallen oder aus Pförtnerlogen von Betrieben, Behörden oder Krankenhäusern, das Überprüfen von Ausweisen, das Anmelden von Besuchern, das Ausfüllen von Besucherzetteln und das Weiterleiten von Besuchern an die zu besuchenden Stellen oder Personen innerhalb des Betriebes, der Behörde oder des Krankenhauses.
Es handelt sich dabei um eine körperlich leichte Arbeiten in geschlossenen Räumen. Die Arbeiten werden überwiegend im Sitzen mit gelegentlichem Umhergehen verrichtet.
Telefonist
Diese Tätigkeit umfasst die Bedienung von Telefon-/Fernsprechzentralen. Dazu gehört die Erteilung von Auskünften, die Registrierung von Gesprächen, die Entgegennahme und Weitergabe von Telegrammen, Telefaxen u. ä., die Entgegennahme und Niederschrift von Nachrichten für Teilnehmer, die vorübergehend abwesend sind. Je nach Art des Betriebes/ der Behörde können diese Tätigkeiten auch mit der Verrichtung von einfachen Büroarbeiten und /oder dem Empfangen und Anmelden von Besuchern gekoppelt sein.
Die Anforderungen an Telefonisten sind aufgrund der Tatsache, dass diese in allen Bereichen von Wirtschaft und Verwaltung tätig sind recht unterschiedlich. Während sich in großen Wirtschaftsunternehmen und Verwaltungen die Tätigkeiten in der Regel auf das Bedienen einer z.T. recht umfangreichen Telefonanlage beschränken, findet man in kleineren und mittleren Betrieben und Organisationen häufig eine Funktionskoppelung mit einfachen Bürotätigkeiten, Schreibtätigkeiten sowie Empfangs- und Pförtnertätigkeiten.
Während bei Telefonisten in Großunternehmen ein bedarfsmässiger Wechsel der Körperhaltung zumindest bezweifelt werden darf, kann man bei dieser Tätigkeit in kleineren Betrieben davon ausgehen, dass eine wechselweise Körperhaltung zum einen aufgrund des breiteren Betätigungsfeldes, zum anderen aber auch im Bedarfsfalle jederzeit möglich ist.
Warenaufmacher / Versandfertigmacher
Die wesentlichen Aufgaben umfassen das verschönernde und zweckbedingte Aufmachen von Erzeugnissen der gewerblichen Wirtschaft und die vorbereitenden Arbeiten für deren Versand. Im einzelnen wären hier zu nennen: Das Entfernen produktionsbedingter Verschmutzungen durch Blankreiben, Polieren o.ä., das Aufkleben, Einnähen oder Befestigen von Reklame-, Prüf-, Waren- oder Gütezeichen, Etiketten, Preisauszeichnungen o.ä., das Abzählen, Abwiegen, Abmessen oder Abfüllen von Waren, das Einwickeln bzw. Einlegen von Waren in Papp- oder Holzschachteln, Kisten oder sonstigen Behältnissen, verkaufsfördernden Zierhüllen oder Zierkartons, das Verschließen dieser Behältnisse, das Anbringen von Kennzeichen oder Versandhinweisen o.ä.
Hierbei handelt es sich je nach Branche um eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit, die in wechselnder Körperhaltung (im Sitzen, Stehen und Umhergehen) verrichtet werden kann.
Die Tätigkeit einer Montiererin kann die Klägerin unter Berücksichtigung des gesundheitlichen Leistungsvermögens nicht mehr verrichten. Bei der genannten Tätigkeit handelt es sich um eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit; der Klägerin sind jedoch nur leichte Tätigkeiten zumutbar.
zu 3.): Bei den vorgenannten Verweistätigkeiten handelt es sich um ungelernte Arbeiten, für die keine besondere Ausbildung erforderlich ist und die nach einer entsprechenden Einarbeitungs- bzw. Einweisungszeit verrichtet werden können. Gleichwohl werden diese Tätigkeiten zu einem überwiegenden Teil von Arbeitnehmern mit einer abgeschlossenen Ausbildung ausgeübt.
Die erbetene Auskunft über die tarifliche Einstufung kann ich nicht erteilen, da die Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit keine Tarifsammlung führen. Entsprechende Anfragen bitte ich an die Tarifvertragsparteien oder an die Tarifregisterstelle im Hessischen Ministerium für Frauen, Arbeit und Sozialordnung zu richten.
zu 4.): Für die genannten Verweistätigkeiten sind im allgemeinen Einarbeitungs- bzw. Einweisungszeiten von maximal drei Monaten Dauer erforderlich. Diese Einarbeitungs- bzw. Einweisungszeiten dürften - unter Zugrundelegung des mir derzeit nach Aktenlage bekannten beruflichen und gesundheitlichen Leistungsvermögens der Klägerin - auch für sie ausreichend sein.
zu 5.): Die genannten Verweistätigkeiten stehen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt des Bundesgebietes in nennenswertem Umfang zur Verfügung.
zu 6.): Die genannte Verweistätigkeit steht auch Betriebsfremden zur Verfügung.
zu 1.) und 2.): Unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Einschränkungen halte ich die Klägerin nicht mehr für in der Lage, die bisher ausgeübte Tätigkeit als Hauswirtschafterin zu verrichten.
Bei Beachtung des beruflichen Werdeganges und des gesundheitlichen Leistungsvermögens halte ich die Klägerin aus berufskundlicher Sicht durchaus noch für in der Lage, folgende Verweistätigkeiten zu verrichten:
Pförtner/Tagespförtner (Eingangskontrolleur)
Diese Tätigkeit umfasst das Überwachen des Personenverkehrs in Eingangshallen oder aus Pförtnerlogen von Betrieben, Behörden oder Krankenhäusern, das Überprüfen von Ausweisen, das Anmelden von Besuchern, das Ausfüllen von Besucherzetteln und das Weiterleiten von Besuchern an die zu besuchenden Stellen oder Personen innerhalb des Betriebes, der Behörde oder des Krankenhauses.
Es handelt sich dabei um eine körperlich leichte Arbeiten in geschlossenen Räumen. Die Arbeiten werden überwiegend im Sitzen mit gelegentlichem Umhergehen verrichtet.
Telefonist
Diese Tätigkeit umfasst die Bedienung von Telefon-/Fernsprechzentralen. Dazu gehört die Erteilung von Auskünften, die Registrierung von Gesprächen, die Entgegennahme und Weitergabe von Telegrammen, Telefaxen u. ä., die Entgegennahme und Niederschrift von Nachrichten für Teilnehmer, die vorübergehend abwesend sind. Je nach Art des Betriebes/ der Behörde können diese Tätigkeiten auch mit der Verrichtung von einfachen Büroarbeiten und /oder dem Empfangen und Anmelden von Besuchern gekoppelt sein.
Die Anforderungen an Telefonisten sind aufgrund der Tatsache, dass diese in allen Bereichen von Wirtschaft und Verwaltung tätig sind recht unterschiedlich. Während sich in großen Wirtschaftsunternehmen und Verwaltungen die Tätigkeiten in der Regel auf das Bedienen einer z.T. recht umfangreichen Telefonanlage beschränken, findet man in kleineren und mittleren Betrieben und Organisationen häufig eine Funktionskoppelung mit einfachen Bürotätigkeiten, Schreibtätigkeiten sowie Empfangs- und Pförtnertätigkeiten.
Während bei Telefonisten in Großunternehmen ein bedarfsmässiger Wechsel der Körperhaltung zumindest bezweifelt werden darf, kann man bei dieser Tätigkeit in kleineren Betrieben davon ausgehen, dass eine wechselweise Körperhaltung zum einen aufgrund des breiteren Betätigungsfeldes, zum anderen aber auch im Bedarfsfalle jederzeit möglich ist.
Warenaufmacher / Versandfertigmacher
Die wesentlichen Aufgaben umfassen das verschönernde und zweckbedingte Aufmachen von Erzeugnissen der gewerblichen Wirtschaft und die vorbereitenden Arbeiten für deren Versand. Im einzelnen wären hier zu nennen: Das Entfernen produktionsbedingter Verschmutzungen durch Blankreiben, Polieren o.ä., das Aufkleben, Einnähen oder Befestigen von Reklame-, Prüf-, Waren- oder Gütezeichen, Etiketten, Preisauszeichnungen o.ä., das Abzählen, Abwiegen, Abmessen oder Abfüllen von Waren, das Einwickeln bzw. Einlegen von Waren in Papp- oder Holzschachteln, Kisten oder sonstigen Behältnissen, verkaufsfördernden Zierhüllen oder Zierkartons, das Verschließen dieser Behältnisse, das Anbringen von Kennzeichen oder Versandhinweisen o.ä.
Hierbei handelt es sich je nach Branche um eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit, die in wechselnder Körperhaltung (im Sitzen, Stehen und Umhergehen) verrichtet werden kann.
Die Tätigkeit einer Montiererin kann die Klägerin unter Berücksichtigung des gesundheitlichen Leistungsvermögens nicht mehr verrichten. Bei der genannten Tätigkeit handelt es sich um eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit; der Klägerin sind jedoch nur leichte Tätigkeiten zumutbar.
zu 3.): Bei den vorgenannten Verweistätigkeiten handelt es sich um ungelernte Arbeiten, für die keine besondere Ausbildung erforderlich ist und die nach einer entsprechenden Einarbeitungs- bzw. Einweisungszeit verrichtet werden können. Gleichwohl werden diese Tätigkeiten zu einem überwiegenden Teil von Arbeitnehmern mit einer abgeschlossenen Ausbildung ausgeübt.
Die erbetene Auskunft über die tarifliche Einstufung kann ich nicht erteilen, da die Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit keine Tarifsammlung führen. Entsprechende Anfragen bitte ich an die Tarifvertragsparteien oder an die Tarifregisterstelle im Hessischen Ministerium für Frauen, Arbeit und Sozialordnung zu richten.
zu 4.): Für die genannten Verweistätigkeiten sind im allgemeinen Einarbeitungs- bzw. Einweisungszeiten von maximal drei Monaten Dauer erforderlich. Diese Einarbeitungs- bzw. Einweisungszeiten dürften - unter Zugrundelegung des mir derzeit nach Aktenlage bekannten beruflichen und gesundheitlichen Leistungsvermögens der Klägerin - auch für sie ausreichend sein.
zu 5.): Die genannten Verweistätigkeiten stehen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt des Bundesgebietes in nennenswertem Umfang zur Verfügung.
zu 6.): Die genannte Verweistätigkeit steht auch Betriebsfremden zur Verfügung.
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