Berufskundekategorie
Stellungnahme
Land
Hessen
Aktenzeichen
S 5 R 136/06
Auskunftgeber
Landesarbeitsamt Hessen
Anfrage
In obigem Rechtsstreit wird um die Beantwortung der unter II. aufgeführten berufskundlichen Beweisfragen unter Berücksichtigung der nachfolgend aufgezeigten Anknüpfungstatsachen gebeten.
I. Anknüpfungstatsachen:
Beruflicher Werdegang und sonstige berufsbezogene Qualifikationen d. Kl.:
Der Kläger erlernte den Beruf des Kraftfahrzeugmechanikers und war bis 1986 in diesem Beruf beschäftigt. Am 27.09.1986 legte er die Meisterprüfung im Kraftfahrzeugmechanikerhandwerk ab und führte im Anschluss an seine Tätigkeit als Kfz-Mechaniker ab 1987 eine eigene Kfz-Werkstatt.
Gesundheitliches Restleistungsvermögen d. Kl.:
a) Nach dem orthopädischen Gutachten von Dr. GM. ist es dem Kläger nicht mehr möglich, vorwiegend gehende und stehende Arbeiten zu verrichten. Kniende und hockende Belastungen seien ihm bei bestehender Funktionseinschränkung nicht mehr möglich. Häufiges Treppensteigen, das Ersteigen von Leitern und Gerüsten sowie Tätigkeiten, die mit Absturzgefahr verbunden sind, sollten vermieden werden. Es bestehe eine Belastungsminderung für gebückte Tätigkeiten und Tätigkeiten, die mit Zwangshaltungen verbunden sind sowie Hebe- und Tragebelastungen. Vereinzelte Hebe- und Tragebelastungen bis 10 kg könnten bewältigt werden, als Dauerleistung sollten maximal 5 kg nicht überschritten werden. Diese Einschränkung der Hebe- und Tragebelastung gelte auch für die Kniegelenke. Zudem bestehe eine Einschränkung für Über-Kopf-Belastungen. Aufgrund der Wirbelsäulensymptomatik sollten Tätigkeiten unter starken Temperaturwechseln, Zugluft und Tätigkeiten die mit Vibrationen auf die Wirbelsäule verbunden sind, vermieden werden.
b) Nach dem neurologisch-psychiatrischen Gutachten von Herrn RF. seien Arbeiten, die besondere Anforderungen an das Tastempfinden der Finger stellen, nicht mehr möglich, auch keine Arbeiten, die längeres festes Zugreifen und festes Halten von Gegenständen erfordern. Schichtarbeit oder Akkordarbeit sei wegen der chronischen Schmerzen und auch wegen der psychiatrischen Erkrankung nicht möglich. Die Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit sei nicht eingeschränkt. Überdurchschnittlichen nervlichen Belastungen sei der Kläger nicht mehr gewachsen. Besondere Anforderungen an das Konzentrationsvermögen insbesondere unter Zeitdruck könnten nicht gestellt werden. Bei Anforderungen an Aufmerksamkeit und Konzentration sei mit einem leicht verlangsamten Arbeitstempo zu rechnen.
II. Beweisfragen:
Welche berufsnahen oder berufsfremden Tätigkeiten kann d. Kl. noch ausüben?
Kann der Kläger insbesondere noch die Tätigkeiten eines Montierers in der Metall- und Elektroindustrie, einer Büro- und Verwaltungshilfskraft, eines aufsichtsführenden Meisters in einer Kfz-Werkstatt, eines Telefonisten oder eines Pförtners mit Telefonvermittlungsdienst ausführen?
Welches fachliche und gesundheitliche Anforderungsprofil haben diese Tätigkeiten im Einzelnen?
Welche Ausbildungszeiten erfordern diese Tätigkeiten und wie werden diese Tätigkeiten tarifvertraglich eingestuft?
Kann d Kl. unter Berücksichtigung der Anknüpfungstatsachen zu I.a nach einer bis zu 3 Monate dauernden Einarbeitung und Einweisung die für die in Betracht kommenden Tätigkeiten vollwertig verrichten?
Stehen die in Betracht kommenden Tätigkeiten (bitte einzeln bezeichnen) auf dem Arbeitsmarkt in nennenswertem Umfang (mehr als 300 Arbeitsplätze im Bundesgebiet) zur Verfügung?
Stehen die in Betracht kommenden Tätigkeiten auch Betriebsfremden zur Verfügung?
I. Anknüpfungstatsachen:
Beruflicher Werdegang und sonstige berufsbezogene Qualifikationen d. Kl.:
Der Kläger erlernte den Beruf des Kraftfahrzeugmechanikers und war bis 1986 in diesem Beruf beschäftigt. Am 27.09.1986 legte er die Meisterprüfung im Kraftfahrzeugmechanikerhandwerk ab und führte im Anschluss an seine Tätigkeit als Kfz-Mechaniker ab 1987 eine eigene Kfz-Werkstatt.
Gesundheitliches Restleistungsvermögen d. Kl.:
a) Nach dem orthopädischen Gutachten von Dr. GM. ist es dem Kläger nicht mehr möglich, vorwiegend gehende und stehende Arbeiten zu verrichten. Kniende und hockende Belastungen seien ihm bei bestehender Funktionseinschränkung nicht mehr möglich. Häufiges Treppensteigen, das Ersteigen von Leitern und Gerüsten sowie Tätigkeiten, die mit Absturzgefahr verbunden sind, sollten vermieden werden. Es bestehe eine Belastungsminderung für gebückte Tätigkeiten und Tätigkeiten, die mit Zwangshaltungen verbunden sind sowie Hebe- und Tragebelastungen. Vereinzelte Hebe- und Tragebelastungen bis 10 kg könnten bewältigt werden, als Dauerleistung sollten maximal 5 kg nicht überschritten werden. Diese Einschränkung der Hebe- und Tragebelastung gelte auch für die Kniegelenke. Zudem bestehe eine Einschränkung für Über-Kopf-Belastungen. Aufgrund der Wirbelsäulensymptomatik sollten Tätigkeiten unter starken Temperaturwechseln, Zugluft und Tätigkeiten die mit Vibrationen auf die Wirbelsäule verbunden sind, vermieden werden.
b) Nach dem neurologisch-psychiatrischen Gutachten von Herrn RF. seien Arbeiten, die besondere Anforderungen an das Tastempfinden der Finger stellen, nicht mehr möglich, auch keine Arbeiten, die längeres festes Zugreifen und festes Halten von Gegenständen erfordern. Schichtarbeit oder Akkordarbeit sei wegen der chronischen Schmerzen und auch wegen der psychiatrischen Erkrankung nicht möglich. Die Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit sei nicht eingeschränkt. Überdurchschnittlichen nervlichen Belastungen sei der Kläger nicht mehr gewachsen. Besondere Anforderungen an das Konzentrationsvermögen insbesondere unter Zeitdruck könnten nicht gestellt werden. Bei Anforderungen an Aufmerksamkeit und Konzentration sei mit einem leicht verlangsamten Arbeitstempo zu rechnen.
II. Beweisfragen:
Welche berufsnahen oder berufsfremden Tätigkeiten kann d. Kl. noch ausüben?
Kann der Kläger insbesondere noch die Tätigkeiten eines Montierers in der Metall- und Elektroindustrie, einer Büro- und Verwaltungshilfskraft, eines aufsichtsführenden Meisters in einer Kfz-Werkstatt, eines Telefonisten oder eines Pförtners mit Telefonvermittlungsdienst ausführen?
Welches fachliche und gesundheitliche Anforderungsprofil haben diese Tätigkeiten im Einzelnen?
Welche Ausbildungszeiten erfordern diese Tätigkeiten und wie werden diese Tätigkeiten tarifvertraglich eingestuft?
Kann d Kl. unter Berücksichtigung der Anknüpfungstatsachen zu I.a nach einer bis zu 3 Monate dauernden Einarbeitung und Einweisung die für die in Betracht kommenden Tätigkeiten vollwertig verrichten?
Stehen die in Betracht kommenden Tätigkeiten (bitte einzeln bezeichnen) auf dem Arbeitsmarkt in nennenswertem Umfang (mehr als 300 Arbeitsplätze im Bundesgebiet) zur Verfügung?
Stehen die in Betracht kommenden Tätigkeiten auch Betriebsfremden zur Verfügung?
Auskunft
Stellungnahme:
Aus berufskundlicher Sicht kommen für den Kläger aufgrund seines gesundheitlichen Restleistungsvermögens folgende Verweistätigkeiten in Frage:
- Büro-/Verwaltungshilfskraft
-Telefonist
- Pförtner/Tagespförtner
Montierer/in
Die wesentlichen Aufgaben umfassen auf wenige Handgriffe beschränkte, leicht erlernbare Tätigkeiten beim Herstellen von Bauelementen, Modulen und Geräten aus Metall oder Kunststoff durch Zusammenfügen, Montieren oder Verbinden fertiger Einzelteile zu Halb- oder Fertigprodukten, z.B. durch Verschrauben, Löten, Schweißen, Nieten, Kleben, Stecken, Klemmen. Dies geschieht meist in der Serienfertigung. In der Großserienfertigung sind die Arbeitsabläufe in der Regel weitgehend automatisiert und arbeitsteilig organisiert. In verschiedenen Fertigungsbereichen erfolgt die Montage auch unter Einsatz von Fertigungsautomaten. Teilweise erfolgt eine Sichtkontrolle oder eine Funktionsprüfung.
Arbeitsplätze dieser Art findet man in allen Bereichen der feinmechanischen, optischen, Metall- und Elektroindustrie sowie in der Kunststoffindustrie.
Es handelt sich zumeist um körperliche leichte Arbeiten in geschlossenen Räumen, überwiegend in sitzender Körperhaltung. Erforderlich sind ein gutes Sehvermögen, handwerkliches Geschick und Fingerfertigkeit. Es wird ein gewisses Maß an Genauigkeit, Sorgfalt, Geduld, Ausdauer, Daueraufmerksamkeit und an das Konzentrationsvermögen gestellt. Abhängig vom Betrieb kann auch Zeitdruck sowie Schichtarbeit vorkommen.
Unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Einschränkungen halte ich den Kläger für nicht mehr in der Lage, die Tätigkeit eines Montierers auszuüben.
Büro-/Verwaltungshilfskraft
Diese Tätigkeit umfasst einfache, routinemäßige Bürohilfsarbeiten, die ohne besondere Ausbildung und ohne längere Einarbeitungszeit nach vorgegebenem Schema oder nach jeweiligen Anordnungen verrichtet werden können. Bürohilfskräfte erledigen beispielsweise Schreibarbeiten, kümmern sich um die Verteilung der Post und firmeninterner Umläufe, kopieren Unterlagen, sorgen für die Ablage und erfassen Daten. Je nach vorhandenen Kenntnissen und Fertigkeiten können Bürohilfskräfte einfache Buchhaltungsarbeiten ausführen, bei der Erstellung von Statistiken und Auswertungen mitwirken oder im Telefondienst mitarbeiten. Bei ihren vielfältigen Aufgaben und Tätigkeiten verwenden sie oft moderne Büro- und Kommunikationsmittel und müssen daher mit Computern, Kopierern, Scannern, Telefon, Telefax und anderen Bürogeräten nach entsprechender Einweisung umgehen können. Bürohilfskräfte können in allen Branchen tätig sein. Meist sind allgemeine PC-Kenntnisse (Word, Excel, Outlook) erwünscht, im Einzelfall auch kaufmännische Grundkenntnisse und vertrauter Umgang mit dem Internet.
Es handelt sich dabei um eine körperlich leichte Arbeit in geschlossenen, temperierten, oft klimatisierten Räumen, zum Teil in Großraumbüros. Es wird überwiegend im Sitzen, zeitweise im Stehen und Gehen gearbeitet. Eine wechselnde Arbeitshaltung ist durch den Einsatz ergonomisch gestalteter Arbeitsplatzausstattungen möglich.
Telefonisten/Telefonistinnen
Diese Tätigkeit umfasst die Bedienung von Telefon-/Fernsprechzentralen. Dazu gehört die Erteilung von Auskünften, die Weiterleitung und Registrierung von Gesprächen, die Entgegennahme und Weitergabe von Telefonnotizen, Telefaxen, E-Mails u. ä ... Die Anforderungen an Telefonisten/Telefonistinnen sind aufgrund der Tatsache, dass diese in allen Bereichen von Wirtschaft und Verwaltung tätig sind, recht unterschiedlich.
Während sich in großen Wirtschaftsunternehmen und Verwaltungen die Tätigkeit in der Regel auf das Bedienen einer zum Teil recht umfangreichen Telefonanlage beschränkt, findet man in kleineren und mittleren Betrieben und Organisationen häufig eine Funktionskoppelung mit Bürotätigkeiten sowie Empfangs- und Pförtnertätigkeiten.
Oft sind allgemeine PC-Kenntnisse (Word, Excel, Outlook) erwünscht, im Einzelfall auch kaufmännische Grundkenntnisse.
Es handelt sich um eine körperlich leichte Arbeit in geschlossenen, temperierten Räumen. Die Tätigkeit kann in wechselnder Körperhaltung, überwiegend im Sitzen, zeitweise im Stehen und Gehen ausgeübt werden. Eine wechselnde Arbeitshaltung ist durch den Einsatz ergonomisch gestalteter Arbeitsplatzausstattungen möglich. Die Tätigkeit erfordert gute Sprech- und Hörfähigkeit. Gelegentlich ist Zeitdruck nicht auszuschließen.
Pförtner/Tagespförtner
Pförtner/innen kontrollieren in Eingangshallen oder aus Pförtnerlogen den Zugang zu Gebäuden oder Betriebsgeländen. Sie sind erste Ansprechpartner für Besucher. Je nach Art des Betriebes oder der Behörde haben sie unterschiedliche Aufgabenschwerpunkte. Sie überwachen zeitliche bzw. örtliche Zugangsberechtigungen. Sie kontrollieren Werksausweise, stellen Besucherkarten/Passierscheine für Besucher aus und melden diese bei der zuständigen Stelle an. Zu ihren Aufgaben gehören teilweise auch das Aushändigen von Formularen, sowie das Aufbewahren von Fundsachen und Gepäck und das Verwalten von Schlüsseln und Schließanlagen. Auch die Kontrolle des Kfz- und Warenverkehrs gehört in manchen Betrieben zu ihrer Tätigkeit. Darüber hinaus können auch einfache Bürotätigkeiten, die Postverteilung im Betrieb sowie der Telefondienst zu ihren Aufgaben gehören. Pförtner/innen werden u. a. als Werkspförtner, Pförtner in Betrieben, Büro- und Geschäftshäusern und öffentlichen Gebäuden, Krankenhäusern, Heimen oder Museen eingesetzt.
Es handelt sich dabei meist um eine körperlich leichte Arbeit in geschlossenen, temperierten Räumen. Es wird überwiegend im Sitzen, zeitweise im Stehen und Gehen gearbeitet. Die Tätigkeit erfordert keine besonderen Anforderungen an das Seh- und Hörvermögen. Die erforderlichen Lese- und Schreibkenntnisse sind als normal zu bewerten. Die Tätigkeit beinhaltet keine ständige nervliche Belastung bzw. keinen dauernden Zeitdruck wie beispielsweise Akkordarbeit. Ganz sind Stress-Situationen erfahrungsgemäß jedoch nicht zu vermeiden. Je nach Arbeitsort kann Schichtdienst vorkommen.
Aufsichtsführender Meister im Werkstattbereich
Rein aufsichtsführende Tätigkeiten im Werkstattbereich ohne Mitarbeit in der Reparatur dürften eher die Ausnahme sein. Dies ergab auch die Einholung von Auskünften bei entspr. zuständigen Verbänden und Interessenvertretungen. Voraussetzung ist, dass es sich um einen großen Betrieb mit einer entsprechend hohen Anzahl von Beschäftigen allein im Werkstattbereich handelt. Ob im Bundesgebiet auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Arbeitsplätze für diese Tätigkeit im nennenswerten Umfang zur Verfügung stehen, erscheint fraglich. Eine statistische Übersicht hierzu konnte nicht herangezogen werden.
Kundendienstberater im Kfz-Gewerbe
Zu ihren Aufgaben gehört die Entgegennahme von Reparatur- und Wartungsaufträgen, die Beratung des Kunden über notwendige Arbeiten und voraussichtliche Kosten, die Übergabe des Fahrzeuges nach erledigtem Auftrag.
Tätigkeiten im Einzelnen:
Gespräch mit Kunden über Schäden am Fahrzeug bzw. gewünschte Ein- oder Umbauten; Diagnose des Schadens (im Stand, bei Probefahrt, auf der Hebebühne); Kundenberatung über notwendige Maßnahmen und evtl. entstehende Kosten; ggf. Erläuterung der Kostenabwicklung mit Versicherungen; Erstellen eines Reparatur-, Einbau-, Umbauauftrages an die Werkstatt; Vorkalkulation der Kosten, ggf. Einschaltung eines unabhängigen Sachverständigen; ggf. Terminplanung für die Werkstatt bei größeren Einzelreparaturen; ggf. Ersatzteildisposition für selten benötigte Teile; ggf. Beraten des Werkstattpersonals; Kontaktpflege mit dem Kunden während der Reparatur für ggf. zusätzliche Arbeiten; Endkontrolle des Fahrzeuges und ggf. Probefahrt; Übergabe an den Kunden, Erläutern der durchgeführten Arbeiten. Voraussetzung für diese Tätigkeit ist eine Meisterprüfung im Kraftfahrzeugmechanikerhandwerk oder vergleichbare Qualifikation, Kenntnisse über sämtliche Fahrzeugtypen des gleichen Herstellers, insbes. konstruktive Details (Karosserie, Kfz-Elektrik / -Elektronik, technische Eigenschaften, Auswirkung von Unfällen auf Stabilität, Verschleiß, Ersatz- und Zubehör); Kosten- und Kalkulationskenntnisse, EDV-Anwenderkenntnisse, EDV-Diagnose.
Dabei handelt es sich um leichte körperliche Arbeiten, wechselnd im Büro, in der Werkstatt und im Freien. Arbeiten im Wechsel von Stehen, Gehen und Sitzen aber auch häufiger im Bücken, auf den Knien. Zeitweise Arbeiten unter Witterungseinflüssen (Kälte, Nässe, Zugluft, Temperaturwechsel); Kontakt mit Ölen, Fetten, Treibstoffen, Schmutz, Abgaseinwirkungen. Wichtige Voraussetzungen sind Kontaktfähigkeit, gute Umgangsformen, sicheres Auftreten und die Fähigkeit, technische Sachverhalte allgemeinverständlich darzustellen. Zum Teil erfolgen die Arbeiten unter Zeit-/Termindruck (Einhaltung von Fertigstellungsterminen).
Unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Einschränkungen halte ich den Kläger nicht mehr für in der Lage, die Tätigkeit als Kundendienstberater im Kfz-Gewerbe zu verrichten.
Bei den vorgenannten Verweistätigkeiten des Montierers, der Büro-/Verwaltungshilfskraft, des Telefonisten, des Pförtners/Tagespförtners handelt es sich um ungelernte Arbeiten, für die keine besondere Ausbildung erforderlich ist und die nach einer entsprechenden Einarbeitungs- bzw. Einweisungszeit verrichtet werden können. Im Regelfall betragen die Einarbeitungs- bzw. Einweisungszeiten bis zu drei Monaten Dauer. Gleichwohl werden diese Tätigkeiten zu einem überwiegenden Teil von Arbeitnehmern mit einer abgeschlossenen Ausbildung ausgeübt. Voraussetzung für die Tätigkeit als aufsichtführender Meister im Werkstattbereich oder als Kundendienstberater im Kfz-Gewerbe ist eine bestandene Meisterprüfung im Kraftfahrzeugmechanikerhandwerk oder vergleichbare Qualifikation.
Die erbetene Auskunft über die tarifliche Einstufung kann ich nicht erteilen, da die Dienststellen der Bundesanstalt für Arbeit keine Tarifsammlung führen. Entsprechende Anfragen bitte ich, an die Tarifvertragsparteien oder an die Tarifregisterstelle im Hessischen Ministerium für Frauen, Arbeit und Sozialordnung zu richten.
Einarbeitungs- bzw. Einweisungszeiten von maximal drei Monaten dürften - unter Zugrundelegung des mir derzeit nach Aktenlage bekannten beruflichen und gesundheitlichen Leistungsvermögens des Klägers -ausreichend sein.
Die in Betracht kommenden Tätigkeiten des stehen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt des Bundesgebietes in nennenswertem Umfang zur Verfügung.
Die in Betracht kommenden Tätigkeiten stehen auch Betriebsfremden zur Verfügung.
Aus berufskundlicher Sicht kommen für den Kläger aufgrund seines gesundheitlichen Restleistungsvermögens folgende Verweistätigkeiten in Frage:
- Büro-/Verwaltungshilfskraft
-Telefonist
- Pförtner/Tagespförtner
Montierer/in
Die wesentlichen Aufgaben umfassen auf wenige Handgriffe beschränkte, leicht erlernbare Tätigkeiten beim Herstellen von Bauelementen, Modulen und Geräten aus Metall oder Kunststoff durch Zusammenfügen, Montieren oder Verbinden fertiger Einzelteile zu Halb- oder Fertigprodukten, z.B. durch Verschrauben, Löten, Schweißen, Nieten, Kleben, Stecken, Klemmen. Dies geschieht meist in der Serienfertigung. In der Großserienfertigung sind die Arbeitsabläufe in der Regel weitgehend automatisiert und arbeitsteilig organisiert. In verschiedenen Fertigungsbereichen erfolgt die Montage auch unter Einsatz von Fertigungsautomaten. Teilweise erfolgt eine Sichtkontrolle oder eine Funktionsprüfung.
Arbeitsplätze dieser Art findet man in allen Bereichen der feinmechanischen, optischen, Metall- und Elektroindustrie sowie in der Kunststoffindustrie.
Es handelt sich zumeist um körperliche leichte Arbeiten in geschlossenen Räumen, überwiegend in sitzender Körperhaltung. Erforderlich sind ein gutes Sehvermögen, handwerkliches Geschick und Fingerfertigkeit. Es wird ein gewisses Maß an Genauigkeit, Sorgfalt, Geduld, Ausdauer, Daueraufmerksamkeit und an das Konzentrationsvermögen gestellt. Abhängig vom Betrieb kann auch Zeitdruck sowie Schichtarbeit vorkommen.
Unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Einschränkungen halte ich den Kläger für nicht mehr in der Lage, die Tätigkeit eines Montierers auszuüben.
Büro-/Verwaltungshilfskraft
Diese Tätigkeit umfasst einfache, routinemäßige Bürohilfsarbeiten, die ohne besondere Ausbildung und ohne längere Einarbeitungszeit nach vorgegebenem Schema oder nach jeweiligen Anordnungen verrichtet werden können. Bürohilfskräfte erledigen beispielsweise Schreibarbeiten, kümmern sich um die Verteilung der Post und firmeninterner Umläufe, kopieren Unterlagen, sorgen für die Ablage und erfassen Daten. Je nach vorhandenen Kenntnissen und Fertigkeiten können Bürohilfskräfte einfache Buchhaltungsarbeiten ausführen, bei der Erstellung von Statistiken und Auswertungen mitwirken oder im Telefondienst mitarbeiten. Bei ihren vielfältigen Aufgaben und Tätigkeiten verwenden sie oft moderne Büro- und Kommunikationsmittel und müssen daher mit Computern, Kopierern, Scannern, Telefon, Telefax und anderen Bürogeräten nach entsprechender Einweisung umgehen können. Bürohilfskräfte können in allen Branchen tätig sein. Meist sind allgemeine PC-Kenntnisse (Word, Excel, Outlook) erwünscht, im Einzelfall auch kaufmännische Grundkenntnisse und vertrauter Umgang mit dem Internet.
Es handelt sich dabei um eine körperlich leichte Arbeit in geschlossenen, temperierten, oft klimatisierten Räumen, zum Teil in Großraumbüros. Es wird überwiegend im Sitzen, zeitweise im Stehen und Gehen gearbeitet. Eine wechselnde Arbeitshaltung ist durch den Einsatz ergonomisch gestalteter Arbeitsplatzausstattungen möglich.
Telefonisten/Telefonistinnen
Diese Tätigkeit umfasst die Bedienung von Telefon-/Fernsprechzentralen. Dazu gehört die Erteilung von Auskünften, die Weiterleitung und Registrierung von Gesprächen, die Entgegennahme und Weitergabe von Telefonnotizen, Telefaxen, E-Mails u. ä ... Die Anforderungen an Telefonisten/Telefonistinnen sind aufgrund der Tatsache, dass diese in allen Bereichen von Wirtschaft und Verwaltung tätig sind, recht unterschiedlich.
Während sich in großen Wirtschaftsunternehmen und Verwaltungen die Tätigkeit in der Regel auf das Bedienen einer zum Teil recht umfangreichen Telefonanlage beschränkt, findet man in kleineren und mittleren Betrieben und Organisationen häufig eine Funktionskoppelung mit Bürotätigkeiten sowie Empfangs- und Pförtnertätigkeiten.
Oft sind allgemeine PC-Kenntnisse (Word, Excel, Outlook) erwünscht, im Einzelfall auch kaufmännische Grundkenntnisse.
Es handelt sich um eine körperlich leichte Arbeit in geschlossenen, temperierten Räumen. Die Tätigkeit kann in wechselnder Körperhaltung, überwiegend im Sitzen, zeitweise im Stehen und Gehen ausgeübt werden. Eine wechselnde Arbeitshaltung ist durch den Einsatz ergonomisch gestalteter Arbeitsplatzausstattungen möglich. Die Tätigkeit erfordert gute Sprech- und Hörfähigkeit. Gelegentlich ist Zeitdruck nicht auszuschließen.
Pförtner/Tagespförtner
Pförtner/innen kontrollieren in Eingangshallen oder aus Pförtnerlogen den Zugang zu Gebäuden oder Betriebsgeländen. Sie sind erste Ansprechpartner für Besucher. Je nach Art des Betriebes oder der Behörde haben sie unterschiedliche Aufgabenschwerpunkte. Sie überwachen zeitliche bzw. örtliche Zugangsberechtigungen. Sie kontrollieren Werksausweise, stellen Besucherkarten/Passierscheine für Besucher aus und melden diese bei der zuständigen Stelle an. Zu ihren Aufgaben gehören teilweise auch das Aushändigen von Formularen, sowie das Aufbewahren von Fundsachen und Gepäck und das Verwalten von Schlüsseln und Schließanlagen. Auch die Kontrolle des Kfz- und Warenverkehrs gehört in manchen Betrieben zu ihrer Tätigkeit. Darüber hinaus können auch einfache Bürotätigkeiten, die Postverteilung im Betrieb sowie der Telefondienst zu ihren Aufgaben gehören. Pförtner/innen werden u. a. als Werkspförtner, Pförtner in Betrieben, Büro- und Geschäftshäusern und öffentlichen Gebäuden, Krankenhäusern, Heimen oder Museen eingesetzt.
Es handelt sich dabei meist um eine körperlich leichte Arbeit in geschlossenen, temperierten Räumen. Es wird überwiegend im Sitzen, zeitweise im Stehen und Gehen gearbeitet. Die Tätigkeit erfordert keine besonderen Anforderungen an das Seh- und Hörvermögen. Die erforderlichen Lese- und Schreibkenntnisse sind als normal zu bewerten. Die Tätigkeit beinhaltet keine ständige nervliche Belastung bzw. keinen dauernden Zeitdruck wie beispielsweise Akkordarbeit. Ganz sind Stress-Situationen erfahrungsgemäß jedoch nicht zu vermeiden. Je nach Arbeitsort kann Schichtdienst vorkommen.
Aufsichtsführender Meister im Werkstattbereich
Rein aufsichtsführende Tätigkeiten im Werkstattbereich ohne Mitarbeit in der Reparatur dürften eher die Ausnahme sein. Dies ergab auch die Einholung von Auskünften bei entspr. zuständigen Verbänden und Interessenvertretungen. Voraussetzung ist, dass es sich um einen großen Betrieb mit einer entsprechend hohen Anzahl von Beschäftigen allein im Werkstattbereich handelt. Ob im Bundesgebiet auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Arbeitsplätze für diese Tätigkeit im nennenswerten Umfang zur Verfügung stehen, erscheint fraglich. Eine statistische Übersicht hierzu konnte nicht herangezogen werden.
Kundendienstberater im Kfz-Gewerbe
Zu ihren Aufgaben gehört die Entgegennahme von Reparatur- und Wartungsaufträgen, die Beratung des Kunden über notwendige Arbeiten und voraussichtliche Kosten, die Übergabe des Fahrzeuges nach erledigtem Auftrag.
Tätigkeiten im Einzelnen:
Gespräch mit Kunden über Schäden am Fahrzeug bzw. gewünschte Ein- oder Umbauten; Diagnose des Schadens (im Stand, bei Probefahrt, auf der Hebebühne); Kundenberatung über notwendige Maßnahmen und evtl. entstehende Kosten; ggf. Erläuterung der Kostenabwicklung mit Versicherungen; Erstellen eines Reparatur-, Einbau-, Umbauauftrages an die Werkstatt; Vorkalkulation der Kosten, ggf. Einschaltung eines unabhängigen Sachverständigen; ggf. Terminplanung für die Werkstatt bei größeren Einzelreparaturen; ggf. Ersatzteildisposition für selten benötigte Teile; ggf. Beraten des Werkstattpersonals; Kontaktpflege mit dem Kunden während der Reparatur für ggf. zusätzliche Arbeiten; Endkontrolle des Fahrzeuges und ggf. Probefahrt; Übergabe an den Kunden, Erläutern der durchgeführten Arbeiten. Voraussetzung für diese Tätigkeit ist eine Meisterprüfung im Kraftfahrzeugmechanikerhandwerk oder vergleichbare Qualifikation, Kenntnisse über sämtliche Fahrzeugtypen des gleichen Herstellers, insbes. konstruktive Details (Karosserie, Kfz-Elektrik / -Elektronik, technische Eigenschaften, Auswirkung von Unfällen auf Stabilität, Verschleiß, Ersatz- und Zubehör); Kosten- und Kalkulationskenntnisse, EDV-Anwenderkenntnisse, EDV-Diagnose.
Dabei handelt es sich um leichte körperliche Arbeiten, wechselnd im Büro, in der Werkstatt und im Freien. Arbeiten im Wechsel von Stehen, Gehen und Sitzen aber auch häufiger im Bücken, auf den Knien. Zeitweise Arbeiten unter Witterungseinflüssen (Kälte, Nässe, Zugluft, Temperaturwechsel); Kontakt mit Ölen, Fetten, Treibstoffen, Schmutz, Abgaseinwirkungen. Wichtige Voraussetzungen sind Kontaktfähigkeit, gute Umgangsformen, sicheres Auftreten und die Fähigkeit, technische Sachverhalte allgemeinverständlich darzustellen. Zum Teil erfolgen die Arbeiten unter Zeit-/Termindruck (Einhaltung von Fertigstellungsterminen).
Unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Einschränkungen halte ich den Kläger nicht mehr für in der Lage, die Tätigkeit als Kundendienstberater im Kfz-Gewerbe zu verrichten.
Bei den vorgenannten Verweistätigkeiten des Montierers, der Büro-/Verwaltungshilfskraft, des Telefonisten, des Pförtners/Tagespförtners handelt es sich um ungelernte Arbeiten, für die keine besondere Ausbildung erforderlich ist und die nach einer entsprechenden Einarbeitungs- bzw. Einweisungszeit verrichtet werden können. Im Regelfall betragen die Einarbeitungs- bzw. Einweisungszeiten bis zu drei Monaten Dauer. Gleichwohl werden diese Tätigkeiten zu einem überwiegenden Teil von Arbeitnehmern mit einer abgeschlossenen Ausbildung ausgeübt. Voraussetzung für die Tätigkeit als aufsichtführender Meister im Werkstattbereich oder als Kundendienstberater im Kfz-Gewerbe ist eine bestandene Meisterprüfung im Kraftfahrzeugmechanikerhandwerk oder vergleichbare Qualifikation.
Die erbetene Auskunft über die tarifliche Einstufung kann ich nicht erteilen, da die Dienststellen der Bundesanstalt für Arbeit keine Tarifsammlung führen. Entsprechende Anfragen bitte ich, an die Tarifvertragsparteien oder an die Tarifregisterstelle im Hessischen Ministerium für Frauen, Arbeit und Sozialordnung zu richten.
Einarbeitungs- bzw. Einweisungszeiten von maximal drei Monaten dürften - unter Zugrundelegung des mir derzeit nach Aktenlage bekannten beruflichen und gesundheitlichen Leistungsvermögens des Klägers -ausreichend sein.
Die in Betracht kommenden Tätigkeiten des stehen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt des Bundesgebietes in nennenswertem Umfang zur Verfügung.
Die in Betracht kommenden Tätigkeiten stehen auch Betriebsfremden zur Verfügung.
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Datum