Berufskundekategorie
Stellungnahme
Land
Hessen
Aktenzeichen
S 14 R 502/07
Auskunftgeber
Landesarbeitsamt Hessen
Anfrage
In obigem Rechtsstreit wird um die Beantwortung der unter II. aufgeführten berufskundlichen Beweisfragen unter Berücksichtigung der nachfolgend aufgezeigten Anknüpfungstatsachen gebeten.
I. Anknüpfungstatsachen:
a) Beruflicher Werdegang und sonstige berufsbezogene Qualifikationen des Klägers:
Nach seinen Angaben hat der 1957 geborene Kl. eine Lehre als Kraftfahrzeugmechaniker absolviert und war zuletzt bis April 2006 als Gabelstaplermonteur beschäftigt.
b) Gesundheitliches Restleistungsvermögen des Klägers:
Der Kl. ist noch in der Lage zumindest 6 Stunden arbeitstäglich leichte Arbeiten zu zu verrichten unter den folgenden Einschränkungen:
Für den Kläger ergibt sich das folgende negative Leistungsprofil:
Keine mittelschweren und schweren körperlichen Arbeiten mit regelmäßigem Heben und Tragen von Lasten über 15 kg.
Keine Arbeiten regelmäßig im Bücken.
Keine Arbeiten im Stehen.
Keine Akkord- und getakteten Fließbandarbeiten.
Keine regelmäßigen Arbeiten auf Leitern und Gerüsten.
Keine regelmäßigen Arbeiten im Knien oder in der tiefen Hocke.
Keine Arbeiten mit regelmäßigem oder überdurchschnittlich häufigem Treppenseigen.
Keine Arbeiten ständig im Gehen.
Keine regelmäßigen mittelschweren bis schweren Arbeiten in der Armvorhalte oder über Kopf rechts.
Beim Tragen entsprechender Temperaturschutzkleidung kann der Kläger durchaus auch im Freien sowie in kalter, feuchter Umgebung arbeiten.
Zudem leidet d. Kl. an insulinpflichtigem Diabetes Mellitus, Bluthochdruck (beide medikamentös eingestellt) sowie an einer Schwerhörigkeit mit Tinnitus links.
II. Beweisfragen:
1. Welche berufsnahen oder berufsfremden Tätigkeiten kann der Kläger noch ausüben?
2. Welches fachliche und gesundheitliche Anforderungsprofil haben diese Tätigkeiten im Einzelnen?
3. Welche Ausbildungszeiten erfordern diese Tätigkeiten und wie werden diese Tätigkeiten tarifvertraglich eingestuft?
4. Kann der Kläger unter Berücksichtigung der Anknüpfungstatsachen zu I.a nach ein kommenden Tätigkeiten vollwertig verrichten?
5. Stehen die in Betracht kommenden Tätigkeiten (bitte einzeln bezeichnen) auf dem Arbeitsmarkt in nennenswertem Umfang (mehr als 300 Arbeitsplätze im Bundesgebiet) zur Verfügung?
6. Stehen die in Betracht kommenden Tätigkeiten auch Betriebsfremden zur Verfügung?
I. Anknüpfungstatsachen:
a) Beruflicher Werdegang und sonstige berufsbezogene Qualifikationen des Klägers:
Nach seinen Angaben hat der 1957 geborene Kl. eine Lehre als Kraftfahrzeugmechaniker absolviert und war zuletzt bis April 2006 als Gabelstaplermonteur beschäftigt.
b) Gesundheitliches Restleistungsvermögen des Klägers:
Der Kl. ist noch in der Lage zumindest 6 Stunden arbeitstäglich leichte Arbeiten zu zu verrichten unter den folgenden Einschränkungen:
Für den Kläger ergibt sich das folgende negative Leistungsprofil:
Keine mittelschweren und schweren körperlichen Arbeiten mit regelmäßigem Heben und Tragen von Lasten über 15 kg.
Keine Arbeiten regelmäßig im Bücken.
Keine Arbeiten im Stehen.
Keine Akkord- und getakteten Fließbandarbeiten.
Keine regelmäßigen Arbeiten auf Leitern und Gerüsten.
Keine regelmäßigen Arbeiten im Knien oder in der tiefen Hocke.
Keine Arbeiten mit regelmäßigem oder überdurchschnittlich häufigem Treppenseigen.
Keine Arbeiten ständig im Gehen.
Keine regelmäßigen mittelschweren bis schweren Arbeiten in der Armvorhalte oder über Kopf rechts.
Beim Tragen entsprechender Temperaturschutzkleidung kann der Kläger durchaus auch im Freien sowie in kalter, feuchter Umgebung arbeiten.
Zudem leidet d. Kl. an insulinpflichtigem Diabetes Mellitus, Bluthochdruck (beide medikamentös eingestellt) sowie an einer Schwerhörigkeit mit Tinnitus links.
II. Beweisfragen:
1. Welche berufsnahen oder berufsfremden Tätigkeiten kann der Kläger noch ausüben?
2. Welches fachliche und gesundheitliche Anforderungsprofil haben diese Tätigkeiten im Einzelnen?
3. Welche Ausbildungszeiten erfordern diese Tätigkeiten und wie werden diese Tätigkeiten tarifvertraglich eingestuft?
4. Kann der Kläger unter Berücksichtigung der Anknüpfungstatsachen zu I.a nach ein kommenden Tätigkeiten vollwertig verrichten?
5. Stehen die in Betracht kommenden Tätigkeiten (bitte einzeln bezeichnen) auf dem Arbeitsmarkt in nennenswertem Umfang (mehr als 300 Arbeitsplätze im Bundesgebiet) zur Verfügung?
6. Stehen die in Betracht kommenden Tätigkeiten auch Betriebsfremden zur Verfügung?
Auskunft
Auskunft
Stellungnahme:
zu 1) Aufgrund seines gesundheitlichen Restleistungsvermögens ist der Kläger aus berufskundlicher Sicht in der Lage, die Tätigkeiten eines Pförtners und eines Warenaufmachers - Versand vollwertig verrichten zu können. Bei den vorgenannten Tätigkeiten handelt es sich um berufsfremde Tätigkeiten. Berufsnahe Tätigkeiten kommen für den Kläger nicht in Betracht.
zu 2) Pförtner
Diese Tätigkeit umfasst das Überwachen des Personenverkehrs in Eingangshallen oder aus Pförtnerlogen von Betrieben, Behörden oder Krankenhäusern, das Überprüfen von Ausweisen, das Anmelden von Besuchern, das Ausfüllen von Besucherzetteln und das Weiterleiten von Besuchern an die zu besuchenden Stellen oder Personen innerhalb des Betriebes, der Behörde oder des Krankenhauses.
Die Arbeit ist grundsätzlich körperlich leicht, in der Regel wird in temperierten Räumen gearbeitet, es überwiegt sitzende Körperhaltung (ein Bewegungswechsel ist möglich). Erforderlich sind ein gutes Hörvermögen, eine ausreichende sprachliche Darstellungsfähigkeit sowie ein gutes Personengedächtnis.
Warenaufmacher/in - Versand
Die wesentlichen Aufgaben umfassen das verschönernde und zweckbedingte Aufmachen von Erzeugnissen der gewerblichen Wirtschaft und die vorbereitenden Arbeiten für deren Versand. Im einzelnen wären hier zu nennen: Das Entfernen produktionsbedingter Verschmutzungen durch Blankreiben, Polieren, das Aufkleben, Einnähen oder Befestigen von Reklame-, Prüf-, Waren- oder Gütezeichen, Etiketten, Preisauszeichnungen, das Abzählen, Abwiegen, Abmessen oder Abfüllen von Waren, das Einwickeln bzw. Einlegen von Waren in Papp- oder Holzschachteln, Kisten oder sonstigen Behältnissen, verkaufsfördernden Zierhüllen oder Zierkartons, das Verschließen dieser Behältnisse, das Anbringen von Kennzeichen oder Versandhinweisen. Schließlich gehört zu ihren Aufgaben auch, die Waren in geeigneter Form manuell oder maschinell zu verpacken und für den Versand auszuzeichnen.
Warenaufmacher können in Unternehmen unterschiedlicher Wirtschaftsbereiche tätig sein. Eine vollständige Auflistung ist nicht möglich. Nachfolgend finden Sie eine exemplarische Auswahl: Handel, Nahrung und Genussmittel, Chemie, Pharmazie, Metall- und Elektroindustrie, Herstellung und Reparatur von Büromaschinen und Computern, Textil, Bekleidung, Leder, Kunststoff, Holz und Möbel, Glas, Keramik, Feinmechanik, Optik.
Bei dieser Tätigkeit handelt es sich um körperlich leichte Arbeiten in geschlossenen Räumen oder Lagerhallen, überwiegend sitzend mit gelegentlichem Gehen. Ein Wechsel zwischen Sitzen und Stehen ist meist möglich. Funktionstüchtigkeit beider Arme und Hände sollte gegeben sein. Für diese Tätigkeiten sind meist keine Lese- und Rechtschreibkenntnisse erforderlich.
zu 3) Bei den vorgenannten Tätigkeiten handelt es sich um eine ungelernte Tätigkeiten, für die keine besondere Ausbildung erforderlich ist. Im Regelfall betragen die betrieblichen Einarbeitungs- und Einweisungszeiten maximal drei Monate. Hinsichtlich der tarifvertraglichen Einstufung verweise ich auf das Tarifregister des Landes Hessen.
zu 4.) Aufgrund seines gesundheitlichen Restleistungsvermögens halte ich den Kläger aus berufskundlicher Sicht für in der Lage, die Tätigkeiten eines Pförtners und eines Warenaufmachers - Versand nach einer betrieblichen Einarbeitungs-/Einweisungszeit von maximal drei Monaten unter arbeitsmarkt- und betriebsüblichen Bedingungen vollwertig verrichten kann.
zu 5+6 Die in Betracht kommenden Tätigkeiten eines Pförtners und eines Warenaufmachers - Versand stehen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt des Bundesgebietes in nennenswertem Umfang –mehr als 300 besetzte oder unbesetzte Arbeitsplätze- auch Betriebsfremden zur Verfügung.
Stellungnahme:
zu 1) Aufgrund seines gesundheitlichen Restleistungsvermögens ist der Kläger aus berufskundlicher Sicht in der Lage, die Tätigkeiten eines Pförtners und eines Warenaufmachers - Versand vollwertig verrichten zu können. Bei den vorgenannten Tätigkeiten handelt es sich um berufsfremde Tätigkeiten. Berufsnahe Tätigkeiten kommen für den Kläger nicht in Betracht.
zu 2) Pförtner
Diese Tätigkeit umfasst das Überwachen des Personenverkehrs in Eingangshallen oder aus Pförtnerlogen von Betrieben, Behörden oder Krankenhäusern, das Überprüfen von Ausweisen, das Anmelden von Besuchern, das Ausfüllen von Besucherzetteln und das Weiterleiten von Besuchern an die zu besuchenden Stellen oder Personen innerhalb des Betriebes, der Behörde oder des Krankenhauses.
Die Arbeit ist grundsätzlich körperlich leicht, in der Regel wird in temperierten Räumen gearbeitet, es überwiegt sitzende Körperhaltung (ein Bewegungswechsel ist möglich). Erforderlich sind ein gutes Hörvermögen, eine ausreichende sprachliche Darstellungsfähigkeit sowie ein gutes Personengedächtnis.
Warenaufmacher/in - Versand
Die wesentlichen Aufgaben umfassen das verschönernde und zweckbedingte Aufmachen von Erzeugnissen der gewerblichen Wirtschaft und die vorbereitenden Arbeiten für deren Versand. Im einzelnen wären hier zu nennen: Das Entfernen produktionsbedingter Verschmutzungen durch Blankreiben, Polieren, das Aufkleben, Einnähen oder Befestigen von Reklame-, Prüf-, Waren- oder Gütezeichen, Etiketten, Preisauszeichnungen, das Abzählen, Abwiegen, Abmessen oder Abfüllen von Waren, das Einwickeln bzw. Einlegen von Waren in Papp- oder Holzschachteln, Kisten oder sonstigen Behältnissen, verkaufsfördernden Zierhüllen oder Zierkartons, das Verschließen dieser Behältnisse, das Anbringen von Kennzeichen oder Versandhinweisen. Schließlich gehört zu ihren Aufgaben auch, die Waren in geeigneter Form manuell oder maschinell zu verpacken und für den Versand auszuzeichnen.
Warenaufmacher können in Unternehmen unterschiedlicher Wirtschaftsbereiche tätig sein. Eine vollständige Auflistung ist nicht möglich. Nachfolgend finden Sie eine exemplarische Auswahl: Handel, Nahrung und Genussmittel, Chemie, Pharmazie, Metall- und Elektroindustrie, Herstellung und Reparatur von Büromaschinen und Computern, Textil, Bekleidung, Leder, Kunststoff, Holz und Möbel, Glas, Keramik, Feinmechanik, Optik.
Bei dieser Tätigkeit handelt es sich um körperlich leichte Arbeiten in geschlossenen Räumen oder Lagerhallen, überwiegend sitzend mit gelegentlichem Gehen. Ein Wechsel zwischen Sitzen und Stehen ist meist möglich. Funktionstüchtigkeit beider Arme und Hände sollte gegeben sein. Für diese Tätigkeiten sind meist keine Lese- und Rechtschreibkenntnisse erforderlich.
zu 3) Bei den vorgenannten Tätigkeiten handelt es sich um eine ungelernte Tätigkeiten, für die keine besondere Ausbildung erforderlich ist. Im Regelfall betragen die betrieblichen Einarbeitungs- und Einweisungszeiten maximal drei Monate. Hinsichtlich der tarifvertraglichen Einstufung verweise ich auf das Tarifregister des Landes Hessen.
zu 4.) Aufgrund seines gesundheitlichen Restleistungsvermögens halte ich den Kläger aus berufskundlicher Sicht für in der Lage, die Tätigkeiten eines Pförtners und eines Warenaufmachers - Versand nach einer betrieblichen Einarbeitungs-/Einweisungszeit von maximal drei Monaten unter arbeitsmarkt- und betriebsüblichen Bedingungen vollwertig verrichten kann.
zu 5+6 Die in Betracht kommenden Tätigkeiten eines Pförtners und eines Warenaufmachers - Versand stehen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt des Bundesgebietes in nennenswertem Umfang –mehr als 300 besetzte oder unbesetzte Arbeitsplätze- auch Betriebsfremden zur Verfügung.
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