Berufskundekategorie
Stellungnahme
Land
Hessen
Aktenzeichen
S 6 R 621/12
Auskunftgeber
Landesarbeitsamt Hessen
Anfrage
In obigem Rechtsstreit wird um die Beantwortung der unter II. aufgeführten berufskundlichen Beweisfragen unter Berücksichtigung der nachfolgend aufgezeigten Anknüpfungstatsachen gebeten.
I. Anknüpfungstatsachen:
a) Beruflicher Werdegang und sonstige berufsbezogene Qualifikationen des Klägers:
1970 geboren, gelernter Maler und Lackierer, hat zuletzt bis 15.04.2010 als Verputzer gearbeitet. Am 15.04.2010 erlitt er einen Trümmerbruch im rechten Sprunggelenk sowie einen Trümmerbruch im Ellenbogen mit Prothesen. Der Kläger verfügt über einen seinen Behinderungen durch Umbau angepaßte PKW mit Automatikgetriebe und zusätzlichem Gaspedal links von der Bremse. Nach eigenen Angaben musste der Kläger bereits in der Grundschule zwei Jahrgangsstufen wiederholen. Nach der Grundschule besuchte der Kläger die Sonderschule, die er ohne Schulabschluss beendete. Die Lehre habe der Kläger mit der Note –ausreichend– abgeschlossen, die theoretische Prüfung habe er gerade so geschafft. Bei der theoretischen Führerscheinprüfung habe der Prüfer dem kläger die Fragen vorlesen müssen, erst dann habe der Kläger die Fragen beantworten können. Er könne kein Navigationsgerät bedienen. Auch die Rechenfähigkeit des Klägers sei stark eingeschränkt.
Der orthopädische Gutachter nach § 106 SGG diagnostizierte folgende Krankheiten:
a) posttraumatische Veränderungen im Bereich des rechten Ellbogengelenkes transolecranärer Luxationsfraktur, Neurolyse des nervus ulnaris, Resektion des Radiusköpfchens und Implantation einer Radiuskopfprothese, verbunden mit einer Spongiosaplastik an der proximalen Elle aus dem Radiusköpfchen und Reosteosynthese der Elle mittels winkelstabiler Platte und progredienten schwersten umformenden Veränderungen des gesamten rechten Ellbogengelenkes mit deutlichen Funktionsstörungen, ulnaren Sensibilitätsstörungen sowie einer Muskelminderung.
b) posttraumatische Veränderungen nach Unterschenkelfraktur rechts mit Beteiligung des Pilon tibiale, Versorgung mittels Plattenosteosynthese des rechten Schienbeins, ein Maschentransplantat einer offenen Wunde am rechten Sprunggelenk, vollständige operative Versteifung des oberen und weitgehende Funktionseinschränkung im unteren Sprunggelenk bei Beinverkürzung von 0,8 cm rechts.
b) Gesundheitliches Restleistungsvermögen des Klägers:
- vorwiegend sitzende Tätigkeiten
- nur geistig einfache Tätigkeiten
- Lese- und Schreibschwäche
- Der Kläger kann keine Gegenstände von mehr als 10 kg heben, sofern der rechte Arm hierbei zum Einsatz kommt. Er kann keine grobmanellen Tätigkeiten unter Einsatz des rechten Armes über einen längeren Zeitraum von mehr als einer Stunde ausüben.
- Uniform ablaufende repetitive Bewegungs- und Belastungsanforderungen an den rechten Ellbogen etwa bei einer Fließbandarbeit seien unzumutbar.
II. Beweisfragen
- Welche berufsnahen oder berufsfremden Tätigkeiten kann der Kläger noch ausüben?
- Welches fachliche und gesundheitliche Anforderungsprofil haben diese Tätigkeiten im Einzelnen?
- Welche Ausbildungszeiten erfordern diese Tätigkeiten und wie werden diese Tätigkeiten tarifvertraglich eingestuft?
- Kann der Kläger unter Berücksichtigung der Anknüpfungstatsachen zu I.a nach einer bis zu 3 Monate dauernden Einarbeitung und Einweisung die für die in Betracht kommenden Tätigkeiten vollwertig verrichten?
- Stehen die in Betracht kommenden Tätigkeiten (bitte einzeln bezeichnen) auf dem Arbeitsmarkt in nennenswertem Umfang (mehr als 300 Arbeitsplätze im Bundesgebiet) zur Verfügung?
- Stehen die in Betracht kommenden Tätigkeiten auch Betriebsfremden zur Verfügung?
I. Anknüpfungstatsachen:
a) Beruflicher Werdegang und sonstige berufsbezogene Qualifikationen des Klägers:
1970 geboren, gelernter Maler und Lackierer, hat zuletzt bis 15.04.2010 als Verputzer gearbeitet. Am 15.04.2010 erlitt er einen Trümmerbruch im rechten Sprunggelenk sowie einen Trümmerbruch im Ellenbogen mit Prothesen. Der Kläger verfügt über einen seinen Behinderungen durch Umbau angepaßte PKW mit Automatikgetriebe und zusätzlichem Gaspedal links von der Bremse. Nach eigenen Angaben musste der Kläger bereits in der Grundschule zwei Jahrgangsstufen wiederholen. Nach der Grundschule besuchte der Kläger die Sonderschule, die er ohne Schulabschluss beendete. Die Lehre habe der Kläger mit der Note –ausreichend– abgeschlossen, die theoretische Prüfung habe er gerade so geschafft. Bei der theoretischen Führerscheinprüfung habe der Prüfer dem kläger die Fragen vorlesen müssen, erst dann habe der Kläger die Fragen beantworten können. Er könne kein Navigationsgerät bedienen. Auch die Rechenfähigkeit des Klägers sei stark eingeschränkt.
Der orthopädische Gutachter nach § 106 SGG diagnostizierte folgende Krankheiten:
a) posttraumatische Veränderungen im Bereich des rechten Ellbogengelenkes transolecranärer Luxationsfraktur, Neurolyse des nervus ulnaris, Resektion des Radiusköpfchens und Implantation einer Radiuskopfprothese, verbunden mit einer Spongiosaplastik an der proximalen Elle aus dem Radiusköpfchen und Reosteosynthese der Elle mittels winkelstabiler Platte und progredienten schwersten umformenden Veränderungen des gesamten rechten Ellbogengelenkes mit deutlichen Funktionsstörungen, ulnaren Sensibilitätsstörungen sowie einer Muskelminderung.
b) posttraumatische Veränderungen nach Unterschenkelfraktur rechts mit Beteiligung des Pilon tibiale, Versorgung mittels Plattenosteosynthese des rechten Schienbeins, ein Maschentransplantat einer offenen Wunde am rechten Sprunggelenk, vollständige operative Versteifung des oberen und weitgehende Funktionseinschränkung im unteren Sprunggelenk bei Beinverkürzung von 0,8 cm rechts.
b) Gesundheitliches Restleistungsvermögen des Klägers:
- vorwiegend sitzende Tätigkeiten
- nur geistig einfache Tätigkeiten
- Lese- und Schreibschwäche
- Der Kläger kann keine Gegenstände von mehr als 10 kg heben, sofern der rechte Arm hierbei zum Einsatz kommt. Er kann keine grobmanellen Tätigkeiten unter Einsatz des rechten Armes über einen längeren Zeitraum von mehr als einer Stunde ausüben.
- Uniform ablaufende repetitive Bewegungs- und Belastungsanforderungen an den rechten Ellbogen etwa bei einer Fließbandarbeit seien unzumutbar.
II. Beweisfragen
- Welche berufsnahen oder berufsfremden Tätigkeiten kann der Kläger noch ausüben?
- Welches fachliche und gesundheitliche Anforderungsprofil haben diese Tätigkeiten im Einzelnen?
- Welche Ausbildungszeiten erfordern diese Tätigkeiten und wie werden diese Tätigkeiten tarifvertraglich eingestuft?
- Kann der Kläger unter Berücksichtigung der Anknüpfungstatsachen zu I.a nach einer bis zu 3 Monate dauernden Einarbeitung und Einweisung die für die in Betracht kommenden Tätigkeiten vollwertig verrichten?
- Stehen die in Betracht kommenden Tätigkeiten (bitte einzeln bezeichnen) auf dem Arbeitsmarkt in nennenswertem Umfang (mehr als 300 Arbeitsplätze im Bundesgebiet) zur Verfügung?
- Stehen die in Betracht kommenden Tätigkeiten auch Betriebsfremden zur Verfügung?
Auskunft
Stellungnahme:
a) Berufsnahe Tätigkeiten kommen für den Kläger nicht in Betracht. Aufgrund seines gesundheitlichen Restleistungsvermögens ist der Kläger aus berufskundlicher Sicht –vorbehaltlich der nachfolgend gemachten Einschränkung– in der Lage, die Tätigkeit eines Warenaufmachers/Versandfertigmachers vollwertig verrichten zu können. Bei der vorgenannten Tätigkeit handelt es sich um eine berufsfremde Tätigkeit.
Hierbei wird zugrunde gelegt, dass lt. orthopädischem Gutachten für den Kläger zwar gleichförmig ablaufenden ständig sich wiederholenden Bewegungs- und Belastungsanforderungen –wie sie etwa in der klassischen Fließfertigung oder als Montierer auftreten– unzumutbar sind, diese aber bei einer Tätigkeit als Warenaufmacher/Versandfertigmacher nicht in der vom ärztlichen Gutachter vermutlich gemeinten Art auftreten. Wenn beispielsweise ein solcher Mitarbeiter in einer Elektrogeräteproduktion (hier Bohrmaschinen, Akkuschrauber, Stichsägen usw.) diese optisch auf Schäden untersucht und zusammen mit wenigen Anbauteilen und Bedienungsanleitung/Garantieurkunde in die Umverpackung einlegt, liegt meines Erachtens keine dauerhaft –uniform ablaufende repetitive Bewegungs- und Belastungsanforderung– vor, da sich die notwendigen Bewegungsabläufe gelegentlich verändern. Zur ergänzenden Stellungnahme könnte dem ärztlichen Gutachter das fachliche und gesundheitliche Anforderungsprofil eines Warenauf- und Versandfertigmacher und mein Beispiel genannt werden.
Sollte der Kläger aus ärztlicher Sicht diese Tätigkeit nicht verrichten können, so wäre der Kläger aus meiner Sicht nicht mehr in der Lage eine berufsnahe oder berufsfremde Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt wettbewerbsfähig verrichten zu können. Andere Verweistätigkeiten wie zum Beispiel die eines Pförtners oder eines Poststellenmitarbeiters kann der Kläger aufgrund der Art/Kombination seiner Einschränkungen nicht wettbewerbsfähig verrichten.
b) Warenaufmacher/Versandfertigmacher/in
Die wesentlichen Aufgaben umfassen das verschönernde und zweckbedingte Aufmachen von Erzeugnissen der gewerblichen Wirtschaft und die vorbereitenden Arbeiten für deren Versand. Im Einzelnen wären hier zu nennen: Das Entfernen produktionsbedingter Verschmutzungen durch Blankreiben, Polieren, das Aufkleben, Einnähen oder Befestigen von Reklame-, Prüf-, Waren- oder Gütezeichen, Etiketten, Preisauszeichnungen, das Abzählen, Abwiegen, Abmessen oder Abfüllen von Waren, das Einwickeln bzw. Einlegen von Waren in Papp- oder Holzschachteln, Kisten oder sonstigen Behältnissen, verkaufsfördernden Zierhüllen oder Zierkartons, das Verschließen dieser Behältnisse, das Anbringen von Kennzeichen oder Versandhinweisen. Schließlich gehört zu ihren Aufgaben auch, die Waren in geeigneter Form manuell oder maschinell zu verpacken und für den Versand auszuzeichnen. Warenaufmacher/Versandfertigmacher können in Unternehmen unterschiedlicher Wirtschaftsbereiche tätig sein. Nachfolgend finden Sie eine exemplarische Auswahl: Handel, Nahrung und Genussmittel, Chemie, Pharmazie, Metall- und Elektroindustrie, Herstellung und Reparatur von Büromaschinen und Computern, Textil, Bekleidung, Leder, Kunststoff, Holz und Möbel, Glas, Keramik, Feinmechanik, Optik.
Bei dieser Tätigkeit handelt es sich um körperlich leichte Arbeiten in geschlossenen Räumen oder Lagerhallen, überwiegend sitzend mit gelegentlichem Gehen. Ein Wechsel zwischen Sitzen und Stehen ist meist möglich. Weitestgehende Funktionstüchtigkeit beider Arme und Hände sollte gegeben sein. Für diese Tätigkeiten sind meist keine Lese- und Rechtschreibkenntnisse erforderlich.
c) Bei der vorgenannten Tätigkeit handelt es sich um eine ungelernte Tätigkeit, für die keine besondere Ausbildung erforderlich ist. Im Regelfall beträgt die betriebliche Einarbeitungs- und Einweisungszeit maximal drei Monate. Hinsichtlich der tarifvertraglichen Einstufung verweise ich auf das Tarifregister des Landes Hessen.
d) Aufgrund seines gesundheitlichen Restleistungsvermögens halte ich den Kläger aus berufskundlicher Sicht für in der Lage, die Tätigkeit eines Warenaufmachers/Versandfertigmachers nach einer betrieblichen Einarbeitungs-/Einweisungszeit von maximal drei Monaten unter arbeitsmarkt- und betriebsüblichen Bedingungen vollwertig verrichten zu können.
e + f) Die in Betracht kommende Tätigkeit eines Warenaufmachers/Versandfertigmachers steht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt des Bundesgebietes in nennenswertem Umfang –mehr als 300 besetzte oder unbesetzte Arbeitsplätze– auch Betriebsfremden zur Verfügung.
a) Berufsnahe Tätigkeiten kommen für den Kläger nicht in Betracht. Aufgrund seines gesundheitlichen Restleistungsvermögens ist der Kläger aus berufskundlicher Sicht –vorbehaltlich der nachfolgend gemachten Einschränkung– in der Lage, die Tätigkeit eines Warenaufmachers/Versandfertigmachers vollwertig verrichten zu können. Bei der vorgenannten Tätigkeit handelt es sich um eine berufsfremde Tätigkeit.
Hierbei wird zugrunde gelegt, dass lt. orthopädischem Gutachten für den Kläger zwar gleichförmig ablaufenden ständig sich wiederholenden Bewegungs- und Belastungsanforderungen –wie sie etwa in der klassischen Fließfertigung oder als Montierer auftreten– unzumutbar sind, diese aber bei einer Tätigkeit als Warenaufmacher/Versandfertigmacher nicht in der vom ärztlichen Gutachter vermutlich gemeinten Art auftreten. Wenn beispielsweise ein solcher Mitarbeiter in einer Elektrogeräteproduktion (hier Bohrmaschinen, Akkuschrauber, Stichsägen usw.) diese optisch auf Schäden untersucht und zusammen mit wenigen Anbauteilen und Bedienungsanleitung/Garantieurkunde in die Umverpackung einlegt, liegt meines Erachtens keine dauerhaft –uniform ablaufende repetitive Bewegungs- und Belastungsanforderung– vor, da sich die notwendigen Bewegungsabläufe gelegentlich verändern. Zur ergänzenden Stellungnahme könnte dem ärztlichen Gutachter das fachliche und gesundheitliche Anforderungsprofil eines Warenauf- und Versandfertigmacher und mein Beispiel genannt werden.
Sollte der Kläger aus ärztlicher Sicht diese Tätigkeit nicht verrichten können, so wäre der Kläger aus meiner Sicht nicht mehr in der Lage eine berufsnahe oder berufsfremde Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt wettbewerbsfähig verrichten zu können. Andere Verweistätigkeiten wie zum Beispiel die eines Pförtners oder eines Poststellenmitarbeiters kann der Kläger aufgrund der Art/Kombination seiner Einschränkungen nicht wettbewerbsfähig verrichten.
b) Warenaufmacher/Versandfertigmacher/in
Die wesentlichen Aufgaben umfassen das verschönernde und zweckbedingte Aufmachen von Erzeugnissen der gewerblichen Wirtschaft und die vorbereitenden Arbeiten für deren Versand. Im Einzelnen wären hier zu nennen: Das Entfernen produktionsbedingter Verschmutzungen durch Blankreiben, Polieren, das Aufkleben, Einnähen oder Befestigen von Reklame-, Prüf-, Waren- oder Gütezeichen, Etiketten, Preisauszeichnungen, das Abzählen, Abwiegen, Abmessen oder Abfüllen von Waren, das Einwickeln bzw. Einlegen von Waren in Papp- oder Holzschachteln, Kisten oder sonstigen Behältnissen, verkaufsfördernden Zierhüllen oder Zierkartons, das Verschließen dieser Behältnisse, das Anbringen von Kennzeichen oder Versandhinweisen. Schließlich gehört zu ihren Aufgaben auch, die Waren in geeigneter Form manuell oder maschinell zu verpacken und für den Versand auszuzeichnen. Warenaufmacher/Versandfertigmacher können in Unternehmen unterschiedlicher Wirtschaftsbereiche tätig sein. Nachfolgend finden Sie eine exemplarische Auswahl: Handel, Nahrung und Genussmittel, Chemie, Pharmazie, Metall- und Elektroindustrie, Herstellung und Reparatur von Büromaschinen und Computern, Textil, Bekleidung, Leder, Kunststoff, Holz und Möbel, Glas, Keramik, Feinmechanik, Optik.
Bei dieser Tätigkeit handelt es sich um körperlich leichte Arbeiten in geschlossenen Räumen oder Lagerhallen, überwiegend sitzend mit gelegentlichem Gehen. Ein Wechsel zwischen Sitzen und Stehen ist meist möglich. Weitestgehende Funktionstüchtigkeit beider Arme und Hände sollte gegeben sein. Für diese Tätigkeiten sind meist keine Lese- und Rechtschreibkenntnisse erforderlich.
c) Bei der vorgenannten Tätigkeit handelt es sich um eine ungelernte Tätigkeit, für die keine besondere Ausbildung erforderlich ist. Im Regelfall beträgt die betriebliche Einarbeitungs- und Einweisungszeit maximal drei Monate. Hinsichtlich der tarifvertraglichen Einstufung verweise ich auf das Tarifregister des Landes Hessen.
d) Aufgrund seines gesundheitlichen Restleistungsvermögens halte ich den Kläger aus berufskundlicher Sicht für in der Lage, die Tätigkeit eines Warenaufmachers/Versandfertigmachers nach einer betrieblichen Einarbeitungs-/Einweisungszeit von maximal drei Monaten unter arbeitsmarkt- und betriebsüblichen Bedingungen vollwertig verrichten zu können.
e + f) Die in Betracht kommende Tätigkeit eines Warenaufmachers/Versandfertigmachers steht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt des Bundesgebietes in nennenswertem Umfang –mehr als 300 besetzte oder unbesetzte Arbeitsplätze– auch Betriebsfremden zur Verfügung.
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Datum